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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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124verbot und das Rechtsgleichheitsgebot sind in <strong>der</strong> Regel zu unbestimmt, umselbst als Massstab für die Beurteilung von Einzelakten zu dienen. 72213 Bei <strong>der</strong> Ausübung des eingeräumten Ermessens bzw. bei <strong>der</strong> Auslegung <strong>der</strong>unbestimmten Rechtsbegriffe hat <strong>der</strong> Verwaltungsträger neben den allgemeinenSchranken des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgebotsauch <strong>dem</strong> beson<strong>der</strong>en Gehalt <strong>der</strong> allenfalls berührten speziellen Grundrechte73 sowie <strong>dem</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität Rechnung zutragen. 74214 Wo indessen nicht unbedeutende wirtschaftliche Interessen auf <strong>dem</strong> Spielestehen o<strong>der</strong> die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung erhöht ist, sind diemassgebenden Kriterien <strong>der</strong> Bewilligung bzw. <strong>der</strong> Auswahl im Hinblick aufdie Wahrung des <strong>Grundsatz</strong>es <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität rechtssatzmässigfestzuhalten. 75 So sind insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> über den Gemeingebrauchhinausgehenden Benutzung des öffentlichen Grundes im Interesse<strong>der</strong> wettbewerbsneutralen Behandlung <strong>der</strong> Konkurrenten, welche -wie Zirkusunternehmen, Schausteller und Markt- und Taxifahrer - auf die72 Vgl. G. MÜLLER in Komm. BV, Art. 4, Rz. 6, mit Verweisen. Den Aspekt <strong>der</strong> Vorhersehbarkeitausser Acht lässt das Bundesgericht in BGE 111 Ia 32 f. E. 4, in welchem es im Zusammenhangmit einer Bedürfnisklausel festhält, dass es unter <strong>dem</strong> Gesichtswinkel des Legalitätsprinzips nichtzu beanstanden sei, dass sich die im Einzelfall massgebenden Kriterien nicht aus einerRechtsverordnung, son<strong>der</strong>n aus einer gleichmässigen und den beson<strong>der</strong>en Umständen Rechnungtragenden Praxis <strong>der</strong> Behörden ergeben.73 BGE 119 Ia 451 E. 3c; 114 Ia 212 E. 2; 109 Ia 211 f. E. 5; 107 Ia 66 E. 2a; 105 Ia 94 E. 3.74 Vgl. BGE 121 I 287 E. 6b; 119 Ia 451 E. 3c; 117 Ib 123 E. 8c; zu zurückhaltend BGE v. 16.April 1997 i.S. P.AG c. EJPD, E. 5 (= 2A.101/1996; = Pra 1997 Nr. 145 S. 781), betreffend dieFrage <strong>der</strong> Gewährung einer Ausnahmebewilligung vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot an einenSpeditions- und Transportbetrieb, welcher in bestimmten Bereichen in ein Konkurrenzverhältnis zuden PTT-Betrieben trat. Vgl. auch RICHLI, Subventionen, 61 f., 63; und Rn. 152, 379. Zur verfassungskonformenAuslegung vgl. auch oben Rn. 128, 135.75 Für die Beantwortung dieser Frage sind die tangierten Interessen - insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> <strong>Grundsatz</strong><strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität und das Interesse an <strong>der</strong> Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns -gegen das Interesse an <strong>der</strong> Einzelfallgerechtigkeit abzuwägen (vgl. auch G. MÜLLER in Komm.BV, Art. 4, Rz. 7).

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