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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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127handlung ermöglichen. In diesem Sinne richtet sich das Bestimmtheitserfor<strong>der</strong>nisnach Art <strong>der</strong> Materie, Mass <strong>der</strong> Wettbewerbstangierung und wirtschaftlicherBedeutung <strong>der</strong> Leistung. 86221 Wo Regelungen sich - im Interesse <strong>der</strong> Einzelfallgerechtigkeit - auf sogenannteoffene Normen abstützen, die den Verwaltungsträgern Ermessen einräumen,o<strong>der</strong> unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, ist <strong>dem</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong>Wettbewerbsneutralität unbedingt Rechnung zu tragen. 87 Zu for<strong>der</strong>n ist generell,dass die Praxis <strong>der</strong> Verwaltungsträger hinreichend publiziert wird. 88Gleichzeitig würde in diesem anfälligen Bereich <strong>dem</strong> Missbrauch ein Riegelvorgeschoben. 89III. Vertrauensschutz und <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität222 Eng mit <strong>dem</strong> Legalitätsprinzip verknüpft ist <strong>der</strong> <strong>Grundsatz</strong> von Treu undGlauben. Zum einen dienen beide zwar <strong>der</strong> Voraussehbarkeit und Stabilitätstaatlichen Handelns und ergänzen sich dabei gegenseitig. Zum an<strong>der</strong>enkönnen sie aber zueinan<strong>der</strong> in Konflikt geraten, wenn Private im Vertrauenauf ein vom Gesetz abweichendes Verhalten des Staates Dispositionen getroffenhaben. 90223 Letzteres ist zum Beispiel <strong>der</strong> Fall, wenn ein Verwaltungsträger einem Unternehmerdie Gewährung von wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Privilegi-85 Vgl. oben Rn. 209.86 Vgl. oben Rn. 210 ff.87 Vgl. oben Rn. 212 f.88 Vgl. oben Rn. 215.89 Vgl. oben Rn. 216.

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