13.07.2015 Aufrufe

§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

120ihn gestattet. 54 In Bezug auf die Wirtschaftsgesetzgebung des Bundes erfährtdas Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> formell-gesetzlichen Grundlage bzw. die <strong>dem</strong>okratischeLegitimierung durch Art. 32 BV eine - neben Art. 89 BV - zusätzlichespezifische Bestätigung. 55206 Bei Vorliegen einer <strong>der</strong>artigen, ermächtigenden Bestimmung in <strong>der</strong> Bundesverfassungsind bei <strong>der</strong> ausführenden Gesetzgebung in <strong>der</strong> Folge die vomBundesgericht entwickelten Delegationsgrundsätze zu beachten. 56 Soweitbewusst in das Wettbewerbsverhältnis von sich konkurrierenden Unternehmerneingegriffen bzw. eine schwere Wettbewerbsverzerrung in Kauf genommenwird, liegt eine wirtschaftspolitische Massnahme und folglich einschwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vor. Daraus ergibt sich die For<strong>der</strong>ung,dass die Grundzüge dieses wettbewerbsverzerrenden Eingriffs im57 58formellen Gesetz selbst geregelt sein müssen.tivierende Interesse sein, damit ein überwiegendes Interesse angenommen werden kann.“ Vgl. auchRHINOW in Komm. BV, Art. 31, Rz. 206. Dazu unten Rn. 250 ff.54 Vgl. Art. 31 Abs. 2, Art. 31 bis Abs. 2 BV. Vgl. dazu auch oben Rn. 57.55 Gemäss Art. 32 BV dürfen die in den Art. 31 bis , 31 ter Absatz 2, 31 quater , 31 quinquies und 31 octies Abs.2 und 3 genannten Bestimmungen nur durch Bundesgesetze o<strong>der</strong> Bundesbeschlüsse eingeführtwerden, für welche das Referendum verlangt werden kann. Bezüglich <strong>der</strong> bedeutenden wirtschaftsrelevantenBundesgesetzgebung hat somit das Volk als Souverän das letzte Wort. Vgl. dazuauch E. GRISEL, vol. 2, n. 523; GYGI/RICHLI, 188 f.; SCHÜRMANN, Wirtschaftsverwaltungsrecht,53; <strong>der</strong>s., Wirtschaftsartikel, 89 f., und oben Rn. 59 f.56 Nach <strong>der</strong> bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Delegation von Rechtsetzungskompetenzenzulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, sich auf ein bestimmtesGebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge <strong>der</strong> Regelung selbst enthält, soweit sie dieRechtsstellung <strong>der</strong> Bürger schwerwiegend berührt (vgl. BGE 118 Ia 247 f. E. 3b, 310 E. 2b;HÄFELIN/MÜLLER, N. 328).57 Vgl. bspw. BGE v. 14. Juli 1997 i.S. A.SA c. Bundesamt für Landwirtschaft, E. 3b(= 2A.496/1996; betreffend Zuteilung von Zollkontingenten für Fleisch); BGE 122 II 411 ff.(betreffend Zuteilung von Zollkontingenten für Weisswein); 122 V 85 ff. (betreffend Nichtzulassungeines medizinischen Masseurs zur Betätigung für die Krankenversicherung). Zu den unselbständigenVerordnungen des Bundesrates vgl. BGE v. 16. April 1997 i.S. P.AG c. EJPD, E. 3b (=2A.101/1996; = Pra 1997 Nr. 145 S. 781): „Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von<strong>der</strong> Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit <strong>der</strong>unselbständigen Verordnung.“; vgl. auch BGE v. 14. Juli 1997 i.S. A.SA c. Bundesamt fürLandwirtschaft, E. 3a (= 2A.496/1996); BGE 122 V 93 f. E. 5a.bb; 120 Ib 102 E. 3a, mit Verweisen.Zu den selbständigen Verordnungen des Bundesrates vgl. BGE 123 II 22 f. E. 3, 298 f. E. 3,388 f. E. 3.58 Vgl. BGE v. 16. April 1997 i.S. P.AG c. EJPD (= 2A.101/1996; = Pra 1997 Nr. 145 S. 781),worin ein Speditions- und Transportbetrieb sich dagegen zu wehren versuchte, dass <strong>der</strong> Bundesrat

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!