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Gemeinde Wohlenschwil Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Wohlenschwil</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (<strong>BNO</strong>)<br />

gemäss § 15 <strong>Bau</strong>G<br />

<strong>BNO</strong> vom 29. November 1996<br />

rechtskräftige <strong>BNO</strong><br />

Neue <strong>BNO</strong><br />

Erläuterungen<br />

unterstrichener Text neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen<br />

unterstrichene Leerschläge ___ weggelassene Bestimmungen<br />

Stand: Öffentliche Auflage<br />

Mitwirkung vom: 22. Februar 2010 bis 23. März 2010<br />

Vorprüfungsbericht vom: 13. April 2011<br />

Öffentliche Auflage vom: 9. Mai 2011 bis 7. Juni 2011<br />

Beschlossen von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung am: ..................................<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>ammann: Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber:<br />

Genehmigung:


INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. TEIL GELTUNGSBEREICH<br />

1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel 1<br />

1.2 Übergeordnetes Recht 1<br />

2. TEIL RAUMPLANUNG<br />

2.1 Planungsgr<strong>und</strong>sätze 2<br />

2.2 Sondernutzungsplanung 3<br />

2.3 Mehrwertausgleich 3<br />

2.4 Weitere Planungsinstrumente 4<br />

3. TEIL ZONENVORSCHRIFTEN<br />

3.1 <strong>Bau</strong>zonen 6<br />

3.2 Landwirtschaftszonen 12<br />

3.3 Schutzzonen 13<br />

3.4 Überlagerte Schutzzonen 16<br />

3.5 Schutzobjekte 17<br />

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 19<br />

4. TEIL DEFINITIONEN<br />

4.1 Ausnützung 20<br />

4.2 Gewerbe 20<br />

4.3 Abstände 21<br />

4.4 Abgrabungen 22<br />

4.5 Arealüberbauung 22<br />

5. TEIL BAUVORSCHRIFTEN<br />

5.1 Erschliessung 23<br />

5.2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften 23<br />

5.3 Wohnhygiene 24<br />

5.4 Ausstattung 25<br />

6. TEIL ORTSBILD-, NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ 28<br />

7. TEIL VOLLZUG, VERFAHREN 32<br />

8. TEIL SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 32<br />

ANHÄNGE 33


1. TEIL GELTUNGSBEREICH<br />

Inhalt, Geltungsbereich<br />

Übergeordnetes<br />

Recht<br />

Handbuch BNR<br />

1.1 Geltungsbereich<br />

§ 1<br />

1 Die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (<strong>BNO</strong>) beinhaltet das kommunale<br />

Raumplanungs-, Umweltschutz- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>recht.<br />

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen,<br />

die Nutzung des Bodens sowie auf die Schutzobjekte.<br />

3 Die <strong>BNO</strong> gilt für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet.<br />

1.2 Übergeordnetes Recht<br />

§ 2<br />

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen <strong>und</strong> kantonalen<br />

Rechts bleiben vorbehalten.<br />

2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie<br />

technischer Richtlinien finden sich im kantonalen Handbuch zum<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsrecht (BNR) des <strong>Bau</strong>departementes.<br />

1. TEIL GELTUNGSBEREICH<br />

Geltungsbereich<br />

Übergeordnetes<br />

Recht<br />

1.1 Geltungsbereich<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 1<br />

§ 1<br />

1 Die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (<strong>BNO</strong>) beinhaltet das kommunale<br />

Raumplanungs-, Umwelt-__ <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>recht.<br />

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen,<br />

deren Nutzung __ sowie den Schutz des Bodens.<br />

3 Die <strong>BNO</strong> gilt für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet.<br />

1.2 Übergeordnetes Recht<br />

§ 2<br />

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen <strong>und</strong> kantonalen<br />

Rechts bleiben vorbehalten.<br />

2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten<br />

Rechts ___ gibt das __ kantonale Handbuch zum <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong><br />

Nutzungsrecht (BNR) ___.


2. TEIL RAUMPLANUNG<br />

Planungs-<br />

gr<strong>und</strong>sätze<br />

Nutzungspläne<br />

2.1 Planungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

§ 3<br />

1<br />

Die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> dient<br />

- der Erhaltung <strong>und</strong> Verbesserung der Lebensqualität,<br />

- der Erhaltung der Identität der Dorfteile,<br />

- der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau<br />

<strong>und</strong> die wirtschaftliche Entwicklung,<br />

- einem harmonischem <strong>und</strong> kontinuierlichem Wachstum,<br />

- einer sinnvollen Nutzung <strong>und</strong> Verdichtung in den <strong>Bau</strong>zonen,<br />

- der haushälterischen Nutzung <strong>und</strong> Erneuerung der bestehenden<br />

<strong>Bau</strong>substanz,<br />

- dem Schutz <strong>und</strong> der Erhaltung des Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbildes,<br />

der prägenden <strong>Bau</strong>ten, Landschafts- <strong>und</strong> Naturelemente,<br />

- der Erhaltung <strong>und</strong> Verbesserung der siedlungsökologischen Aspekte,<br />

- dem Schutz der Menschen, Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften<br />

<strong>und</strong> Lebensräume vor schädlichen oder lästigen<br />

Einwirkungen.<br />

2 Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen<br />

Lebensgr<strong>und</strong>lagen wie Boden, Luft <strong>und</strong> Wasser erfolgen.<br />

3 Die Planungsgr<strong>und</strong>sätze sind als massgebender Beurteilungsmassstab<br />

für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich, insbesondere<br />

bei der Erschliessungs- <strong>und</strong> Sondernutzungsplanung, beim Abschluss<br />

öffentlich-rechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren.<br />

2.2 <strong>Bau</strong>zonen- <strong>und</strong> Kulturlandplan<br />

§ 4<br />

Der <strong>Bau</strong>zonenplan 1:2000 <strong>und</strong> der Kulturlandplan 1:5000 sind Bestandteil<br />

der <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong>. Sie können bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem<br />

Massstab dienen zur Orientierung <strong>und</strong> sind nicht rechtsverbindlich.<br />

2. TEIL RAUMPLANUNG<br />

Planungs-<br />

gr<strong>und</strong>sätze<br />

2.1 Planungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 2<br />

§ 3<br />

Bisherigen § 4 <strong>BNO</strong> aufheben<br />

1<br />

Die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> dient<br />

- der Erhaltung <strong>und</strong> Verbesserung der Lebensqualität mit den ruhigen<br />

Wohnlagen, der attraktiven Erholungslandschaft sowie der gut<br />

funktionierenden Dorfstruktur,<br />

- der Erhaltung der Identität der Dorfteile, die weiterhin getrennt erkennbar<br />

bleiben, jedoch als dörfliche Einheit wahrnehmbar sind,<br />

- der Erhaltung, Pflege <strong>und</strong> zeitgemässen Entwicklung der traditionellen<br />

Dorfteile,<br />

- einer __ kontinuierlichen Wohnbauentwicklung sowie der Entwicklung<br />

von Betrieben, soweit dies der örtliche Kontext zulässt,<br />

- einer massvollen baulichen Dichte unter Wahrung der Wohnqualität<br />

sowie angemessener Grün- <strong>und</strong> Freiräume,<br />

- der ___ Erneuerung der bestehenden <strong>Bau</strong>substanz,<br />

- dem Schutz sowie der Erhaltung <strong>und</strong> der Pflege des wertvollen __<br />

Landschaftsbildes mit den prägenden ___ Naturelementen,<br />

- der Erhaltung <strong>und</strong> Verbesserung der siedlungsökologischen Aspekte,<br />

- dem Schutz der Menschen, Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften<br />

<strong>und</strong> Lebensräume vor schädlichen oder lästigen<br />

Einwirkungen.<br />

2 Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen<br />

Lebensgr<strong>und</strong>lagen wie Boden, Luft, Wald <strong>und</strong> Wasser erfolgen.<br />

3 Die Planungsgr<strong>und</strong>sätze sind als massgebender Beurteilungsmassstab<br />

für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich, insbesondere<br />

bei der Erschliessungs- <strong>und</strong> Sondernutzungsplanung, beim Abschluss<br />

öffentlich-rechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren.


Sondernutzungsplanung<br />

2.3 Sondernutzungsplanung<br />

§ 5<br />

Die im <strong>Bau</strong>zonenplan speziell bezeichneten Flächen (Gestaltungsplanpflicht,<br />

W2 2. Etappe) dürfen nur erschlossen <strong>und</strong> überbaut werden,<br />

wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan (Erschliessungs-<br />

/Gestaltungsplan) vorliegt, oder die Zielsetzung mit einem öffentlichrechtlichen<br />

Vertrag sichergestellt ist.<br />

Gestaltungsplan-<br />

pflicht<br />

Mehrwertausgleich<br />

2.2 Sondernutzungsplanung<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 3<br />

§ 4<br />

1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan speziell bezeichneten Flächen ___ dürfen nur<br />

erschlossen <strong>und</strong> überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan<br />

gemäss § 21 <strong>Bau</strong>G vorliegt. ____<br />

2 Der Gestaltungsplan Grossfeld bezweckt eine sorgfältige Einpassung<br />

der <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> der Umgebung ins Gelände, eine gute architektonische<br />

Qualität mit weitgehend aufeinander abgestimmtem Erscheinungsbild,<br />

eine sorgfältige Gestaltung des Überganges zur offenen<br />

Landschaft hin sowie eine angemessene bauliche Dichte <strong>und</strong><br />

Durchgrünung. Zur Sicherstellung einer qualitätsvollen baulichen<br />

Dichte ist eine Überbauungsstudie mit Varianten zu erarbeiten. Die<br />

Zu- <strong>und</strong> Wegfahrt von der Grossfeldstrasse ist so auszugestalten,<br />

dass die Sicherheit, insbesondere im Bereich der kantonalen Radroute,<br />

für alle Verkehrsträger gewährleistet ist.<br />

3 Innerhalb des gestaltungsplanpflichtigen Areals Oberberg / Hägglingerstrasse<br />

ist eine Erschliessung <strong>und</strong> Überbauung sicher zu stellen,<br />

die auf einem qualitativ überzeugenden Gesamtkonzept beruht.<br />

Die Zufahrt für den motorisierten Verkehr ist auf einen Anschluss zu<br />

beschränken. Für den schraffierten Bereich mit Höhenbeschränkung<br />

gilt § 11 Abs. 6 <strong>BNO</strong>.<br />

2.3 Mehrwertausgleich<br />

§ 5<br />

1 Wird mit der aktuellen Zonenplanrevision oder einer späteren Teilrevision<br />

Land von einer Nichtbauzone einer <strong>Bau</strong>zonen zugewiesen<br />

(Einzonung), hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer der <strong>Gemeinde</strong> einen Mehrwertausgleich<br />

zu entrichten. Nicht ausgleichspflichtig ist die Einzonung<br />

von Gr<strong>und</strong>stücken, welche bereits weitgehend überbaut sind,<br />

<strong>und</strong> von Gr<strong>und</strong>stückteilen, deren Einzonung die Überbaubarkeit des<br />

Gesamtgr<strong>und</strong>stücks nicht wesentlich erhöht.<br />

2 Der Mehrwertausgleich errechnet sich aus der Differenz der Verkehrswerte<br />

der eingezonten Fläche vor <strong>und</strong> nach der Einzonung. Dabei<br />

zu berücksichtigen sind insbesondere auch die voraussichtlichen<br />

Kosten der Herbeiführung der <strong>Bau</strong>reife (parzellenexterne Erschliessung,<br />

gemäss § 4 <strong>BNO</strong> vorgeschriebene Gestaltungsplanung, notwendige<br />

Landumlegung), soweit die eingezonte Fläche noch nicht<br />

baureif ist. Vom so errechneten Mehrwert sind 25% als Ausgleichszahlung<br />

geschuldet.


Kommunale<br />

Richtpläne /<br />

Richtlinien<br />

2.4 Weitere Planungsinstrumente<br />

§ 6<br />

1<br />

Richtpläne <strong>und</strong> Richtlinien zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung<br />

auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder<br />

Sachbereichen wie Siedlung (z.B. Richtlinie Zone Oberberg), Verkehr<br />

(z.B. Verkehrsrichtplan), Freiraumgestaltung, Natur- <strong>und</strong> Landschaft<br />

usw.<br />

2<br />

Die Richtpläne <strong>und</strong> Richtlinien sind behördenverbindlich <strong>und</strong> für die<br />

nachfolgenden Planungen wegleitend.<br />

Kommunale<br />

Richtpläne<br />

3 Der Mehrwertausgleich wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat wenn möglich frühzeitig<br />

mit dem Gr<strong>und</strong>eigentümer vertraglich vereinbart, andernfalls<br />

nachträglich mittels Verfügung festgelegt. Zur Sicherstellung der<br />

Gleichbehandlung der vorzeitig vertraglich <strong>und</strong> der später durch<br />

Verfügung verpflichteten Gr<strong>und</strong>eigentümer werden die Verkehrswerte<br />

<strong>und</strong> Abzugskosten gemäss Abs. 2 bezogen auf den Zeitpunkt der<br />

Rechtskraft der Einzonung, unabhängig vom tatsächlich realisierten<br />

Mehrwert, geschätzt.<br />

4 Die Ausgleichszahlung ist vom Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtskraft<br />

der Einzonung geschuldet. Mehrere Gr<strong>und</strong>eigentümer haften<br />

solidarisch. Die Zahlung wird für die ganze eingezonte Fläche frühestens<br />

bei Rechtskraft der Einzonung, innert 30 Tagen nach einem<br />

Verkauf oder Teilverkauf der eingezonten Fläche oder bei einer vorgängigen<br />

Überbauung oder Teilüberbauung der eingezonten Fläche<br />

vor <strong>Bau</strong>beginn, spätestens aber nach 6 Jahren ab Rechtskraft der<br />

Einzonung fällig.<br />

5 Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten ausgleichspflichtigen<br />

Fläche desselben Gr<strong>und</strong>stücks mit dem <strong>Bau</strong> bewilligter<br />

<strong>Bau</strong>ten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden<br />

ist, was als Bedingung in die <strong>Bau</strong>bewilligungen aufzunehmen ist.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat lässt diese Beschränkung unmittelbar nach<br />

Rechtskraft der Einzonung mittels Verfügung gestützt auf § 163 Abs.<br />

1 Buchstabe a Ziffer 1 <strong>Bau</strong>G im Gr<strong>und</strong>buch anmerken. Die Anmerkung<br />

ist zu löschen, sobald die Ausgleichszahlung geleistet worden<br />

ist.<br />

6 Die <strong>Gemeinde</strong> hat die Ausgleichszahlung zweckgeb<strong>und</strong>en für Massnahmen<br />

der Raumplanung, einschliesslich Erschliessung, zu verwenden.<br />

2.4 Weitere Planungsinstrumente<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 4<br />

§ 6<br />

1 Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung<br />

auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder<br />

Sachbereichen wie z.B. Siedlung ___ , Verkehr ___ , Freiraumgestaltung,<br />

Natur- <strong>und</strong> Landschaft.<br />

2 Die Richtpläne ___ sind behördenverbindlich <strong>und</strong> für die nachfolgenden<br />

Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat.


