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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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134nicht gewillt ist, die rechtswidrige Praxis aufzugeben, durch die unrichtigeGesetzesanwendung keine wichtigen öffentlichen Interessen ernstlich gefährdetwerden und das Wettbewerbsverhältnis unter sämtlichen Konkurrentennicht über das bereits vorhandene Mass hinaus übermässig strapaziertwird.232 Bezüglich <strong>der</strong> Frage, wann ein Wettbewerbsverhältnis unter den Konkurrentenüber das bereits vorhandene Mass hinaus übermässig strapaziert wird, ist<strong>zwischen</strong> den Wirkungen abzuwägen, die eine gesetzeskonforme Behandlungdes Konkurrenten gegenüber <strong>der</strong> in den Genuss <strong>der</strong> gesetzeswidrigenPraxis des Verwaltungsträgers gekommenen Konkurrenten für jenen zurFolge hätte, und denjenigen Wirkungen, die eine ebenfalls gesetzeswidrigeBehandlung des Konkurrenten gegenüber allfälligen an<strong>der</strong>en bewirken würde.Abzustellen ist auf das Ausmass und die Bedeutung <strong>der</strong> wirtschaftsrelevantenBevorzugung bzw. Benachteiligung. Das Recht auf «Gleichbehandlungim Unrecht» steht im weiteren unter <strong>dem</strong> Vorbehalt <strong>der</strong> beim Verwaltungsträgervorhandenen und verfügbaren Kapazitäten. 116233 Kommt eine «Gleichbehandlung im Unrecht» nicht in Frage, insbeson<strong>der</strong>eweil <strong>der</strong> Verwaltungsträger gewillt ist, die unrichtige Gesetzesanwendungaufzugeben und die wirtschaftsrelevante Norm fortan richtig anzuwenden,kann sich allenfalls die Frage einer staatlichen Entschädigung für den115 Vgl. BGE 108 Ia 214 E. 4b; vgl. auch HAEFLIGER, Alle Schweizer, 74.116 Sieht bspw. das Reglement einer Gemeinde vor, dass jährlich nur vier Gastwirtschaftsbetriebe inden Genuss einer regelmässigen Polizeistundenverlängerung gelangen, gewähren die zuständi-genBehörden in <strong>der</strong> Folge aber eine fünfte Bewilligung, so ist <strong>dem</strong> sechsten Betrieb, <strong>der</strong> sich - wie <strong>der</strong>an<strong>der</strong>e - für eine solche Bewilligung interessiert, ebenfalls eine Verlängerungsbewilligung für einJahr zu erteilen. Dies jedenfalls dann, wenn das öffentliche Ruhebedürfnis nicht ernstlich gefährdetwird und keine weiteren Interessierten in Frage kommen. Nach Ablauf <strong>der</strong> Verlängerungsbewilligungist von <strong>der</strong> Gemeinde allenfalls ein Turnus festzusetzen. Vgl. zu diesem Problemunten Rn. 318 f., 378.

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