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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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144Motive des staatlichen Handelns, nämlich <strong>der</strong> schützende, sichernde o<strong>der</strong>bevorteilende Eingriff zu Gunsten eines Unternehmers, im Dunkeln bleibenund stattdessen nicht gerade abwegige an<strong>der</strong>e öffentliche Interessen zurRechtfertigung <strong>der</strong> wirtschaftsrelevanten Massnahme vorgeschoben werden.160 Indirekt in <strong>dem</strong> Sinne, dass das - zulässigerweise - geltend gemachteöffentliche Interesse tatsächlich den Beweggrund für das staatliche Handelndarstellt, indessen nicht unerhebliche Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhältnis<strong>der</strong> sich konkurrierenden Unternehmer zeitigt. 161252 In beiden Fällen ist <strong>der</strong> Konflikt <strong>zwischen</strong> den beiden Verfassungsgrundsätzen„durch eine wertende Abwägung <strong>der</strong> im Spiele stehenden Interessen zulösen“. 162 Das geltend gemachte öffentliche Interesse ist somit nicht nur allfälligenentgegenstehenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, 163son<strong>der</strong>n auch gegenüber <strong>dem</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität abzuwägen164 . 165160 Sog. „Verbot verkappter gewerbepolitischer Massnahmen“ (BGE 102 Ia 116 E. 5a). Vgl. auchArt. 3 Abs. 4 BGBM; GYGI/RICHLI, 101.161 Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass wirtschaftsrelevante staatlicheMassnahmen Auswirkungen auf den freien Wettbewerb zeitigen, „ohne dass sie in ihrer Hauptstossrichtungwirtschaftspolitisch motiviert“ sind (BGE 121 I 132 f. E. 3c; vgl. auch BGE 110 Ia174 E. 7b.bb; 102 Ia 117 E. 5b). Dies stehe zu Art. 31 BV grundsätzlich nicht in Wi<strong>der</strong>spruch,solange die Massnahme im öffentlichen Interesse bedingt sei und in dessen Zielbereich liege.Immerhin dürfe <strong>der</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftsfreiheit bzw. <strong>der</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralitätnicht völlig seines Gehaltes entleert werden (BGE 102 Ia 115 f. E. 5a). Soweit das geltendgemachte öffentliche Interesse tatsächlich im Vor<strong>der</strong>grund steht und nicht etwa unter seinemDeckmantel ein Eingriff in den wirtschaftlichen Wettbewerb bezweckt wird, „sind die sich ergebendenWettbewerbsbeschränkungen in Kauf zu nehmen“ (BGE 109 Ia 269 E. 4b). Vgl. auchVGE-AG v. 28. Oktober 1986 i.S. E. und G. c. Regierungsrat des Kt. Aargau, E. 4c.bb.ccc.gggg (=ZBl 1988, 52 ff.). Vgl. dazu auch KNAPP, limites, 262 ss.; H. SCHMID, 296 ff. Vgl. unten Rn. 253.162 BGE 112 V 122 E. 4c. Vgl. auch oben Rn. 95, 188.163 Vgl. dazu oben Rn. 238.164 Vgl. auch BGE 123 I 308 E. 4b.bb (betreffend das Gebot <strong>der</strong> religiösen Neutralität des Staates).165 Nach KAUFMANN, 44 f., bildet dagegen die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in dieWirtschaftsfreiheit das entscheidende Kriterium, ob eine wirtschaftspolitische o<strong>der</strong> eine wirtschaftspolizeilicheMassnahme vorliegt. Denn die einzelnen Massnahmen würden verschiedenstark in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen. Zu diesem Zweck bringt er die staatlichen Massnahmenin eine bestimmte Rangordnung nach Massgabe <strong>der</strong> Schwere des Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit.H. SCHMID, 299 f., hat indessen nachgewiesen, dass die Schwere des Eingriffs rich-

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