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Ermittlung der Konzentrationsflächen - Stadt Zossen

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Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungÜber das harte Tabukriterium hinaus, wird ein weiches Tabukriterium angewendet, das aus demgemeindlichen Vorsorgegrundsatz unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Entwicklung hin zu leistungsstärkerenund damit i.d.R. auch größeren und lauteren Anlagen, abgeleitet wird. Zu den dargestellten Wohnbauflächenwird daher ein Schutzabstand von 1.050 m als weiche Tabuzone definiert. Dieser Abstandgewährleistet die Einhaltung <strong>der</strong> Richtwerte <strong>der</strong> TA-Lärm auch dann, wenn von einem Windpark mittlererGröße (6 Anlagen) ausgegangen wird, dessen Anlagen über einen Schalleistungspegel von jeweils106 db(A) verfügen, was im Hinblick auf die Entwicklungstendenzen hin zu leistungsstärkerenAnlagen, zukünftig immer öfter <strong>der</strong> Fall sein wird.4.1.3. gemischte BauflächenZu Kern-, Dorf- und Mischgebieten, die im FNP undifferenziert als gemischte Bauflächen dargestelltwerden, ist, wie oben dargestellt, einheitlich ein Abstand von 450 m erfor<strong>der</strong>lich, um für einen Windparkmittlerer Größe (7 Anlagen) und heute üblichen Anlagen mit einem Schallleistungspegel vonjeweils 103 db(A), die Richtwerte <strong>der</strong> TA-Lärm einzuhalten.Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen wurden ebenfalls als gemischte Bauflächendargestellt, da solche Fläche aufgrund ihre Lage im Außenbereich, wo u.a. emittierende Nutzungen,wie bspw. Landwirtschaftliche Betriebe o<strong>der</strong> auch Windenergieanlagen privilegiert zulässig sind,als weniger schutzwürdig einzustufen sind als ein Wohngebiet im dafür grundsätzlich vorgesehenenInnenbereich. Dies ergibt sich aus <strong>der</strong> Systematik des Baugesetzbuches und nicht zuletzt aus <strong>der</strong>Rechtsprechung. 26Der Abstand von 450 m um die gemischten Bauflächen ist ein hartes Tabukriterium. Hier sind Errichtungund Betrieb von Windenergieanlagen aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.Über das harte Tabukriterium hinaus, wird ein weiches Tabukriterium angewendet, das aus demgemeindlichen Vorsorgegrundsatz unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Entwicklung hin zu leistungsstärkerenund damit i.d.R. auch größeren und lauteren Anlagen, abgeleitet wird. Zu den dargestellten gemischtenBauflächen wird daher ein Schutzabstand von 500 m als weiche Tabuzone definiert. Dieser Abstandgewährleistet die Einhaltung <strong>der</strong> Richtwerte <strong>der</strong> TA-Lärm auch dann, wenn von einem Windparkmittlerer Größe (6 Anlagen) ausgegangen wird, dessen Anlagen über einen Schalleistungspegel vonjeweils 106 db(A) verfügen, was im Hinblick auf die Entwicklungstendenzen hin zu leistungsstärkerenAnlagen, zukünftig immer öfter <strong>der</strong> Fall sein wird. Da bei <strong>der</strong> Einhaltung des genannten Abstandeseine optische Bedrängungswirkung, nicht ausgeschlossen werden kann, wird <strong>der</strong> Schutzabstand auf600 m um die gemischten Bauflächen ausgedehnt. Dies ist, wie oben dargestellt, im Sinne <strong>der</strong> GemeindeVorsorge erfor<strong>der</strong>lich, um eine optische Bedrängungswirkung durch zukünftig immer höhereAnlagen auszuschließen. Da sich die 600 m Abstand aus dem Vorsorgegrundsatz ableiten, stellt <strong>der</strong>Abstand ein weiches Tabukriterium dar.4.1.4. gewerbliche BauflächenIm Gegensatz zu den Wohn- und Mischbauflächen sind Windenergieanlagen in gewerblichen Bauflächen(= Gewerbe- und Industriegebiete) bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie können indiesen Gebieten nur dort ausgeschlossen werden, wo bereits Bestandsbebauung besteht. Legalebzw. <strong>der</strong> Art des Baugebietes entsprechende Bestandsbebauung fungiert damit als hartes Ausschlusskriterium,da eine Errichtung und <strong>der</strong> Betrieb von Windenergieanlagen hier de facto (also austatsächlichen Gründen) ausgeschlossen ist.Gewerblich Bauflächen dienen nach Ansicht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> nicht vorrangig <strong>der</strong> Unterbringung vonWindenergieanlagen. Vielmehr hat <strong>der</strong> Gesetzgeber diese Anlagen ausdrücklich dem Außenbereichzugeordnet, indem er sie hier privilegiert hat. Die <strong>Stadt</strong> will ihre bestehenden und geplanten gewerblichenBauflächen für die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben im klassischen Sinn vorhalten,um in diesem Bereich wettbewerbsfähig zu sein und Arbeitsplätze zu sichern bzw. zu schaffen.Dementsprechend werden die freien gewerblichen Bauflächen als weiche Tabuzone behandelt.Aufgrund <strong>der</strong> oben dargestellten Immissionsrichtwerte <strong>der</strong> TA-Lärm, besteht in Gewerbegebieten einhöherer Schutzanspruch als in Industriegebieten. Daher sind die hier nach BauNVO ausnahmsweisezulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleitersowie die Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ggf. durch einenSchutzabstand vor erheblichen Emissionen, die von Windenergieanlagen ausgehen können, zuschützen. Da Windenergieanlagen auch im Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig sind, kann es nichtsachgerecht sein, Schutzabstände um die bestehenden und geplanten Gewerbegebiete zu ziehen,26 vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen (1998): Beschluss 7 B 1591/98 und OVG Berlin-Brandenburg (2007): Beschluss 11S 83.06.IDAS Luckenwalde- 13 -

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