13.07.2015 Aufrufe

§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

129225 Der Unternehmer kann grundsätzlich nicht ohne weiteres auf den Fortbestanddes geltenden Rechts vertrauen, son<strong>der</strong>n muss mit Rechtsän<strong>der</strong>ungenrechnen. 95 Es gibt deshalb auch keinen verfassungsrechtlichen Anspruch aufErhaltung einer bestimmten Marktstruktur. 96226 Dem Anspruch des Bürgers, bei Vorliegen <strong>der</strong> genannten Voraussetzungenin seinem Vertrauen auf eine behördliche Auskunft geschützt zu werden,können jedoch öffentliche Interessen, 97 Verfassungsgrundsätze 98 sowieDrittinteressen 99 entgegenstehen. So, wenn diese tangierten Interessen höherzu gewichten sind als <strong>der</strong> Schutz des Vertrauens des Betroffenen. Der<strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität überwiegt namentlich in denjenigense gegen den <strong>Grundsatz</strong> von Treu und Glauben und damit gegen Art. 4 BV; <strong>der</strong> Montagnachmittagsei nämlich in <strong>der</strong> Absicht gewählt worden, dass alles beim Alten bleibe, d.h. dass die meistenVerkaufsgeschäfte wie bisher den ganzen Tag geschlossen blieben, weil es sich wegen <strong>der</strong> geringenNachfrage nicht lohne, die Läden nur am Montagvormittag zu öffnen.“ (BGE 101 Ia 485 E. 4;vgl. auch BGE 117 Ib 413 f. E. 6). Das Bundesgericht erkannte zwar, dass das aus Art. 4 BV hergeleiteteGebot von Treu und Glauben an sich auch den Gesetzgeber binde, die diesbezüglicheRüge jedoch im vorliegenden Fall neben jener <strong>der</strong> Verletzung von Art. 31 BV keine selbständigeBedeutung habe.95 Vgl. BGE 122 II 123 E. 3b.cc, 400 E. 10; HÄFELIN/MÜLLER, N. 541; vgl. auch BGE 123 II 400E. 10; 102 Ia 451 f. E. 8. Der Vertrauensschutz geniesst nur unter beson<strong>der</strong>en VoraussetzungenVorrang: „Namentlich trifft dies zu, wenn in wohlerworbene Rechte eingegriffen wird (...) o<strong>der</strong>sich <strong>der</strong> Gesetzgeber über frühere eigene Zusicherungen hinwegsetzt, welche den Privaten zu nichtwie<strong>der</strong> rückgängig zu machenden Dispositionen veranlasst haben (...).“ (BGE 122 II 123 E. 3b.cc;vgl. auch BGE v. 14. Juli 1997 i.S. A.SA c. Bundesamt für Landwirtschaft, E. 3d(= 2A.496/1996). Siehe auch Rn. 317.96 BGE v. 14. Juli 1997 i.S. A.SA c. Bundesamt für Landwirtschaft, E. 3d (= 2A.496/1996). Derwirtschaftliche Wettbewerb schliesst geradezu die Auffor<strong>der</strong>ung mit ein, möglichst erfolgreich mitden vielen staatlichen Einschränkungen fertig zu werden, und zwingt die Unternehmer stets zueiner Anpassung an die sich unaufhörlich än<strong>der</strong>nden Marktdaten (vgl. BGE 118 Ib 257 E. 9a undb; vgl. auch unten Rn. 248). „Wirtschaftliche Tätigkeit ist nicht ohne Risiko (...). Das relativiertden Anspruch auf Vertrauensschutz.“ (BGE 118 Ib 257 E. 9b).97 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER, N. 561; IMBODEN/RHINOW, Nr. 74 B.VIII; WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz,116 ff., 122 ff. mit <strong>dem</strong> Hinweis, dass nicht allen öffentlichen Interessen das gleicheGewicht zukommt.98 Vgl. WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz, 117. Vorliegend insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong>Wettbewerbsneutralität (vgl. BGE 108 Ia 138 f. E. 5).99 Vgl. BGE 117 Ia 290 E. 3e; 108 Ia 138 f. E. 5, 214 E. 4a, mit Hinweis auf zwei nicht publizierteEntscheide des Bundesgerichts in den Jahren 1981 und 1982. Vgl. WEBER-DÜRLER,Vertrauensschutz, 146 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!