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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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139dabei - vorbehältlich einer abweichenden Verfassungsbestimmung 138 - indessenden <strong>Grundsatz</strong> 139 <strong>der</strong> Wirtschaftsfreiheit zu beachten. 140241 Der Grund liegt darin, dass <strong>der</strong> staatliche Eingriff in den wirtschaftlichenWettbewerb, d.h. die Wirtschaftspolitik - im Interesse eines einheitlichenWirtschaftsgebiets im schweizerischen Bundesstaat - einerseits grundsätzlich<strong>dem</strong> Bund vorbehalten sein soll, dies an<strong>der</strong>erseits aber auch nur imRahmen <strong>der</strong> bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzen. 141242 Die Frage <strong>der</strong> sog. <strong>Grundsatz</strong>konformität des geltend gemachten überwiegendenöffentlichen Interesses ist in <strong>der</strong> Lehre bereits stark bearbeitet worden.142 Auch die Rechtsprechung hat sich in zahlreichen Entscheiden mit <strong>der</strong>Problematik befasst. 143243 Trotz<strong>dem</strong> lohnt es sich, in grundlegen<strong>der</strong> Weise auf das Verhältnis <strong>zwischen</strong><strong>dem</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität und <strong>dem</strong> Erfor<strong>der</strong>nis des überwiegendenöffentlichen Interesses einzugehen. Indessen ist nicht zu verkennen,dass <strong>der</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität heute vor allem im Zu-138 Art. 31 Abs. 2, Art. 31 bis Abs. 2 und 3 BV; vgl. auch oben Rn. 57. Vgl. auch BGE v. 21. März1997 i.S. Coop-Genève c. Département de l’économie publique du canton de Genève, E. 3b [=2P.270/1996; = Pra 1997 Nr. 101 S. 545]; BGE 120 Ia 70 E. 2a; 116 Ia 414 E. 9b.139 Zu dessen Inhalt vgl. oben Rn. 48 f., 53. Vgl. auch BGE 97 I 504 E. 4a: „Ainsi le texte constitutionnelne qualifie pas lui-même les prescriptions réservées par l’art. 31 al. 2 Cst.; il n’emploienotamment pas le terme de «prescriptions de police». (...) On peut donc dire que ne sont prohibéesque les prescriptions qui ont pour but d’entraver la libre concurrence ou d’en atténuer les effets.“ Indiesem Sinne ist bspw. ein rein fiskalisches Interesse als hinreichendes öffentliches Interesse fürdie Begründung eines staatlichen Monopols nicht zulässig, könnte ein Kanton auf diese Weisedoch die ganze Wirtschaftstätigkeit, soweit sie gewinnbringend ist, monopolisieren und damit dieprivatwirtschaftliche Ordnung und die Wirtschaftsfreiheit faktisch aus den Angeln heben (BGE 124I 18 f. E. 5a).140 BGE 116 Ia 348 E. 5. Vgl. auch Art. 31 Abs. 2 und Art. 31 bis Abs. 2 BV.141 Dazu eingehend oben Rn. 32 ff., 58 ff. Vgl. auch GYGI/RICHLI, 91 f.142 Vgl. zum Beispiel die umfassende Abhandlung von HUBERTUS SCHMID, Die Unterscheidung<strong>zwischen</strong> wirtschaftspolizeilichen und wirtschaftspolitischen Massnahmen im schweizerischenRecht, Diss. Zürich 1974. Vgl. im weiteren statt vieler E. GRISEL, vol. 2, n. 431 ss.; HÄFE-LIN/HALLER, N. 1403 ff.; KNAPP, limites, 241 ff.; J.-P. MÜLLER, Grundrechte, 363 ff.; RHINOW inKomm. BV, Art. 31, Rz. 164 ff.; RHINOW/SCHMID/BIAGGINI, § 5 N. 94 ff.; VALLENDER, Wirtschaftsfreiheit,74 ff.143 Vgl. die zusammenfassende Rechtsprechung oben Rn. 47 ff.

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