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Beratungen im Bauwesen Die Methodik zur Analyse gestörter ...

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<strong>Beratungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Bauwesen</strong>Diplom-WirtschaftsingenieurFrank A. Bötzkesvon der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellterund vereidigter Sachverständiger für BauablaufstörungenJulius-Leber-Straße 50, 38116 BraunschweigTel. 0531/51 61 530, Fax 0531/51 61 536Internet: www.Boetzkes.de, E-Mail: BiB@Boetzkes.deb) Das Einzelfallprinzip<strong>Die</strong> Vorgänge <strong>im</strong> Bauablauf und die auf diese Vorgänge wirkenden Störungen sind <strong>im</strong> Einzelfall zuerfassen, zu berücksichtigen und zu verarbeiten. So werden Störungen zum Beispiel nur auf diejenigenVorgänge bezogen, die durch die Störung direkt betroffen sind. Andere Vorgänge bleiben vonsolchen Störungen unbetroffen. Eine pauschale Zuordnung von Störungen widerspricht dem Einzelfallprinzipund kann somit nicht erfolgen.c) Das VerursachungsprinzipStörungen <strong>im</strong> Bauablauf sind ihrer Ursache gemäß auf die Vorgänge zu beziehen, auf die sie sichstörend auswirken.Störursachen können zum Beispiel fehlende Baufreiheiten, verspätete Planbeistellungen, verspäteteBemusterungsentscheidungen oder andere ändernde Anordnungen des Auftraggebers sein.Störursachen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie durch Dokumente, wie zum Beispiel Vertragsunterlagen,Schriftwechsel zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oder Besprechungsprotokollebelegt sind.Weiterhin sind nur solche Störursachen zu berücksichtigen, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers,also dem Auftraggeber selbst oder einem seiner Erfüllungsgehilfen, stammen.Im Bauablauf muss die Auswirkung einer Störursache, zum Beispiel eine Bauzeitverlängerung, direktauf eine konkrete Ursache bezogen werden können.d) Das Schadenprinzip<strong>Die</strong> Auswirkungen von Störungen <strong>im</strong> Bauablauf sind als Schaden festzustellen. Ein solcher Schadenwird ermittelt durch Differenzbildung zweier Vermögenslagen.• Vermögenslage 1 ist die Vermögenslage, die dem Auftragnehmer bei vertragsgemäßer Erfüllungdes Bauvertrages entstanden wäre.• Vermögenslage 2 ist die Vermögenslage, die dem Auftragnehmer bei gestörtem Bauablauf entstandenist; dabei sind die Störungen zu berücksichtigen, die der Auftraggeber zu vertreten hat.<strong>Die</strong> Vermögenslage 2 kann zum Beispiel dadurch beeinflusst werden, dass durch Störungen <strong>im</strong>Bauablauf Leerzeiten für Kapazitäten zu Leerkosten führen und damit zu höheren Kosten für dasBauunternehmen als <strong>im</strong> Bauvertrag vereinbart sind. <strong>Die</strong>se Leerkosten bilden unter anderem denSchaden, der dem Auftragnehmer bei Störungen <strong>im</strong> Bauablauf entsteht.<strong>Die</strong> Geltendmachung eines solchen Schadens kommt bei einem VOB-Bauvertrag aus baubetrieblicherSicht gemäß folgender Best<strong>im</strong>mungen in Betracht:• Geänderter oder zusätzlicher Preisfür Konstruktive LeistungsänderungenSofern der Auftraggeber sein Leistungsbest<strong>im</strong>mungsrecht nach § 1 Nrn. 3 und 4 VOB/B ausübtund geänderte oder zusätzliche Bauleistungen anordnet, wird hierfür ein geänderter Preisgemäß § 2 Nr. 5 VOB/B oder ein zusätzlicher Preis gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B berechnet:Leistungsprofil BiB: Seite 6 von 922.10.2007 C:\Daten\BiB\0-Allgemein\Dokumente\Mehrkosten-40.doc

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