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Beratungen im Bauwesen Die Methodik zur Analyse gestörter ...

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<strong>Beratungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Bauwesen</strong>Diplom-WirtschaftsingenieurFrank A. Bötzkesvon der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellterund vereidigter Sachverständiger für BauablaufstörungenJulius-Leber-Straße 50, 38116 BraunschweigTel. 0531/51 61 530, Fax 0531/51 61 536Internet: www.Boetzkes.de, E-Mail: BiB@Boetzkes.de<strong>Die</strong> <strong>Methodik</strong> <strong>zur</strong> <strong>Analyse</strong> gestörter BauabläufeUm die Mehrkosten eines durch den Auftraggeber gestörten Bauablaufs zu ermitteln, damit diese Mehrkostenin einer Nachtragsforderung gegenüber dem Auftraggeber vom Auftragnehmer geltend gemacht werdenkönnen, ist eine Vorgehensweise erforderlich, wie sie nachfolgend skizziert ist:Vertraglich vereinbarter Bauablauf 0Konstruktive LeistungsänderungenGeänderter Bauablauf 1StörereignisseGestörter Bauablauf 2BeschleunigungsereignisseBeschleunigter Bauablauf 3BauzeitänderungMehrkostenEntsprechendes gilt <strong>im</strong> umgekehrten Fall für die Prüfung einer Auftragnehmer-seitigen Mehrkostenforderungdurch den Auftraggeber. Dazu <strong>im</strong> Einzelnen:1) Der vertraglich vereinbarte Bauablauf 0Aus den vertraglichen Vereinbarungen vor Ausführung des Bauprojekts ist der vertraglich vereinbarteBauablauf 0 festzustellen. Dabei werden insbesondere• die vereinbarten Bauleistungen,• die vereinbarten Bauzeiten und• die vereinbarten Baukostenermittelt und in einem Bauablaufplan als ressourcengesteuerter Netzplan dargestellt.Leistungsprofil BiB: Seite 1 von 922.10.2007 C:\Daten\BiB\0-Allgemein\Dokumente\Mehrkosten-40.doc


<strong>Beratungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Bauwesen</strong>Diplom-WirtschaftsingenieurFrank A. Bötzkesvon der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellterund vereidigter Sachverständiger für BauablaufstörungenJulius-Leber-Straße 50, 38116 BraunschweigTel. 0531/51 61 530, Fax 0531/51 61 536Internet: www.Boetzkes.de, E-Mail: BiB@Boetzkes.deErforderliche Unterlagen sind insbesondere Bauvertrag, Leistungsverzeichnis, Bauzeitenplan und Auftragskalkulation.2) Konstruktive Leistungsänderungen (Technische Nachträge)Konstruktive Leistungsänderungen - auch Technische Nachträge genannt -, die während der Bauausführungvom Auftraggeber angeordnet werden, können sein:• Mehrleistungen vereinbarter Bauleistungen,• Minderleistungen vereinbarter Bauleistungen,• geänderte Bauleistungen und• zusätzliche Bauleistungen.Erforderliche Unterlagen sind insbesondere Nachträge einschließlich Nachtragskalkulationen.Nachträge sind als Mengenänderungen insbesondere deshalb zu berücksichtigen, weil diese gegebenenfallsin Zeiten, in denen die übrigen Bauleistungen in der Ausführung behindert sind, ausgeführt werdenkönnten, sofern für diese Leistungen selbst keine Störungen vorliegen.Weiterhin ist der gestörte Bauablauf mit dem Bauablauf zu vergleichen, der die tatsächlich gebautenMengen enthält und nicht beauftragte, möglicherweise geringere Mengen.3) Der geänderte Bauablauf 1Durch Berücksichtigung der Mehrleistungen und Minderleistungen bei den Dauern der von diesen Leistungenbetroffenen Vorgängen und durch Hinzufügung neuer Vorgänge für zusätzliche Bauleistungen<strong>im</strong> vertraglich vereinbarten Bauablauf 0 ergibt sich durch Neuberechnung der geänderte Bauablauf 1.4) <strong>Die</strong> Störereignisse (Behinderungen)Störereignisse sind Ereignisse, die den Bauablauf rein zeitlich ändern, wie zum Beispiel:• fehlende Baufreiheiten,• verspätete Planbeistellungen,• verspätete Bemusterungsentscheidungen oder• ändernde Anordnungen.Erfasst werden nur Störereignisse, die nachweislich aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammen,da