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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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119gewisse Schwere <strong>der</strong> Wettbewerbsverzerrung 50 mit sich bringt. Das ist zumBeispiel dann <strong>der</strong> Fall, wenn einem Unternehmen verboten wird, in einemFernsehwerbespot für eine Uhr («Camel-Trophy»-Watch) zu werben, weil<strong>der</strong>en Namen Assoziationen zu einer bekannten Zigarettenmarke - für welcheim Fernsehen nicht geworben werden darf - weckt. Das Bundesgerichtstellte fest, dass es weithin üblich geworden sei, den spezifischen Symbolgehaltbekannter Zeichen für unterschiedliche Zwecke zu vermarkten. Diewirtschaftliche Diversifizierung eines Unternehmens werde unter Umständenerheblich erschwert, wenn ihm untersagt werde, an ein bestehendesImage und die damit assoziierten Elemente anzuknüpfen. Das Bundesgerichtqualifizierte den Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit deshalb als schwer. 51Dasselbe gilt in Bezug auf eine Regelung, die bestimmten grenznahenTankstellen kürzere Öffnungszeiten als den übrigen Tankstellenbetreibernim Kanton vorschreibt, um den sog. „Benzintourismus“ einzuschränken. 52205 Liegt eine schwere Wettbewerbsverzerrung in <strong>dem</strong> Sinne vor, dass dieAuswirkungen auf das Wettbewerbsverhältnis von sich konkurrierendenUnternehmern nicht mehr als sekundäre Nebenfolge einer wirtschaftsrelevantenstaatlichen Massnahme qualifiziert werden können, o<strong>der</strong> sind sie gardas Motiv <strong>der</strong> Regelung, 53 so stellen sich im Zusammenhang mit <strong>dem</strong><strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität zusätzliche, qualifizierte Anfor<strong>der</strong>ungenan die Gesetzesform. Denn in diesen Fällen liegt ein schwerer Eingriffin den <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftsfreiheit vor, welcher nur zulässig ist, wenndie höchste formellgesetzliche Grundlage, nämlich die Bundesverfassung,50 Vgl. nachstehende Rn. und unten Rn. 376 ff.51 BGE 118 Ib 356 ff., 364 E. 5b.52 Vgl. BGE 119 Ia 378 ff. Siehe den oben in Rn. 7 wie<strong>der</strong>gegebenen Sachverhalt.53 Gemäss BGE 116 Ia 351 E. 6 ist bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Frage, ob die wirtschaftspolitischenAuswirkungen lediglich sekundäre Nebenfolge einer wirtschaftsrelevanten staatlichen Massnahmesind, durch Abwägung <strong>zwischen</strong> <strong>dem</strong> Motiv des Eingriffs und <strong>dem</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftsfreiheitbzw. <strong>dem</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutraliät vorzunehmen. „Je stärkere Auswirkungeneiner Massnahme auf den Wettbewerb zu erwarten sind, umso stärker muss das den Eingriff mo-

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