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Ermittlung der Konzentrationsflächen - Stadt Zossen

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Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen Windenergienutzungträgt. Ein meist problematische Abstand ist dann gegeben, wenn Anlage und Wohnhaus näher als dasZweifache <strong>der</strong> Gesamthöhe <strong>der</strong> Anlage voneinan<strong>der</strong> entfernt sind.Auf <strong>der</strong> Grundlage dieses Beschlusses werden zum Schutz vor optischer Bedrängungswirkung für allebestehenden und geplanten Bau- und Grünflächen, die grundsätzlich dem Wohnen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erholung(Wochenendhaus- und Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete) dienen o<strong>der</strong> aufgrund ihrer Nutzungeinen vergleichbaren Schutzanspruch haben (Klinik- und Kurgebiete, Friedhöfe, Kleingarten- undParkanlagen und Sportfreiflächen), folgende Tabubereiche definiert:Als harter Tabubereich wird ein Abstand von 300 m zu den e.g. Nutzungen definiert. Der Abstandleitet sich von einer <strong>der</strong>zeit typischen Anlagenhöhe von 150 m (Gesamthöhe) ab. Dieser Abstand istals absolutes Mindestmaß anzusehen, das Einzuhalten ist, damit eine optische Bedrängung ausgeschlossenwerden kann. Als weicher Tabubereich wird ein Abstand von 600 m definiert, <strong>der</strong> sich aus<strong>der</strong> dreifache Höhe zukünftiger, tendenziell höher werden<strong>der</strong> Anlagen (200 m) definiert und damit demVorsorgegrundsatz Rechnung trägt.Der vergleichbare Schutzanspruch entwickelt sich zum einen aus <strong>der</strong> Gegenüberstellung <strong>der</strong> Richtwerte<strong>der</strong> TA-Lärm und <strong>der</strong> Orientierungswerte <strong>der</strong> DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und zuman<strong>der</strong>en aus <strong>der</strong> .Einschätzung <strong>der</strong> Schutzbedürftigkeit in Anlehnung an den Punkt 6.6 <strong>der</strong> TA-Lärm.Die Wochenendhaus- und Ferienhausgebiete werden in <strong>der</strong> DIN 18005 im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeitden reinen Wohngebieten gleichgestellt, das Campingplatzgebiet den allgemeinen Wohngebieten.Damit erscheint es gerechtfertigt für diese Son<strong>der</strong>bauflächen die schalltechnisch und optischbegründeten Abstandsregelung für Wohnbauflächen anzuwenden. Etwas an<strong>der</strong>es gilt für artgleicheGebiete, die sich im Außenbereich befinden und als Splittersiedlung zu werten sind. Hier mussvom Schutzstatus einer gemischten Baufläche ausgegangen werden.Friedhöfe, Kleingärten und Parkanlagen werden tagsüber den allgemeinen Wohngebiete gleichgesetzt.Nachts liegt ihr Schutzstatus mit 55 dB(A) gemessen an den Werten <strong>der</strong> TA-Lärm aber zwischendem eines Gewerbe- und dem eine Industriegebietes. Damit lassen sind zunächst keine schalltechnischbedingte Schutzabstände ableiten. In Punkt 6.6 <strong>der</strong> TA-Lärm heißt es aber: „Sonstige inBebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen,für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Nummer 6.1 entsprechend <strong>der</strong> Schutzbedürftigkeitzu beurteilen.“ Als Flächen <strong>der</strong> (letzten) Ruhe und Erholung soll ihnen aus schalltechnischenGründen <strong>der</strong> Schutzstatus <strong>der</strong> gemischten Bauflächen zugeordnet werden. Um optisch bedrängendeWirkungen zu vermeiden, sollen auch die vom 8. Senat des OVG Nordrhein-Westfalen formuliertenAbstände Anwendung finden.Die Tabubereiche zum Schutz vor optischer Bedrängungswirkung sind insbeson<strong>der</strong>e für Nutzungenrelevant, die sich im Außenbereich befinden. Dies dürfte insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Fall für Erholungsgebieteund Friedhöfe sein.4.1.2. WohnbauflächenZu reinen Wohngebieten ist, wie oben dargestellt, ein Abstand von 1.100 m erfor<strong>der</strong>lich, um für einenWindpark mittlerer Größe (7 Anlagen) und heute üblichen Anlagen mit einem Schallleistungspegel vonjeweils 103 db(A), die Richtwerte <strong>der</strong> TA-Lärm einzuhalten. Bei allgemeinen Wohngebieten beträgt<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche Abstand 750 m. Nur <strong>der</strong> Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass Windenergieanlageninnerhalb <strong>der</strong> beiden genannten Gebietstypen aufgrund ihrer Immissionen ebenfalls unzulässigsind.Der FNP-Vorentwurf stellt Bauflächentypen dar und differenziert nicht zwischen Baugebietstypen. AufEbene <strong>der</strong> vorbereitenden Flächennutzungsplanung ist dies regelmäßig <strong>der</strong> Fall, da <strong>der</strong> FNP dieGrundzüge <strong>der</strong> beabsichtigen gemeindlichen Entwicklung darstellt und i.d.R. <strong>der</strong> nachgeordnetenPlanungsebene - <strong>der</strong> verbindlichen und kleinräumigen Bebauungsplanung - Entwicklungsspielräumezur bedarfsgerechten Konkretisierung gelassen werden sollen. Um bei <strong>der</strong> Schutzwürdigkeit entsprechend<strong>der</strong> TA-Lärm dennoch nach reinen und allgemeinen Wohngebieten differenzieren zu können,wurden die vorliegenden Bebauungspläne und soweit vorhanden, die beabsichtigten Planungen daraufhinausgewertet, welchen Baugebietstyp sie festsetzen (sollen).Im Ergebnis ist festzuhalten, dass we<strong>der</strong> ein bestehen<strong>der</strong> noch ein beabsichtigter Bebauungsplan dieFestsetzung eines reinen Wohngebietes vornimmt bzw. -sieht. Damit wird von allen im FNP alsWohnbauflächen dargestellten Flächen, ein Schutzabstand von 750 m gezogen, um die Einhaltung<strong>der</strong> TA-Lärm Richtwerte zu gewährleisten. Innerhalb <strong>der</strong> Abstandsfläche sind die Errichtung und <strong>der</strong>Betrieb von Windenergieanlagen aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Der Schutzabstand von 750m ist damit ein hartes Tabukriterium. Bei diesem Abstand kann eine optische Bedrängungswirkung,die, wie oben dargestellt, ausgeschlossen werden.IDAS Luckenwalde- 12 -

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