gegenüber dem Auftraggeber nur Mehrkosten geltend gemacht werden können, die dieser verursachtund zu vertreten hat. Störereignisse, die möglicherweise aus der Verantwortungssphäre des Auftragnehmerskommen, können nicht berücksichtigt werden.Erforderliche Unterlagen sind insbesondere Schriftwechsel zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerzu Störungen.5) Der gestörte Bauablauf 2Durch Berücksichtigung der Störereignisse - geeigneterweise durch Einschränkungstermine der durchdie Ereignisse betroffenen Vorgänge - <strong>im</strong> geänderten Bauablauf 1 ergibt sich durch Neuberechnungder gestörte Bauablauf 2.Leistungsprofil BiB: Seite 2 von 922.10.2007 C:\Daten\BiB\0-Allgemein\Dokumente\Mehrkosten-40.doc


<strong>Beratungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Bauwesen</strong>Diplom-WirtschaftsingenieurFrank A. Bötzkesvon der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellterund vereidigter Sachverständiger für BauablaufstörungenJulius-Leber-Straße 50, 38116 BraunschweigTel. 0531/51 61 530, Fax 0531/51 61 536Internet: www.Boetzkes.de, E-Mail: BiB@Boetzkes.de6) <strong>Die</strong> BeschleunigungsereignisseBeschleunigungsereignisse sind Ereignisse, die den Bauablauf unter Berücksichtigung der bereits eingetretenenStörereignisse beschleunigen, wie zum Beispiel:• Aufstockung des Personals,• Mehrschichtbetrieb oder• Änderung von Bauverfahren.Erfasst werden nur vom Auftraggeber beauftragte Beschleunigungen.Erforderliche Unterlagen sind insbesondere Schriftwechsel zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerzu Beschleunigungen.7) Der beschleunigte Bauablauf 3Durch Berücksichtigung der Beschleunigungsereignisse <strong>im</strong> gestörten Bauablauf 2 ergibt sich durchNeuberechnung der beschleunigte Bauablauf 3.8) <strong>Die</strong> Ermittlung der Bauzeitänderungen<strong>Die</strong> Bauzeitänderungen werden ermittelt aus der Differenz der Bauzeiten• für die Bauzeitverlängerung durch Störereignisse zwischen dem geänderten Bauablauf 1 und demgestörten Bauablauf 2 und• für die Bauzeitverkürzung durch Beschleunigungsereignisse zwischen dem gestörten Bauablauf 2 unddem beschleunigten Bauablauf 3.Bauzeitänderungen können bedarfsweise für den Gesamtablauf oder für Teilabläufe best<strong>im</strong>mter Leistungenermittelt werden. <strong>Die</strong> Bauzeitänderungen der einzelnen Bauabläufe sind nachfolgend beispielhaftskizziert:Nr. Vorgangsname Dauer1 Bauablauf 0 74 tJanuar Februar März April Mai Juni30. 06. 13. 20. 27. 03. 10. 17. 24. 03. 10. 17. 24. 31. 07. 14. 21. 28. 05. 12. 19. 26. 02. 09. 16. 23. 30.2 Bauablauf 1 77 t3 BauzeitverlängerungIst-Mengen3 t4 Bauablauf 2 118 t5 BauzeitverlängerungBehinderungen41 t6 Bauablauf 3 95 t7 BauzeitverkürzungBeschleunigungen23 tLeistungsprofil BiB: Seite 3 von 922.10.2007 C:\Daten\BiB\0-Allgemein\Dokumente\Mehrkosten-40.doc


<strong>Beratungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Bauwesen</strong>Diplom-WirtschaftsingenieurFrank A. Bötzkesvon der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellterund vereidigter Sachverständiger für BauablaufstörungenJulius-Leber-Straße 50, 38116 BraunschweigTel. 0531/51 61 530, Fax 0531/51 61 536Internet: www.Boetzkes.de, E-Mail: BiB@Boetzkes.de9) <strong>Die</strong> Ermittlung der MehrkostenMehrkosten werden ermittelt für• Leerkosten von Personen und Betriebsmitteln und• Beschleunigungskosten von Personen und Betriebsmitteln und• Baustelleneinrichtungskosten <strong>im</strong> Bauzeitverlängerungszeitraum• Baustellengemeinkosten <strong>im</strong> Bauzeitverlängerungszeitraum und• Allgemeine Geschäftskosten <strong>im</strong> Bauzeitverlängerungszeitraum.Nachfolgend ist die Leerkostenermittlung über die Kapazitätskostendifferenzen der Bauabläufe beispielhaftskizziert:Kapazitätskosten [€]8.0007.0006.0005.0004.000Leerkosten:85.320 €3.0002.0001.000002.01.200316.01.200330.01.200313.02.200327.02.200313.03.200327.03.200310.04.200324.04.200308.05.200322.05.200305.06.200319.06.2003Datum<strong>Die</strong> Leerkosten von Personen und Betriebsmitteln können zum Beispiel aus der terminlich geändertenAusführung von Arbeiten ermittelt werden, indem die kapazitiven, zeitabhängigen Kosten der Leistungenden Vorgängen zugeordnet werden. Leerkosten entstehen dann, wenn <strong>im</strong> geänderten Bauablauf 1vereinbarungsgemäß hätte gearbeitet werden sollen, aber <strong>im</strong> gestörten Bauablauf 2 wegen der Störungennicht gearbeitet werden konnte. Personen und Betriebsmittel arbeiteten deshalb <strong>im</strong> vereinbartenZeitraum „leer“, unproduktiv und ohne Vergütung.<strong>Die</strong> Beschleunigungskosten von Personen und Betriebsmitteln können entsprechend ermittelt werden.Beschleunigungskosten werden als Zuschläge, zum Beispiel für Überstunden, berechnet für Arbeiten,die <strong>im</strong> beschleunigten Bauablauf 3 früher ausgeführt werden als <strong>im</strong> gestörten Bauablauf 2.Mehrkosten aus gestörten Bauabläufen können erfahrungsgemäß 25 bis 40 % der vereinbarten Kostenbetragen; in besonderen Fällen wurden Mehrkosten von bis zu 60 % ermittelt. Hinzu kommenMehrkosten aus dem Gemeinkostenbereich, insbesondere für eine Unterdeckung von Baustellengemeinkostenund Allgemeinen Geschäftskosten <strong>im</strong> Zeitraum der Bauzeitverlängerung.Leistungsprofil BiB: Seite 4 von 922.10.2007 C:\Daten\BiB\0-Allgemein\Dokumente\Mehrkosten-40.doc


<strong>Beratungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Bauwesen</strong>Diplom-WirtschaftsingenieurFrank A. Bötzkesvon der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellterund vereidigter Sachverständiger für BauablaufstörungenJulius-Leber-Straße 50, 38116 BraunschweigTel. 0531/51 61 530, Fax 0531/51 61 536Internet: www.Boetzkes.de, E-Mail: BiB@Boetzkes.de10) <strong>Die</strong> Baurechtlichen PrinzipienBei einer solchen Ermittlung der Mehrkosten gestörter Bauabläufe sind baurechtliche Prinzipien zu berücksichtigen,die in einem Urteil des Bundesgerichtshofes VII ZR 286/84 KG Berlin vom20.02.1986 aufgestellt wurden.Nachfolgend sei dargelegt, wie diese Prinzipien in einer baubetrieblichen, das heißt technischwirtschaftlichenErmittlung der Mehrkosten zu berücksichtigen sind. Auf juristische Fragestellungen seiausschließlich aus baubetrieblicher Sicht eingegangen, da diese der baurechtlichen Beurteilung durcheinen Baujuristen vorbehalten bleiben sollen.Ein Bauablauf ist gestört, wenn die Ausführung der Arbeiten bei der Erstellung des Bauobjekts Störungenerfährt, also von den vertraglichen Vereinbarungen abgewichen wird. Im Folgenden sei nur aufsolche Störungen eingegangen, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers, des Bauherren, stammenund für die der Auftragnehmer, das Bauunternehmen, einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkostenhat. Auf den Fall, dass Störungen des Bauablaufs aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmerskommen und der Auftraggeber einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten hat, sei hier nicht eingegangen.Sollen die Mehrkosten eines gestörten Bauablaufs ermittelt werden, so sind bei dieser technischwirtschaftlichenErmittlung die folgenden baurechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen, die der Bundesgerichtshofaufgestellt hat:• Das Wirklichkeitsprinzip,• das Einzelfallprinzip,• das Verursachungsprinzip und• das Schadenprinzip.Gemäß diesen Prinzipien wurde von der Professorengemeinschaft Pfarr/Toffel1 eine <strong>Methodik</strong> entwickelt,welche der vorgestellten Mehrkostenermittlungsmethodik zugrunde liegt:a) Das WirklichkeitsprinzipDa ein Bauablauf, so wie er in der Wirklichkeit ist, nicht erfasst werden kann, ist es erforderlich, einModell zu bilden, welches die