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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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128en zusichert, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt o<strong>der</strong> in Wi<strong>der</strong>spruchdazu steht und die ihn gegenüber seinen Konkurrenten bevorteilt. Das Problembzw. das Spannungsverhältnis <strong>zwischen</strong> <strong>dem</strong> <strong>Grundsatz</strong> von Treu undGlauben, <strong>dem</strong> Legalitätsprinzip und <strong>dem</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralitätist mittels Abwägung <strong>der</strong> einan<strong>der</strong> gegenüberstehenden Interessen zulösen. 91224 Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesgerichts verleiht <strong>der</strong> aus Art. 4 BVabgeleitete <strong>Grundsatz</strong> von Treu und Glauben <strong>dem</strong> Bürger - in Abweichungvom Legalitätsprinzip - nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruchauf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungeno<strong>der</strong> sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten 92 <strong>der</strong> Behörde.93„Der Schutz in eine (selbst unrichtige) Auskunft o<strong>der</strong> Zusicherung einer Behörde setztvoraus, dass sich die Angabe auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheitbezieht, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständigwar, dass <strong>der</strong> Bürger die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne weiteres hat erkennenkönnen und dass er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wie<strong>der</strong> rückgängig zumachende Dispositionen getroffen hat. Eine behördliche Information steht zu<strong>dem</strong> immerunter <strong>dem</strong> Vorbehalt einer allfälligen späteren Rechtsän<strong>der</strong>ung; eine vertrauensschutzbegründendeAuskunft kann deshalb nur vorliegen, wenn die Rechtslage zur Zeit <strong>der</strong> Verwirklichungdes Tatbestandes die gleiche ist wie im Zeitpunkt <strong>der</strong> Auskunfterteilung.“ 9490 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER, N. 528; G. MÜLLER in Komm. BV, Art. 4, Rz. 61; RHINOW/KRÄ-HENMANN, Nr. 74 B.VIII.91 Vgl. BGE 117 Ia 290 E. 3e; 112 V 121 f. E. 4c; vgl. auch BGE 108 Ia 138 ff. E. 4 und 5;IMBODEN/RHINOW und RHINOW/KRÄHENMANN, je Nr. 74 B.VIII.; G. MÜLLER in Komm. BV, Art.4, Rz. 61; WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz, 112 ff., 114, 117. Vgl. dazu auch oben Rn. 95.92 Zum Beispiel durch die regelmässige Bewilligungspraxis einer Behörde (vgl. BGE 102 Ia 449 E.7b).93 BGE 117 Ia 287 E. 2b. Vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER, N. 532 ff.; RHINOW/KRÄHENMANN, Nr. 74B.IX.94 BGE 118 Ia 254 E. 4b; 117 Ia 287 E. 2b; vgl. auch BGE v. 25. Februar 1997 i.S. X. c. Kt. Basel-Stadt,E. 4b (= 1A.107/1996; = ZBl 1998, 123 ff.); BGE 114 Ia 213 ff. E. 4; WEBER-DÜRLER,Vertrauensschutz, 120 ff. Keinen beson<strong>der</strong>en Vertrauensschutz genossen in diesem Sinne mangelsVorliegens einer individuell-konkreten Zusicherung die Inhaber <strong>der</strong> Ladengeschäfte, die geltendmachten, „die generelle Festlegung des Schliessungshalbtages auf den Montagnachmittag verstos-

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