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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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141tralität schränkt das den Grundrechtseingriff rechtfertigende öffentliche Interessein diesem Sinne ein.246 Einer staatlichen Massnahme können grundsätzlich verschiedene Motive zuGrunde liegen. 151 Da wirtschaftsrelevante staatliche Massnahmen von Naturher Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Wettbewerb zur Folge haben,treten diese Regelungen a priori in ein Spannungsverhältnis zum <strong>Grundsatz</strong><strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität. Aufgrund <strong>der</strong> unterschiedlichen Ausgestaltung<strong>der</strong> sich konkurrierenden Betriebe in persönlicher, sachlicher, räumlicherund zeitlicher Hinsicht haben wirtschaftsrelevante Massnahmen für die konkurrierendenUnternehmer immer unterschiedliche Auswirkungen zur Folge.152247 Den <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität vollkommen wahrende wirtschaftsrelevanteMassnahmen sind deshalb nicht möglich. Das heisst, dassaus den grundsätzlich zulässigen öffentlichen Interessen immer irgendwelcheWettbewerbsverzerrungen resultieren, 153 welche - weil unvermeidbar -entwe<strong>der</strong> bewusst o<strong>der</strong> unbewusst in Kauf genommen o<strong>der</strong> unter Umständengar beabsichtigt werden. Diese Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhältnis<strong>der</strong> sich konkurrierenden Unternehmer können somit durchaus ebenfalls- bewusst o<strong>der</strong> unbewusst - Motiv <strong>der</strong> wirtschaftsrelevanten staatlichenMassnahme bilden und müssen ebenfalls berücksichtigt werden. 154248 Indessen sind nicht sämtliche Auswirkungen von wirtschaftsrelevantenstaatlichen Massnahmen auf das Wettbewerbsverhältnis von sich konkurrierendenUnternehmern grundsätzlich verpönt und damit von vorneherein un-151 Vgl. auch HÄFELIN/HALLER, N. 1412.152 Vgl. dazu oben Rn. 3 f.153 Vgl. auch BGE 116 Ia 351 E. 6; RHINOW in Komm. BV, Art. 31, Rz. 170, 199; RICHLI, BemerkungenII, 1204.154 Namentlich KNAPP, limites, 243, weist darauf hin, dass den wirtschaftlichen Auswirkungen vonMassnahmen, welche nicht wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, zuwenig Beachtung geschenktwerde.

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