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Fragen & Antworten zur - Wasserverband Peine

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<strong>Fragen</strong> & <strong>Antworten</strong> <strong>zur</strong>Umsatzsteuer-Rückerstattung für Trinkwasser-HausanschlüsseFür welche Leistungen kann ich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz rechnen?Für alle Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Trinkwasser-Hausanschluss stehen: Dazu gehören Neuanschlüsse, VeränderungenReparaturen und Auswechselungen.Für diese Leistungen galt seit August 2000 der volle Umsatzsteuersatzvon 16 bzw. 19 Prozent.Für welche Rechnungen wird eine Korrektur vorgenommen?Davon betroffen sind alle Rechnungen für Trinkwasser-Hausanschlüsse, dieseit August 2000 mit dem vollen Umsatzsteuersatz von 16 bzw. 19 Prozenterstellt wurden.Gilt die Korrektur auch für Abwasser-Rechnungen?Nein, denn die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes betrifft nur Leistungenim Zusammenhang mit Trinkwasser-Hausanschlüssen.Gibt es einen Stichtag, bis zu dem ich die Rechnungskorrektur anmelden muss?Nein, es ist keine Frist vorgegeben.Wie schnell kann ich mit der Auszahlung der Differenzsumme rechnen?Wir werden die Anträge schnellst möglich nach Eingang bearbeiten.Da mit einer großen Zahl von Anträgen zu rechnen ist, können wirleider keine Termine zusichern. Verzögerungen sind möglich.Wir werden Sie automatisch nach der Bearbeitung Ihres Antrageskontaktieren und bitten bis dahin von Nachfragen abzusehen,weil auch diese zu weiteren Verzögerungen in der Bearbeitungführen können.Mit welchem Erstattungsbetrag ist zu rechnen?Er richtet sich nach der Nettosumme der jeweiligen Rechnung. Durchdie Berichtigung des Umsatzsteuersatzes von 16 bzw. 19 Prozentauf 7 Prozent ergibt sich der jeweilige Differenzbetrag, den wir mitevtl. offenen Posten verrechnen oder auf Ihr Konto überweisen.Gibt es einen Anspruch auf Verzinsung der zuviel gezahlten Summe?Nein, da die einbehaltene Umsatzsteuer seinerzeit unverzüglich an die zuständigenFinanzämter abgeführt wurde und durch die Finanzbehörden nicht verzinstwurde, besteht kein Anspruch auf Verzinsung durch ihren Versorger.1


Grundstückseigentümer-Wechsel: Zwischenzeitlich ist das Grundstück verkauft.Wer kann die Korrektur erhalten?Es erhält immer der damalige Vertragspartner, auf den die Rechnung ausgestelltgewesen war und der sie bezahlt hat, die Rechnungskorrektur und somit dieGutschrift.Grundstück vererbt: Der Anschluss wurde zu Lebzeiten des Erblassers hergestellt undabgerechnet. Kann der Erbe die Umsatzsteuer-Rückerstattung beantragen?Ja, zusammen mit dem Antrag muss eine Kopie des Erbscheinsvorgelegt werden.Aufbewahrungspflicht für Rechnungen verstrichen – keine Rechnungskopie mehrvorhanden: Kann es dennoch eine Rückerstattung geben?Ja, wenn Sie anderweitig nachweisen, dass Sie Vertragspartner waren.(z.B. Überweisungsbeleg mit Kundennummer, Abrechnungen mit Kd.-Nr. etc.)Trennung/Scheidung: Die Beauftragung und Abrechnung des Hausanschlusses erfolgteseinerzeit zusammen mit dem Partner. Mittlerweile ist eine Trennung erfolgt.Wer erhält die Rückerstattung?Prinzipiell steht die Rückerstattung durch die Rechnungskorrektur beidenParteien zu. Es kann aber nur an eine Person ausgezahlt werden. Deshalbbenötigen wir <strong>zur</strong> Auszahlung die schriftliche Zustimmung des anderen.Baudienstleister nach § 13b UStG.: Von wem erhalten diese die Differenz?Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt, da Sie seinerzeit dieUmsatzsteuer direkt dorthin überwiesen haben.Die Rechnung wurde an eine Baufirma gestellt und durch diese bezahlt: Kann derGrundstückseigentümer trotzdem eine Rückerstattung durch den Versorger erhalten?Nein, denn die Rückerstattung kann nur an den Vertragspartner erfolgen,der den Auftrag für den Trinkwasser-Hausanschluss gestellt und die Rechnungbezahlt hat.Ihr Ansprechpartner bezüglich weiterer Rückfragen <strong>zur</strong> Umsatzsteuer-Rückerstattung istBjörn Hamp, Tel. 05171 / 956 -241. Er wird Ihnen gerne weitere Informationen geben.Mit freundlichen GrüßenIhr<strong>Wasserverband</strong> <strong>Peine</strong>2

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