Wirklichkeit des Bauablaufs möglichst genau abbildet. Dazu kann derBauablauf in einem Netzplan wiedergegeben werden, der insbesondere die auszuführenden Vorgängedes Bauobjekts, die Dauern, Termine und Abhängigkeiten, die <strong>zur</strong> Verfügung stehenden Kapazitätenund Kosten erfasst.Weiterhin sind in einem solchen Modell die Störungen wirklichkeitsnah zu erfassen (siehe dazu auchdas Verursachungsprinzip) und einzeln den Vorgängen zuzuordnen (siehe dazu auch das Einzelfallprinzip).Durch ein solches Modell und der darin berücksichtigten Störungen wird die Wirklichkeit des Bauablaufsmöglichst genau wiedergegeben.1Basierend auf der von Universitätsprofessor Dr.-Ing. Karlheinz Pfarr, Berlin und Universitätsprofessor Dr. rer. pol. habil. Rolf F. Toffel,Braunschweig entwickelten <strong>Methodik</strong> <strong>zur</strong> Ermittlung der Mehrkosten gestörter Bauabläufe, erstmals angewandt in einem Gerichtsgutachtenfür das Kammergericht Berlin gemäß den Forderungen des Urteils des Bundesgerichtshofes VII ZR 286/84 vom 20.02.1986 (Vorinstanz:KG Berlin); mit Urteil des Kammergerichts 21 U 1716/86 vom 04.05.1990 wurde die <strong>Methodik</strong> bestätigt. Vgl. auch Pfarr, K.und Toffel R. F.: „Der gestörte Bauablauf in einem Baurechtsfall: Methoden <strong>zur</strong> Ermittlung der Mehrkosten“ In: „BW Bauwirtschaft“(1991), Hefte 7 und 8Leistungsprofil BiB: Seite 5 von 922.10.2007 C:\Daten\BiB\0-Allgemein\Dokumente\Mehrkosten-40.doc


<strong>Beratungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Bauwesen</strong>Diplom-WirtschaftsingenieurFrank A. Bötzkesvon der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellterund vereidigter Sachverständiger für BauablaufstörungenJulius-Leber-Straße 50, 38116 BraunschweigTel. 0531/51 61 530, Fax 0531/51 61 536Internet: www.Boetzkes.de, E-Mail: BiB@Boetzkes.deb) Das Einzelfallprinzip<strong>Die</strong> Vorgänge <strong>im</strong> Bauablauf und die auf diese Vorgänge wirkenden Störungen sind <strong>im</strong> Einzelfall zuerfassen, zu berücksichtigen und zu verarbeiten. So werden Störungen zum Beispiel nur auf diejenigenVorgänge bezogen, die durch die Störung direkt betroffen sind. Andere Vorgänge bleiben vonsolchen Störungen unbetroffen. Eine pauschale Zuordnung von Störungen widerspricht dem Einzelfallprinzipund kann somit nicht erfolgen.c) Das VerursachungsprinzipStörungen <strong>im</strong> Bauablauf sind ihrer Ursache gemäß auf die Vorgänge zu beziehen, auf die sie sichstörend auswirken.Störursachen können zum Beispiel fehlende Baufreiheiten, verspätete Planbeistellungen, verspäteteBemusterungsentscheidungen oder andere ändernde Anordnungen des Auftraggebers sein.Störursachen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie durch Dokumente, wie zum Beispiel Vertragsunterlagen,Schriftwechsel zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oder Besprechungsprotokollebelegt sind.Weiterhin sind nur solche Störursachen zu berücksichtigen, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers,also dem Auftraggeber selbst oder einem seiner Erfüllungsgehilfen, stammen.Im Bauablauf muss die Auswirkung einer Störursache, zum Beispiel eine Bauzeitverlängerung, direktauf eine konkrete Ursache bezogen werden können.d) Das Schadenprinzip<strong>Die</strong> Auswirkungen von Störungen <strong>im</strong> Bauablauf sind als Schaden festzustellen. Ein solcher Schadenwird ermittelt durch Differenzbildung zweier Vermögenslagen.• Vermögenslage 1 ist die Vermögenslage, die dem Auftragnehmer bei vertragsgemäßer Erfüllungdes Bauvertrages entstanden wäre.• Vermögenslage 2 ist die Vermögenslage, die dem Auftragnehmer bei gestörtem Bauablauf entstandenist; dabei sind die Störungen zu berücksichtigen, die der Auftraggeber zu vertreten hat.