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Ermittlung der Konzentrationsflächen - Stadt Zossen

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Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzung4.2. Technische Infrastrukturen4.2.1. VerkehrsflächenStraßeIm FNP werden die überörtlichen und örtlichen Hauptverkehrsstraßen, bestehend aus den Bundes-,Landes- und Kreisstraßen im <strong>Stadt</strong>gebiet dargestellt. Wie bei den restlichen Flächendarstellungenauch, wird nach Bestand und Planung unterschieden. Bei den Straßenverkehrsflächen sind die- Verbindung zwischen Dabendorfer Straße und B 96 (Nordumfahrung Dabendorf), nördlich <strong>der</strong>Ortslage Dabendorf, südlich Gewerbegebiet „Am Funkwerk- Verbindung zwischen B246 und B96 nördlich <strong>der</strong> heutigen Nächst Neuendorfer Landstraße- Verbindung zwischen dem Kreisverkehr Waldesruh an <strong>der</strong> B 96 und Friedensstraßeals geplante Fläche dargestellt.Die dargestellten Flächen stellen aufgrund ihrer (beabsichtigten) Nutzung harte Tabuzonen für dieWindenergienutzung dar.Verbindlich einzuhaltende Schutzabstände zwischen Straßen und Windenergieanlagen ergeben sichaus dem § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) und dem § 24 des Brandenburgischen Straßengesetzes(BbgStrG). Beide Regelungen gelten nicht speziell für Windenergie, son<strong>der</strong>n allgemein für Hochbauten.Den Regelungen zur Folge ist Errichtung von Hochbauten je<strong>der</strong> Art außerhalb <strong>der</strong>Ortsdurchfahrten längs von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessenvom äußeren Rand <strong>der</strong> befestigen Fahrbahn nicht erlaubt. Darüber hinaus bedürfen baulicheAnlagen je<strong>der</strong> Art, die über Zufahrten unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar angeschlossen werden sollen <strong>der</strong>Zustimmung <strong>der</strong> jeweiligen Straßenbaubehörde. Die Zustimmung darf nur versagt o<strong>der</strong> mit Bedingungenund Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen <strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> Leichtigkeit des Verkehrs, <strong>der</strong>Ausbauabsichten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Straßenbaugestaltung (o<strong>der</strong> des Immissionsschutzes) nötig ist.Entsprechend des oben bereits angeführten Urteils des OVG Münsters kann <strong>der</strong> Gefährdung desStraßenverkehrs im Einzelfall durch die Beifügung von Nebenbestimmungen im Genehmigungsverfahrenangemessen begegnet werden. So kann bspw. das Eiswurfrisiko durch die Einrichtung einerAbschaltautomatik o<strong>der</strong> eine Rotorheizung minimiert bzw. verhin<strong>der</strong>t werden. Das Gericht sah einenAbstand von 20 m zur nächsten Straße als ausreichend an. Legt man eine heute übliche Anlage miteinem Rotordurchmesser von 90 m (Radius 45 m) zu Grunde, ergibt sich zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichverankerten und richterlich bestätigten Abstände zur Bundes-, Landes- und Kreisstraßen von 20 m einharte Tabuzone von 65 m zu diesen Straßen. Legt man einen Rotordurchmesser von zukünftigenAnlagen von 120 m zu Grunde (Radius 60 m) 31 ergibt sich eine dem Vorsorgegrundsatz geschuldeteweiche Tabuzone von 80 m.Da die dargestellten Straßen auf Grundlage <strong>der</strong> generalisierenden TK25 übernommen wurden und<strong>der</strong> äußere Rand <strong>der</strong> befestigten Fahrbahn daraus nicht hervorgeht, ist eine Abgrenzung <strong>der</strong> durchSicherheitsabstände definierten Tabuzonen schwierig. Aus <strong>der</strong> Überschneidung zwischen Luftbild undTopografischer Karte ergibt sich, dass <strong>der</strong> befestige Fahrbahnrand tlw. bis zu ca. 15 m vom Rand <strong>der</strong>in <strong>der</strong> TK generalisiert dargestellten Straßenflächen entfernt liegt. Daher wird für die zeichnerischeAbgrenzung <strong>der</strong> Tabuzonen ein harter Sicherheitsabstand vom Rand <strong>der</strong> dargestellten Straßenverkehrsflächenvon 50 m (harte Tabuzone) und 65 m (weiche Tabuzone) zu Grunde gelegt.BahnDas Eisenbahn-Bundesamt in Bonn (EBA) hat mit Datum vom 18.11.1999 ein Rundschreiben verfasst,in dem als Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Bahntrassen <strong>der</strong> zweifache Rotordurchmesserempfohlen wird.Nach Auskunft des Landesamt für Bauen und Verkehr vom 17.01.12, auf Grundlage vorliegen<strong>der</strong>Empfehlungen des EBA sind als Mindestabstände zwischen Windkraftanlagen und Bahnanlagen folgendeWerte zu Grunde zu legen: Gesamthöhe <strong>der</strong> Windenergieanlage (Mast mit senkrecht nach oben stehendem Rotorblatt) zweifacher Rotordurchmesser.Dabei ist <strong>der</strong> größere <strong>der</strong> beiden Werte als Mindestabstand anzusetzen.Geht man von heute gängigen Anlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m und einem Rotordurchmesservon 90 m aus, ergibt sich ein einzuhalten<strong>der</strong> Mindestanstand von 180 m (zweifacher Rotordurchmesser)als harte Tabuzone. Legt man eine zukünftig mögliche Anlage mit einer Gesamthöhe von 20031 Die 3 Megawatt Anlagen Vestas V112 haben bereits einen Rotordurchmesser von 112 m.IDAS Luckenwalde- 18 -

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