Inventare<br />

Gr<strong>und</strong>lagenpläne<br />

§ 7<br />

1 Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, geologische<br />

<strong>und</strong> geomorphologische Objekte, <strong>Bau</strong>ten, Wegkreuze, Brunnen<br />

usw.) <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan<br />

GEP, landwirtschaftliche Eignungskarte usw.) dienen zur Orientierung<br />

über die Zielsetzungen der Nutzungsplanung <strong>und</strong> über die bestehenden<br />

Verhältnisse.<br />

2 Die Inventare <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagenpläne haben keine direkte rechtliche<br />

Wirkung für das Gr<strong>und</strong>eigentum. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen<br />

<strong>und</strong> gegebenenfalls anzupassen. Sie sind bei der Beurteilung von<br />

<strong>Bau</strong>vorhaben beizuziehen.<br />

Inventare<br />

Gr<strong>und</strong>lagenpläne<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 5<br />

§ 7<br />

1 Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, geologische<br />

<strong>und</strong> geomorphologische Objekte, <strong>Bau</strong>ten, Wegkreuze, Brunnen<br />

usw.) <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>lagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan<br />

GEP, landwirtschaftliche Eignungskarte usw.) dienen zur Orientierung<br />

___ über die bestehenden Verhältnisse.<br />

2 Die Inventare <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagenpläne sind bei der Beurteilung von<br />

<strong>Bau</strong>vorhaben beizuziehen. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung<br />

für das Gr<strong>und</strong>eigentum <strong>und</strong> sind nach Bedarf zu überprüfen <strong>und</strong><br />

anzupassen.


3. TEIL Zonenvorschriften<br />

<strong>Bau</strong>zonen<br />

Dorfkernzone<br />

Wohnzone 2<br />

Wohnzone 3<br />

Wohn- <strong>und</strong><br />

Gewerbezone<br />

Zone Oberberg<br />

DK<br />

W2<br />

W3<br />

WG<br />

ZO<br />

Zone Autoabbruch<br />

ZA<br />

Zone Lindenhof<br />

ZL<br />

Zone für öffentliche<br />

<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

OE<br />

Familiengartenzone<br />

FG<br />

Freihaltezone<br />

Festlegung durch<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat<br />

FZ<br />

3.1 <strong>Bau</strong>zonen<br />

§ 8<br />

1 Der <strong>Bau</strong>zonenplan scheidet folgende <strong>Bau</strong>zonen aus:<br />

Vollgeschosse<br />

-*<br />

2<br />

3<br />

2<br />

§ 12<br />

-*<br />

-*<br />

-<br />

Ausnutzung<br />

-<br />

AZ 0.4<br />

AZ 0.6<br />

AZ 0.6<br />

Wohnen:<br />

AZ 0.4<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

Gebäudehöhe<br />

-*<br />

7 m<br />

10 m<br />

7 m<br />

-*<br />

-*<br />

-*<br />

-<br />

Grenzabstand<br />

klein gross<br />

-*<br />

4 m<br />

5 m<br />

4 m<br />

-*<br />

-*<br />

-*<br />

-<br />

-*<br />

8 m<br />

10 m<br />

8 m<br />

-*<br />

-*<br />

-*<br />

Empfind-<br />

lichkeitsstufe<br />

III<br />

II<br />

II<br />

II<br />

III<br />

III<br />

III<br />

Zonen-<br />

vorschriften<br />

2 Die mit * bezeichneten Masse legt der <strong>Gemeinde</strong>rat im Rahmen<br />

der Planungsgr<strong>und</strong>sätze unter Abwägung der betroffenen privaten<br />

<strong>und</strong> öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.<br />

-<br />

III<br />

III<br />

III<br />

§ 9<br />

§ 10<br />

§ 10<br />

§ 11<br />

§ 12<br />

§ 13<br />

§ 14<br />

§ 15<br />

§ 16<br />

§ 17<br />

3. TEIL Zonenvorschriften<br />

3.1 <strong>Bau</strong>zonen<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 6<br />

<strong>Bau</strong>zonen<br />

Dorfkernzone<br />

Übergangszone<br />

Dorf<br />

DK<br />

ÜD<br />

Zone Oberberg<br />

ZO<br />

Arbeitszone Oberberg<br />

AO<br />

Wohnzone 2<br />

Wohn- <strong>und</strong><br />

Gewerbezone<br />

W2<br />

WG<br />

Zone für öffentliche<br />

<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

OE<br />

Familiengartenzone<br />

FG<br />

Freihaltezone<br />

Festlegung durch<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Richtmasse<br />

Richtmass Ausnutzung<br />

Zone ÜD<br />

F<br />

§ 8<br />

1 Der <strong>Bau</strong>zonenplan scheidet folgende <strong>Bau</strong>zonen aus:<br />

Ausnutzung<br />

---<br />

(0.45-0.60)<br />

s. Abs. 4<br />

---<br />

---<br />

0.4<br />

0.6<br />

Wohnen:<br />

0.4<br />

---<br />

Gebäudehöhe<br />

---*<br />

(8 m)<br />

(8 m)<br />

gemäss<br />

<strong>Bau</strong>zonenplan<br />

7 m<br />

7 m<br />

---*<br />

Firsthöhe Grenzabstand<br />

---*<br />

(12 m)<br />

(12 m)<br />

---<br />

10 m<br />

10 m<br />

---*<br />

klein gross<br />

(4m)<br />

(4 m)<br />

(4 m)<br />

---*<br />

4 m<br />

4 m<br />

---*<br />

---<br />

---<br />

---<br />

8 m<br />

8 m<br />

Empfind-<br />

lichkeitsstufe<br />

2<br />

Die mit * bezeichneten Masse legt der <strong>Gemeinde</strong>rat im Rahmen<br />

der Planungsgr<strong>und</strong>sätze unter Abwägung der betroffenen privaten<br />

<strong>und</strong> öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.<br />

3<br />

Die „Werte in Klammern“ gelten bei Neubauten als Richtwert. Der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen,<br />

falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird <strong>und</strong> sich - unter Berücksichtigung<br />

der öffentlichen <strong>und</strong> nachbarlichen Interessen - im<br />

Gesamtkontext eine gestalterisch überzeugende Lösung erzielen<br />

lässt.<br />

4 In der Übergangszone Dorf ÜD darf der höhere Richtwert der<br />

Ausnützungsziffer gemäss Abs. 1 nur beansprucht werden, wenn<br />

im Erdgeschoss öffentlich zugängliche, publikumsorientierte oder<br />

gewerbliche Nutzungen realisiert werden. Bei reinen Wohnnutzungen<br />

gilt der tiefere Richtwert.<br />

---*<br />

---<br />

III<br />

III<br />

III<br />

III<br />

II<br />

III<br />

III<br />

III<br />

III<br />

Zonen-<br />

vorschriften<br />

§ 9<br />

§ 10<br />

§ 11<br />

§ 12<br />

§ 13<br />

§ 14<br />

§ 15<br />

§ 16<br />

§ 17


<strong>Bau</strong>weise<br />

Abweichungen bei<br />

gewerblichen Nutzungen<br />

Lärmvorbelastung<br />

Dorfkernzone<br />

DK<br />

3 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene<br />

als auch die geschlossene <strong>Bau</strong>weise zulässig.<br />

4 In den Zonen DK, WG, ZO <strong>und</strong> ZA dürfen gewerblich genutzte<br />

Vollgeschosse auf Unter- oder Erdgeschossniveau eine Geschosshöhe<br />

von 4 m aufweisen. Dadurch erhöhen sich die festgelegten<br />

Gebäudehöhen um 1 m.<br />

5 In den im <strong>Bau</strong>zonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Gebieten<br />

gilt die Empfindlichkeitsstufe III.<br />

§ 9<br />

1 Die Dorfkernzone umfasst die historischen Siedlungskerne <strong>und</strong> deren<br />

Umgebung. Die nachstehenden Vorschriften bezwecken eine<br />

durchmischte Nutzung (Wohnen, mässig störendes Kleingewerbe,<br />

Dienstleistungen, Restaurants, Landwirtschaft <strong>und</strong> dgl.) <strong>und</strong> die Erhaltung<br />

<strong>und</strong> Förderung des Dorfbildes.<br />

2 In der Dorfkernzone sind <strong>Bau</strong>werke <strong>und</strong> deren Umgebung besonders<br />

sorgfältig zu gestalten, dass eine einwandfreie Wirkung entsteht.<br />

Bei Neubauten <strong>und</strong> wesentlichen Veränderungen hat die <strong>Bau</strong>behörde<br />

in der Regel zu Lasten der <strong>Bau</strong>herrschaft ein neutrales Fachgutachten<br />

einzuholen.<br />

3 Die Erhaltung, Pflege <strong>und</strong> Sanierung des Ortsbildes ist, wenn nicht<br />

triftige Gründe dagegen sprechen, ohne den Abbruch von <strong>Bau</strong>ten zu<br />

erreichen. Dabei gelten folgende Gr<strong>und</strong>sätze:<br />

a) Alle <strong>Bau</strong>vorhaben haben sich harmonisch in das Gesamtbild <strong>und</strong><br />

in die bestehenden <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsverhältnisse einzufügen.<br />

Dies gilt insbesondere bezüglich Ausmasse, Massstäblichkeit, Gestaltung,<br />

Materialien <strong>und</strong> Farbgebung.<br />

b) Der Ersatz bestehender <strong>Bau</strong>ten darf nur unter weitgehender Einhaltung<br />

vorhandener Gebäudemasse sowie der First- <strong>und</strong> Gebäudehöhe<br />

erfolgen, sofern die <strong>Bau</strong>körper den Anforderungen des<br />

Ortsbildes entsprechen.<br />

c) Fenster <strong>und</strong> Türen sind so zu gestalten, dass sie den Merkmalen<br />

des Ortsbildes entsprechen.<br />

d) Hauptbauten sind mit Satteldächern zu versehen. Die Dachneigung<br />

ist auf die Nachbarbauten abzustimmen. Sie hat in der Regel<br />

35° - 45° zu betragen. Für An- <strong>und</strong> Nebenbauten sind Pultdächer<br />

gestattet. Die Dächer sind mit dem Ortsbild entsprechenden Ziegeln<br />

einzudecken. Die Kniestockhöhe darf max. 1.00 m nicht übersteigen.<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 7<br />

<strong>Bau</strong>weise<br />

Abweichungen bei<br />

gewerblichen Nutzungen<br />

Lärmvorbelastung<br />

Dorfkernzone<br />

DK<br />

Zielformulierung<br />

Nutzung<br />

5 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene<br />

als auch die geschlossene <strong>Bau</strong>weise zulässig.<br />

6 In den Zonen DK, ÜD, ZO, AO <strong>und</strong> WG dürfen gewerblich genutzte<br />

Erdgeschosse ___ eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.<br />

Dadurch erhöhen sich die festgelegten Gebäudehöhen gemäss<br />

Abs. 1 um 1 m.<br />

7 In den im <strong>Bau</strong>zonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Gebieten<br />

gilt die Empfindlichkeitsstufe III.<br />

§ 9<br />

1 Die Dorfkernzone DK dient der Erhaltung <strong>und</strong> der sorgfältigen, zeitgemässen<br />

Entwicklung des dörflichen Charakters sowie der Pflege<br />

<strong>und</strong> Verbesserung des Ortsbildes mit den typischen <strong>Bau</strong>ten, den<br />

Strassen- <strong>und</strong> Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen<br />

wie Vorgärten, Einzelbäumen <strong>und</strong> dgl.<br />

2 Zulässig sind mässig störende Nutzungen wie Läden, Gewerbe-<br />

<strong>und</strong> Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnen.<br />

Bestehende <strong>Bau</strong>ten 3 Bestehende, für das Ortsbild typische <strong>Bau</strong>ten können im Rahmen<br />

der vorhandenen First- <strong>und</strong> Traufhöhen, unter Einhaltung des alten<br />

Volumens um- <strong>und</strong> ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die<br />

Anforderungen des Ortsbildschutzes <strong>und</strong> der Wohnhygiene erfüllt<br />

sind. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Abweichungen gestatten, wenn dadurch<br />

eine gleichwertige Lösung oder eine Verbesserung des Ortsbildes<br />

<strong>und</strong> der architektonischen Qualitäten entsteht oder wenn dies für<br />

ausreichende Geschosshöhen <strong>und</strong> für die Verkehrssicherheit erforderlich<br />

ist.<br />

Neu- <strong>und</strong> Umbauten 4 Neu- <strong>und</strong> Umbauten müssen besonders sorgfältig gestaltet <strong>und</strong> in<br />

die bestehenden Strukturen eingepasst werden. Dies gilt insbesondere<br />

bezüglich Stellung, kubischer Gestaltung, Gebäudevolumen,<br />

Gliederung der Fassaden, Dachform <strong>und</strong> -neigung, Materialien,<br />

Farbgebung, Platz- <strong>und</strong> Aussenraumgestaltung. Durch Zusammenbau<br />

sollen gut gestaltete, attraktive Freiräume (Höfe, Plätze, Fussgängerbereiche<br />

etc.) geschaffen werden.<br />

Freiräume<br />

5 Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten,<br />

Vorplätzen, Bäumen zu gestalten. Abstellplätze sind sorgfältig einzufügen.<br />

Zusätzlich zu den erforderlichen Unterlagen ist ein Umgebungsplan<br />

gemäss § 51 Abs. 4 <strong>BNO</strong> einzureichen.


