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Ermittlung der Konzentrationsflächen - Stadt Zossen

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Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungSon<strong>der</strong>baufläche „Erholung“Dazu gehören Flächen, die <strong>der</strong> Erholung dienen und die in Anlehnung an den § 10 BauNVO zu solcheFlächen zählen, die durch Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete charakterisiertsind. Aufgrund <strong>der</strong> tatsächlichen Nutzung als Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatz stellendie Flächen harte Tabuzonen für die Windenergienutzung dar.Entsprechend DIN 18005 wird den Flächen die Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebieteszugeordnet. Da alle Flächen i.d.R. rund um die Uhr genutzt werden, ist <strong>der</strong> niedrigere Nachtrichtwert<strong>der</strong> TA-Lärm von 40 dB(A) relevant. Zur Einhaltung dieses Wertes wird daher eine harte Tabuzonevon 750 m und eine weiche Tabuzone von 1.050 m um die Fläche als Schutzabstand angenommen.− im OT Horstfelde in Teilen von Horstfelde-Siedlung,− im OT Horstfelde östlich Kiessee, nördlich Schünower Straße (in Planung)− im OT <strong>Zossen</strong> am „Johneweg“ und westl. „Am Tabaksland“,− im OT Kallinchen am Motzener See,− im OT Wünsdorf nördlich des Großen Wünsdorfer Sees und im GT Neuhof, südlich des GroßenWünsdorfer Sees und westlich des Wolziger Sees und schließlich− im OT Neuhof, westlich Neuhofer Weg, südöstl. Großer Wünsdorfer See (ehemaliges Ferienlager),geplant− im OT Lindenbrück östlich des Wolziger Sees (Funkenmühle) und im GT Zesch am See jeweilsöstlich des Kleinen und des Großen Zeschsees.Son<strong>der</strong>bauflächen „ehemalige Militärfläche“Dabei handelt es sich um eine ehemalige Militärfläche, die heute tlw. denkmalgeschützt ist und vorallem als Bestandteile <strong>der</strong> Bunkerführungen <strong>der</strong> Freizeit-/Kulturnutzung dient. Sie befindet sich im OTWünsdorf (Waldstadt) östlich <strong>der</strong> Straße „Gerichtshof“ und nördlich <strong>der</strong> Straße „Im Eichenhain“.Die Fläche stellt aufgrund <strong>der</strong> hier beabsichtigten Nutzung einen harten Tabubereich für die Windenergienutzungdar. Aus Lärmschutzgründen bzw. zum Schutz vor optischer Bedrängungswirkung istkein Abstandserfor<strong>der</strong>nis abzuleiten. Ein Abstand zur Vermeidung von Verschattung kann, wie obenbereits dargelegt, im Rahmen <strong>der</strong> Flächennutzungsplanung nicht bestimmt werden. Da die Flächeaber von an<strong>der</strong>en Son<strong>der</strong>gebietsflächen und Wohnbauflächen umgeben ist, ist die Möglichkeit einerVerschattung durch Windenergieanlagen auch zukünftig ausgeschlossen (siehe dazu auch die Tabukriteriendes Natur- und Landschaftsschutzes).4.1.6. GemeindbedarfsflächenGemeinbedarfsflächen können unterschiedlichste Funktionen dienen. Im Baugesetzbuch (§ 5) und<strong>der</strong> Planzeichenverordnung (Nr. 4.1) sind mögliche Funktionen nicht abschließend aufgeführt. Danachkönnen Gemeinbedarfsflächen u.a. Flächen für Schulen, Kitas, Bibliotheken, Museen, die öffentlicheVerwaltung (bspw. Rathaus), Sporthallen, o<strong>der</strong> auch Feuerwehren sein. Die genannten Anlagen undEinrichtungen sind regelmäßig in den unterschiedlichen, im FNP dargestellten Wohn- und Mischbauflächenzulässig und existent. Gleichzeitig sind sie oft flächenmäßig so klein, dass sie nur als Punktsignaturmit dem entsprechenden Symbol gekennzeichnet werden.Im vorliegenden Vorentwurf des FNP werden Schulen, Kitas, spezielle soziale und kulturelle Einrichtungen,Sporthallen, Feuerwehren, Kirchen und das Rathaus als öffentliche Verwaltungseinrichtungdargestellt bzw. per Punktsignatur gekennzeichnet (vgl. auch Kapitel 4.7. <strong>der</strong> Begründung zum FNP.Alle relevanten Flächen/Einrichtungen befinden sich in den dargestellten Bauflächen und sind über dieSchutzabstände, die den Bauflächen zugeordnet wurden, vor Beeinträchtigungen durch eine möglicheWindenergienutzung ausreichend geschützt sind.4.1.7. GrünflächenGrünflächen im Sinne dieses Kapitels sind solche, die angelegt wurden, im funktionalen Zusammenhangzu Bauflächen stehen, über ein für den FNP relevante Flächengröße verfügen und aufgrundihrer Nutzung über eine beachtenswerte Schutzwürdigkeit verfügen. Es handelt sich dabei im Wesentlichenum Friedhöfe, Dauerkleingärten, Parkanlagen und Freisportanlagen am Rand von Bauflächeno<strong>der</strong> im Außenbereich.Friedhöfe, Kleingarten- u. Parkanlagen sowie Sport-/Bolzplätze stellen aufgrund ihrer Nutzung harteTabuzonen für die Windenergienutzung dar.IDAS Luckenwalde- 16 -

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