<strong>Die</strong> Vermögenslage 2 kann zum Beispiel dadurch beeinflusst werden, dass durch Störungen <strong>im</strong>Bauablauf Leerzeiten für Kapazitäten zu Leerkosten führen und damit zu höheren Kosten für dasBauunternehmen als <strong>im</strong> Bauvertrag vereinbart sind. <strong>Die</strong>se Leerkosten bilden unter anderem denSchaden, der dem Auftragnehmer bei Störungen <strong>im</strong> Bauablauf entsteht.<strong>Die</strong> Geltendmachung eines solchen Schadens kommt bei einem VOB-Bauvertrag aus baubetrieblicherSicht gemäß folgender Best<strong>im</strong>mungen in Betracht:• Geänderter oder zusätzlicher Preisfür Konstruktive LeistungsänderungenSofern der Auftraggeber sein Leistungsbest<strong>im</strong>mungsrecht nach § 1 Nrn. 3 und 4 VOB/B ausübtund geänderte oder zusätzliche Bauleistungen anordnet, wird hierfür ein geänderter Preisgemäß § 2 Nr. 5 VOB/B oder ein zusätzlicher Preis gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B berechnet:Leistungsprofil BiB: Seite 6 von 922.10.2007 C:\Daten\BiB\0-Allgemein\Dokumente\Mehrkosten-40.doc


<strong>Beratungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Bauwesen</strong>Diplom-WirtschaftsingenieurFrank A. Bötzkesvon der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellterund vereidigter Sachverständiger für BauablaufstörungenJulius-Leber-Straße 50, 38116 BraunschweigTel. 0531/51 61 530, Fax 0531/51 61 536Internet: www.Boetzkes.de, E-Mail: BiB@Boetzkes.de§ 2, Nr. 5 VOB/B„Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen desPreises für eine <strong>im</strong> Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung derMehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. <strong>Die</strong> Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.“§ 2, Nr. 6 VOB/B„(1) Wird eine <strong>im</strong> Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondereVergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführungder Leistung beginnt.(2) <strong>Die</strong> Vergütung best<strong>im</strong>mt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung undden besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.“Aus baubetrieblicher Sicht ist die Ermittlung eines geänderten oder zusätzlichen Preises identisch.<strong>Die</strong> geänderten oder zusätzlichen Preise für geänderte oder zusätzliche Bauleistungenbetreffen die Konstruktiven Leistungsänderungen (vergleiche Ziffer 2).• Geänderter Preis, Schadensersatz oder Entschädigungsanspruch für Störungen<strong>Die</strong> Geltendmachung von Mehrkosten aus geänderten und gestörten Bauabläufen als geänderterPreis gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B ist baurechtlich umstritten. So schließt Thode 2 dies aus dogmatischenGründen kategorisch aus, da eine Störung durch den Auftraggeber nicht als Folge desLeistungsbest<strong>im</strong>mungsrechtes gemäß § 1 Nr. 3 VOB/B über § 2 Nr. 5 VOB/B als geänderterPreis berechnet werden könne. Kniffka 3 und Kapellmann 4 hingegen sind der Auffassung, dassder Bauherr <strong>im</strong> Rahmen seines Leistungsbest<strong>im</strong>mungsrechtes gemäß § 1 Nr. 3 VOB/B durchausbauzeitliche Anordnungen treffen dürfe und diese dann nach § 2 Nr. 5 VOB/B ab<strong>zur</strong>echnensind. Somit bleibt <strong>im</strong> Einzelfall zu klären, ob Störungen als bauzeitliche Anordnungen desAuftraggebers <strong>im</strong> Sinne der § 1 Nr. 3 und § 2 Nr. 5 VOB/B geltend gemacht werden können.Kommt ein Anspruch gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B nicht in Frage und hat der Auftraggeber vertraglicheMitwirkungspflichten verletzt oder andere vertragswidrige Anordnungen gegenüberdem Auftragnehmer getroffen, wird hierfür der Schadensersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B berechnet:§ 6, Nr. 6 VOB/B„Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatzdes nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“<strong>Die</strong> Verletzungen vertraglicher Mitwirkungspflichten oder andere vertragswidrige