13.07.2015 Aufrufe

§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

131227 Sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes grundsätzlich gegeben,muss dieser jedoch gegenüber öffentlichen Interessen, Verfassungsgrundsätzeno<strong>der</strong> Drittinteressen zurücktreten, kommt unter Umständen nur noch dieFrage einer staatlichen Entschädigung für den Schaden in Betracht. 103IV. «Gleichbehandlung im Unrecht» und Wettbewerbsneutrali-tät228 Spannungsverhältnisse <strong>zwischen</strong> <strong>dem</strong> Legalitätsprinzip und <strong>dem</strong> Rechtsgleichheitsgebot104 sowie <strong>dem</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität ergebensich in <strong>der</strong> Praxis sodann relativ häufig, wenn <strong>der</strong> Verwaltungsträger einenkonkurrierenden Unternehmer in einem wirtschaftsrelevanten Bereichgegenüber einem an<strong>der</strong>en zu Unrecht, d.h. im Wi<strong>der</strong>spruch zum Gesetz, bevorzugto<strong>der</strong>105 106benachteiligt.103 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER, N. 561, 587; G. MÜLLER in Komm. BV, Art. 4, Rz. 71 f.; RHINOW/-KRÄHENMANN, Nr. 74 B.IX.h., XIV.c. Einschränkend bei Rechtsän<strong>der</strong>ungen BGE 118 Ib 241 ff.,256 ff. E. 9.104 Vgl. dazu grundlegend AUER, égalité, 281 ss.105 Kein Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» besteht indessen dann, wenn ein Unternehmeraufgrund eines - wie bspw. die Auslegung <strong>der</strong> Gesetzesbestimmung ergibt - rechtlichrelevanten Unterschieds korrekterweise an<strong>der</strong>s behandelt wird als sein Konkurrent (BGE 101 Ib180 ff. E. 2 und 3, betreffend Weigerung <strong>der</strong> PTT-Betriebe, die vom Schweizerischen Detaillistenverbandherausgegebene Zeitschrift «Pro» aufgrund <strong>der</strong> fehlenden Willensbekundung <strong>der</strong>Empfänger, die Zeitschrift regelmässig zu erhalten, ebenfalls zur Zeitungstaxe zu beför<strong>der</strong>n wie dievon den Genossenschaften Migros und Coop herausgegebenen Wochenzeitschriften «WirBrückenbauer» und «Genossenschafter»; vgl. auch BGE 98 Ia 658 E. 3c). Vgl. auch BGE 115 Ia85 E. 3b (betreffend Strafverfolgung von Verkäufern pornografischer Erzeugnisse, nicht aberKinobesitzern und Filmverleiher harmloserer Sexfilme). Vgl. AUER, égalité, 294. Zur Rechtfertigung<strong>der</strong> Ungleichbehandlung vgl. auch unten Rn. 349 ff.106 Wird ein Gesetz bloss wegen <strong>der</strong> fehlenden Kontrollmöglichkeit o<strong>der</strong> aus ähnlichen triftigenGründen in an<strong>der</strong>en Fällen nicht angewendet, so entsteht daraus grundsätzlich ebenfalls kein Anspruch,nicht vom Gesetz erfasst zu werden (vgl. BGE 98 Ia 658 f. E. 3c; AUER, égalité, 295 s.; G.MÜLLER in Komm. BV, Art. 4, Rz. 45 f., mit Verweisen). Vgl. bspw. NZZ v. 16. Mai 1997,„Legale zahlen, Illegale machen das Geschäft“, S. 55: Die Strassenhändler, die über eine Bewilligungverfügten und sich an die beschränkten Verkaufszeiten hielten, beklagten sich darüber,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!