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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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125Benutzung des öffentlichen Grundes angewiesen sind, die Kriterien <strong>der</strong> Bewilligungbzw. <strong>der</strong> Auswahl generell-abstrakt festzulegen. 76215 In den übrigen Fällen wäre im Interesse <strong>der</strong> Vorhersehbarkeit immerhin zufor<strong>der</strong>n, dass die Praxis <strong>der</strong> Verwaltungsträger hinreichend publiziert wird. 77216 Mit <strong>der</strong> generell-abstrakten Festlegung <strong>der</strong> Kriterien <strong>der</strong> Bewilligung bzw.<strong>der</strong> Auswahl und <strong>der</strong> hinreichenden Publikation <strong>der</strong> Verwaltungspraxis würdezu<strong>dem</strong> <strong>dem</strong> - im wirtschaftsrelevanten Bereich von Natur her erhöhten 78 -Missbrauch ein Riegel vorgeschoben. 7976 Vgl. BGE 121 I 283 E. 2b; 119 Ia 449 E. 2a; 102 Ia 442 ff. E. 4; JAAG, Gemeingebrauch, 165;J.-P. MÜLLER in ZBJV 1995, 754. Das Bundesgericht äussert sich in diesen Entscheiden indessenzu zurückhaltend, in<strong>dem</strong> es lediglich ausführt, „eine rechtssatzmässige Normierung <strong>der</strong> Bewilligungsvoraussetzungen(sei) wünschbar“. Vgl. auch einen Entscheid des deutschen VerwaltungsgerichtsAnsbach v. 11. Januar 1996 (= NVwZ-RR 1997, 99) betreffend die beschränkten Platzkapazitätenbei <strong>der</strong> Erlanger Bergkirchweih. Vgl. bereits WOLFFERS, öffentliche Märkte, 165. Wo,wie bspw. am traditionellen Ostermarkt von Bremgarten, etwa ein Drittel <strong>der</strong> Marktfahrer ausPlatz- und Sicherheitsgründen keinen Standplatz erhält, ist die For<strong>der</strong>ung nach rechtssatzmässigerFestlegung <strong>der</strong> Zuteilkriterien im Interesse <strong>der</strong> wettbewerbsneutralen Behandlung eklatant (vgl.Tages-Anzeiger v. 25. März 1997, „Gebt mir einen Stand, o<strong>der</strong> ich mache eine Anzeige“, S. 17). In<strong>der</strong> Praxis wird <strong>der</strong> Problematik indessen oft noch nicht genügend Rechnung getragen.77 So RHINOW/KRÄHENMANN, Nr. 59 B.II.i.3. Dies wäre jedenfalls zumindest in denjenigen Fäl-lenzu verlangen, bei denen sich die im Einzelfall massgebenden Kriterien nicht aus einer Rechtsverordnung,son<strong>der</strong>n allein aus <strong>der</strong> gleichmässigen und den beson<strong>der</strong>en Umständen Rechnungtragenden Praxis <strong>der</strong> Behörden ergeben (vgl. BGE 111 Ia 32 f. E. 4). Vgl. auch NVwZ-RR 1997,99.78 Vgl. BORGHI/QUELOZ, 16 ff., 20: „Der freie Wirtschaftsmarkt und <strong>der</strong> freiheitliche Staat bildenheute die zwei ideologischen, mehr o<strong>der</strong> weniger gegensätzlichen Grundpfeiler <strong>der</strong> mo<strong>der</strong>nenGesellschaft. Korruption ist dabei eine ihrer negativsten Erscheinungen.“ Weiter wird darauf hingewiesen,dass die Korruption eng verbunden ist mit Mechanismen monopolistischer Konkurrenz,freiem Ermessen und einer Zersplitterung <strong>der</strong> Verantwortung im politischen Entscheidungsprozess(S. 20 f.). Illustrativ <strong>der</strong> Bericht <strong>der</strong> PUK I, Affäre Raphael Huber, 88 ff.79 Vgl. bspw. Tages-Anzeiger v. 25. März 1997, „An den Festen hatte <strong>der</strong> Marktchef freie Hand“,S. 17, worin die Rede ist von <strong>der</strong> gegen den Präsidenten <strong>der</strong> Zürcher Sektion <strong>der</strong> Marktfahrerwegen <strong>der</strong> erhobenen Betrugs- und Schmiergeldvorwürfe laufenden Strafuntersuchung. Als Fazitwird festgehalten, dass es am Zürifäscht und Knabenschiessen für die Marktfahrer künftig klareSpielregeln gebe. Die Korruptionsgefahr weiter einschränken würde überdies ein ausführlichesWahlverfahren und ein so offen (und öffentlich) wie möglich gestalteter Entscheidungsprozess(vgl. R. H. WEBER, 306 f.). Vor allem in Bereichen, wo es um die Zuteilung knapper Wirtschaftsverwaltungsprivilegiengeht, ist die Korruptionsgefahr nicht zu unterschätzen (vgl. RÖCK, 339).

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