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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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140sammenhang mit <strong>dem</strong> Verhältnismässigkeitsprinzip von Bedeutung ist,mithin bei staatlichen Massnahmen, die nach <strong>der</strong> herrschenden Terminologie144 als «grundsatzkonform» gelten. 1452. Spannungsverhältnis244 Der <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität gebietet, dass <strong>der</strong> Staat sich gegenüberden am freien Markt konkurrierenden Unternehmern unparteiischverhält und sich nicht in den wirtschaftlichen Wettbewerb <strong>der</strong> direkten Konkurrenteneinmischt. 146245 Unzulässig sind somit grundsätzlich staatliche Massnahmen, die bezwecken,„bestimmte Gewerbezweige o<strong>der</strong> Betriebsformen vor Konkurrenz zu schützeno<strong>der</strong> in ihrer Existenz zu sichern“ 147 o<strong>der</strong> „einzelne Gewerbegenosseno<strong>der</strong> Unternehmensformen zu bevorteilen“ 148 . Das geltend gemachte überwiegendeöffentliche Interesse bzw. das Motiv des wirtschaftsrelevantenstaatlichen Handelns darf - kraft ausdrücklicher Vorschrift 149 - unter keinenUmständen diesen Zwecken dienen. 150 Der <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneu-144 Vgl. dazu RHINOW in Komm. BV, Art. 31, Rz. 166.145 Vgl. dazu bereits oben Rn. 72 f.146 Vgl. oben Rn. 14.147 BGE 102 Ia 116 E. 5a; vgl. auch BGE 116 Ia 121 E. 3; 113 Ia 282 E. 1. Das geschieht namentlichdurch Fähigkeitsausweise, Bedürfnisklauseln, Vorschreiben von Mindestpreisen, Kontingentierungusw. (vgl. AUBERT, Bd. 2, ad 1903 ff.).148 BGE 116 Ia 348 E. 5; 111 Ia 186 E. 2b; vgl. auch BGE 121 I 132 E. 3b, 288 E. 6c.cc; 118 Ia176 E. 1; 117 Ia 445 E. 2; 113 Ia 40 E. 4a; 102 Ia 543 f. E. 10e.149 Art. 31 Abs. 2, Art. 31 bis Abs. 2 BV.150 Vgl. Art. 3 Abs. 1 und 4 BGBM, welcher - im Sinne <strong>der</strong> interkantonalen Geltung des <strong>Grundsatz</strong>es<strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität - nun festlegt, dass ein „verdecktes Handelshemmnis zu Gunsteneinheimischer Wirtschaftsinteressen“ unzulässig ist (Botschaft BGBM, 53). Insbeson<strong>der</strong>e ist auchein Schutz <strong>der</strong> einheimischen Gewerbebetriebe vor ausländischer Konkurrenz grundsätzlich unzulässig,soweit sich letztere auf die Wirtschaftsfreiheit berufen kann (BGE 116 Ia 241 E. 3b; vgl.noch BGE v. 24. Februar 1984 i.S. F. c. Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts, E. 3b[= ZBl 1984, 457]; betreffend Nichtzulassung von Auslän<strong>der</strong>n zur Anwaltsprüfung und zur Ausübungdes Anwaltsberufs).

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