Anordnungendurch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer werden als Störereignisse ermittelt(vergleiche Ziffer 4).Baubetrieblich erfolgt die Ermittlung des Schadens auf Grundlage der Differenzhypothese zwischenden Kosten des gestörten Bauablaufs 2 und den Kosten des geänderten Bauablaufs 1. Da-2Vergleiche Thode, R.: Nachträge wegen gestörten Bauablaufs <strong>im</strong> VOB/B-Vertrag. Eine kritische Bestandsaufnahme. In: ZfBR, Gütersloh,Bauverlag (2004), Heft 3, Seite 214 -2253Vergleiche Bolz, S.: § 2 Nr. 5 VOB/B: Doch Anspruchsgrundlage bei Bauzeitverzögerung! In: IBR-online, Werkstatt-Beitrag, März 20054Vergleiche Professor Dr. jur. Kapellmann, K. und Universitätsprofessor Dr.-Ing. Schiffers, K.-H.: Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgenbe<strong>im</strong> Bauvertrag, Band 1: Einheitspreisvertrag. Werner-Verlag, 5. Auflage 2006, Rdn. 1401Leistungsprofil BiB: Seite 7 von 922.10.2007 C:\Daten\BiB\0-Allgemein\Dokumente\Mehrkosten-40.doc


<strong>Beratungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Bauwesen</strong>Diplom-WirtschaftsingenieurFrank A. Bötzkesvon der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellterund vereidigter Sachverständiger für BauablaufstörungenJulius-Leber-Straße 50, 38116 BraunschweigTel. 0531/51 61 530, Fax 0531/51 61 536Internet: www.Boetzkes.de, E-Mail: BiB@Boetzkes.debei werden auf Grundlage der Kalkulation die störungsbedingten Mehrkosten ermittelt, 5 da einNachweis des konkreten Schadens auf Grundlage der Ist-Kosten aus der Betriebsbuchhaltungdes Bauunternehmens nicht möglich ist. <strong>Die</strong>se Mehrkostenermittlung ist <strong>im</strong> Sinne einer Schadensschätzunggemäß § 287 ZPO möglich ist, wie es der Bundesgerichtshof jüngst festgestellthat. 6Alternativ ist auch ein Entschädigungsanspruch wegen fehlender Mitwirkung des Auftraggebersgemäß § 642 BGB als Anspruchsgrundlage möglich.§ 642, BGB„(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer,wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemesseneEntschädigung verlangen.(2) <strong>Die</strong> Höhe der Entschädigung best<strong>im</strong>mt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbartenVergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungenerspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.“<strong>Die</strong> Ermittlung der Entschädigung entspricht baubetrieblich der Ermittlung des geänderten Preisesgemäß § 2 Nr. 5 VOB/B, jedoch sind gegebenenfalls ersparte Aufwendungen abzuziehen(be<strong>im</strong> gestörten Bauablauf dürften dies ausschließlich geringere Verschleiß- und Wartungskostensowie ersparte Betriebsstoffkosten für Betriebsmittel sein). Wagnis und Gewinn sind nicht Teilder Entschädigung; dies ist jedoch baurechtlich umstritten.Dass ein solch dezidierter und substantiierter baubetrieblicher Nachweis von Mehrkosten aus Auftraggeber-seitiggestörtem Bauablauf erforderlich ist, wurde durch das Urteil des BundesgerichtshofesVII ZR 24/00, OLG Naumburg vom 21.03.2002 bestätigt:• <strong>Die</strong> Behinderungen müssen tatsächlich vorliegen und adäquat-kausal durch hindernde Umstände,die der Auftraggeber zu vertreten hat, verursacht sein:„2. Der vom Berufungsgericht bejahte Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach § 6 Nr. 6 VOB/B setzt voraus, dass eineBehinderung tatsächlich vorlag und sie dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt worden ist oder dass sie offenkundig bekannt war.Weiter ist erforderlich, dass die Behinderung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzungeiner vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen.“• Sofern dem Auftraggeber ein Bauablaufplan vorliegt, bedarf es keiner gesonderten Anforderungvon Plänen für best<strong>im</strong>mte Leistungen:„aa) Es geht um die Frage, ob die Beklagte die für die Bauausführung erforderlichen Pläne ohne gesonderte Anforderung zu denZeitpunkten zu liefern hatte, wie sie sich aus dem Bauzeitplan in Verbindung mit der Vereinbarung zu den Vorlaufzeiten ergaben.