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Ermittlung der Konzentrationsflächen - Stadt Zossen

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Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung4.3.2. ArtenschutzDer öffentliche Belang des Artenschutzes als Unterfall des Naturschutzes ist bei <strong>der</strong> Errichtung vonWindenergieanlagen von beson<strong>der</strong>er praktischer Bedeutung. lm Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5BauGB ist als Unterfall des Naturschutzes insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Belang des Vogel- und Fle<strong>der</strong>mausschutzeszu berücksichtigen. An dem Belang des Schutzes einer bestimmten Vogelart kann die Errichtungvon Windenergieanlagen dabei nicht nur innerhalb ausgewiesener Vogelschutzgebiete, son<strong>der</strong>nauch außerhalb von Schutzgebieten scheitern. Dies ist dann <strong>der</strong> Fall, wenn die Notwendigkeitdes Lebensraum- und Artenschutzes für die zu betrachtenden Vogel- und Fle<strong>der</strong>mausarten an dembetreffenden Anlagenstandort eine so große lntensität erreicht, dass die Errichtung <strong>der</strong> Windenergieanlageden öffentlichen Belang des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erheblichbeeinträchtigt. 36Für die allgemein vorzunehmende artenschutzrechtliche Prüfung gilt die zentrale Vorschrift des § 44Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Diese Vorschrift normiert das Verbot, wildlebende Tiere <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s geschützten Arten zu verletzen o<strong>der</strong> zu töten. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechungdes Bundesverwaltungsgerichts ist die Norm sachgerecht so auszulegen, dass <strong>der</strong> Tötungstatbestandnur dann erfüllt ist, wenn sich das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren <strong>der</strong> betroffenenTierarten durch den Betrieb <strong>der</strong> Windenergieanlagen in signifikanter Weise erhöht. Das Tötungsgebotist nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung unterhalb<strong>der</strong> Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, <strong>der</strong> mit dem stets gegebenen Risiko vergleichbarist, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer eineran<strong>der</strong>en Art werden. Ein signifikant erhöhtes Risiko besteht dagegen beispielsweise dann, wenn einehohe Zahl von Windenergieanlagen in einem stark frequentierten Flurkorridor errichtet werden soll. 37Das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt für wildlebende Tiere <strong>der</strong> streng geschütztenArten und europäische Vogelarten während <strong>der</strong> Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mause-, Überwinterungs-und Wan<strong>der</strong>zeiten und ist im Vorfeld einer möglichen Schädigung z.B. schon während <strong>der</strong>Bauphase zu berücksichtigen.Die Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen kann auf zwei Wegen erfolgen - entwe<strong>der</strong> die Tieremeiden Windenergieanlagen und die umgebenden Lebensräume aufgrund <strong>der</strong> optischen und/o<strong>der</strong>akustischen Wirkungen <strong>der</strong> Anlagen o<strong>der</strong> sie sind durch den Aufenthalt im Bereich <strong>der</strong> Rotoren einemdirekten Kollisionsrisiko ausgesetzt. Das Meideverhalten führt dazu, dass bisher als Lebensraumnutzbare Flächen nicht mehr von den Vögeln aufgesucht werden und letztlich <strong>der</strong> verfügbare Lebensraumbeschnitten wird. Hiervon sind in erster Linie Vogelarten betroffen, die in offenen Landschaftenwie Feuchtgebieten, aber auch in strukturell entsprechenden Lebensräumen <strong>der</strong> Agrarlandschaft vorkommen.Während <strong>der</strong> Brutzeit trifft dies vor allem für die Gruppe <strong>der</strong> Wiesenbrüter zu. Außerhalb <strong>der</strong>Brutzeit zeigen vor allem weidende Wasservögel, insbeson<strong>der</strong>e Schwäne, Gänse etc. einMeideverhalten gegenüber Windenergieanlagen. Bei den Artengruppen bei denen Rastplätze undNahrungsflächen räumlich getrennt sind, sind hiervon beide Teillebensräume und die verbindendenFlugkorridore betroffen. Dabei können durch Windenergieanlagen auch Störungen im Zugverhaltenausgelöst werden. Für Arten, die kein ausgeprägtes Meideverhalten zeigen und die sich regelmäßigim Gefahrenbereich <strong>der</strong> Rotoren aufhalten, besteht ein Risiko <strong>der</strong> Kollision mit Windenergieanlagen.Hiervon sind in erster Linie Großvögel, insbeson<strong>der</strong>e Greifvögel betroffen.Um dem Artenschutz Rechnung zu tragen wurden bei <strong>der</strong> Planung die Tierökologische Abstandskriterienfür die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg (TAK) 38 angewendet. Die TAK benenntfür bestimmte Arten bzw. Artengruppe Abstände zwischen relevanten Lebensraumbestandteilenund Windenergieanlagen. Sie unterscheidet dabei zwischen Schutz- und Restriktionsbereichen. InSchutzbereichen stehen <strong>der</strong> Errichtung von WEA grundsätzlich tierökologische Belange entgegen. DieErrichtung und <strong>der</strong> Betrieb von Windenergieanlagen sind hier aus (artenschutz)rechtlichen Gründenausgeschlossen. Bei Einhaltung <strong>der</strong> in den TAK benannten Schutzbereiche werden die Verbote des §44 Abs.1-3 BNatSchG (beson<strong>der</strong>er Artenschutz) nicht berührt. In Restriktionsbereichen führt die Errichtungvon WEA regelmäßig zu Beeinträchtigungen <strong>der</strong> tierökologischen Belange, was zu Einschränkungenund Modifikationen im Planungsprozess und verstärkten Kompensationsanfor<strong>der</strong>ungenführen kann. Dies ist lediglich abwägungsrelevant, schließt die Errichtung und dem Betrieb von WEAaber grundsätzlich nicht aus.Zur Darstellung wurden die TAK-relevanten Arteninformationen vom LUGV und <strong>der</strong> UNB Teltow-Fläming abgefragt. Die Informationen des LUGV wurden mit den Daten <strong>der</strong> UNB (Artenschutzkatas-36 vgl. OVG Münster, U. v 30.07.2009 - 8 A. 2357/08.37 vgl. BVerwG Urteil vom 9.7.2008 - 9 A 14.07.38 Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei <strong>der</strong> Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei <strong>der</strong> Genehmigung vonWindenergieanlagen, Erlass des Brandenburgischen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 01. Januar 2011,Anlage 1 “Tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg“ (TAK), Stand 15.10.2012.IDAS Luckenwalde- 25 -

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