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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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130Fällen, in welchen <strong>der</strong> anbegehrte Vertrauensschutz erhebliche 100 Auswirkungenauf das Wettbewerbsverhältnis unter Konkurrenten zur Folge hätte.101 Umgekehrt kann <strong>der</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität den Anspruchauf Vertrauensschutz gegenüber allfälligen entgegenstehenden öffentlicheno<strong>der</strong> privaten Interessen unter Umständen auch verstärken. 102100 Ob eine Wettbewerbsverzerrung unter Konkurrenten erheblich ist, beurteilt sich nach <strong>dem</strong>Ausmass und <strong>der</strong> Bedeutung <strong>der</strong> mit <strong>dem</strong> Vertrauensschutz verbundenen wirtschaftsrelevantenBevorzugung bzw. Benachteiligung. Vgl. auch Rn. 201 f., 208, 256, 376 ff.101 So vor allem dann, wenn <strong>der</strong> konkurrierende Unternehmer aufgrund des Vertrauensschutzes inden Genuss staatlicher Leistungen gelangen würde, die ihm gegenüber seinen Konkurrenten erheblicheVorteile verschaffen würden. Vgl. BGE 116 Ib 284 E. 8a: Eine frühere Bewilligung fürNacht- und Sonntagsarbeit verschaffte <strong>der</strong> Spinnerei Murg AG die Beschäftigung von maximal 16Männern und Frauen am Sonntag. In casu ging es um die Erhöhung auf 210 Arbeitnehmer. DasBundesgericht hielt fest, dass bei <strong>der</strong>art erheblichen Auswirkungen auf das Sonntagarbeitsverboteine erneute Prüfung sämtlicher Bewilligungsvoraussetzungen ohne weiteres zulässig und zurWahrung des öffentlichen Interesses auch erfor<strong>der</strong>lich sei. Die Spinnerei Murg AG konnte sichdeshalb nicht aufgrund <strong>der</strong> früher erteilten Bewilligung auf den Vertrauensschutz berufen. Vgl.jedoch BGE 108 Ia 138 f. E. 5: „(B)ei <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Erneuerung bzw. Nichterneuerung einerTaxibetriebsbewilligung (ist) den im begründeten Vertrauen auf die Fortsetzung <strong>der</strong> bisherigenBewilligungspraxis getroffenen Dispositionen Rechnung zu tragen ist. Damit (wird) <strong>der</strong> auf <strong>der</strong>Idee des Vertrauensschutzes beruhende Gedanke zum Ausdruck gebracht, wonach bei Ablauf <strong>der</strong>meist recht kurz bemessenen Bewilligungsdauer zu berücksichtigen ist, dass die im Taxigewerbeerfor<strong>der</strong>lichen Investitionen vernünftigerweise auf längere Sicht hinaus getätigt werden müssen unddass <strong>dem</strong>zufolge <strong>der</strong> Bewilligungsinhaber die daraus entspringenden Vorteile während einerangemessenen Zeitdauer ausnützen können sollte. Immerhin darf diese Rücksichtnahme auf bisherigeBewilligungsinhaber nicht dazu führen, dass ein an<strong>der</strong>e Gewerbegenossen diskriminieren<strong>der</strong>Zustand auf unabsehbare Zeit hinaus von <strong>der</strong> Bewilligungsbehörde zementiert wird, in<strong>dem</strong> fastalle A-Taxi-Bewilligungen Jahr für Jahr und unter Ausschluss aller neuen Bewerber einer einzigenAG o<strong>der</strong> einigen wenigen natürlichen Personen erteilt werden.“ Vgl. im weiteren bereits BGE 102Ia 448 ff. E. 7 (Nichterneuerung einer - zusätzlichen zweiten - Taxibetriebsbewilligung aufgrundeines teilweisen Abrückens vom Anciennitätsprinzip zugunsten einer breiten Streuung <strong>der</strong> Bewilligungen).Vgl. auch WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz, 146 ff. und unten Rn. 358, 374.102 Vgl. BGE 114 Ia 209 ff. (= Pra 1989 Nr. 76 S. 265 ff.): Der Staatsrat verweigerte in diesem Falldie - in seinem Ermessen liegende - Anwendung <strong>der</strong> Bestimmungen über die Industriezone auf einBaubewilligungsgesuch für ein Projekt des tertiären Sektors, welches in <strong>der</strong> Industrieentwicklungszonelag. Dies obwohl er gleichartigen früheren Gesuchen jeweils entsprochen undursprünglich auch den Betroffenen einen positiven Vorbescheid erteilt hatte. Der Staatsrat gelangteschliesslich jedoch zur Ansicht, es gäbe im betroffenen Quartier schon genügend Gebäude destertiären Sektors und die noch verfügbaren Parzellen müssten <strong>der</strong> Industrie vorbehalten bleiben.Das Bundesgericht bejahte in casu einen Anspruch auf Vertrauensschutz. Dieser wäre durch den<strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität gegenüber <strong>dem</strong> vom Staatsrat geltend gemachten raumplanerischenInteresse noch um so mehr verstärkt worden, wenn <strong>der</strong> Staatsrat früheren Gesuchen - vonbspw. an<strong>der</strong>en Treuhandunternehmungen - entsprochen, aber einer nun - allfälligen - gesuchstellendenTreuhandunternehmung die Bewilligung verweigert hätte. Vgl. auch WEBER-DÜRLER,Vertrauensschutz, 118 ff., 124.

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