[...] Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der Bauzeitplan jedenfalls in der Weise <strong>zur</strong> Grundlage der Bauabwicklung gemachtworden, dass es unter Berücksichtigung der vereinbarten Vorlaufzeiten keiner gesonderten Anforderung der Pläne bedurfte.<strong>Die</strong>ses Verständnis der vertraglichen Abreden verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.“• Der Auftragnehmer hat konkret und ablaufbezogen die Auswirkungen von Behinderungen nachzuweisen:„b) Das Berufungsgericht hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass sich die verspätete Übergabe der freigegebenenPläne behindernd auf den Bauablauf ausgewirkt hat.aa) Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzust<strong>im</strong>men, dass es in aller Regel zu einer Behinderung des Bauablaufs kommt, wenn freigegebenePläne nicht rechtzeitig geliefert werden. <strong>Die</strong>ser allgemeine Erfahrungssatz entbindet den Auftragnehmer jedoch regelmäßignicht von seiner Verpflichtung, diese Behinderungen in einem Rechtsstreit, in dem er Schadensersatz verlangt, möglichst kon-5Vergleiche Universitätsprofessor Dr. rer. pol. habil. Rolf F. Toffel und Dr.-Ing. Dirk S. Schwilp: <strong>Die</strong> Ermittlung von Mehrpreisen für geänderteBauabläufe. In: Baumarkt + Bauwirtschaft, Gütersloh, Bauverlag (2002), Heft 12, Seite 34 -416Urteil des Bundesgerichtshofes VII ZR 225/03 vom 24.02.2005 (Vorinstanz OLG Dresden)Leistungsprofil BiB: Seite 8 von 922.10.2007 C:\Daten\BiB\0-Allgemein\Dokumente\Mehrkosten-40.doc


<strong>Beratungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Bauwesen</strong>Diplom-WirtschaftsingenieurFrank A. Bötzkesvon der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellterund vereidigter Sachverständiger für BauablaufstörungenJulius-Leber-Straße 50, 38116 BraunschweigTel. 0531/51 61 530, Fax 0531/51 61 536Internet: www.Boetzkes.de, E-Mail: BiB@Boetzkes.dekret darzulegen. Insoweit dürfen zwar keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungslast gestellt werden. Das bedeutet jedochnicht, dass allein die Darlegung einer verzögerten Lieferung freigegebener Pläne genügt. Vielmehr ist in der Regel eine konkretebauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen unumgänglich. <strong>Die</strong>se muss auch diejenigen unstreitigen Umstände berücksichtigen,die gegen eine Behinderung sprechen, wie z. B. die Lieferung von Vorabzügen, nach denen tatsächlich zu den vorgesehenenZeiten gearbeitet worden ist, oder die wahrgenommene Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen. Erst der möglichstkonkrete Vortrag <strong>zur</strong> Behinderung erlaubt die Beurteilung, inwieweit eine Anzeige erforderlich oder wegen Offenkundigkeitentbehrlich war und inwieweit auf sie <strong>zur</strong>ückzuführende Schäden für den Auftragnehmer entstanden sind. […]bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichen die Balkenpläne 16 a und 16 b nicht aus, die jeweiligen Behinderungender IGEWA zu belegen. <strong>Die</strong> darin von der Klägerin vorgenommene Gegenüberstellung von Ist- und Sollplanlieferungen weistnur aus, wann die freigegebenen Pläne geliefert werden sollten und wie sich die verzögerten Planlieferungen ausgewirkt hätten,wenn die Klägerin nach der vertraglichen Vorgabe (nach Vorschrift) gearbeitet hätte. Damit wird die Pflichtverletzung der Beklagtennachgewiesen, nicht jedoch die sich konkret daraus ergebende Behinderung. Der <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Offenkundigkeitder Behinderung vom Berufungsgericht erfolgte Hinweis darauf, dass Rohbauarbeiten nicht ohne Schalungs- und Bewehrungspläneerstellt werden können, belegt ebenfalls keine konkrete Behinderung. Allgemeine