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1. Organisation

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Gesetzgebung des BundesAus dem Bereich der Rechtsetzung, soweit für diegesetzliche Unfallversicherung von Bedeutung, istim Wesentlichen Folgendes zu erwähnen:■ Durch dasGesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuchvom 14. August 2005 (BGBI. I S. 2410 f.)■ ist der branchenübergreifende Lastenausgleich zwischenden gewerblichen Berufsgenossenschaftennachreguliert worden, um der negativen finanziellenEntwicklung in einigen hoch belasteten Branchen infolgedes allgemeinen Strukturwandels von der Industrie-zur Dienstleistungsgesellschaft und der zunehmendenGlobalisierung nachhaltig entgegenzuwirken.■ Die neue Regelung des § 153 Abs. 4 SGB VII ermöglichtes den gewerblichen Berufsgenossenschaften,bei der Beitragsbemessung stärker denMaßstab der Arbeitsentgelte der Versicherten zuberücksichtigen. Damit wird das innerberufsgenossenschaftlicheSolidaritätsprinzip gestärkt. Künftigdürfen bis zu 30 v. H. der Gesamtaufwendungen fürRenten, Sterbegeld und Abfindungen ohne Berücksichtigungdes Grades der Unfallgefahr allein entgeltbezogenauf die Unternehmen umgelegt werden.Durch die Begrenzung wird sichergestellt, dass diebesondere branchenbezogene Verantwortlichkeitder einzelnen Gewerbezweige für die von ihnen verursachtenUnfalllasten sowie die mit der Gefahrtarifgestaltungverbundenen Präventionsanreize auchunter Berücksichtigung der gewerbezweigübergreifendenSolidarität innerhalb der Berufsgenossenschafterhalten bleibt.■ Der neu gefasste § 176 Abs. 1 SGB VII räumt einergewerblichen Berufsgenossenschaft einen eigenständigenAnspruch auf Lastenausgleich gegen dieübrigen Berufsgenossenschaften ein, wenn ihr Rentenlastsatzdas Dreifache des durchschnittlichenRentenlastsatzes aller Berufsgenossenschaftenübersteigt. Dies ermöglicht es Berufsgenossenschaftenmit überdurchschnittlich hohen Rentenlasten,die entsprechend hohen Beitragsbelastungenin einzelnen Gewerbezweigen abzumildern. Die Begünstigungist aber an finanzielle Eigenleistungender betreffenden Berufsgenossenschaft gebunden.Sie muss einen Anteil von mindestens 20 v. H. derin § 153 Abs. 4 SGB VII definierten Rentenlasten ohneBerücksichtigung des Grades der Unfallgefahr alleinentgeltbezogen auf ihre Mitgliedsunternehmenumlegen.■ Verordnung über maßgebende Rechengrößen derSozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006) vom 2<strong>1.</strong>12. 2005(BGBI. I S. 3627 f.)■ Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung im Sinnedes § 18 SGB IV wurde für das Kalenderjahr 2006auf jährlich 29 400,- EUR (alte Bundesländer) bzw.auf 24 780,- EUR (neue Bundesländer) festgesetzt.Danach beträgt der Mindest-Jahresarbeitsverdienst17 640,- EUR bzw. 14 868,- EUR, für Personen unter18 Jahren 11 760,- EUR bzw. 9 912,- EUR.Eigene Rechtsetzung derSteinbruchs-BerufsgenossenschaftDie Vertreterversammlung der Steinbruchs-Berufsgenossenschaftfasste in ihrer Sitzung am 14.12.2005folgenden Beschluss:■ Änderung der §§ 18, 25 und 45 der Satzung derSteinbruchs-Berufsgenossenschaft sowie Teil II desGefahrtarifs.Sitzungen der Selbstverwaltungsorganeund ihrer AusschüsseVorstand 3Vertreterversammlung 3Präventionsausschüsse vonVertreterversammlung und Vorstand 4Personalausschuss des Vorstands 1Finanzausschuss des Vorstands 2Rechnungsprüfungs- und Finanzausschussder Vertreterversammlung 1Satzungs- und Gefahrtarifausschüsse vonVertreterversammlung und Vorstand 1Rentenausschüsse 61Widerspruchs- und Einspruchsausschuss 73StBG

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