Zone Lindenhof<br />

ZL<br />

e) Zur Belichtung der Dachgeschosse sind kleine Dachaufbauten <strong>und</strong><br />

Lukarnen gestattet, deren Scheitel mindestens 1,00 m unterhalb<br />

des Firstes liegen muss. Die Aufbauten sind in Anzahl, Proportionen,<br />

Material, Farbe <strong>und</strong> Detailgestaltung auf das Dach, die<br />

Dachlandschaft <strong>und</strong> die darunter liegende Fassade abzustimmen.<br />

Unüberdeckte Dacheinschnitte, störende Dachflächenfenster <strong>und</strong><br />

Sonnenkollektoren sind untersagt.<br />

f) Sämtliche <strong>Bau</strong>ten sind sachgemäss zu unterhalten. Entfernung<br />

oder unsachgemässe Veränderungen von ortsbildprägenden Elementen<br />

an bestehenden <strong>Bau</strong>ten sind untersagt.<br />

g) Vorgärten sind nach Möglichkeit zu erhalten <strong>und</strong> in der herkömmlichen<br />

Art <strong>und</strong> Weise zu nutzen.<br />

h) Bei grösseren Um- <strong>und</strong> Neubauten sowie bei Nutzungsänderungen<br />

wird die Fahrzeugparkierung fallweise durch die <strong>Bau</strong>behörde<br />

festgelegt.<br />

i) Mit dem <strong>Bau</strong>gesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen,<br />

welcher die Gestaltung <strong>und</strong> die Bepflanzung aufzeigt.<br />

k) Über die farbliche Gestaltung von Gebäuden <strong>und</strong> Gebäudeteilen<br />

sind dem <strong>Gemeinde</strong>rat vor der Ausführung Material- <strong>und</strong> Farbmuster<br />

vorzulegen. Bei zusammengebauten Gebäuden sind angrenzende<br />

<strong>Bau</strong>ten in den Fassadenplänen darzustellen.<br />

l) Die <strong>Gemeinde</strong> fördert die Erhaltung <strong>und</strong> Pflege des Ortsbildes<br />

durch eine frühzeitige Beratung der Eigentümer. Dazu können<br />

<strong>Bau</strong>vorhaben als Voranfrage eingereicht werden.<br />

§ 14<br />

1 Die Zone Lindenhof dient der Erhaltung <strong>und</strong> Erneuerung des baulichen<br />

Charakters des Lindenhofes. Die Spezialzone umfasst auch<br />

die Umfassungsmauern, die Linde <strong>und</strong> die Parkanlage.<br />

2 Für das überbaute Gebiet des Lindenhofes gelten die Bestimmungen<br />

der Dorfkernzone sinngemäss. Neu- <strong>und</strong> Umbauten sowie Renovationen<br />

<strong>und</strong> Nutzungsänderungen werden nur bewilligt, wenn sie<br />

den Zielen des Denkmal- <strong>und</strong> Ortsbildschutzes entsprechen.<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 8<br />

Dachform<br />

Dachaufbauten<br />

Beratung<br />

Spezialbestimmung<br />

Lindenhof<br />

6 Die Hauptbauten sind mit Satteldächern zu versehen, so dass ein<br />

geschlossener Gesamteindruck entsteht. ___ Die Dachneigung hat in<br />

der Regel 35° - 45° zu betragen. Für An- <strong>und</strong> Nebenbauten sind andere<br />

Dachformen gestattet. Die Dächer sind mit dem Ortsbild entsprechenden<br />

Ziegeln einzudecken. __<br />

7 Dachaufbauten haben sich in der Dachfläche unterzuordnen.<br />

Dacheinschnitte sind untersagt. Kleine Dachflächenfenster <strong>und</strong> Anlagen<br />

zur Energiegewinnung sind zugelassen, wenn sie sich sorgfältig<br />

in die Dachfläche integrieren.<br />

8 Die <strong>Gemeinde</strong> fördert die Erhaltung <strong>und</strong> Pflege des Ortsbildes<br />

durch eine frühzeitige Beratung der Eigentümer. Bei Neubauten <strong>und</strong><br />

wesentlichen Umbauten sollen <strong>Bau</strong>vorhaben frühzeitig als Voranfrage<br />

eingereicht werden.<br />

9 Das Areal Lindenhof dient der zweckmässigen Nutzung der bestehenden<br />

<strong>Bau</strong>substanz sowie der Erhaltung <strong>und</strong> Erneuerung des baulichen<br />

Charakters des Lindenhofes. Allfällige bauliche Ergänzungen<br />

sind schonend in das Umfeld der unter Denkmalschutz stehenden<br />

<strong>Bau</strong>ten einzupassen, deren Schutz ___ auch die Umfassungsmauern,<br />

die Linde <strong>und</strong> die Parkanlage umfasst. Neu- <strong>und</strong> Umbauten sowie<br />

Renovationen <strong>und</strong> Nutzungsänderungen werden nur bewilligt,<br />

wenn sie den Zielen des Denkmal- <strong>und</strong> Ortsbildschutzes entsprechen.<br />

Östlich <strong>und</strong> südlich der unter kantonalem Denkmalschutz stehenden<br />

<strong>Bau</strong>ten sind höchstens Kleinbauten zugelassen.


Zone Oberberg<br />

ZO<br />

§ 12<br />

1 Die Zone Oberberg dient der Erhaltung <strong>und</strong> Erneuerung der traditionellen<br />

Siedlungsstruktur. Sie ist bestimmt für Wohnungen, Landwirtschaft<br />

<strong>und</strong> Kleingewerbe, sofern dieses den Charakter der Siedlung<br />

nicht stört.<br />

2<br />

Neu- <strong>und</strong> Umbauten sowie Renovationen müssen sich harmonisch<br />

in das Ortsbild einfügen. Die wichtigsten Kriterien sind:<br />

- die Stellung der <strong>Bau</strong>ten<br />

- die kubische Gestaltung<br />

- die Dachneigung <strong>und</strong> Dachform<br />

- die Fassadengestaltung<br />

- die Material- <strong>und</strong> Farbwahl.<br />

3 Bestehende <strong>Bau</strong>ten können im Rahmen des bestehenden Volumens<br />

um- <strong>und</strong> ausgebaut oder neu erstellt werden, ungeachtet der<br />

Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände, Ausnützungsziffer <strong>und</strong> Vollgeschosszahl,<br />

sofern dies wegen der Einpassung der <strong>Bau</strong>ten ins Ortsbild erwünscht<br />

ist.<br />

4 Für Neubauten auf neuem <strong>Bau</strong>platz sind in der Regel 2 Vollgeschosse<br />

<strong>und</strong> der Ausbau des Dachgeschosses erlaubt.<br />

5 Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt Richtlinien für die Gestaltung <strong>und</strong> Anordnung<br />

der <strong>Bau</strong>ten. Im übrigen gelten die Vorschriften der Dorfkernzone<br />

sinngemäss.<br />

Übergangszone<br />

Dorf<br />

ÜD<br />

Zone Oberberg<br />

ZO<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 9<br />

§ 10<br />

1 Die Übergangszone Dorf ÜD bezweckt im Interesse eines erkennbaren<br />

traditionellen Dorfbildes ortsbaulich <strong>und</strong> architektonisch gute<br />

Lösungen sowie sorgfältige Aussenraumgestaltungen.<br />

2 Zulässig sind mässig störende Nutzungen wie Läden, Gewerbe-<br />

<strong>und</strong> Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnen <strong>und</strong> Landwirtschaft.<br />

3 In der Übergangszone Dorf müssen <strong>Bau</strong>formen mit klaren <strong>und</strong> ruhigen<br />

Volumen sowie mit guter architektonischer Qualität realisiert<br />

werden. Diese dürfen das äussere Erscheinungsbild der traditionellen<br />

Dorfteile nicht beeinträchtigen.<br />

4 Im schraffierten Bereich im Gebiet Rankacher dürfen höchstens<br />

Klein- <strong>und</strong> Anbauten oder grössere <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen für den produzierenden<br />

Gartenbau erstellt werden.<br />

§ 11<br />

1 Die Zone Oberberg ZO dient der Erhaltung <strong>und</strong> zeitgemässen Entwicklung<br />

der traditionellen Siedlungsstruktur am Hang. Sie ist für<br />

Wohnen <strong>und</strong> Landwirtschaft sowie mässig störendes Kleingewerbe<br />

bestimmt. ___<br />

2 Bestehende, für das Ortsbild typische <strong>Bau</strong>ten können im Rahmen<br />

des bestehenden Volumens um- <strong>und</strong> ausgebaut oder neu erstellt<br />

werden, ungeachtet der Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände, ___ sofern<br />

dies wegen der Einpassung der <strong>Bau</strong>ten ins Ortsbild erwünscht ist.<br />

3 Neu- <strong>und</strong> Umbauten müssen besonders sorgfältig gestaltet <strong>und</strong> in<br />

die bestehenden Siedlungsstrukturen <strong>und</strong> in die Topographie eingepasst<br />

werden.<br />

4 Die Hauptbauten sind in der Regel parallel zum Hang <strong>und</strong> zur<br />

Strasse (Hägglingerstrasse, Heidegässli) anzuordnen. Abweichungen<br />

von der traditionellen <strong>Bau</strong>weise sind bezüglich Gr<strong>und</strong>rissmassen,<br />

Dachform <strong>und</strong> Fassadengestaltung möglich.<br />

5 Der <strong>Gemeinde</strong>rat beurteilt die Einordnung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

nach den Kriterien in § 49 <strong>BNO</strong>.<br />

6 Im schraffierten Bereich mit Höhenbeschränkung dürfen die Hochbauten<br />

maximal zwei Vollgeschosse aufweisen. Darüber liegende<br />

Attika- <strong>und</strong> Dachgeschosse sind nicht zugelassen.


Zone Autoabbruch<br />

ZA<br />

Wohnzonen<br />

W2, W3<br />

Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen<br />

WG<br />

Zone für öffentliche<br />

<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

OE<br />

§ 13<br />

1 Die Zone Autoabbruch dient dem bestehenden Autoabbruch-Gewerbe.<br />

Die Gebäudeabmessungen werden unter Berücksichtigung<br />

der öffentlichen <strong>und</strong> privaten Interessen von Fall zu Fall vom <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

festgelegt.<br />

2 Es sind dem Gewerbe dienende <strong>Bau</strong>ten wie Büros, Werkstätten,<br />

Lager, Verkaufsstelle usw. sowie die Lagerung von Altautos gestattet.<br />

§ 10<br />

1 Die Wohnzonen W2 <strong>und</strong> W3 dienen dem Wohnen. Nicht störende<br />

Gewerbe sind zugelassen. Sie haben sich dem Wohncharakter der<br />

Umgebung anzupassen.<br />

§ 11<br />

Die Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone ist für gemischt genutzte <strong>Bau</strong>ten mit<br />

Wohnungen, Gewerbe, Läden, Dienstleistungen, Gemüsebau <strong>und</strong><br />

Landwirtschaft bestimmt. Die Ausnützung für den Wohnanteil beträgt<br />

max. 0,4. Für Wohnbauten ohne Gewerbeanteil gelten die Vorschriften<br />

der Wohnzone W2. Es ist mässig störendes Gewerbe gestattet.<br />

§ 15<br />

1 Die Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.<br />

2 Innerhalb der Zone OE legt der <strong>Gemeinde</strong>rat die Gebäudeabmessungen<br />

<strong>und</strong> Abstände unter Berücksichtigung der öffentlichen <strong>und</strong><br />

privaten Interessen fest. Gegenüber privaten Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> Gebäuden<br />

der angrenzenden Zone sind deren Abstandsvorschriften<br />

einzuhalten.<br />

Arbeitszone Oberberg<br />

AO<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 10<br />

Wohnzone<br />

W2<br />

Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone<br />

WG<br />

Zone für<br />

öffentliche <strong>Bau</strong>ten<br />

<strong>und</strong> Anlagen<br />

OE<br />

§ 12<br />

1 Die Arbeitszone Oberberg AO dient in erster Linie der situationsgerechten<br />

gewerblichen Nutzung für das bestehende Autoabbruchgewerbe<br />

<strong>und</strong> einer möglichst schonenden Einpassung allfälliger Neu-,<br />

Um- <strong>und</strong> Ergänzungsbauten in den bestehenden, abgeschlossenen<br />

Landschaftsraum.<br />

2 Zulässig sind mässig störende Gewerbe <strong>und</strong> Dienstleistungen, soweit<br />

sie keinen zusätzlichen Ausbau der Zufahrtswege erfordern.<br />

3 Hochbauten sind nur innerhalb des im <strong>Bau</strong>zonenplan schraffiert<br />

dargestellten Bereiches bis zu den festgelegten Gebäudehöhen zulässig.<br />

Im übrigen sind gewerbliche Nutzungen so auszurichten, dass<br />

die Auswirkungen auf die Umwelt gering gehalten werden. Die Waldrandbereiche<br />

sollen mittels standortheimischer Bepflanzung einen<br />

möglichst sanften Übergang bilden.<br />

§ 13<br />

Die Wohnzone W2 ___ dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe<br />

<strong>und</strong> Dienstleistungen sind zugelassen. Sie haben sich dem Wohncharakter<br />

der Umgebung anzupassen.<br />

§ 14<br />

1 Die Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone WG ist für gemischte Nutzungen bestimmt.<br />

Zugelassen sind Wohnungen, Landwirtschaft, mässig störendes<br />

Gewerbe <strong>und</strong> Dienstleistungen.<br />

2 Der höhere Wert der Ausnützungsziffer gegenüber der W2 kann nur<br />

beansprucht werden für <strong>Bau</strong>ten mit einem Gewerbeanteil von mindestens<br />

25% der Bruttogeschossfläche. Der Gewerbeanteil ist im<br />

Erdgeschoss anzuordnen.<br />

3 Im schraffierten Bereich der Zone WG kann eine um 3 m erhöhte<br />

Gebäude- <strong>und</strong> Firsthöhe bewilligt werden.<br />

§ 15<br />

1 Die Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten OE ist für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen bestimmt,<br />

die dem öffentlichen Interesse dienen.<br />

2 __ Gegenüber ___ angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften<br />

einzuhalten.


Familiengartenzone<br />

FG<br />

Freihaltezone<br />

FZ<br />

§ 16<br />

1<br />

Die Familiengartenzone ist dem freizeitlichen Gemüse- <strong>und</strong> Gartenbau<br />

vorbehalten.<br />

2 Pro Pächter (Pachteinheit) ist ein Gerätehaus mit höchstens 6 m2<br />

Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> 3 m2 Vordach gestattet. Das Gerätehaus ist ins Erscheinungsbild<br />

der Familiengartenzone einzupassen. <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsvorschriften<br />

werden in einem Reglement durch den <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

bestimmt.<br />

§ 17<br />

Die Freihaltezone dient dem Schutz der Umgebung. Sie ist von allen<br />

nicht diesem Zweck entsprechenden <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen freizuhalten.<br />

Sie kann als Grünfläche, Erholungs- <strong>und</strong> Spielbereich, für Gärten<br />

<strong>und</strong> dergleichen genutzt werden.<br />

Familiengartenzone<br />

FG<br />

Freihaltezone<br />

F<br />

3 Für die Höhenmasse gilt die Übergangszone Dorf ÜD als Referenzzone.<br />

Aus funktionalen <strong>und</strong> nutzungsmässigen Gründen ist eine Abweichung<br />

möglich, wenn eine gute Einpassung ins Ortsbild erreicht<br />

wird.<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 11<br />

§ 16<br />

1<br />

Die Familiengartenzone ist dem freizeitlichen Gemüse- <strong>und</strong> Gartenbau<br />

vorbehalten.<br />

2 Pro Pächter (Pachteinheit) ist ein Gerätehaus mit höchstens 6 m2<br />

Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> 3 m2 Vordach gestattet. Das Gerätehaus ist ins Erscheinungsbild<br />

der Familiengartenzone einzupassen. <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsvorschriften<br />

werden in einem Reglement durch den <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

bestimmt.<br />

3 Die Nutzung <strong>und</strong> bauliche Ausbildung von neuen <strong>Bau</strong>ten hat der<br />

Hochwassergefährdung angemessen Rechnung zu tragen.<br />

§ 17<br />

Die Freihaltezone dient dem Gewässerschutz sowie dem Schutz der<br />

Umgebung im Bereich von Waldabstandsflächen. Sie ist von allen<br />

nicht diesem Zweck entsprechenden <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen freizuhalten.<br />

Die Nutzung <strong>und</strong> Pflege hat nach ökologischen Gr<strong>und</strong>sätzen zu<br />

erfolgen mit einer überwiegend extensiven Bewirtschaftung. Unter<br />

diesen Voraussetzungen kann sie als Grünfläche, Erholungs- <strong>und</strong><br />

Spielbereich, für Gärten <strong>und</strong> dergleichen genutzt werden.