Hinweise darauf, dass die verzögerte Lieferungder freigegebenen Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe und diese wiederumdurch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genügen den Anforderungen an die Darlegungslast für eine Behinderungnicht. <strong>Die</strong> in der Berufungsbegründung schablonenhaft vorgetragenen Behauptungen, infolge der verspäteten Lieferungender freigegebenen Pläne hätten Arbeitsumstellungen stattgefunden, die infolge der Fehl- und Warte- und Neueinarbeitungszeitenzu einem erhöhten Aufwand geführt hätten, reichen deshalb nicht aus. Soweit die Klägerin nach Vorabzügen gearbeitet hat,hat sie darzulegen, warum sie dadurch behindert war, dass nicht die freigegebenen Pläne vorgelegt wurden. <strong>Die</strong> unsubstantiierteDarstellung, es habe nach Vorlage der Vorabzüge <strong>im</strong>mer wieder Planungsänderungen gegeben, reicht ebenfalls nicht.“• <strong>Die</strong> konkrete Schadenermittlung hat auf der Grundlage der Anforderungen an die Darlegungslastgemäß Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.02.1986 zu erfolgen:„2. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht, soweit der Schaden auf die nach den oben dargestellten Grundsätzen zu berücksichtigendenBehinderungen <strong>zur</strong>ückzuführen ist. Wegen der Anforderungen an die Darlegungslast verweist der Senat auf die <strong>im</strong>Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/ 84 dargestellten Grundsätze. Eine abstrakte Darstellung des Schadens reicht danachnicht aus. Vielmehr muss die Klägerin den Schaden konkret jedenfalls so darstellen, dass eine Schadensschätzung möglich ist. <strong>Die</strong>Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass die in diesem Urteil dargelegten Voraussetzungenfür die substantiierte Darlegung eines Schadens auf der Annahme beruhen, dass die Behinderungen dargelegt sind. <strong>Die</strong> pauschaleBehauptung, infolge der verspäteten Übergabe der freigegebenen Pläne sei es zu Behinderungen gekommen, die ihrerseitsnur durch zusätzlichen Einsatz von Personal, Maschinen und Material hätten aufgefangen werden können, und die daraus abgeleiteteabstrakte Berechnung zusätzlicher Aufwendungen sind keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.“Im jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofes VII ZR 225/03, OLG Dresden vom 24.02.2005 wurdebestätigt, dass die Ursachen von Behinderungen konkret nachzuweisen sind, die Folgen aber gegebenenfallsdurch Schätzung ermittelt werden können und dass das Gericht ein eingereichtes Privatgutachtenvollständig zu berücksichtigen und zu würdigen hat:• Nachweis der Ursachen von Behinderungen:„a) Soweit die Behinderung darin besteht, dass best<strong>im</strong>mte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeitdurchgeführt werden können, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen.Der Auftragnehmer hat deshalb darzulegen und nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkreteBehinderung andauerte.“• Schätzung der Folgen von Behinderungen:„b) Dagegen sind weitere Folgen der konkreten Behinderung nach § 287 ZPO zu beurteilen, soweit sie nicht mehrzum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden zuzuordnen sind. Es unterliegtdeshalb der einschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Behinderung von best<strong>im</strong>mterDauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich Anschlussgewerke verzögert haben.“• Vollständige Berücksichtigung und Würdigung eines Privatgutachtens:„d) Ein <strong>zur</strong> Untermauerung des Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortragund deshalb vom Tatrichter vollständig zu berücksichtigen und zu würdigen.“Leistungsprofil BiB: Seite 9 von 922.10.2007 C:\Daten\BiB\0-Allgemein\Dokumente\Mehrkosten-40.doc

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