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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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111werden. 6 Das Bundesgericht prüft dabei frei, ob sich die Grundrechtsbeschränkungan diese Verfassungsgrundsätze hält. 7 Nur auf Willkür hin prüftes die Auslegung und Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht, so-fernkein beson<strong>der</strong>s schwerer Eingriff zur Diskussion steht. 8188 Aufgrund <strong>der</strong> prinzipiellen Gleichrangigkeit dieser Verfassungsgrundsätzeuntereinan<strong>der</strong> können sich Spannungslagen ergeben. 9 Diese sind in <strong>der</strong>Regel durch „wertende Abwägung <strong>der</strong> im Spiele stehenden Interessen zu lösen.“10 Unter den konkurrierenden Verfassungsgrundsätzen ist „praktischeKonkordanz“ herzustellen. 11 Nachfolgend geht es darum, die Spannungslagen,die sich aus <strong>dem</strong> Zusammenspiel <strong>der</strong> allgemeinen Verfassungsgrundsätzemit <strong>dem</strong> spezifischen <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität ergeben,darzustellen und Lösungsmöglichkeiten zu finden. 126 Vgl. oben Rn. 91, 98.7 Vgl. statt vieler BGE 122 I 244 E. 4a; 119 Ia 183 E. 4a; KÄLIN, Verfahren, 185. Vgl. auch untenRn. 277.8 Vgl. statt vieler BGE 122 I 244 E. 4a; 119 Ia 183 E. 4a; KÄLIN, Verfahren, 175, 177. Vgl. untenRn. 201 ff., 208 ff.9 Vgl. oben Rn. 95.10 BGE 112 V 122 E. 4c. Vgl. auch IMBODEN/RHINOW und RHINOW/KRÄHENMANN, je Nr. 74B.VIII; JANSEN, 27 ff.11 Vgl. WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz, 114 (mit Verweisungen); HÄFELIN/HALLER, N. 1140a.Vgl. auch BGE 120 II 82 E. 5c.12 Vgl. auch oben Rn. 99 f.

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