Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungZusätzlich zu den fachrechtlich geschützten Gebieten, <strong>der</strong>en Schutz und Pflege durch die Fachplanunggewährleistet ist, besteht <strong>der</strong> Freiraumverbund auch aus fachrechtlich nicht geschützten Arrondierungsflächenund Verbindungselementen wie dem im Landschaftsprogramm Brandenburg dargestelltenFließgewässerschutzsystem und weiteren Verbindungsflächen mit hohem Entwicklungspotenzial.Zumindest zeichnen sich die Verbindungsflächen über eine – in <strong>der</strong> Regel jedoch mehrere – <strong>der</strong>in <strong>der</strong> Auflistung genannten Qualitäten aus.3.2. RegionalplanungGrundsätzlich erfolgt die überörtliche und rahmensetzende Steuerung von Windenergieanlagen imLand Brandenburg durch die Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windnutzung (Windeignungsgebietebzw. WEGs) in den Regionalplänen <strong>der</strong> Regionalen Planungsgemeinschaften. Außerhalbdieser Gebiete sind raumbedeutsame Windenergieanlagen in <strong>der</strong> Regel ausgeschlossen.Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> liegt in <strong>der</strong> Planungsregion Havelland-Fläming, für die <strong>der</strong>zeit kein Regionalplan gilt.Der Regionalplan Havelland-Fläming vom 18. Dezember 1997 wurde durch das Oberverwaltungsgerichtfür das Land Brandenburg mit Beschluss vom 09.10.2002 für nichtig erklärt (3D 81/00.NE). Dersachliche Teilplan Windenergienutzung, <strong>der</strong> regionalplanerisch die Zulässigkeit von Windenergievorhabensteuerte, wurde, wie oben bereits erwähnt, ebenfalls gerichtlich für unwirksam erklärt.Der <strong>der</strong>zeit in Aufstellung befindliche (integrierte) Regionalplan Havelland-Fläming 2020, sieht dieAusweisung von Eignungsgebieten für die Windnutzung als Ziel <strong>der</strong> Raumordnung vor. Im Gebiet <strong>der</strong><strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> befinden sich die ausgewiesene Windeignungsfläche WEG 33:Abb. 1: Ausschnitt Festlegungskarte Regionalplanentwurf (Arbeitsstand 26.04.12)In Aufstellung befindliche Ziele <strong>der</strong> Raumordnung sind als sonstiges Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> Raumordnungin Abwägungs- o<strong>der</strong> Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.IDAS Luckenwalde- 4 -
Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung4. Tabubereiche für die WindenergienutzungWie oben schon erwähnt, ist methodisch zwischen den harten Tabubereichen, also solchen Bereichenin denen die Errichtung und <strong>der</strong> Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen o<strong>der</strong> rechtlichenGründen nicht möglich ist und den weichen Tabubereichen, also jenen, die aufgrund <strong>der</strong> Planungsvorstellung<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen sollen zu unterscheiden.Diese Unterscheidung wird in den folgenden Kapiteln kriterienbezogen getroffen und begründet. EineTrennung <strong>der</strong> Kriterien in zwei Kapitel – harte Kriterien und weiche Kriterien ist nicht zweckmäßig, dasich bspw. beim Kriterium Abstand zu Siedlungsgebieten sowohl harte Tabuzonen als auch weicheTabuzonen ergeben.4.1. Siedlungsflächen4.1.1. Grundlagen (Schall, Schattenwurf, optische Bedrängungswirkung)Windkraftanlagen emittieren Schall und Lichtreflexe. Sie werfen Schatten und können bedrängendwirken. Anlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, bedürfen daher eine Genehmigungnach Bundesimmissionsschutzgesetz, um auszuschließen, dass von den Anlagen Gefahren, erheblicheNachteile o<strong>der</strong> erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit o<strong>der</strong> die Nachbarschaft herrühren.Ab drei zusammenstehen<strong>der</strong> Anlagen dieser Höhe spricht man von einer Windfarm, die bis zu einerGrößenordnung von 