Landwirtschaftszone<br />

1<br />

Aufforstungszone<br />

<strong>Bau</strong>ten in der<br />

Landwirtschaftszone<br />

3.2 Landwirtschaftszonen<br />

§ 18<br />

1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige<br />

Produktion in den Bereichen Acker- <strong>und</strong> Futterbau, Tierhaltung,<br />

Gemüse-, Obst- <strong>und</strong> Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau<br />

bestimmt.<br />

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden <strong>und</strong> Nutzungsformen<br />

richtet sich nach dem eidgenössischen <strong>und</strong> dem kantonalen<br />

Recht.<br />

3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.<br />

4 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich<br />

bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden landwirtschaftlichen<br />

oder landschaftlichen Interessen entgegenstehen.<br />

§ 19<br />

Die Aufforstungszone ist für Ersatzaufforstungen aufgr<strong>und</strong> von Rodungsbewilligungen<br />

vorgesehen.<br />

§ 20<br />

1 Für alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener<br />

Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in<br />

Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung <strong>und</strong> Umgebungsbepflanzung<br />

ins Landschaftsbild einzufügen.<br />

2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden<br />

Gebäudehöhen <strong>und</strong> Gebäudelängen vom <strong>Gemeinde</strong>rat unter Berücksichtigung<br />

der tatsächlichen Verhältnisse <strong>und</strong> der bau- <strong>und</strong> feuerpolizeilichen<br />

sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt.<br />

Bezüglich der Grenzabstände gelten die Vorschriften der W2. Die<br />

Erschliessungskosten gehen zu Lasten der <strong>Bau</strong>herrschaft.<br />

Landwirtschaftszone<br />

LWZ<br />

3.2 Landwirtschaftszonen<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 12<br />

§ 18<br />

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche<br />

<strong>und</strong> gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung<br />

<strong>und</strong> die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 <strong>und</strong><br />

Art. 16a Abs. 1, 1bis <strong>und</strong> 2 RPG bestimmt.<br />

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden <strong>und</strong> Nutzungsformen<br />

richtet sich, nach dem eidgenössischen __ Recht.<br />

__<br />

Bisherigen § 19 <strong>BNO</strong> aufheben<br />

<strong>Bau</strong>ten in der<br />

Landwirtschaftszone<br />

3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis<br />

50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden,<br />

insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.<br />

§ 19<br />

1 Für alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener<br />

Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich<br />

unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass,<br />

Gestaltung, Stellung sowie ___Bepflanzung in die Landschaft<br />

einzufügen.<br />

2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im<br />

übrigen werden Gebäudehöhen <strong>und</strong> Gebäudelängen vom <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse <strong>und</strong> der<br />

bau- <strong>und</strong> feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse<br />

festgelegt. Es gilt für alle <strong>Bau</strong>ten gegenüber den angrenzenden privaten<br />

Gr<strong>und</strong>stücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe,<br />

mindestens aber 4 m.<br />

3<br />

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss<br />

Lärmschutzverordnung (LSV).


Landwirtschaftszone<br />

II<br />

Schutzzonen<br />

Schutzzone<br />

Naturschutzzonen<br />

Pufferzone Ägelmoos<br />

§ 21<br />

1 Die im Kulturlandplan als Landwirtschaftszone II bezeichnete Spezialzone<br />

ist für die bodenabhängige <strong>und</strong> bodenunabhängige Produktion<br />

im Bereich der Landwirtschaft <strong>und</strong> des Pflanzenbaus bestimmt.<br />

2 <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung<br />

dienen <strong>und</strong> betriebsnotwendig sind. Im übrigen gilt § 20 <strong>BNO</strong>.<br />

3.3 Schutzzonen<br />

§ 22<br />

1 Die Naturschutzzonen, Uferschutzzonen <strong>und</strong> Magerwiesen dienen<br />

der Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger<br />

Pflanzen <strong>und</strong> Tiere sowie geologisch wertvoller Objekte.<br />

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind <strong>Bau</strong>ten,<br />

Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen,<br />

Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung<br />

von Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Unkrautvertilgungsmittel, Aufforstung<br />

nicht gestattet.<br />

Schutzziel<br />

Erhaltung <strong>und</strong> Förderung von Lebensräumen<br />

geschützter oder schützenswerter<br />

Pflanzen- <strong>und</strong> Tierarten<br />

dito Naturschutzzone<br />

Pflegemassnahmen<br />

Nutzungsbeschränkung<br />

� Nutzung <strong>und</strong> Pflege nach ökologischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen,<br />

� keine Düngung,<br />

� Beweidung gemäss Vereinbarungen.<br />

� Bewirtschaftung als ungedüngte<br />

Heuwiese.<br />

Speziallandwirtschaftszone<br />

SL<br />

Schutzzonen<br />

Schutzzone<br />

Naturschutzzonen<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 13<br />

§ 20<br />

1 Die Speziallandwirtschaftszone ist für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen bestimmt,<br />

die der bodenabhängigen <strong>und</strong> der bodenunabhängigen bzw.<br />

einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher<br />

<strong>und</strong> pflanzlicher Erzeugnisse dienen.<br />

2 <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind gestattet soweit sie der zulässigen Nutzung<br />

dienen <strong>und</strong> betriebsnotwendig sind. Im übrigen gilt<br />

§ 19 Abs. 1 <strong>BNO</strong>.<br />

Neue Hochbauten <strong>und</strong> Gewächshäuser müssen sich sehr gut in die<br />

landschaftliche Situation einfügen. Sie sind mittels Hecken- oder<br />

<strong>Bau</strong>mbepflanzung (einheimische Arten) einzugliedern.<br />

3 In der Speziallandwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III<br />

gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).<br />

3.3 Schutzzonen<br />

§ 21<br />

1 Die Naturschutzzonen, Uferschutzstreifen <strong>und</strong> Trockenstandorte<br />

dienen der Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger<br />

Pflanzen <strong>und</strong> Tiere __.<br />

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind <strong>Bau</strong>ten,<br />

Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen,<br />

Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung<br />

von Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Unkrautvertilgungsmittel, Aufforstung<br />

nicht gestattet.<br />

Schutzziel<br />

Erhaltung <strong>und</strong> Förderung von Lebensräumen<br />

geschützter oder schützenswerter<br />

Pflanzen- <strong>und</strong> Tierarten<br />

Pflegemassnahmen<br />

Nutzungsbeschränkungen<br />

� Nutzung <strong>und</strong> Pflege nach ökologischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen,<br />

� keine Düngung,<br />

� Beweidung gemäss Vereinbarungen,<br />

ansonsten Bewirtschaftung als ungedüngte<br />

Heuwiese.


Uferschutzzone<br />

Magerwiese<br />

Naturschutzzone im<br />

Wald<br />

Erhaltung <strong>und</strong> Verbesserung der Ufer<br />

<strong>und</strong> der Ufervegetation<br />

Erhaltung der besonders schutzwürdigen<br />

Pflanzen- <strong>und</strong> Tiergemeinschaften<br />

Artenreiche Heuwiese<br />

§ 23<br />

� Nutzung <strong>und</strong> Pflege nach ökologischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen,<br />

� Nährstoffeinschwemmung in Gewässer<br />

<strong>und</strong> Schutzzone verhindern,<br />

� keine Verwendung von Dünger,<br />

� Breite der Uferschutzzonen beidseits<br />

mindestens 3 m, wenn im <strong>Bau</strong>zonen-<br />

<strong>und</strong> Kulturlandplan nicht eindeutig<br />

abgegrenzt.<br />

� Nutzung als extensive Heuwiese,<br />

� keine Düngung <strong>und</strong> Beweidung,<br />

� Detailnutzungen gemäss Bestimmungen<br />

der Vollzugsrichtlinien Naturschutz.<br />

1 Die Naturschutzzone im Wald dient der Erhaltung <strong>und</strong> Förderung<br />

seltener Waldgesellschaften <strong>und</strong> Waldstrukturen als Lebensraum<br />

schutzwürdiger Pflanzen <strong>und</strong> Tiere.<br />

2 Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden im<br />

Wald-Wirtschaftsplan festgelegt. Die Massnahmen sind auf die<br />

Schutzziele auszurichten. Vorbehalten bleiben forstliche Massnahmen,<br />

die zum Schutz der Nachbarbestände nötig sind.<br />

3 Die Waldränder sind landschaftlich <strong>und</strong> biologisch besonders wertvoll.<br />

Vorgelagerte Aufforstungen sind stufenförmig anzulegen <strong>und</strong><br />

nur möglich, wenn der neue Waldrand ökologisch gleichwertig gestaltet<br />

wird. Zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines buschreichen<br />

Waldmantels sind die Waldränder im Rahmen der Waldbewirtschaftung<br />

stufenförmig anzulegen <strong>und</strong> periodisch zu verjüngen.<br />

4 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt<br />

wird, sind die Bestände mit standortheimischen <strong>Bau</strong>marten <strong>und</strong><br />

möglichst auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen<br />

<strong>und</strong> Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine<br />

Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.<br />

Uferschutzstreifen<br />

Trockenstandorte<br />

Naturschutzzone im<br />

Wald<br />

Erhaltung <strong>und</strong> Verbesserung der Ufer<br />

<strong>und</strong> der Ufervegetation<br />

Erhaltung der besonders schutzwürdigen<br />

Pflanzen- <strong>und</strong> Tiergemeinschaften<br />

Artenreiche Heuwiese<br />

� Nutzung <strong>und</strong> Pflege nach ökologischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen,<br />

� Nährstoffeinschwemmung in Gewässer<br />

<strong>und</strong> Schutzzone verhindern,<br />

� keine Verwendung von Dünger,<br />

� ein Streifen von 3 m ab Böschungsoberkante<br />

beidseits des Baches oder<br />

bis zu bestehenden Strassen / Wegen<br />

ist extensiv zu bewirtschaften.<br />

� Nutzung als extensive Heuwiese,<br />

� keine Düngung <strong>und</strong> Beweidung,<br />

� Detailnutzungen gemäss vertraglichen<br />

Vereinbarungen.<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 14<br />

§ 22<br />

1 Die Naturschutzzone im Wald dient der Erhaltung <strong>und</strong> Förderung<br />

seltener Waldgesellschaften <strong>und</strong> Waldstrukturen als Lebensraum<br />

schutzwürdiger Pflanzen <strong>und</strong> Tiere.<br />

Absatz 2 weglassen<br />

Absatz 3 weglassen<br />

2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt<br />

wird, sind die Bestände mit standortheimischen <strong>Bau</strong>marten <strong>und</strong><br />

möglichst auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen<br />

<strong>und</strong> Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine<br />

Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.


Schutzzone<br />

Rüsshalden<br />

WNI-Objekt 1A<br />

Inventar-Nr. 4.1<br />

Inventar Nr. 4.5<br />

Niggisbüel<br />

WNI-Objekt 2B<br />

Hanenberg<br />

WNI-Objekt 3A(B)<br />

Hägglingerstrasse<br />

WNI-Objekt 4A,<br />

Inventar-Nr. 4.4<br />

Pfaffenhau<br />

WNI-Objekt 5B<br />

Alter Steinbruch,<br />

Kiesgrube<br />

Inventar Nr. 4.2, 4.3<br />

Festlegungen<br />

in den Plänen<br />

5 Die <strong>BNO</strong> regelt die Nutzung der Naturschutzzonen im Wald wie<br />

folgt:<br />

Schutzziel Pflegemassnahmen,<br />

Nutzungsbeschränkungen<br />

Alt- <strong>und</strong> totholzreicher, naturgemässer Laubmischwald<br />

(extensive Pflege)<br />

Erhaltung bzw. Umwandlung im Sinne des<br />

Naturwaldes, gemäss pflanzensoziologischer<br />

Kartierung<br />

Waldreservat; Erhaltung <strong>und</strong> Erhöhung des<br />

biologischen Wertes<br />

Alt- <strong>und</strong> totholzreicher Laubmischwald mit<br />

hohem Eichenanteil<br />

In Jungwaldbeständen:<br />

naturgemässer Laubmischwald<br />

Altholzbestand:<br />

alt- <strong>und</strong> totholzreicher Laubmischwald, im<br />

obersten Teil mit hohem Eichenanteil<br />

Naturgemässer Laubmischwald<br />

Alt- <strong>und</strong> totholzreicher Laubmischwald, im<br />

unteren Teil mit hohem Eichenanteil<br />

Erhaltung des Lebensraumes für Arten der<br />

Kraut- <strong>und</strong> Strauchschicht<br />

keine<br />

Pflege nach ökologischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

Eingriffe haben sich auf Massnahmen<br />

im Sinne der Schutzziele<br />

zu beschränken<br />

Eichen vor kronenbedrängender<br />

Konkurrenz möglichst freistellen<br />

Eichen vor kronenbedrängender<br />

Konkurrenz möglichst freihalten<br />

keine<br />

Eichen vor kronenbedrängender<br />

Konkurrenz möglichst freihalten<br />

keine<br />

6 Die Ausscheidung der Naturschutzzonen im Wald wird in folgenden<br />

Plänen festgelegt:<br />

� Kulturlandplan Kommunale Naturschutzzonen<br />

Inventar Nr. 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5<br />

� Waldwirtschaftsplan WNI-Objekte 1A, 2B, 3A(B), 4A, 5B<br />

7 Die Nutzung <strong>und</strong> Pflege im Privatwald ist auf die in Abs. 5 festgelegten<br />

Schutzziele auszurichten.<br />

Schutzzone<br />

Rüsshalden<br />

Inventar Nr. 3.3.301<br />

Altholzinsel<br />

Niggisbüel<br />

Inventar Nr. 3.3.302<br />

Altholzinsel Einzelbäume<br />

Hanenberg<br />

Inventar Nr. 3.3.305<br />

WNI-Objekt 3A (B)<br />

Hägglingerstrasse<br />

Inventar Nr. 3.3.306<br />

WNI-Objekt 4A<br />

Pfaffenhau<br />

Inventar Nr. 3.3.307<br />

WNI-Objekt 5B<br />

Alter Steinbruch<br />

Inventar Nr. 3.3.303<br />

Altholzinsel<br />

Kiesgrube<br />

Inventar Nr. 3.3.304<br />

3 Die <strong>BNO</strong> regelt die Nutzung der Altholzinseln <strong>und</strong> der Naturschutz-<br />

zonen im Wald wie folgt:<br />

Schutzziel Pflegemassnahmen,<br />

Nutzungsbeschränkungen<br />

Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von<br />

menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs-<br />

<strong>und</strong> Zerfallsprozesse ablaufen können.<br />

Die bezeichneten Einzelbäume werden als<br />

Überhälter stehen gelassen als Lebensraum<br />

für Tierarten der Eichenwälder.<br />

In Jungwaldbeständen: naturgemässer Laubmischwald<br />

Altholzbestand: alt- <strong>und</strong> totholzreicher Laubmischwald,<br />

im obersten Teil mit hohem<br />

Eichenanteil<br />

Naturgemässer Laubmischwald<br />

Alt- <strong>und</strong> totholzreicher Laubmischwald, im<br />

unteren Teil mit hohem Eichenanteil<br />

Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von<br />

menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs-<br />

<strong>und</strong> Zerfallsprozesse ablaufen können.<br />

Erhaltung des Lebensraumes für Arten der<br />

Kraut- <strong>und</strong> Strauchschicht<br />

Abs. 6 weglassen<br />

Abs. 7 weglassen<br />

Keine Massnahmen bzw. gemäss<br />

vertraglicher Vereinbarung<br />

Markierte Bäume keine Massnahmen,<br />

daneben ist die Bewirtschaftung<br />

des übrigen Waldbestandes<br />

weiterhin möglich. Es<br />

gelten die vertraglichen Vereinbarungen.<br />

Eichen vor kronenbedrängender<br />

Konkurrenz möglichst freihalten<br />

Keine Massnahmen<br />

Eichen vor kronenbedrängender<br />

Konkurrenz möglichst freihalten<br />

Keine Massnahmen, ausser zur<br />

Förderung <strong>und</strong> zum Schutz der<br />

Eiben.<br />

Keine Massnahmen<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 15


Landschaftsschutzzonen<br />

3.4 Überlagerte Schutzzonen<br />

§ 24<br />

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone <strong>und</strong> den<br />

