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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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126C. Fazit217 Das Legalitätsprinzip 80 erfährt durch den <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralitäteinerseits eine spezifische Bestätigung, tritt aber an<strong>der</strong>erseits auch inein Spannungsverhältnis zu diesem Verfassungsgrundsatz.218 Eine bestätigende Akzentuierung erhält das Legalitätsprinzip zunächst bezüglich<strong>der</strong> Frage des Rechtssatzes. Denn <strong>der</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität,verstanden als an den Staat gerichtetes Gebot, sich nicht in denwirtschaftlichen Wettbewerb von direkten Konkurrenten einzumischen,stellt qualifizierte Anfor<strong>der</strong>ungen an die rechtsgleiche Handhabung <strong>der</strong>Wirtschaftsverwaltung und verlangt um so mehr das Vorliegen von generellabstraktenRechtssätzen. 81219 In Bezug auf die Frage <strong>der</strong> Gesetzesform verlangt <strong>der</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität- neben weiteren Kriterien 82 - dann qualifizierte Anfor<strong>der</strong>ungen,wenn die wirtschaftsrelevante Massnahme eine gewisse Schwere<strong>der</strong> Wettbewerbsverzerrung zur Folge hat. 83 Bei <strong>der</strong> Delegation vonRechtssetzungskompetenzen ist diesem Umstand Rechnung zu tragen undsind diejenigen Regelungen, die den Wettbewerb unter den Konkurrentenerheblich tangieren, im Gesetz im formellen Sinne festzulegen. 84220 Aus <strong>dem</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität ergibt sich für die Frage <strong>der</strong>Bestimmtheit einer Norm generell, dass erhebliche wettbewerbsverzerrendeRegelungen einer klaren und eindeutigen formellgesetzlichen Grundlagebedürfen. 85 Die Regelungen müssen für den Bürger in angemessener Weisevorhersehbar sein und eine rechtsgleiche, mithin wettbewerbsneutrale Be-80 Dazu Rn. 189 ff.81 Vgl. oben Rn. 197 f.82 Vgl. oben Rn. 192, 202.83 Vgl. oben Rn. 203 ff.84 Vgl. oben Rn. 206 f.

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