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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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133wägung je nach Rechtsgebiet an<strong>der</strong>s ausfallen kann. 112 Zu berücksichtigenist insbeson<strong>der</strong>e, dass das Bundesgericht an eine bundesrechtswidrige Praxis<strong>der</strong> Kantone nicht gebunden ist und Ansprüche auf gesetzwidrige Begünstigungim Interesse <strong>der</strong> Durchsetzbarkeit des Bundesrechts grundsätzlichverweigert. 113 Im übrigen ist jedoch zu beachten, dass <strong>dem</strong> Interesse an <strong>der</strong>Verwirklichung des objektiven Rechts in wirtschaftsrelevanten Bereichengrundsätzlich ein geringeres Gewicht zukommt als in an<strong>der</strong>en, weil durchdie unrichtige Anwendung einer wirtschaftsrelevanten Rechtsnorm in <strong>der</strong>Regel kaum gewichtige öffentliche Rechtsgüter - wie bspw. Ruhe, Gesundheitund Sicherheit - ernstlich gefährdet werden. 114 Es ist aber nicht nur dasInteresse des einzelnen übergangenen Konkurrenten an <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralitätstaatlichen Handelns von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auchdasjenige <strong>der</strong> übrigen Konkurrenten, die ebenfalls nicht in den Genuss <strong>der</strong>unrichtigen Gesetzesanwendung kommen. 115231 Wird ein Unternehmer gegenüber einem direkten Konkurrenten durch die -in ständiger Praxis gehandhabte - unrichtige Anwendung wirtschaftsrelevanterNormen desselben Verwaltungsträgers benachteiligt, so kann er m.E.höchstens dann in den Genuss einer ebenfalls vom Gesetz abweichendenBehandlung kommen, wenn <strong>der</strong> Verwaltungsträger zu erkennen gibt, dass er112 BGE 115 Ia 83 E. 2; MOOR, fon<strong>dem</strong>ents, 271 f.; G. MÜLLER in Komm. BV, Art. 4, Rz. 47. Vgl.auch BGE 116 V 238 E. 4b.113 Vgl. BGE 122 II 452 E. 4a; 117 Ib 270 E. 3f., 425 E. 8c. Vgl. auch AUER, égalité, 301. ImInteresse <strong>der</strong> Durchsetzung <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität im interkantonalen Verhältnis ist diesePraxis zu begrüssen (vgl. oben Rn. 174 ff.).114 Ausnahmen sind aber durchaus denkbar (vgl. bspw. Ladenschlussvorschriften, Berufsausübungsbewilligungenim Gesundheitswesen, Verkehrsbeschränkungen von sicherheits- und gesundheitsgefährdendenStoffen usw.). Das Interesse an <strong>der</strong> Verwirklichung des objektiven Rechtsist zum Beispiel im Straf-, im Raumplanungs- und Bau- sowie Umweltschutzrecht in <strong>der</strong> Regelgrösser. In BGE 117 Ib 270 E. 3f (betreffend Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG fürdie Einrichtung von zusätzlichen Personalzimmern in einem Bergrestaurant) kam das Bundesgericht- neben <strong>dem</strong> Argument, dass das Interesse an <strong>der</strong> Durchsetzung des Bundesrechts höher zugewichten sei - zum Schluss, dass das raumplanerische Interesse den Gleichbehandlungsanspruchüberwiege. Vgl. auch BGE 117 Ib 425 E. 8c (betreffend Behandlung von Isolationsrückständen aus<strong>der</strong> Verwertung von Kabelresten als Son<strong>der</strong>abfall). Vgl. BGE 99 Ib 384 f. E. 5c; AUER, éga-lité,298 s.; G. MÜLLER in Komm. BV, Art. 4, Rz. 47.

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