Magerwiesen überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in<br />

ihrem Aussehen <strong>und</strong> ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften<br />

der Gr<strong>und</strong>nutzungszone sind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, Terrainveränderungen<br />

(Abgrabungen, Aufschüttungen, Abgrabungen), Plastiktunnels,<br />

Gewächshäuser <strong>und</strong> Christbaumkulturen verboten.<br />

2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach den §§ 18 (Landwirtschaftszone)<br />

<strong>und</strong> 22 (Magerwiesen).<br />

3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände,<br />

Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige<br />

Installationen (Hagelschutznetze usw.) können<br />

bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind <strong>und</strong><br />

keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.<br />

Landschafts-<br />

schutzzonen<br />

Freihaltebereich<br />

Hochbauten<br />

Hochwasserschutz /<br />

Hochwassergefährdetes<br />

Gebiet<br />

3.4 Überlagerte Schutzzonen<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 16<br />

§ 23<br />

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone <strong>und</strong> den<br />

Trockenstandorten überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend<br />

unverbauten <strong>und</strong> naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen<br />

<strong>und</strong> ihrer Eigenart. ___<br />

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender<br />

Einschränkungen nach den §§ 18 (Landwirtschaftszone) <strong>und</strong> 21<br />

(Trockenstandorte).<br />

3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert oder ausgebaut werden,<br />

wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere<br />

Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- <strong>und</strong> Feldunterstände,<br />

Fahrnisbauten <strong>und</strong> betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze<br />

usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere<br />

<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen,<br />

Flur- <strong>und</strong> Wanderwege oder Ähnliches können<br />

bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind <strong>und</strong><br />

keine überwiegenden Interessen entgegen stehen.<br />

4 Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen __ sind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong><br />

Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen,<br />

Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen, Aufforstungen <strong>und</strong> länger<br />

als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten.<br />

§ 24<br />

Im senkrecht schraffierten Bereich in den Gebieten Aegelmoos,<br />

Stegacher, Chronematt, Chrüzmatt <strong>und</strong> Rüetsche sind, mit Ausnahme<br />

von vereinzelten Kleinbauten, Hochbauten verboten.<br />

§ 25<br />

1 Wer in der Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefährdetem<br />

Gebiet baut, hat im <strong>Bau</strong>gesuch darzulegen, dass er mit dem<br />

Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbeseitigung<br />

<strong>und</strong> Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen<br />

auf das h<strong>und</strong>ertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten.<br />

Als massgebend gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der<br />

aktuelle Stand der Gefahrenkarte <strong>und</strong> des Ereigniskatasters sowie<br />

die Schutzdefizitkarte <strong>und</strong> die Massnahmenplanung. Die Unterlagen<br />

können auf der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung eingesehen werden.


Denkmalschutzobjekte<br />

Gebäude mit<br />

Substanzschutz<br />

3.5 Schutzobjekte<br />

§ 25<br />

1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan schwarz <strong>und</strong> mit K bezeichneten Gebäude<br />

stehen unter Denkmalschutz. Es gilt das Denkmalschutzdekret.<br />

2 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan schwarz bezeichneten Gebäude sind von<br />

kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert <strong>und</strong> somit in ihrer<br />

Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden <strong>und</strong> sind<br />

zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden <strong>Bau</strong>volumens dürfen sie<br />

aus- <strong>und</strong> umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.<br />

Die Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften.<br />

3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann zur Beurteilung von <strong>Bau</strong>gesuchen, die sich<br />

auf geschützte Gebäude beziehen oder sich auf diese auswirken,<br />

Fachleute beiziehen.<br />

Hochwassergefahrenzone<br />

Restgefährdung<br />

Gebäude mit<br />

Substanzschutz<br />

2 In der Hochwassergefahrenzone sind Gebäudeöffnungen wie<br />

Hauszugänge, Fenster, Abfahrten <strong>und</strong> Lichtschächte ausreichend<br />

erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen<br />

wie Öltanks sind zu sichern. Sensible Nutzungen wie schwer<br />

evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische<br />

Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosser Sachwerte usw.<br />

sind in Untergeschossen nicht zulässig.<br />

3 In der Restgefährdung (Gebiete mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte<br />

<strong>und</strong> ohne ausgewiesenes Schutzdefizit) oder in hochwassergefährdetem<br />

Gebiet ausserhalb der Untersuchungsperimter<br />

der Gefahrenkarten Hochwasser kann die <strong>Bau</strong>bewilligungsbehörde<br />

verlangen, dass die <strong>Bau</strong>herrschaft nachweist, welche Massnahmen<br />

zum Schutz vorgesehen sind. Für die Familiengartenzone gilt § 16<br />

Abs. 3 <strong>BNO</strong>.<br />

4 Die <strong>Bau</strong>bewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der<br />

<strong>Bau</strong>herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, sowie<br />

unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen <strong>und</strong><br />

weitergehende Massnahmen verfügen.<br />

3.5 Schutzobjekte<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 17<br />

§ 26<br />

___<br />

1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan bezeichneten <strong>und</strong> im Anhang aufgeführten<br />

Gebäude mit Substanzschutz von kommunaler Bedeutung dürfen<br />

nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Gr<strong>und</strong>zügen<br />

umgestaltet werden. Sie sind gebührend zu unterhalten. <strong>Bau</strong>liche<br />

Veränderungen aller Art sind bewilligungspflichtig, auch wenn sie<br />

nicht unter die allgemeine <strong>Bau</strong>bewilligungspflicht gemäss A<strong>Bau</strong>V fallen.<br />

2 Erweist sich bei Gebäuden die Erhaltung der wesentlichen Gr<strong>und</strong>züge<br />

als unzumutbar, kann vom <strong>Gemeinde</strong>rat eine bauliche Veränderung<br />

oder ausnahmsweise ein Abbruch bewilligt werden.<br />

3 Für Renovationen <strong>und</strong> Umbauten der unter Schutz stehenden Objekte<br />

vermittelt der <strong>Gemeinde</strong>rat rechtzeitig vor dem <strong>Bau</strong>gesuch eine<br />

kostenlose <strong>Bau</strong>beratung.


§ 26<br />

Kulturobjekte Die im <strong>Bau</strong>zonen- <strong>und</strong> Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte<br />

(Wegkreuze, Brunnen, Grenzsteine <strong>und</strong> dgl.) sind geschützt, dürfen<br />

nicht beseitigt werden <strong>und</strong> sind zu unterhalten.<br />

Naturobjekte<br />

§ 27<br />

1 Die im <strong>Bau</strong>zonen- <strong>und</strong> Kulturlandplan bezeichneten <strong>und</strong> im Anhang<br />

aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt<br />

werden <strong>und</strong> sind artgerecht zu unterhalten.<br />

2 Es werden folgende Naturobjekte geschützt:<br />

Naturobjekte Schutzziel Pflegemassnahmen,<br />

Nutzungsbeschränkungen<br />

Hecken <strong>und</strong><br />

Feldgehölze<br />

<strong>Bau</strong>mgruppen,<br />

<strong>Bau</strong>mreihen, Einzelbäume <br />

Hochstammobstbestände<br />

geologische, geomorphologische<br />

Objekte<br />

Brut- <strong>und</strong> Nahrungsbiotop<br />

Gliederung der Landschaft<br />

Vernetzungselement<br />

Windschutz<br />

vielfältiger Übergangsbereich<br />

Artenreichtum<br />

siedlungs- <strong>und</strong> landschaftsprägendes<br />

Element<br />

Sicherung des heutigen Bestandes<br />

dito Hecken- <strong>und</strong> Feldgehölze<br />

Erhaltung der landschaftsprägenden<br />

Elemente<br />

� Struktur erhalten<br />

� periodisch zurückschneiden / verjüngen<br />

� im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3<br />

auf den Stock setzen<br />

� Einsatz von Chemikalien nicht gestattet<br />

� Pflege auf lange Lebensdauer<br />

� freistehender <strong>Bau</strong>m bei natürlichem<br />

Abgang ersetzen<br />

� abgehende Bäume wieder mit Hochstammobstsorten<br />

ersetzen<br />

� Neupflanzungen erwünscht<br />

� keine<br />

3<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> fördert <strong>und</strong> unterstützt die Erhaltung <strong>und</strong> Aufwertung<br />

der Naturobjekte.<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 18<br />

§ 27<br />

Kulturobjekte Die im <strong>Bau</strong>zonen- <strong>und</strong> Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte<br />

(Wegkreuze, Brunnen, Grenzsteine, Hohlwege <strong>und</strong> dgl.) sind geschützt,<br />

dürfen nicht beseitigt werden <strong>und</strong> sind zu unterhalten.<br />

Naturobjekte<br />

§ 28<br />

1 Die im <strong>Bau</strong>zonen- <strong>und</strong> Kulturlandplan bezeichneten <strong>und</strong> im Anhang<br />

aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt<br />

werden <strong>und</strong> sind artgerecht zu unterhalten.<br />

2 Es werden folgende Naturobjekte geschützt:<br />

Naturobjekte Schutzziel Pflegemassnahmen,<br />

Nutzungsbeschränkungen<br />

Hecken, Feld- <strong>und</strong><br />

Ufergehölze<br />

<strong>Bau</strong>mreihen, Einzelbäume <br />

Hochstammobstbestände<br />

Findlinge<br />

Brut- <strong>und</strong> Nahrungsbiotop<br />

Gliederung der Landschaft<br />

Vernetzungselement<br />

Windschutz<br />

vielfältiger Übergangsbereich<br />

Artenreichtum<br />

siedlungs- <strong>und</strong> landschaftsprägendes<br />

Element<br />

Sicherung des heutigen Bestandes<br />

dito Hecken- <strong>und</strong> Feldgehölze<br />

Erhaltung der landschaftsprägenden<br />

Elemente<br />

� Struktur erhalten<br />

� periodisch zurückschneiden / verjüngen<br />

� im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3<br />

auf den Stock setzen<br />

� Einsatz von Chemikalien nicht gestattet<br />

� Pflege auf lange Lebensdauer<br />

� freistehender <strong>Bau</strong>m bei natürlichem<br />

Abgang ersetzen<br />

� abgehende Bäume wieder mit Hochstammobstsorten<br />

ersetzen<br />

� Neupflanzungen erwünscht<br />

� keine<br />

3<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> fördert <strong>und</strong> unterstützt die Erhaltung <strong>und</strong> Aufwertung<br />

der Naturobjekte.


Spezialzone Egg<br />

für gewerbliche<br />

Pferdehaltung<br />

SP<br />

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 19<br />

§ 29<br />

1 Die Spezialzone für gewerbliche Pferdehaltung ist für die landwirtschaftliche<br />

Nutzung sowie für die Haltung von Pensionspferden bestimmt.<br />

2 Zulässig sind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen (Ställe, Remisen, Futterlager,<br />

Führanlage, Reithalle usw.), die den zulässige Nutzungen dienen<br />

sowie betriebsnotwendige Aussenanlagen (Sandplätze <strong>und</strong> dgl.)<br />

<strong>und</strong> Parkplätze. Die zulässige Wohnnutzung richtet sich nach den<br />

Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe<br />

III.<br />

3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat legt die <strong>Bau</strong>masse, die Dach- <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung<br />

unter Abwägung der betroffenen privaten <strong>und</strong> öffentlichen<br />

Interessen sowie des Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbildes fest. Im übrigen<br />

gelten die <strong>Bau</strong>vorschriften von § 19 <strong>BNO</strong>.<br />

4 Für die Umgebungsgestaltung ist ein Umgebungsplan mit Angabe<br />

der Bepflanzung einzureichen.


4. TEIL Definitionen<br />

Ausnützungs-<br />

ziffer<br />

nicht störende<br />

Gewerbe<br />

mässig störende<br />

Gewerbe<br />

4.1 Ausnützung<br />

§ 28<br />

1<br />

Dach-, Attika- <strong>und</strong> Untergeschosse werden bei der Ausnützungsziffer<br />

nicht angerechnet.<br />

2 Für unbeheizte Wintergärten ausserhalb der Gebäudehülle, die<br />

als Energiesparmassnahmen dienen, kann ein Ausnützungsbonus<br />

von 10 % gewährt werden.<br />

4.2 Gewerbe<br />

§ 29<br />

1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende<br />

Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros <strong>und</strong><br />

Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten,<br />

als sie aus dem Wohnen entstehen.<br />

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im<br />

Rahmen herkömmlicher Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbetriebe bleiben,<br />

auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind <strong>und</strong><br />

nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von<br />

quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.<br />

4. TEIL Definitionen<br />

Ausnützungs-<br />

ziffer<br />

nicht störende Gewerbe<br />

mässig störende<br />

Gewerbe<br />

4.1 Ausnützung<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 20<br />

§ 30<br />

1<br />

Dach-, Attika- <strong>und</strong> Untergeschosse werden bei der Ausnützungsziffer<br />

nicht angerechnet.<br />

2 Für __ Wintergärten ausserhalb der Gebäudehülle (Dach- <strong>und</strong><br />

Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) ___ wird ein Ausnützungsbonus<br />

__ gewährt. Er darf 10% der Bruttogeschossfläche<br />

betragen <strong>und</strong> ist auf 20 m 2 pro Wohneinheit zu begrenzen.<br />

4.2 Gewerbe<br />

§ 31<br />

1 Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende<br />

Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros <strong>und</strong><br />

Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten,<br />

als sie aus dem Wohnen entstehen.<br />

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im<br />

Rahmen herkömmlicher Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbebetriebe bleiben,<br />

auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind <strong>und</strong><br />

nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von<br />

quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.


Abstand gegenüber<br />

dem Kulturland<br />

Ungleichverteilung<br />

der Grenzabstände<br />

Verminderung der<br />

Abstände bei Nachisolation<br />

4.2 Abstände<br />

§ 30<br />

1<br />

Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe<br />

Grenzabstand einzuhalten.<br />

2 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, reduziert<br />

der <strong>Gemeinde</strong>rat bei Vorliegen eines Dienstbarkeitsvertrages<br />

diesen Grenzabstand oder hebt ihn ganz auf.<br />

§ 31<br />

1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes<br />

durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden.<br />

2<br />

Die Vereinbarung ist dem <strong>Gemeinde</strong>rat mit dem <strong>Bau</strong>gesuch einzureichen.<br />

§ 32<br />

Bei bestehenden <strong>Bau</strong>ten dürfen Aussenwände nachisoliert werden,<br />

auch wenn deswegen die Vorschriften über die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände<br />

nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden <strong>und</strong><br />

die Ausnützungsziffer überschritten wird.<br />

Strassenabstand<br />

Abstand gegenüber<br />

dem Kulturland<br />

Ungleichverteilung<br />

der Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände<br />

Verminderung der<br />

Abstände bei Nachisolation<br />

4.3 Abstände<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 21<br />

§ 32<br />

1 Gegenüber <strong>Gemeinde</strong>strassen beträgt der Strassenabstand für<br />

bis zu 1.5 m hohe Einfriedigungen <strong>und</strong> Stützmauern sowie für Böschungen<br />

<strong>und</strong> Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn keine<br />

Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze<br />

gesetzt werden.<br />

2 Stützmauern <strong>und</strong> Einfriedigungen, die höher als 1.5 m sind, müssen<br />

zusätzlich zu den im Abs. 1 festgelegten Abständen um das<br />

Mehrmass ihrer Höhe zurückversetzt werden.<br />

3 Die Sichtzonen sind in ausreichendem Masse zu gewährleisten.<br />

§ 33<br />

1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe<br />

kleine Grenzabstand einzuhalten. Für Klein- <strong>und</strong> Anbauten darf der<br />

Abstand bis auf 2 m reduziert werden.<br />

2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert<br />

werden.<br />

§ 34<br />

Die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag<br />

reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit<br />

dem <strong>Bau</strong>gesuch einzureichen.<br />

§ 35<br />

Bei bestehenden <strong>Bau</strong>ten dürfen Aussenwände nachisoliert werden,<br />

auch wenn deswegen die Vorschriften über die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände<br />

sowie die Höhenmasse nicht mehr in vollem Masse<br />

eingehalten werden <strong>und</strong> die Ausnützungsziffer überschritten wird.