6 bis 20 Anlagen einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung(UVPG) bedarf. Windparks ab 20 Anlagen sind grundsätzlich UVP-pflichtig, um mit Hilfe<strong>der</strong> <strong>Ermittlung</strong>, Beschreibung und Bewertung <strong>der</strong> unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einesVorhabens auf die Umwelt, über dessen Zulässigkeit zu entscheiden.Zur Beurteilung <strong>der</strong> negativen Auswirkungen auf die Umwelt und hier insbeson<strong>der</strong>e auf das SchutzgutMensch, die durch Windkraftanlagen hervorgerufen werden können, findet im Land Brandenburg imRahmen des vorhabenkonkreten Genehmigungsverfahrens die TA-Lärm, <strong>der</strong> brandenburgische WEA-Geräuschimmissionserlass 5 und die brandenburgische WEA-Schattenwurf-Leitlinie 6 Anwendung.Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten und damit erhebliche Beeinträchtigungenfür den Menschen auszuschließen, werden Siedlungsgebiete mit schutzwürdigen Nutzungen unddie notwendigen Abstandsflächen zwischen schutzwürdiger Nutzung und Windkraftanlage(n) als Tabuzonenbehandelt.Als schutzwürdige Nutzungen werden in Anwendung <strong>der</strong> Rechtsprechung und <strong>der</strong> brandenburgischen„Hinweise an die Regionalen Planungsgemeinschaften zur Festlegung von Eignungsgebieten „Windenergie“7 folgende Gebiete angesehen: alle vorhandenen o<strong>der</strong> geplanten, gemäß §§ 3 bis 7 <strong>der</strong> Baunutzungsverordnung dem Wohnendienenden Gebieten, Einzelhäuser (samt <strong>der</strong> Wohnnutzung zugeordneter Freiflächen) und Splittersiedlungen und sonstige vorhandene o<strong>der</strong> geplante Baugebiete in denen Menschen leben, arbeiten bzw. sichlänger andauernd aufhalten (größer 6 Stunden pro Tag).Die Gebiete wurden unter Zugrundelegung <strong>der</strong> vorhanden verbindlichen B-Pläne, rechtskräftigen Innenbereichssatzungen,des FNP-Entwurfes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> aus dem Jahr 2001, <strong>der</strong> tatsächlichen Gebietsnutzungund <strong>der</strong> aktuellen Entwicklungsabsichten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> abgegrenzt und entsprechend <strong>der</strong> Bauflächentypisierung<strong>der</strong> Baunutzungsverordnung (BauNVO) klassifiziert. 8 Damit wurden sowohl <strong>der</strong> Siedlungsbestandals auch die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beabsichtigten Siedlungserweiterungen berücksichtigt. Einzelhäuser,Splittersiedlungen und sonstige Siedlungsflächen außerhalb <strong>der</strong> eben genannten Satzungsgebietewurden zusätzlich mit Hilfe <strong>der</strong> aktuellen ALK-Gebäude- und -Nutzungsartendaten sowieLuftbil<strong>der</strong>n des gesamten <strong>Stadt</strong>gebietes ermittelt und abgegrenzt.Differenziert nach <strong>der</strong> Gebietsnutzung und <strong>der</strong> sich daraus ableiten<strong>der</strong> Schutzbedürftigkeit, wurdenSchutzabstände festgelegt, um erhebliche Beeinträchtigungen auszuschließen.Geräuschemissionen5 Run<strong>der</strong>lass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Raumordung zu „Anfor<strong>der</strong>ungen an die Geräuschimmissions-prognose und andie Nachweismessung bei Windenergieanlagen (WEA)“ - (WEA-Geräuschimmissionserlass) vom 31. Juli 2003.6 Leitlinie des MUGV zur <strong>Ermittlung</strong> und Beurteilung <strong>der</strong> optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Leitlinie) vom24. März 2003 geän<strong>der</strong>t durch Erlass vom 21. Dezember 2009 (ABl. 01/10, S. 5).7 Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt undVerbraucherschutz vom 16. Juni 2009.8 Eine Liste <strong>der</strong> zu Grunde gelegten Satzungen ist <strong>der</strong> Begründung als Anlagen beigefügt. Die Klassifizierung in Bauflächentypen erfolgtegemäß § 1 BauNVO.IDAS Luckenwalde- 5 -