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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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142zulässig. 155 Der Staat darf in seinem wirtschaftsrelevanten Handeln auchkeineswegs die Bewahrung <strong>der</strong> bestehenden Marktstrukturen zum Zielnehmen o<strong>der</strong> die Gewährleistung einer absoluten Chancengleichheit <strong>der</strong>Unternehmer anpeilen. 156 Der wirtschaftliche Wettbewerb schliesstgeradezu die Auffor<strong>der</strong>ung ein, möglichst erfolgreich mit den vielenstaatlichen Ein-schränkungen fertig zu werden, 157 und zwingt dieUnternehmer stets zu einer Anpassung an die sich unaufhörlich än<strong>der</strong>ndenMarktdaten (sog. Anpas-sungsflexibilität). 158155 In diesem Sinne auch BGE v. 27. Januar 1997 i.S. Arcobaleno Play S.A. c. Gran Consigliodella Repubblica e Cantone del Ticino, E. 2c.ee (= 2P.146/1996): „Il principio della parità di trattamentotra concorrenti diretti non impedisce allo Stato di restringere l’offerta di prestazioni chemettono in pericolo la realizazione di un interesse pubblico.“ Vgl. auch MADER, 13; RHINOW inKomm. BV, Art. 31, Rz. 187; RICHLI, Bemerkungen II, 1204 („Man kann daher nicht verlangen,dass die Wettbewerbsneutralität überhaupt nicht tangiert werde, son<strong>der</strong>n kann nur for<strong>der</strong>n, dasskeine spürbaren Wettbewerbsverzerrungen entstehen.“); WEBER-DÜRLER, Chancengleichheit, 221;HOTZ, 161; MARTI, 88.156 Vgl. jedoch die ältere bundesgerichtliche Rechtsprechung oben Rn. 73, sowie <strong>der</strong> singuläreBGE 87 I 271 E. 3, in welchem das Bundesgericht von einer „Wettbewerbsgleichheit“ spricht. Vgl.dazu auch HOTZ, 154 ff. Richtig nun BGE v. 16. April 1997 i.S. P.AG c. EJPD, E. 5 (=2A.101/1996; = Pra 1997 Nr. 145 S. 781); BGE 121 I 135 E. 3d, 287 E. 6b; 120 Ia 239 E. 2b.Ausdrücklich auch BGE v. 21. März 1997 i.S. Nicotrans S.A. c. Consiglio di Stato del CantoneTicino, E. 1b.cc (= 2P.166/1996; = Pra 1998 Nr. 1 S. 1 ff.): „La libertà di commercio e di industrianon assicura l’esistenza di determinate strutture di mercato e non impone al legislatore cantonale diadottare misure legislative atte a garantire un’assoluta parità di opportunità tra i diversi operatorieconomici.“ Steht dagegen das gewichtige Interesse <strong>der</strong> Information und pluralistischenMeinungsbildung auf <strong>dem</strong> Spiel, können staatliche Massnahmen, die <strong>der</strong> Wahrung und Wie<strong>der</strong>herstellungdes Wettbewerbs dienen, gerechtfertigt sein (vgl. BGE 120 Ib 144 f. E. 3b; vgl. dazuauch unten Rn. 255). Vgl. auch die Äusserung von RICHLI, Bemerkungen II, 1204, wonach <strong>der</strong>Staat, wenn er Bestimmungen erlasse, welche den Geltungsbereich <strong>der</strong> Wirtschaftsfreiheitbetreffen, darauf achten müsse, die Wettbewerbsverhältnisse „grundsätzlich gleichmässig zu verän<strong>der</strong>n“.Das könne im Ergebnis zu einem gewissen wirtschaftspolitischen Schutz führen. Diesersei aber prinzipiell hinzunehmen, „solange es um die Wahrung <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität geht“.Vgl. auch unten Rn. 323.157 So SALADIN, 224 f.158 EMMERICH, 4. Vgl. auch BGE 118 Ib 257 E. 9b; BAUMBACH/HEFERMEHL, Allg N. 22;HOPPMANN, 7, 10 ff., 15. Deutlich BGE 116 Ib 276 E. 4c: „Es geht einerseits nicht darum, unwirtschaftlicharbeitende Betriebe noch für einige Zeit am Leben zu erhalten; dass bestimmte Betriebeunter <strong>dem</strong> Druck <strong>der</strong> Konkurrenz nicht weiterexistieren können, ist <strong>dem</strong> marktwirtschaftlichenSystem immanent.“ Vgl. auch BGE 123 I 282 E. 3d: „Wenn jemand aus irgendwelchen Gründenauf eine wirtschaftliche Tätigkeit verzichtet, die ihm rechtlich offenstünde, so stellt ein dadurchallenfalls entstehen<strong>der</strong> Konkurrenznachteil nicht eine staatliche Ungleichbehandlung dar.“ (ähnlichBGE 84 I 112 E. 2). Zum Vertrauensschutz vgl. oben Rn. 222 ff.

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