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Ermittlung der Konzentrationsflächen - Stadt Zossen

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Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungGemäß Bundesnaturschutzgesetz dürfen im Außenbereich an Bundeswasserstraßen und GewässernI. Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50Meter von <strong>der</strong> Uferlinie grundsätzlich keine baulichen Anlagen errichtet o<strong>der</strong> wesentlich geän<strong>der</strong>t werden(§ 61 BNatSchG).Im <strong>Stadt</strong>gebiet befinden sich nach Auswertung <strong>der</strong> Daten keine Bundeswasserstraßen, wohl aberGewässer I. Ordnung und stehende Gewässer mit einer Größe von mehr als 1 Hektar. Bei dem GewässernI. Ordnung handelt es sich um den Notte-Kanal. Bei den stehenden Gewässern mit einerGröße von mehr als 1 Hektar handelt es sich um eine Vielzahl von Seen, zu denen u.a. <strong>der</strong> GroßeWünsdorfer See, <strong>der</strong> Mötzener See, <strong>der</strong> Große Zechsee und <strong>der</strong> Wolziger See See gehören (vgl.Abb. 10). Um die Gewässer I. Ordnung und die stehenden Gewässer, die größer als 1 ha sind,wird eine harte Tabuzone von 50 m festgelegt. Aufgrund <strong>der</strong> vorliegenden Daten kann <strong>der</strong> Abstandnicht von <strong>der</strong> Uferlinie aus gesetzt werden. Stattdessen wird bei den Fließgewässern vom übermitteltenLinienshape ausgegangen und bei den Standgewässern die Umgrenzung <strong>der</strong> übermittelten Flächenzu Grunde gelegt.4.4.2. TrinkwasserschutzgebieteIm <strong>Stadt</strong>gebiet befinden sich folgende rechtsverbindlich festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete:In <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> befinden sich folgende Trinkwasserschutzgebiete:- WSG Groß Schulzendorf (tlw.)- WSG Lindenbrück (tlw.)Die Abgrenzung <strong>der</strong> Gebiete (und <strong>der</strong> Zonen) erfolgte auf Grundlage <strong>der</strong> Informationen vom Landkreisund des LUGVs.Trinkwasserschutzgebiete sind nach § 15 BbgWG per Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete. Siesind regelmäßig in 3 Schutzgebietszonen unterteilt, in denen aufgrund <strong>der</strong> zunehmenden Entfernungzum eigentlichen Ort <strong>der</strong> Wasserfassung (Brunnen) ein abgestufter rechtlicher Schutzstatus gilt –Zone I verfügt über den höchsten Schutzanspruch, Zone III über den niedrigsten. Die Zonen I und IIsind gemäß <strong>der</strong> Musterverordnung zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten 40 als harte Tabuzonenfür die Windenergienutzung zu werten. In <strong>der</strong> Zone I sind nach Musterverordnung we<strong>der</strong> dasBetreten o<strong>der</strong> Befahren, noch Verän<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Aufschlüsse <strong>der</strong> Erdoberfläche erlaubt. In <strong>der</strong> ZoneII ist u.a. das Errichten von baulichen Anlagen verboten. Damit sind hier die Errichtung und <strong>der</strong>Betrieb von Windenergieanlagen aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.Die Zone III ist am weitesten vom Ort <strong>der</strong> Wasserfassung (Brunnen) entfernt. Hier herrscht damit <strong>der</strong>geringste Schutzanspruch. Dennoch ist hier u.a. die Umwandlung von Wald in eine an<strong>der</strong>e Nutzungsartverboten. Auch die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen <strong>der</strong> Bauleitplanung ist verboten,wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete o<strong>der</strong> eine Erhöhung <strong>der</strong> Grundflächenzahlim Sinne des § 19 <strong>der</strong> Baunutzungsverordnung zugelassen wird. Gleichzeitig ist aber das Errichteno<strong>der</strong> Erweitern von Kraftwerken o<strong>der</strong> Heizwerken, die <strong>der</strong> Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrechtunterliegen erlaubt, wenn es sich dabei um mit Erdgas, Sonnenenergie o<strong>der</strong> Windkraftbetriebene Anlagen handelt.Bei geteilter Zone III liegt die Zone IIIA näher am Brunnen als Zone IIIB. Zone IIIA verfügt damit übereinen höheren Schutzanspruch als Zone IIIB. In Zone IIIA ist ebenfalls die Ausweisung neuer Baugebieteim Rahmen <strong>der</strong> Bauleitplanung ist verboten, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauterGebiete o<strong>der</strong> eine Erhöhung <strong>der</strong> Grundflächenzahl im Sinne des § 19 <strong>der</strong> Baunutzungsverordnungzugelassen wird. In Zone IIIB ist u.a. die Umwandlung von Wald in eine an<strong>der</strong>e Nutzungsart verboten,während auch hier das Errichten o<strong>der</strong> Erweitern von Kraftwerken o<strong>der</strong> Heizwerken, die <strong>der</strong> Genehmigungspflichtnach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, erlaubt ist, wenn es sich dabei um mitErdgas, Sonnenenergie o<strong>der</strong> Windkraft betriebene Anlagen handelt.Es ist wahrscheinlich, dass die Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung imFNP zu einer Neubebauung bisher unbebauter Gebiete und damit auch zur einer Erhöhung <strong>der</strong>Grundflächenzahl auf diesen Flächen führt. An<strong>der</strong>erseits sind Windenergieanlagen im Außenbereich,wo die Konzentrationszonen liegen werden, privilegiert zulässig, auch ohne Darstellung im FNP.Schließlich führt die explizite Nennung <strong>der</strong> Zulässigkeit von Kraftwerken, die mit Windkraft betriebenwerden – nichts an<strong>der</strong>es sind Windenergieanlagen letztlich – in <strong>der</strong> Zone III dazu, dass dies Zonenicht als Tabuzone bewertet und verwendet wird. Schutzabstände zu Trinkwasserschutzgebieten lassensich nicht ableiten.40 als Anlage 1.1.1 (bzw. 1.1.2 bei Gebieten mit geteilter Zone III) zum Leitfaden „Wasserschutzgebiet im Land Brandenburg“ des Ministeriumsfür Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz abrufbar unter: http://www.mugv.brandenburg.de/cms/detail.php/bb2.c.542295.de.IDAS Luckenwalde- 32 -

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