Ausnützungs-<br />

zuschlag<br />

4.5 Arealüberbauung<br />

§ 33<br />

1 Die in den Zonenvorschriften festgelegte Ausnützung erhöht sich<br />

bis max. 15 %. Der <strong>Gemeinde</strong>rat legt im Rahmen der Voranfrage<br />

den Ausnützungszuschlag fest.<br />

2 Arealüberbauungen sind möglich, wenn die zusammenhängende<br />

anrechenbare Landfläche minimal 1500 m 2 aufweist.<br />

Abgrabungen<br />

Minimale Flächen<br />

Ausnützungs- /<br />

Höhenzuschläge<br />

4.4 Abgrabungen<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 22<br />

§ 36<br />

1 Das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain darf durch<br />

Abgrabungen nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge freigelegt<br />

werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer<br />

Fassade maximal 6 m (z.B. für Garagen oder Erschliessungsanlagen)<br />

betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird.<br />

2 Bei denjenigen Fassaden, welche das zulässige Mass gemäss<br />

Abs. 1 überschreiten, müssen die Gebäude- <strong>und</strong> Firsthöhen um die<br />

Höhe der Abgrabung reduziert werden.<br />

4.5 Arealüberbauung<br />

§ 37<br />

1 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2, WG <strong>und</strong> ÜD zulässig,<br />

wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche<br />

minimal 1500 m 2 aufweist <strong>und</strong> die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen<br />

gemäss § 21 A<strong>Bau</strong>V erfüllt sind.<br />

2 Im Rahmen von Arealüberbauungen kann der <strong>Gemeinde</strong>rat, auf<br />

Antrag des Fachgutachters <strong>und</strong> abweichend von § 8 <strong>BNO</strong>, die Ausnützungsziffer<br />

um 10 % bis max. 15 % <strong>und</strong> die Gebäudehöhe gegenüber<br />

dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um<br />

max. 3.00 m erhöhen, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes<br />

Attika- <strong>und</strong> Dachgeschoss erstellt wird.


5. TEIL <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

Benützung von<br />

Privateigentum<br />

Allgemeine<br />

Anforderungen<br />

Rationelle<br />

Energienutzung<br />

5. 1 Erschliessung<br />

§ 34<br />

1 Die Benennung der Strassen, Wege <strong>und</strong> Plätze sowie die Strassennumerierung<br />

der <strong>Bau</strong>ten ist Sache des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei<br />

Bushaltestellen <strong>und</strong> andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen<br />

dürfen an die Grenze der Privatgr<strong>und</strong>stücke gestellt<br />

werden. Auf die Interessen der betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer ist<br />

möglichst Rücksicht zu nehmen.<br />

5. 2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

§ 35<br />

1 Hinsichtlich Sicherheit, F<strong>und</strong>ation, Konstruktion, Material, Schallschutz<br />

<strong>und</strong> Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln<br />

der <strong>Bau</strong>kunst als Richtlinie.<br />

2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann, wenn nötig, auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschaft<br />

eine Begutachtung durch Fachleute anordnen <strong>und</strong> besondere<br />

Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen<br />

dies erfordern.<br />

§ 36<br />

Es ist besonders auf eine energiesparende <strong>Bau</strong>weise <strong>und</strong> die rationelle<br />

Nutzung der verfügbaren Energie zu achten.<br />

5. TEIL <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

Benützung von<br />

Privateigentum<br />

Allgemeine<br />

Anforderungen<br />

Rationelle<br />

Energienutzung<br />

5. 1 Erschliessung<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 23<br />

§ 38<br />

1 Die Benennung der Strassen, Wege <strong>und</strong> Plätze sowie die Strassennummerierung<br />

der <strong>Bau</strong>ten ist Sache des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei<br />

Bushaltestellen <strong>und</strong> andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen<br />

dürfen an die Grenze der Privatgr<strong>und</strong>stücke gestellt<br />

werden. Auf die Interessen der betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer ist<br />

möglichst Rücksicht zu nehmen.<br />

5. 2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

§ 39<br />

1 Hinsichtlich Sicherheit, F<strong>und</strong>ation, Konstruktion, Material, Schallschutz<br />

<strong>und</strong> Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln<br />

der <strong>Bau</strong>kunst als Richtlinie.<br />

2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann, wenn nötig, auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschaft<br />

eine Begutachtung durch Fachleute anordnen <strong>und</strong> besondere<br />

Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen<br />

dies erfordern.<br />

§ 40<br />

1 Es ist besonders auf eine energiesparende <strong>Bau</strong>weise <strong>und</strong> auf die<br />

rationelle <strong>und</strong> wertigkeitsgerechte Nutzung der verfügbaren Energie<br />

zu achten. Nach Möglichkeit sind erneuerbare, einheimische Energiequellen<br />

zu verwenden.<br />

2 Für einen sparsamen Energiehaushalt sind bereits bei der Planung<br />

geeignete Massnahmen vorzusehen. Die <strong>Gemeinde</strong> fördert<br />

die Erreichung der energetischen Ziele durch eine unentgeltliche<br />

frühzeitige Erstberatung.


Ausrichtung der<br />

Wohnung<br />

Raummasse,<br />

Fenstergrössen<br />

Ausnahmen<br />

Belichtung in<br />

Dachgeschossen<br />

5.3 Wohnhygiene<br />

§ 37<br />

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse<br />

(Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.<br />

Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind<br />

nur in Ausnahmefällen <strong>und</strong> gegen entsprechenden Nachweis der<br />

Wohnhygiene gestattet.<br />

§ 38<br />

1 Für Wohn-, Schlaf- <strong>und</strong> Arbeitsräume gelten nachstehende Mas-<br />

se:<br />

Bodenflächen<br />

mind. 10m 2<br />

(ausgenommen sind Küchen)<br />

Raumhöhe<br />

- Vollgeschoss<br />

mind. 2.30 m<br />

- Dachgeschoss mind. 2.30 m (auf mind. 5 m2 )<br />

- Kellerräume mind. 2.20 m<br />

Fensterfläche<br />

mind. 1/10 der Bodenfläche<br />

2 Bei Altbauten sind aus Ortsbildschutzgründen Ausnahmen mög-<br />

lich.<br />

3 Wohn-, Schlaf- <strong>und</strong> Arbeitsräume in Dachgeschossen sind giebelseitig<br />

oder über Dachlukarnen, Dachgauben u. dgl. zu belichten.<br />

Die ausschliessliche Belichtung über liegende Dachfenster ist nicht<br />

gestattet.<br />

Ausrichtung<br />

der Wohnung<br />

Raummasse,<br />

Fenstergrössen<br />

Ausnahmen<br />

5.3 Wohnhygiene<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 24<br />

§ 41<br />

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse<br />

(Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.<br />

Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind<br />

nur in Ausnahmefällen <strong>und</strong> gegen entsprechenden Nachweis der<br />

Wohnhygiene gestattet.<br />

§ 42<br />

1 Für Wohn-, Schlaf- <strong>und</strong> Arbeitsräume gelten nachstehende Mas-<br />

se:<br />

Bodenflächen<br />

mind. 10m 2<br />

(ausgenommen sind Küchen)<br />

Raumhöhe<br />

- Vollgeschoss mind. 2.30 m<br />

- Dachgeschoss mind. 2.30 m (auf mind. 5 m2 )<br />

- Kellerräume mind. 2.20 m<br />

Fensterfläche<br />

Dachflächenfenster<br />

mind. 1/10 der Bodenfläche<br />

Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche<br />

bis auf 1/15 der anrechenbaren BGF<br />

(ab einer lichten Höhe von 1.5 m) reduziert<br />

werden.<br />

2 Bei Altbauten sind aus Ortsbildschutzgründen Ausnahmen mög-<br />

lich.<br />

Abs. 3 weglassen


Nebenräume in<br />

Mehrfamilienhäusern<br />

Terrassen <strong>und</strong><br />

Balkonfläche<br />

Bezug von Wohnungen<br />

<strong>und</strong> Arbeitsräumen<br />

Anordnung der Garagen<br />

<strong>und</strong> Abstellplätze<br />

§ 39<br />

1 Für Mehrfamilienhäuser gelten nachstehende Masse:<br />

Abstellraum pro Wohnung mind. 4 m2 im Estrich oder auf dem gleichen<br />

Geschoss wie die Wohnung<br />

Keller<br />

- für 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 - separat <strong>und</strong> abschliessbar<br />

- für jedes weitere Zimmer<br />

Fensterfläche<br />

1 m 2 zusätzlich<br />

mind. 1/10 der Bodenfläche<br />

2 Die Wohnungen haben ausreichende <strong>und</strong> gut benützbare Garten,<br />

Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein-<br />

<strong>und</strong> Dachwohnungen <strong>und</strong> Wohnbauten in der Dorfkernzone).<br />

§ 39<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann den Bezug von Wohnungen <strong>und</strong> Arbeitsräumen<br />

verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet<br />

ist, die Sicherheits- <strong>und</strong> Schutzvorkehren oder die Anforderungen<br />

des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.<br />

5.4 Ausstattung<br />

§ 40<br />

1 Garagen <strong>und</strong> Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass sie<br />

sich gut ins Ortsbild einfügen <strong>und</strong> die Wohnbereiche nicht unzumutbar<br />

beeinträchtigt werden.<br />

2 Bei Mehrfamilienhäusern <strong>und</strong> Gruppeneinfamilienhäusern sind<br />

Abstellplätze für Motorfahrzeuge <strong>und</strong> Velos nach Möglichkeit zusammenzufassen.<br />

Wo es die Verkehrssicherheit, der Immissionsschutz<br />

oder der Ortsbildschutz erfordern, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

verlangen, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch<br />

oder überdeckt anzuordnen sind.<br />

Nebenräume in<br />

Mehrfamilienhäusern<br />

Terrassen <strong>und</strong><br />

Balkonfläche<br />

Bezug von Wohnungen<br />

<strong>und</strong> Arbeitsräumen<br />

Anordnung der Garagen<br />

<strong>und</strong> Abstellplätze<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 25<br />

§ 43<br />

1 Für Mehrfamilienhäuser gelten __:<br />

- Abstellraum oder Kellerraum<br />

pro Wohnung<br />

___ ____<br />

- Fensterfläche<br />

mind. 5 m 2<br />

____<br />

mind. 1/10 der Bodenfläche<br />

2 Die Wohnungen haben ausreichende <strong>und</strong> gut benützbare Garten,<br />

Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein-<br />

<strong>und</strong> Dachwohnungen <strong>und</strong> Wohnbauten in der Dorfkernzone).<br />

§ 44<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann den Bezug von Wohnungen <strong>und</strong> Arbeitsräumen<br />

verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet<br />

ist, die Sicherheits- <strong>und</strong> Schutzvorkehren oder die Anforderungen<br />

des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.<br />

5.4 Ausstattung<br />

§ 45<br />

1 Parkplätze sollen zusammengefasst werden, so dass sie sich gut<br />

ins Ortsbild einfügen <strong>und</strong> die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt<br />

werden.<br />

2 Die Parkplätze sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- <strong>und</strong><br />

Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind oberirdische<br />

Parkplätze zwecks Erhaltung von Grünflächen <strong>und</strong> Vorgärten<br />

zweckmässig anzuordnen. Wo es die Verkehrssicherheit, der Immissionsschutz<br />

oder der Ortsbildschutz erfordern, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

verlangen, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze<br />

unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.


Velos, Kinderwagen<br />

in Mehrfamilienhäusern<br />

/ Gruppenüberbauungen<br />

Spielplätze<br />

Ersatzlösungen<br />

3 Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- <strong>und</strong> Gehweggrenze<br />

gemessen eine Tiefe von mindestens 5,50 m aufweisen.<br />

4 Zufahrten sind auf einer Tiefe von mindestens 3,00 m mit einer<br />

Neigung von höchstens 5 % an Strassen anzuschliessen.<br />

§ 42<br />

In jedem Mehrfamilienhaus <strong>und</strong> in Gruppenüberbauungen sind separat<br />

genügend gut zugängliche <strong>und</strong> abschliessbare Abstellräume<br />

für Velos, Kinderwagen <strong>und</strong> dgl. wenn möglich ebenerdig vorzusehen.<br />

In der Regel ist ein Veloabstellplatz pro Zimmer vorzusehen.<br />

§ 43<br />

1 Bei Mehrfamilienhäusern <strong>und</strong> Gruppenüberbauungen sind auf privatem<br />

Gr<strong>und</strong>, nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten<br />

<strong>und</strong> Autoabstellplätzen, an gut besonnten Stellen Kinderspielplätze<br />

zu erstellen. Sie müssen durch die Gr<strong>und</strong>eigentümer unterhalten<br />

werden, zugänglich bleiben <strong>und</strong> dürfen nicht zweckentfremdet werden.<br />

2 Die Gr<strong>und</strong>fläche der Kinderspielplätze <strong>und</strong> Spielflächen hat gesamthaft<br />

mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossflächen<br />

zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse<br />

der Kinder Rücksicht zu nehmen.<br />

3 Bei den Spielplätzen ist auf den Ruf- <strong>und</strong> Sichtkontakt <strong>und</strong> die<br />

Vermeidung von Lärmbelästigung zu achten.<br />

4 Bei Mehrfamilienhäusern ist ein gedeckter Kinderspielplatz <strong>und</strong> ein<br />

Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung zu schaffen.<br />

5 Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen <strong>und</strong> Spielflächen kann<br />

auf einem andern Gr<strong>und</strong>stück oder gemeinsam mit anderen Gr<strong>und</strong>eigentümern<br />

erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz<br />

(Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen <strong>und</strong> von den Kindern<br />

gefahrlos erreicht werden können.<br />

Velos,<br />

Kinderwagen bei<br />

Mehrfamilienhäusern<br />

3 Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel mit Hecken,<br />

Sträuchern, Bäumen oder Rankgewächsen zu begrünen. Sie sind<br />

wo möglich wasserdurchlässig auszuführen <strong>und</strong> das Oberflächenwasser<br />

ist mittels Versickerung abzuleiten.<br />

4 In Hanglagen bzw. in schwierigen topographischen Lagen können<br />

Garagenbauten ausnahmsweise parallel zur Strasse erstellt werden.<br />

Der Abstand zur Strasse bzw. Gehweglinie kann bei <strong>Gemeinde</strong>strassen<br />

auf 2 m reduziert werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung<br />

des Verkehrs entsteht <strong>und</strong> keine anderen öffentlichen<br />

oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 26<br />

Spielplätze<br />

§ 46<br />

1 Mindestens 50% der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch,<br />

überdeckt <strong>und</strong> in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen.<br />

2 In gut zugänglichen <strong>und</strong> abschliessbaren Räumen innerhalb des<br />

Gebäudes sind Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen <strong>und</strong> dergleichen<br />

vorzusehen.<br />

§ 47<br />

1 Beim <strong>Bau</strong> von Mehrfamilienhäusern <strong>und</strong> Arealüberbauungen sind<br />

möglichst abseits von Strassen, Zufahrten <strong>und</strong> Abstellplätzen, an<br />

gut besonnten Stellen Kinderspielplätze zu erstellen.<br />

2 Die Grösse der Spielflächen hat gesamthaft mindestens 15 % der<br />

anrechenbaren Bruttogeschossflächen zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung<br />

ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlicher<br />

Altersstufen Rücksicht zu nehmen. Die Spielplätze müssen durch<br />

den Gr<strong>und</strong>eigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben <strong>und</strong><br />

dürfen nicht zweckentfremdet werden. <strong>Bau</strong> <strong>und</strong> Unterhalt sind im<br />

Gr<strong>und</strong>buch anzumerken.<br />

Bisherigen Abs. 3 <strong>und</strong> 4 aufheben<br />

3 Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen <strong>und</strong> Spielflächen kann<br />

auf einem andern Gr<strong>und</strong>stück oder gemeinsam mit anderen Gr<strong>und</strong>eigentümern<br />

erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz<br />

(Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen <strong>und</strong> von den Kindern<br />

gefahrlos erreicht werden können.


