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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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122auf das Wettbewerbsverhältnis von sich konkurrierenden Unternehmernauswirken, einer klaren und eindeutigen formell-gesetzlichen Grundlage. 62Daran fehlte es beispielsweise im Falle des Fernsehwerbeverbots für die«Camel-Trophy»-Uhr, weil die formell-gesetzliche Regelung, die ein Werbeverbotfür Tabakwaren festsetzte, zwar ohne Zweifel die direkte Werbungerfasste, die indirekten Werbewirkungen, welche von einem an<strong>der</strong>en Produktfür das Image einer Tabakware ausgehen, indessen nicht ausdrücklichals ebenfalls verboten nannte. 63210 Je grösser die Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhältnis von sich konkurrierendenUnternehmern sind, desto bestimmter und klarer muss diewirtschaftsrelevante Norm formuliert und in einem Gesetz im formellenSinn verankert sein. Sie hat die differenzierenden Kriterien, welche wettbewerbsverzerrendeWirkungen entfalten, genau zu benennen. Damit wirdnicht nur eine rechtsgleiche, mithin wettbewerbsneutrale Behandlung, 64son<strong>der</strong>n auch die Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns für die Betroffenengeför<strong>der</strong>t.211 Vor allem im Bereich <strong>der</strong> wirtschaftsrelevanten Leistungsverwaltung bedarfes bei bedeutenden, regelmässig wie<strong>der</strong>kehrenden staatlichen Leistungen 65für den sachgerechten und rechtsstaatlich befriedigenden Einsatz <strong>der</strong> Mittel -aufgrund <strong>der</strong> regelmässig notwendigen Auswahl und des damit zusammenhängendenAusschlusses von Interessierten - in <strong>der</strong> Regel einer spezialgesetzlichenNormierung, welche Voraussetzungen und Zweck dieser Leistun-61 BGE 122 I 363 f. E. 5b.bb, mit Verweisen.62 In diesem Sinne bedarf die in BGE 124 II 199 E. 5a gemachte Äusserung des Bundesgerichts,wonach <strong>der</strong> Umstand, dass eine Steuernorm auslegungsbedürftig ist, nicht bedeute, dass sie keinehinreichende gesetzliche Grundlage für die Besteuerung bilden kann, <strong>der</strong> Ergänzung.63 Vgl. BGE 118 Ib 364 f. E. 5a-c.64 Vgl. allgemein MOOR, fon<strong>dem</strong>ents, 290 s.; G. MÜLLER in Komm. BV, Art. 4, Rz. 7. TreffendSCHWARZENBACH, 58: „Die Notwendigkeit, Submissionsordnungen aufzustellen, ergibt sich vorabaus <strong>dem</strong> Gleichheitssatz <strong>der</strong> Bundesverfassung.“ Vgl. bereits H. MÜLLER, 47 ff., 48.65 Vor allem in Bereichen <strong>der</strong> Wirtschaftsför<strong>der</strong>ung, Subventionen, Submissionen usw. BezüglichEinzelleistungen vgl. RICHLI, Subventionen, 61 f., und nachstehende Rn.

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