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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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121207 Dieselben Anfor<strong>der</strong>ungen an die Delegation von Rechtsetzungskompetenzengelten selbstverständlich auch in Bezug auf die übrigen - vor allem kantonalen- wirtschaftsrelevanten staatlichen Massnahmen, welche den <strong>Grundsatz</strong><strong>der</strong> Wirtschaftsfreiheit tangieren. Die wichtigen Regelungen, insbeson<strong>der</strong>esolche, die zu einer gewissen Schwere <strong>der</strong> Wettbewerbsverzerrung beitragen,sind in den Grundzügen im formellen Gesetz vorzusehen, während dienähere Ausgestaltung <strong>der</strong> Einzelheiten einer nachgeordneten Instanz überlassenwerden kann. 593. Das Bestimmtheitserfor<strong>der</strong>nis208 Die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Klarheit und Bestimmtheit einer wirtschaftsrelevantenstaatlichen Massnahme hängen grundsätzlich ebenfalls von <strong>der</strong>Schwere des Eingriffs in die grundrechtlich geschützten Positionen ab. Abzustellenist zum einen auf die tangierten Grundrechtspositionen, zum an<strong>der</strong>enauf die Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhältnis <strong>der</strong> sich konkurrierendenUnternehmer. 60209 Bei schweren Eingriffen verlangt das Bundesgericht in den wesentlichenPunkten eine klare unzweideutige Grundlage in einem formellen Gesetz. 61Deshalb bedürfen insbeson<strong>der</strong>e Regelungen, die sich in erheblichem Massedie PTT-Betriebe in Art. 91 Abs. 4 VRV generell vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot befreit hat,und diese generelle Befreiung auch für sich verlangte. Aufgrund des in Art. 36 BV statuiertenPostregals - welches als solches eine Einschränkung <strong>der</strong> Wirtschaftsfreiheit darstellt (vgl. oben Rn.135) - und des gesetzlich festgelegten Auftrages <strong>der</strong> PTT-Betriebe sowie aufgrund des <strong>dem</strong> Bundesratin Art. 2 Abs. 2 SVG eingeräumten Ermessensspielraumes, erachtete das Bundesgericht Art.91 Abs. 4 VRV indessen als verfassungskonform.59 Vgl. BGE 122 I 134 E. 3b.bb.60 BGE 122 I 363 f. E. 5b.bb, mit Verweisen. Dazu generell oben Rn. 201 f. Nach DUBS, 242 f.,gilt die For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bestimmtheit indessen für jede belastende Rechtsnorm: „Wo Bestimmtheitmöglich ist, darf <strong>der</strong> Gesetzgeber auf eine bestimmte Regelung nicht verzichten.“

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