Abfall- <strong>und</strong> Kompostieranlagen<br />

§ 44<br />

1 Für die getrennte Abfallentsorgung <strong>und</strong> für allfällige Container sind<br />

die nötigen Entsorgungsplätze vorzusehen.<br />

2 Bei grösseren Wohnbauten sind an geeigneter Stelle ausreichende<br />

Flächen für die Kompostierung zu reservieren.<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 27<br />

§ 48<br />

Abfallentsorgung Für die getrennte Abfallentsorgung <strong>und</strong> für allfällige Container sind<br />

die nötigen Entsorgungsplätze vorzusehen.<br />

Bisherigen Abs. 2 aufheben


6. TEIL Schutzvorschriften<br />

Ortsbildschutz<br />

6. 1 Ortsbild- <strong>und</strong> Denkmalschutz<br />

§ 45<br />

1<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beurteilt die Einordnung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

in die Umgebung nach folgenden Kriterien:<br />

a) Stellung,<br />

b) Grösse der <strong>Bau</strong>kuben,<br />

c) Gliederung der <strong>Bau</strong>kuben,<br />

d) Dachform, Dachneigung, Firstrichtung,<br />

e) Fassadengliederung,<br />

f) Materialwahl, Farbe,<br />

h) Terrain- <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung, Einfriedigung.<br />

2<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann bei <strong>Bau</strong>gesuchen:<br />

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten,<br />

Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan<br />

mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung <strong>und</strong><br />

Bepflanzung des Aussenraumes usw. ) verlangen;<br />

b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;<br />

c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen <strong>Bau</strong>ten<br />

eine Begutachtung zu Lasten der <strong>Bau</strong>herrschaft verlangen;<br />

d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen <strong>und</strong><br />

<strong>Bau</strong>teile verlangen, soweit dies technisch möglich <strong>und</strong> wirtschaftlich<br />

tragbar ist;<br />

e) die <strong>Bau</strong>bewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der<br />

Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.<br />

6. TEIL Ortsbild-, Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz<br />

Ortsbild- <strong>und</strong> Landschaftsschutz<br />

Dachgestaltung<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 28<br />

§ 49<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat beurteilt die Einordnung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

in das Ortsbild <strong>und</strong> in die Landschaft nach folgenden Kriterien:<br />

a) Stellung (Firstrichtung),<br />

b) Grösse der <strong>Bau</strong>kuben,<br />

c) Wirkung im Strassenraum <strong>und</strong> in der Landschaft,<br />

d) Form, Staffelung, Gliederung der <strong>Bau</strong>masse,<br />

e) Dachform, Dachneigung, ___<br />

f) Fassadengliederung,<br />

g) Materialwahl, Farbe,<br />

h) Terrain- <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung, Einfriedigung.<br />

2<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann bei <strong>Bau</strong>gesuchen:<br />

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten,<br />

Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan<br />

mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung <strong>und</strong><br />

Bepflanzung des Aussenraumes usw. ) <strong>und</strong> Vorschläge zur besseren<br />

Einordnung verlangen;<br />

b) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen <strong>Bau</strong>ten<br />

eine Begutachtung zu Lasten der <strong>Bau</strong>herrschaft verlangen;<br />

c) die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen <strong>und</strong><br />

<strong>Bau</strong>teile verlangen, soweit dies technisch möglich <strong>und</strong> wirtschaftlich<br />

tragbar ist;<br />

d) die <strong>Bau</strong>bewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der<br />

Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.<br />

§ 50<br />

1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an<br />

landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich<br />

von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl<br />

der Dachform <strong>und</strong> des Bedachungsmaterials ist auf das Quartierbild<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

2 Dachaufbauten <strong>und</strong> Dachflächenfenster haben sich in Grösse, Form<br />

<strong>und</strong> Material gut ins Dach zu integrieren. Sie sind auf das für die Belichtung<br />

der Dachräume notwendige Minimum zu beschränken.<br />

3 Flachdächer <strong>und</strong> Pultdächer bis zu einer Neigung von 10° sind, mit<br />

Ausnahme begehbarer Terrassen, nach Möglichkeit extensiv zu begrünen.


Aussenraum-<br />

gestaltung<br />

Einfriedigungen<br />

zwischen privaten<br />

Gr<strong>und</strong>stücken<br />

§ 46<br />

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch <strong>und</strong><br />

geologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen<br />

dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich<br />

einwandfrei in die Umgebung einordnen <strong>und</strong> die Verkehrssicherheit<br />

gewährleisten. Sie dürfen die schützenswerten Lebensräume von<br />

Tieren <strong>und</strong> Pflanzen nicht gefährden. Versiegelte Flächen sind auf<br />

das Notwendige zu beschränken.<br />

2 Wer an seinem Gr<strong>und</strong>stück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich<br />

mit Böschungen <strong>und</strong> nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern.<br />

Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand<br />

zu erhalten <strong>und</strong> in der Regel zu bepflanzen.<br />

3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des <strong>Bau</strong>projektes.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere<br />

Auflagen in der <strong>Bau</strong>bewilligung. Die Umgebungsarbeiten<br />

<strong>und</strong> die Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der <strong>Bau</strong>ten<br />

auszuführen.<br />

§ 47<br />

1 Über die Gestaltung von Einfriedigungen <strong>und</strong> Stützmauern an steilen<br />

Hängen entscheidet der <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />

Aussenraumgestaltung<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 29<br />

§ 51<br />

bisherigen § 47 aufheben<br />

1 <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen haben dem natürlichen Terrainverlauf <strong>und</strong> der<br />

charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Geschosse<br />

ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen<br />

nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von<br />

Böschungen auszubilden.<br />

2 Stützmauern dürfen an landschaftlich exponierten Talseiten von<br />

Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> von Gebäuden maximal 1.5 m hoch sein. Höhere<br />

Stützmauern sind nur an bergseitiger, wenig einsehbarer Lage von<br />

Gebäuden oder Sitzplätzen bis maximal 2.5 m zugelassen, soweit<br />

diese für eine angemessene Sitzplatzgrösse nötig sind.<br />

3 Aufschüttungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrain an<br />

keinem Punkt höher als 1.5 m sein. Terrassierte Stufen müssen mindestens<br />

1.5 m zurückgesetzt sein.<br />

4 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des <strong>Bau</strong>projektes.<br />

Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Beläge <strong>und</strong> der<br />

Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen.<br />

Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Für<br />

die Bepflanzung sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte<br />

Pflanzen zu verwenden.<br />

5 Entlang der Siedlungsränder müssen mehrheitlich einheimische,<br />

standortgerechte Gehölze (Bäume <strong>und</strong> Sträucher) gepflanzt werden.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt wo nötig zur Umgebungsgestaltung entsprechende<br />

Auflagen in der <strong>Bau</strong>bewilligung, um die gewünschte<br />

Siedlungsqualität zu erreichen.<br />

6 Einfriedigungen <strong>und</strong> Stützmauern dürfen nur in klaren Formen mit<br />

ruhigem Erscheinungsbild ausgeführt werden (z.B. gehauene oder<br />

gesägte Steine, Steinkörbe, Trockenmauern, Betonstützmauern). Sie<br />

dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.


Bodensicherung<br />

Material-<br />

ablagerungen<br />

Einwirkungen<br />

§ 48<br />

Bei Gr<strong>und</strong>stücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der<br />

Eigentümer des höhergelegenen Landes das Erdreich mit Böschungen<br />

<strong>und</strong> Mauern so zu sichern, dass dem tiefergelegenen Terrain<br />

kein Schaden erwächst. Wer an seinem Gr<strong>und</strong>stück die Höhenlage<br />

verändert, hat die nötigen Sicherungsmassnahmen zu treffen.<br />

§ 49<br />

1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten<br />

kann in den Zonen WG, ZA <strong>und</strong> OE bewilligt werden.<br />

2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Auflagen machen über die zugelassenen<br />

Materialien sowie über die Höhe, Abstände <strong>und</strong> Gestaltung der Ablagerung<br />

<strong>und</strong> des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung<br />

verlangen.<br />

6.2 Umweltschutz<br />

§ 50<br />

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums,<br />

wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen<br />

Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum<br />

der Nachbarn <strong>und</strong> die weitere Umgebung zu enthalten. Das Mass<br />

der zulässigen Immissionen ergibt sich primär aus der zulässigen<br />

Zonennutzung.<br />

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen <strong>und</strong> nach Lage sowie<br />

Beschaffenheit der Gr<strong>und</strong>stücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten<br />

Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch,<br />

Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.<br />

3 Eigentümer <strong>und</strong> Besitzer von Gr<strong>und</strong>stücken haben alle zumutbaren<br />

baulichen <strong>und</strong> betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen<br />

auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit<br />

dies technisch <strong>und</strong> betrieblich möglich <strong>und</strong> wirtschaftlich tragbar ist.<br />

Bisherigen § 48 aufheben<br />

Bisherigen § 49 aufheben<br />

Bisherigen § 50 aufheben<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 30


Lärmschutz<br />

Versickerung <strong>und</strong><br />

Einleitung in Bäche<br />

§ 51<br />

1 Bei der Projektierung von <strong>Bau</strong>ten mit lärmempfindlichen Räumen<br />

hat sich der <strong>Bau</strong>herr über die konkrete Lärmsituation ins Bild zu<br />

setzen <strong>und</strong> nötigenfalls eine Beurteilung bei einem anerkannten<br />

Fachmann in Auftrag zu geben. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann im <strong>Bau</strong>gesuchsverfahren<br />

ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern.<br />

Die Aufwendungen gehen zu Lasten der <strong>Bau</strong>herrschaft.<br />

2 Bei Neubauten <strong>und</strong> wesentlichen Änderungen von Gebäuden<br />

kann der <strong>Gemeinde</strong>rat die Anforderungen hinsichtlich Stellung <strong>und</strong><br />

Gestaltung der <strong>Bau</strong>ten, Anordnung lärmempfindlicher Räume <strong>und</strong><br />

Schallschutzmassnahmen im Sinne der Vorsorge erhöhen, auch<br />

wenn die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten sind. Dies gilt<br />

insbesondere bei <strong>Bau</strong>ten mit lärmempfindlichen Räumen, die die<br />

elementaren architektonischen Regeln des <strong>Bau</strong>ens in Lärmbereichen<br />

missachten. Diese speziellen Anforderungen gelten, soweit<br />

sie technisch <strong>und</strong> betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar<br />

sind.<br />

§ 52<br />

1 Sauberes Wasser (Sickerwasser, Gr<strong>und</strong>wasser usw.) darf nicht in<br />

die Kanalisation eingeleitet werden, sondern ist versickern zu lassen,<br />

wenn die geologischen Verhältnisse es zulassen.<br />

2 Das im Siedlungsgebiet von Dächern <strong>und</strong> versiegelten Flächen<br />

anfallende Wasser ist unter Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften<br />

soweit wie möglich versickern zu lassen oder in Bäche<br />

einzuleiten.<br />

3 Zur Entlastung der Kanalisationssysteme sind bei grösseren<br />

Überbauungen zur Aufnahme grosser Oberflächenwassermengen<br />

ausreichende Puffervolumina vorzusehen. Diese sind wo möglich<br />

als offene, natürliche Wasserflächen zu gestalten.<br />

Bisherigen § 51 aufheben<br />

Bisherigen § 52 aufheben<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 31


7. TEIL VOLLZUG, VERFAHREN<br />

Hilfsorgane des<br />

<strong>Gemeinde</strong>rates<br />

§ 53<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Kommissionen mit beratender Funktion<br />

bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen <strong>und</strong> für Vollzugskontrollen<br />

externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.<br />

2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Bewilligungen von <strong>Bau</strong>vorhaben, die<br />

weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die<br />

<strong>Bau</strong>kommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen <strong>und</strong> Entscheide<br />

aller Art der <strong>Gemeinde</strong>rat zuständig.<br />

3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.<br />

Gebührenreglement 4 Die Gebühren <strong>und</strong> die Tragung der weiteren Verfahrenskosten<br />

(Auslagen für externe Fachleute <strong>und</strong> regionale Stellen, Expertisen<br />

usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Vollzugsrichtlinien<br />

5 Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt Vollzugsrichtlinien über die Schutzzonen<br />

<strong>und</strong> -objekte (z.B. Vollzugsrichtlinien Naturschutz, Oberburg usw.).<br />

8. TEIL SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN<br />

Aufhebung<br />

bisherige Rechts<br />

§ 54<br />

Durch diese <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> wird die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

(BONO) vom 30. Juni 1992 aufgehoben.<br />

7. TEIL VOLLZUG, VERFAHREN<br />

Hilfsorgane des<br />

<strong>Gemeinde</strong>rates<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong> vom 29. November 1996 <strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Stand öffentliche Auflage 32<br />

Gebühren-<br />

reglement<br />

§ 52<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Kommissionen mit beratender Funktion<br />

bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen <strong>und</strong> für Vollzugskontrollen<br />

externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.<br />

2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Bewilligungen von <strong>Bau</strong>vorhaben, die<br />

weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die<br />

<strong>Bau</strong>kommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen <strong>und</strong> Entscheide<br />

aller Art der <strong>Gemeinde</strong>rat zuständig.<br />

___<br />

§ 53<br />

Die Gebühren <strong>und</strong> die Tragung der weiteren Verfahrenskosten<br />

(Auslagen für externe Fachleute <strong>und</strong> regionale Stellen, Expertisen<br />

usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

___<br />

8. TEIL SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN<br />

Aufhebung<br />

bisherigen Rechts<br />

§ 54<br />

Durch diese <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> werden aufgehoben:<br />

