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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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143249 Nachfolgend geht es deshalb vielmehr um die Frage, inwiefern welche öffentlichenInteressen welches Ausmass <strong>der</strong> mit den wirtschaftsrelevantenstaatlichen Massnahmen unumgänglichen Verzerrungen im Wettbewerbsverhältnisvon sich konkurrierenden Unternehmern zu rechtfertigen vermögen.Im Zentrum steht somit das grundsätzliche Spannungsverhältnis <strong>zwischen</strong><strong>dem</strong> Erfor<strong>der</strong>nis des öffentlichen Interesses bei grundrechtstangierendenstaatlichen Massnahmen und <strong>dem</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität.3. Lösunga) Allgemein250 Soweit das staatliche Handeln offen o<strong>der</strong> direkt bezweckt, in das Wettbewerbsverhältnis<strong>der</strong> sich konkurrierenden Unternehmer in schützen<strong>der</strong>, sichern<strong>der</strong>o<strong>der</strong> bevorteilen<strong>der</strong> Weise einzugreifen, kollidiert es mit <strong>dem</strong><strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität und ist von vorneherein unzulässig. 159Der <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität schränkt in diesem Sinne das denEingriff in grundrechtsgeschützte Positionen rechtfertigende öffentliche Interesseim wirtschaftsrelevanten staatlichen Handeln ein.251 Schwieriger zu beurteilen ist das wirtschaftsrelevante staatliche Handeln indenjenigen Fällen, in denen <strong>der</strong> Eingriff in das Wettbewerbsverhältnis untersich konkurrierenden Unternehmern nicht offen o<strong>der</strong> direkt, son<strong>der</strong>n verdeckto<strong>der</strong> indirekt geschieht. Verdeckt in <strong>dem</strong> Sinne, dass die eigentlichen159 Art. 31 Abs. 2, Art. 31 bis Abs. 2 BV. Vgl. oben Rn. 245. So ist es bspw. auch unzulässig, wennein Kanton die Konsumenten mit Informationsmitteln zur Meidung <strong>der</strong> Grossverteiler und zurBerücksichtigung <strong>der</strong> unabhängigen Detailhandelsgeschäfte bewegen möchte, damit die bestehendeDetailhandelsstruktur erhalten bleibt (RICHLI, Informationsmittel, 167; vgl. auch MÜL-LER/MÜLLER-GRAF, 393 ff.).

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