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Ermittlung der Konzentrationsflächen - Stadt Zossen

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Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungNaturschutz und LandschaftspflegeMit <strong>der</strong> Darstellung <strong>der</strong> späteren Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan werden Eingriffein Natur und Landschaft vorbereitet. Für die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1(6) Nr. 7 und §1a BauGB ist eine Umweltprüfung gemäß § 2(4) BauGB durchzuführen, in <strong>der</strong> die voraussichtlichenerheblichen Umwelteinwirkungen des Teilflächennutzungsplans ermittelt werden.Grundlage für den Umweltbericht, <strong>der</strong> bis zur Offenlage erstellt wird, ist die PotenzialflächenanalyseWindenergie, in <strong>der</strong> die Fakten zur Beurteilung <strong>der</strong> Betroffenheit <strong>der</strong> einzelnen Schutzgüter bereitszusammengetragen wurden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden daherim Rahmen <strong>der</strong> frühzeitigen Beteiligung nach § 4 (1) BauGB ausdrücklich gebeten, <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong>ggf. vorliegende Informationen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Erkenntnisse mitzuteilen.Der Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ bereitet eine bauliche Nutzung bislang unversiegelter landwirtschaftlicherFlächen vor. Daher sind nach den §§ 1, 1a BauGB die Belange von Naturschutz undLandschaftspflege nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Eingriffsregelung in die Abwägung einzustellen und zubehandeln. Landschaftsplanerische Erfor<strong>der</strong>nisse sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrenszu berücksichtigen.Artenschutzrechtliche PrüfungEntsprechend <strong>der</strong> europäischen Vogelschutz-Richtlinie und des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes(BNatSchG) muss bei Durchführung von Planungs- und Zulassungsverfahren sichergestellt werden,dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten. Dieses leistet die vorliegendePlanung auf Grundlage <strong>der</strong> Potenzialflächenanlyse Windenergie nur in Bezug auf von LUGV und <strong>der</strong>UNB Teltow-Fläming zur Verfügung gestellte Daten. Eigene Erhebungen wurden nicht durchgeführt.Die in <strong>der</strong> frühzeitigen Beteiligung umfangreichen Hinweise auf windenergieempfindliche Tierartenwaren zu allgemein und nicht lokalisierbar.Um dem Artenschutz Rechnung zu tragen wurden bei <strong>der</strong> Planung die Tierökologische Abstandskriterienfür die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg (TAK) 53 angewendet. Die TAK benenntfür bestimmte Arten bzw. Artengruppe Abstände zwischen relevanten Lebensraumbestandteilenund Windenergieanlagen. Sie unterscheidet dabei zwischen Schutz- und Restriktionsbereichen. InSchutzbereichen stehen <strong>der</strong> Errichtung von WEA grundsätzlich tierökologische Belange entgegen. DieErrichtung und <strong>der</strong> Betrieb von Windenergieanlagen sind hier aus (artenschutz)rechtlichen Gründenausgeschlossen. Bei Einhaltung <strong>der</strong> in den TAK benannten Schutzbereiche werden die Verbote des §44 Abs.1-3 BNatSchG (beson<strong>der</strong>er Artenschutz) nicht berührt. In Restriktionsbereichen führt die Errichtungvon WEA regelmäßig zu Beeinträchtigungen <strong>der</strong> tierökologischen Belange, was zu Einschränkungenund Modifikationen im Planungsprozess und verstärkten Kompensationsanfor<strong>der</strong>ungenführen kann. Dies ist lediglich abwägungsrelevant, schließt die Errichtung und dem Betrieb von WEAaber grundsätzlich nicht aus.Zur Darstellung wurden die TAK-relevanten Arteninformationen vom LUGV und <strong>der</strong> UNB Teltow-Fläming abgefragt. Die Informationen des LUGV wurden mit den Daten <strong>der</strong> UNB (Artenschutzkataster)abgeglichen. Ältere Daten <strong>der</strong> UNB (LRP-Tierarten vor 2008) blieben weitestgehend unberücksichtigt.Ausgehend von den so ermittelten Horststandorten bzw. Brutplätze und Schlafgewässernwerden <strong>der</strong> Planung die in den TAK definierten, (artbezogenen) Schutzbereiche als harte Tabuzonenzu Grund gelegt.Diese umfangreichen allgemeinen Daten reichen aus, um Aussagen zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit<strong>der</strong> Potenzialflächen machen zu können. Die Ergebnisse <strong>der</strong> Darstellung <strong>der</strong> tierökologischrelevanten Bereiche ist in <strong>der</strong> Anlage 1, Karte 2 dargestellt. Hierauf wird verwiesen.5.4.3. Rückbauverpflichtung im Rahmen <strong>der</strong> BaugenehmigungDie Lebensdauer einer Windenergieanlage beläuft sich auf etwa 20 Jahre. In § 35(5) S.2 BauGB istgeregelt, dass die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, dieBodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weiseauszuführen sind. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzungeine Verpflichtungserklärung abzugeben, dass das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe <strong>der</strong>zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen ist.53 Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei <strong>der</strong> Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei <strong>der</strong> Genehmigung von Windenergieanlagen,Erlass des Brandenburgischen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 01.01.2011, Anlage 1 „TierökologischeAbstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg (TAK), Stand 15.10.2012IDAS Luckenwalde- 49 -

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