- der <strong>Bau</strong>zonenplan <strong>und</strong> der Kulturlandplan vom 30. Nov. 1990<br />

- die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> vom 29. Nov. 1996<br />

- Teiländerungen <strong>Bau</strong>zonenplan „Sandloch“ <strong>und</strong> „Chrumbacher“<br />

vom 24. Nov. 2000.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Wohlenschwil</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (<strong>BNO</strong>)<br />

gemäss § 15 <strong>Bau</strong>G<br />

Anhang: Zusammenstellung der Schutzzonen <strong>und</strong> Schutzobjekte<br />

G E N E H M I G U N G S I N H A L T<br />

Naturschutzzonen § 21<br />

Feuchtstandorte<br />

Nr Flurname Parzelle Nr.<br />

3.3.101 Woogbünte .................................................... 539<br />

3.3.102 Bergmatte / Hanenberg ................................. 861, 862, 863<br />

3.3.103 Haneberg<br />

Trockenstandorte<br />

855<br />

Nr Flurname Parzelle Nr.<br />

3.3.201 Rebberg ........................................................ 649, SBB<br />

3.3.202 Brand / Winkel ............................................... 699<br />

3.3.203 Rebe ............................................................. 701<br />

3.3.204 Chilchzelgli .................................................... SBB<br />

3.3.205 Rebe ............................................................. 713<br />

3.3.206 Hübel ............................................................. 741<br />

3.3.207 Frooburg ....................................................... 755<br />

Naturschutzzone im Wald § 22<br />

Nr Flurname Parzelle Nr.<br />

3.3.301 Rüsshalde, Altholzinsel ................................. 843, 845<br />

3.3.302 Niggisbüel, Altholzinsel ................................. 850<br />

3.3.303 Steinbruch Haneberg, Altholzinsel................ 852<br />

3.3.304 Bitterrai .......................................................... 876<br />

3.3.305 Haneberg / Bergmatte ................................... 852, 855, 856, 857, 860, 861, 862, 863<br />

3.3.306 Laubisbach / Hägglingerstrasse .................... 855, 858, 859, 864, 865<br />

3.3.307 Pfaffehau 867, 868<br />

Schutzobjekte §§ 26 - 28<br />

Gebäude mit Substanzschutz § 26<br />

Nr Gebäudebeschrieb Parzelle Nr.<br />

902 Ehem. <strong>Bau</strong>ernhaus, Hauptstrasse 35 ............................................. 250<br />

903 Ehem. Doppelbauernhaus, Hauptstrasse 31 A/B ............................ 296, 297, 298<br />

905 Wohnhaus (eh. Schmiede) um 1830, Höhlestrasse 24 ................... 333<br />

906 Vielzweckbau, Höhlestrasse 51 ...................................................... 350<br />

907 Wohnhaus (eh. Pfarrhaus) 1800, 1904/05 (Umbau), Hauptstr. 24 .. 349<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Anhang, Stand öffentliche Auflage 33


Gebäude mit Substanzschutz § 26 (Fortsetzung)<br />

Nr Gebäudebeschrieb Parzelle Nr.<br />

908 Vielzweckbau, Hauptstrasse 20 ...................................................... 351<br />

909 Wohnhaus (ehem. Mühlescheune), Scheunengasse 12 ................. 345<br />

910 Restaurant Mühle (ehem. Mühle), Hauptstrasse 13 ........................ 340<br />

914 Ehem. Doppelbauernhaus, Hägglligerstrasse 76 A/B ..................... 579, 580<br />

915 Vielzweckbau, 1793, Dorfstrasse 128 ............................................. 183<br />

916 Ehem. Doppelbauernhaus, Laubisbachstrasse 136 A/B ................. 199<br />

917 Speicher / Schopf, Laubisbachstrasse 134 A7B ............................. 199<br />

Kulturobjekte § 27<br />

Nr Objekttyp Parzelle Nr.<br />

3.5.101 Brunnen .......................................................................................... 67<br />

3.5.102 Wegkreuz ........................................................................................ 60<br />

3.5.103 Brunnen .......................................................................................... 173<br />

3.5.104 Wegkreuz ........................................................................................ 173<br />

3.5.105 Wegkreuz ........................................................................................ 178<br />

3.5.106 Wegkreuz ........................................................................................ 202<br />

3.5.107 Brunnen .......................................................................................... 251<br />

3.5.108 Wegkreuz ........................................................................................ 440<br />

3.5.109 Brunnen .......................................................................................... 280<br />

3.5.110 Brunnen .......................................................................................... 279<br />

3.5.111 Brunnen .......................................................................................... 361<br />

3.5.112 Denkmal 1'100 Jahre <strong>Wohlenschwil</strong>................................................ 332<br />

3.5.113 <strong>Bau</strong>ernkriegs-Denkmal .................................................................... 332<br />

3.5.114 Brunnen .......................................................................................... 346<br />

3.5.115 Brunnen .......................................................................................... 341<br />

3.5.116 Wegkreuz ........................................................................................ 542<br />

3.5.117 Brunnen .......................................................................................... 543<br />

3.5.118 Brunnen .......................................................................................... 838<br />

3.5.119 Grenzstein ....................................................................................... 845<br />

3.5.120 Grenzstein ....................................................................................... 844<br />

3.5.121 Grenzstein ....................................................................................... 976<br />

3.5.122 Grenzstein ....................................................................................... 583<br />

3.5.123 Kiesgrube ........................................................................................ 644<br />

3.5.124 Hohlweg .......................................................................................... 644<br />

3.5.125 Hohlweg .......................................................................................... 746<br />

3.5.126 Grenzstein ....................................................................................... 710<br />

3.5.127 Grenzstein ....................................................................................... 711<br />

3.5.128 Hohlweg .......................................................................................... 850<br />

3.5.129 Wegkreuz ........................................................................................ 741<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Anhang, Stand öffentliche Auflage 34


Kulturobjekte § 27 (Fortsetzung)<br />

Nr Objekttyp Parzelle Nr.<br />

3.5.130 Wegkreuz ........................................................................................ 755<br />

3.5.131 Wegkreuz ........................................................................................ 808<br />

3.5.132 Steinbruch ....................................................................................... 852<br />

3.5.133 Hohlweg .......................................................................................... 575, 578<br />

3.5.134 Brunnen .......................................................................................... 876<br />

3.5.135 Kiesgrube ........................................................................................ 876<br />

Naturobjekte § 28: Hecken, Feld- <strong>und</strong> Ufergehölze<br />

Nr Flurname Parzelle Nr.<br />

3.5.201 Mülischeer ..................................................... 640<br />

3.5.202 Reusstalstrasse............................................. 82, 663<br />

3.5.203 Laubisbach / Dorfstrasse .............................. 212<br />

3.5.204 Lenzburgerstrasse ........................................ 235<br />

3.5.205 Lenzburgerstrasse ........................................ 234, 235, 776, 953<br />

3.5.206 Laubisbach / Frohburgweg ............................ 372, 374, 375, 762, 926<br />

3.5.207 Bütschibüel ................................................... 386, 396, 397<br />

3.5.208 Höhlebach / Höhlestrasse ............................. 408, 541, 542<br />

3.5.209 Egg / Heidegässli .......................................... 566<br />

3.5.210 Rebberg ........................................................ 848<br />

3.5.211 Rütelihübel / Birrfeldstrasse .......................... 594, 595<br />

3.5.212 Mülischeer / Hauacher .................................. SBB<br />

3.5.213 Rebberg ........................................................ SBB<br />

3.5.214 Rebberg ........................................................ 848<br />

3.5.215 Rebberg ........................................................ 651, 652, 653, 668, SBB<br />

3.5.216 Rüteli ............................................................. 596<br />

3.5.217 Hauacher ...................................................... 654<br />

3.5.218 Rebberg ........................................................ 654<br />

3.5.219 Steiböde ........................................................ 1<br />

3.5.220 Rütelihübel .................................................... 602<br />

3.5.221 Lenzi ............................................................. 655<br />

3.5.222 Dolenächer .................................................... 609<br />

3.5.223 Rüsstal .......................................................... 655<br />

3.5.224 Hüenerwadel / Chüestelli .............................. 626, 627, SBB<br />

3.5.225 Bettliacher / Langgass ................................... 678<br />

3.5.226 Dolenächer .................................................... 616<br />

3.5.227 Chreniker / Ischlag ........................................ 682<br />

3.5.228 Rüssmatte ..................................................... 512<br />

3.5.229 Rüssmatte ..................................................... 507<br />

3.5.230 Pfafferai ......................................................... SBB<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Anhang, Stand öffentliche Auflage 35


Naturobjekte § 28: Hecken, Feld- <strong>und</strong> Ufergehölze (Fortsetzung)<br />

Nr Flurname Parzelle Nr.<br />

3.5.231 Pfafferai ......................................................... 629, 823<br />

3.5.232 Cholmatt ........................................................ 6<br />

3.5.233 Rütacher ....................................................... 1<br />

3.5.234 Rütacher ....................................................... SBB<br />

3.5.235 Rüssmatte / Woogbünte ................................ 521, 535<br />

3.5.236 Rebe ............................................................. 701<br />

3.5.237 Rebe ............................................................. 701<br />

3.5.238 Fäsihag / Hofacher ........................................ 708, 709<br />

3.5.239 Rebe ............................................................. 714<br />

3.5.240 Chlizelgli ........................................................ SBB<br />

3.5.241 Brand / Hofacher ........................................... 713, 715<br />

3.5.242 Brand / Hofacher ........................................... 710, 715<br />

3.5.243 Grossfeld / Nüeltsche .................................... 710<br />

3.5.244 Stegacher ...................................................... 782<br />

3.5.245 Moos ............................................................. 778<br />

3.5.246 Hübel ............................................................. 745<br />

3.5.247 Grossfeld ....................................................... 745<br />

3.5.248 Moos ............................................................. 773<br />

3.5.249 Hübel ............................................................. 741<br />

3.5.250 Hübel ............................................................. 741<br />

3.5.251 Winkel ........................................................... 731, 750, 751<br />

3.5.252 Frooburg ....................................................... 758<br />

3.5.253 Vogelsang ..................................................... 760, 762<br />

3.5.254 Chronematt ................................................... 777<br />

3.5.255 Chronematt ................................................... 790<br />

3.5.256 Spitzacher ..................................................... 728<br />

3.5.257 Obereis / Bütschibüel .................................... 768<br />

3.5.258 Egg ................................................................ 826<br />

3.5.259 Lindehof ........................................................ 799<br />

3.5.260 Egg ................................................................ 566<br />

3.5.261 Bitterai ........................................................... 815<br />

3.5.262 Egg ................................................................ 575<br />

3.5.263 Egg ................................................................ 575, 931<br />

3.5.264 Egg ................................................................ 938<br />

3.5.265 Haneberg ...................................................... 855, 859, 860<br />

3.5.266 Haneberg ...................................................... 859, 860, 882<br />

3.5.267 Haneberg ...................................................... 855<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Anhang, Stand öffentliche Auflage 36


Naturobjekte § 28: <strong>Bau</strong>mreihen, Einzelbäume<br />

Nr Flurname Parzelle Nr.<br />

3.5.301 Abzweigung Steinacherweg .......................... 50<br />

3.5.302 Lenzburgerstrasse / Dorfstrasse ................... 212<br />

3.5.303 Lenzburgerstrasse / Grossfeldstrasse ........... 241<br />

3.5.304 Lenzburgerstrasse / Hauptstrasse ................ 250<br />

3.5.305 Lenzburgerstrasse / Büeblikerstrasse ........... 235, 777<br />

3.5.306 Alte Kirche / Museumstrasse ........................ 332<br />

3.5.307 Scheunengasse ............................................ 337<br />

3.5.308 Lindenhof ...................................................... 799<br />

3.5.309 Birrfeldstrasse ............................................... 655<br />

3.5.310 Langgass ...................................................... 686<br />

3.5.311 Langgass / Choler ......................................... 686<br />

3.5.312 Hübel ............................................................. 741<br />

3.5.313 Lenzburgerstrasse / Winkel ........................... 750<br />

3.5.314 Lenzburgerstrasse / Bifang / Spitzacher ....... 731<br />

3.5.315 Spitzacher ..................................................... 728<br />

3.5.316 Lenzburgerstrasse / Chrüzmatt ..................... 777<br />

3.5.317 Lenzburgerstrasse / Chrüzmatt ..................... 777<br />

3.5.318 Rietsche ........................................................ 816<br />

3.5.319 Egg ................................................................ 575, 931<br />

Naturobjekte § 28: Hochstammobstbestände<br />

Nr Flurname Parzelle Nr.<br />

3.5.401 Wiege ............................................................ 6, 8<br />

3.5.402 Grossfeld / Mösli ........................................... 749<br />

3.5.403 Egg / Oberberg ............................................. 556, 557, 558, 794, 795, 796, 824, 909<br />

3.5.404 Haneberg ...................................................... 853, 855<br />

Naturobjekte § 28: Findlinge<br />

Nr Flurname Parzelle Nr.<br />

3.5.501 Sunnehübel ................................................... 644<br />

3.5.502 Pfyffer / Reussufer ........................................ 673<br />

3.5.503 Langgass ...................................................... 680, 686<br />

3.5.504 Niggisbüel ..................................................... 850<br />

3.5.505 Hübel ............................................................. 745<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Anhang, Stand öffentliche Auflage 37


O R I E N T I E R U N G S I N H A L T<br />

Kulturobjekte unter Denkmalschutz § 2 (übergeordnetes Recht)<br />

Nr Gebäudebeschrieb Parzelle Nr.<br />

1 Alte Kirche, Museumsstrasse 18 ..................................................... 332<br />

2 Ehem. Pfarrhaus, Mühlerain 17 ...................................................... 331<br />

3 Ehem. Mühle, Scheunengasse 9 .................................................... 337<br />

4 Haus Höhlestrasse 52 ..................................................................... 406<br />

5 Lindenhof, Wohnhaus, Lindenhof 6 ................................................. 799<br />

6 Lindenhof, Scheune, Lindenhof 4 .................................................... 799<br />

7 Lindenhof, ehem. Kutscherhaus mit Remise, Lindenhof 5 .............. 799<br />

8 Kath. Pfarrkirche, Hauptstrasse 143 ............................................... 277<br />

Archäologische F<strong>und</strong>stellen § 2 (übergeordnetes Recht)<br />

Beschreibung Parzelle Nr.<br />

Verzweigung Lenzburgerstrasse / Dorfstrasse: ..............................<br />

Alamannische Gräber, z.T. in Plattengräbern, wenig Beigaben,<br />

wohl zu einem Gräberfeld gehörig.<br />

Entwässerungskanal östlich Büblikon: ............................................<br />

Pfahlreihen, wohl von Joch einer römischen Brücke; zur Strasse<br />

nach Fislisbach-Baden gehörig?<br />

Alte Pfarrkirche St. Leodegar: .........................................................<br />

Mittelalterliche Vorgängerkirche. Unter Denkmalschutz.<br />

212, 229, 235,<br />

286, 282, 283,<br />

284, 421, 889,<br />

890, 898, 907,<br />

953<br />

771, 772, 778,<br />

779, 780, 781<br />

311, 329, 331,<br />

332, 333<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Wohlenschwil</strong>, Anhang, Stand öffentliche Auflage 38

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