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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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136236 Welche staatlichen Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen, lässt sichzu<strong>dem</strong> nicht ein für allemal bestimmen, son<strong>der</strong>n hängt von den jeweils gegebenenVerhältnissen ab. 124 Im öffentlichen Interesse liegt jedoch grundsätzlichall das, was <strong>der</strong> Staat zum Gemeinwohl 125 vorkehren muss, um eineihm obliegende Aufgabe zu erfüllen. 126 Dazu gehören vor allem polizeiliche,127 aber auch raumplanerische, 128 soziale und sozialpolitische 129 sowiean<strong>der</strong>e Interessen 130 .Grundrechten, Rz. 128, hat sich <strong>der</strong> Begriff des öffentlichen Interesses mit <strong>dem</strong> Ausbau des heutigenLeistungs-, Sozial- und Planungsstaates bis zur „Konturlosigkeit“ ausgeweitet.124 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER, N. 451; RHINOW in Komm. BV, Art. 31, Rz. 205; RHINOW/KRÄ-HENMANN, Nr. 57 B.II.; SALADIN, 352. Grundlegend G. MÜLLER, Interessenabwägung, 339 ff.Nach RHINOW in Komm. BV, Art. 31, Rz. 199, muss das geltend gemachte öffentliche Interesseimmerhin eine „gewisse allgemeine Anerkennung“ geniessen (vgl. auch J.-P. MÜLLER, Grundrechte,370; RHINOW/SCHMID/BIAGGINI, § 5 N. 168).125 Vgl. dazu insbeson<strong>der</strong>e MARTI, 89.126 Vgl. VGE-AG v. 4. September 1984 i.S. G. c. Gemeinde X, E. 3c (= ZBl 1985, 216); HÄ-FELIN/HALLER, N. 1137; IMBODEN/RHINOW und RHINOW/KRÄHENMANN, je Nr. 57 B.II; RHINOW/-SCHMID/BIAGGINI, § 18 N. 71. Das gilt auch in Bezug auf wirtschaftsrelevante staatliche Massnahmen(vgl. RHINOW in Komm. BV, Art. 31, Rz. 203; RICHLI, Energiepolitik, 2 f.; zu eng dagegenSCHÜRMANN, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 51 f.). SALADIN, 352, führt im weiteren aus: „DerEntscheid über das, was im öffentlichen Interesse liegt, ist essentiell politischer Natur, ja <strong>der</strong> politischeEntscheid par excellence.“ Der Bundesverfassung kommt die zentralste Rolle bei <strong>der</strong> Festlegungdes Gemeinwohlauftrages zu. Sie umschreibt nicht nur Aufgaben des Bundes, son<strong>der</strong>nnennt auch öffentliche Interessen, <strong>der</strong>en Wahrnehmung den Kantonen verbindlich aufgegeben ist(J.-P. MÜLLER in Komm. BV, Einleitung zu den Grundrechten, Rz. 129 f.; <strong>der</strong>s., Elemente, 126ff.). Exemplarisch BGE 120 Ib 145 E. 3b.cc: „Staatliche För<strong>der</strong>ung lässt sich nicht ohne Rücksichtauf ein entsprechendes Bedürfnis postulieren und rechtfertigen; sie setzt regelmässig einen Dienstan <strong>der</strong> Allgemeinheit o<strong>der</strong> die Wahrnehmung einer wichtigen Funktion in <strong>der</strong> Gesell-schaft und im<strong>dem</strong>okratischen Staat voraus.“ Vgl. auch BGE 98 Ia 401 f. E. 4: „Wie je<strong>der</strong> Eingriff in die Freiheitdes Einzelnen muss auch ein Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit (...) auf einem positivenöffentlichen Interesse beruhen; das blosse Fehlen entgegenstehen<strong>der</strong> öffentlicher Interessen genügtkeineswegs.“ „Dass die Mehrheit <strong>der</strong> Ladenbesitzer <strong>der</strong> Schuhbranche einen ganztägigenLadenschluss befürwortet hat, vermag das Vorhandensein eines hinreichenden öffentlichenInteresses an einer solchen Regelung noch nicht darzutun; <strong>der</strong> Wille dieser Mehrheit begründetlediglich ein privates Verbandsinteresse.“ (BGE 98 Ia 404 E. 5b).127 Polizeilich motiviert sind nach <strong>der</strong> gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichts staatlicheMassnahmen „zum Schutz <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit sowie von Treu undGlauben im Geschäftsverkehr“ (BGE 123 I 15 E. 2a; 111 Ia 186 E. 2b; 84 I 110 E. 2; vgl. auchBGE v. 27. Januar 1997 i.S. Arcobaleno Play S.A. c. Gran Consiglio della Repubblica e Cantonedel Ticino, E. 2a [= 2P.146/1996]; BGE 119 Ia 43 E. 4a). Vgl. auch HÄFELIN/HALLER, N. 1404 ff.,1429. Zur restriktiveren Auslegung des „polizeilichen Interesses“ vgl. BGE 97 I 502 ff. Zumrechtsgeschichtlichen Hintergrund vgl. WOLFFERS, Polizei, 385 ff., 409 ff. Zum Wirtschaftspolizeirechtvgl. MARTI, 85 ff.128 Art. 22 quater BV. Vgl. BGE 109 Ia 267 E. 4; grundlegend BGE 105 Ia 336 E. 3c. Vgl. auchHÄFELIN/HALLER, N. 1431.

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