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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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146ses und zum an<strong>der</strong>en das konkrete Ausmass <strong>der</strong> Wettbewerbsverzerrung. 168Ob verdeckt und direkt o<strong>der</strong> unbewusst und indirekt in das Wettbewerbsverhältnis<strong>der</strong> sich konkurrierenden Unternehmer eingegriffen wird, ist nichtvon entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung und wäre überdies wohl auch kaum je mitGewissheit feststellbar. 169255 Welche öffentlichen Interessen als gewichtig zu bezeichnen sind, lässt sichnicht ein für allemal beantworten. Erfor<strong>der</strong>lich ist zunächst, dass das geltendgemachte öffentliche Interesse „tatsächlich ausschlaggebend“ 170 erscheint 171bzw. dass „über durchschaubare Vorwände hinweg auf den objektiv feststellbarenund glaubwürdigen Zweck abzustellen“ ist 172 . 173 Von erheblichem168 Vgl. auch BIAGGINI, Wirtschaftsverfassung, 59 f.; E. GRISEL, vol. 2, n. 432, 450 ss.; KNAPP,limites, 266; RHINOW/SCHMID/BIAGGINI, § 4 N. 54 ff., § 5 N. 161 ff., 167. Nach RHINOW inKomm. BV, Art. 31, Rz. 208, ist bei <strong>der</strong> Interessenbewertung und <strong>der</strong> Abwägung ein strengerMassstab anzulegen. Unklar HÄFELIN/HALLER, N. 1410 ff. Die Frage <strong>der</strong> Auswirkungen einerwirtschaftsrelevanten staatlichen Massnahme kann im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Motivation einerRegelung durchaus eine entscheidende Rolle spielen (oben Rn. 250 f.; vgl. jedoch LIENHARD,Deregulierung, 38 f.). Die notwendigen Wertungen und Abwägungen werden in <strong>der</strong> höchstrichterlichenPraxis jedoch häufig nur pauschal und nicht durchweg transparent vorgenommen(RHINOW/SCHMID/BIAGGINI, § 5 N. 171).169 Vgl. auch KNAPP, limites, 265. Je grösser die Wettbewerbsverzerrung ist, desto eher wird manwohl auf die <strong>Grundsatz</strong>widrigkeit des <strong>der</strong> wirtschaftsrelevanten staatlichen Massnahme zu Grundeliegenden Motivs schliessen dürfen (vgl. BGE v. 21. März 1997 i.S. Coop-Genève c. Départementde l’économie publique du canton de Genève, E. 3d-e [= 2P.270/1996; = Pra 1997 Nr. 101 S.545]).170 Vgl. BGE 121 I 136 E. 4a; 109 Ia 269 E. 4b. Ob ein grundsatzkonformes öffentliches Interessean einer Massnahme besteht und ob es als überwiegendes Interesse den Eingriff zu rechtfertigenvermag, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Es auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung,wenn es in erster Linie den kantonalen Behörden zusteht, die als notwendig erachtetenMassnahmen zu ergreifen (BGE 116 Ia 349 E. 5a), mithin bei solchen Entscheidungen, bei denenörtliche Beson<strong>der</strong>heiten zu berücksichtigen sind und in welchen sich die kommunalen und kantonalenBehörden besser auskennen als das Bundesgericht (BGE 121 I 135 f. E. 3e, 284 E. 3d).Zu<strong>dem</strong> hält sich das Bundesgericht bei <strong>der</strong> Beurteilung einer Beschwerde eher zurück, wenn dieStreitfrage auch Gegenstand umfangreicher politischer Diskussionen ist (BGE 111 Ia 187 E. 2c).Das geltend gemachte Motiv <strong>der</strong> Massnahme darf in letzterem Falle nicht gerade „unhaltbar“ sein(vgl. BGE 121 I 284 E. 3d). Vgl. auch H. SCHMID, 300 f.171 Vgl. BGE v. 21. März 1997 i.S. Coop-Genève c. Département de l’économie publique du cantonde Genève, E. 3e (= 2P.270/1996; = Pra 1997 Nr. 101 S. 545), worin das Bundesgericht feststellte,„que les raisons avancées par les autorités cantonales apparaissent tout à fait secondaires“(Hervorhebung durch den Verfasser). Abzustellen ist auf die Gesamtheit <strong>der</strong> Beweggründe(„l’ensemble de ces considérations“; BGE 123 I 134 E. 8d).172 Vgl. GYGI/RICHLI, 101.173 Vgl. auch H. SCHMID, 300 f. Anhaltspunkte für das einer staatlichen Massnahme tatsächlich zuGrunde liegende Motiv können insbeson<strong>der</strong>e aus den gesetzgeberischen Vorarbeiten, zum Beispiel

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