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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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135Schaden stellen, den <strong>der</strong> betroffene Unternehmer durch sein Vertrauen aufdie Praxis erlitten hat. 117V. Das Erfor<strong>der</strong>nis des öffentlichen Interesses und <strong>der</strong><strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> WettbewerbsneutralitätA. Allgemeines234 Das öffentliche Interesse ist allgemeine Voraussetzung für jede staatlicheTätigkeit 118 und gilt deshalb als selbständiger Verfassungsgrundsatz 119 . DerStaat hat das Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit zu schützen und zu för<strong>der</strong>n und dieAnliegen <strong>der</strong> staatlichen Gemeinschaft wahrzunehmen. 120 Vor allem staatlicheMassnahmen, welche Grundrechtspositionen tangieren, müssen durchein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt sein. 121235 Beim Begriff des öffentlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmtenRechtsbegriff, 122 welcher zeitlich wandelbar und in gewissen Bereichenauch örtlich verschieden sein kann. 123117 Vgl. GROSS, 253 f.; G. MÜLLER in Komm. BV, Art. 4, Rz. 47.118 Der <strong>Grundsatz</strong> des öffentlichen Interesses bindet nicht nur in umfassen<strong>der</strong> Weise alle dreiStaatsgewalten, son<strong>der</strong>n gilt für das gesamte Verwaltungsrecht, d.h. sowohl für die Eingriffs- unddie Leistungsverwaltung (vgl. dazu BGE 120 Ib 245 E. 3c.aa) als auch für den hoheitlichen undnichthoheitlichen Tätigkeitsbereich (HÄFELIN/MÜLLER, N. 467 ff.). Vgl. auch BGE v. 26. November1976 i.S. Eidgenössische Steuerverwaltung c. Gemeinde Jona, E. 3 (= ZBl 1977, 565).119 Vgl. WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz, 115 (mit Verweisungen). Vgl. auch oben Rn. 94, 98 ff.120 HÄFELIN/MÜLLER, N. 450. Vgl. auch RHINOW/KRÄHENMANN, Nr. 57 B.I.121 Vgl. allgemein BGE 119 Ia 183 E. 4a; in Bezug auf die Wirtschaftsfreiheit vgl. BGE 122 I 134E. 3a, mit Verweisungen. Vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER, N. 472. Im weiteren vgl. oben Rn. 62, 97 f.,187.122 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER, N. 452. Bei dessen Auslegung kommt <strong>der</strong> zuständigen Behörde somitein gewisser Beurteilungsspielraum zu.123 Vgl. BGE 106 Ia 271 E. 3a; 97 I 505 E. 4b; HÄFELIN/HALLER, N. 1136; HÄFELIN/MÜLLER, N.453. Vgl. auch Botschaft VE 96, 195 f. Nach J.-P. MÜLLER in Komm. BV, Einleitung zu den

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