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Ermittlung der Konzentrationsflächen - Stadt Zossen

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Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungGebietskategorie(Baugebietstyp)IndustriegebietGewerbegebietentspricht Bauflächentyp14gewerbliche BauflächeImmissionsrichtwertnach TA-Lärm (nachts22-6 Uhr)70 dB(A)50 dB(A)erfor<strong>der</strong>licher Schutzabstand nach beispielhafterAusbreitungsrechnung (gerundet)kein Mindestabstand, da Anlagen hierplanungsrechtlich i.d.R. allgemein zulässigsind und nicht geeignet sind den Immissionsrichtwert<strong>der</strong> TA-Lärm zu überschreiten250 m (zwar sind auch hier WEA allgemeinzulässig, aber im Gegensatz zum Industriegebietbesteht im Gewerbegebiet nach TA-Lärm ein höherer Schutzanspruch)Kerngebiet, Dorfgebietund Mischgebietgemischte Baufläche 45 dB(A) 450 mallgemeines Wohngebietund Kleinsiedlungsgebiet40 dB(A) 750 mWohnbauflächereines Wohngebiet 35 dB(A) 1.100 mKurgebiet, Gebiet fürKrankenhäuser undPflegeanstaltenSon<strong>der</strong>baufläche (mitentsprechen<strong>der</strong>Zweckbestimmung)35 dB(A) 1.100 mTab. 3: Ableitung von zur Einhaltung <strong>der</strong> TA-Richtwerte erfor<strong>der</strong>lichen Schutzabständen nachBauflächentypZur <strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> weichen Tabubereiche, die im Sinne des vorbeugenden Lärmimmissionsschutzesdurch die <strong>Stadt</strong> festgelegt werden, wurden folgende Dokumente/Materialien ausgewertet: Brandenburgischer Windkrafterlass vom 16.06.2009 15 , Übersicht „Entfernungsabhängige Zulässigkeit von Windenergieanlagen am Beispiel - verschiedenerAnlagentypen“ des LUGV (Bearbeitungsstand 02.09.2011) und Brandenburgische Abstandsleitlinie vom 06.06.1995 16 Gemeinsame Handlungsempfehlung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren und desSächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Zulassung von Windkraftanlagenvom 08.08.2007 17 .Nach dem Brandenburgischen Windkrafterlass vom 16.06.2009 kann bei <strong>der</strong> Abgrenzung <strong>der</strong> Eignungsgebiete<strong>der</strong> Kriterienkatalog zum Schutz <strong>der</strong> Menschen pauschale Abstände zu Wohnsiedlungenaufnehmen. Es wird empfohlen, von einem Abstand von 1.000 Metern zu vorhandenen o<strong>der</strong> geplanten,gemäß §§ 3 bis 7 <strong>der</strong> Baunutzungsverordnung dem Wohnen dienenden Gebieten auszugehen.Je nach Lage des Einzelfalls können die Abstände verringert o<strong>der</strong> vergrößert werden. Bei Einzelhäusernund Splittersiedlungen können auch geringere Abstände gerechtfertigt sein. Zu berücksichtigenist auch die Schutzbedürftigkeit eines Baugebietes. Bei beson<strong>der</strong>s empfindlichen Nutzungen,zum Beispiel bei Kur- und Klinikgebieten, kann dieser Abstand größer sein, bei weniger empfindlichenNutzungen, zum Beispiel Gewerbe- o<strong>der</strong> Industriegebieten, geringer.Die Festlegung eines pauschalen Abstandes zu Gebieten, die dem Wohnen dienen in Höhe von 1.000m erscheint aufgrund <strong>der</strong> abgestuften Schutzwürdigkeit <strong>der</strong> unterschiedlichen dem Wohnen dienendenBaugebietstypen in <strong>der</strong> TA-Lärm (aber auch in an<strong>der</strong>en Richtlinien wie <strong>der</strong> DIN 18005 o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Brandenburgischen Abstandsleitlinie) nicht sachgerecht. Zudem würde <strong>der</strong> 1.000 m Abstand beimreinen Wohngebieten entsprechend <strong>der</strong> oben gemachten Ausführungen noch nicht einmal genügen,um den Richtwert <strong>der</strong> TA-Lärm einzuhalten. Darüber hinaus bleibt <strong>der</strong> Erlass bezüglich <strong>der</strong> Festlegungvon Mindestabständen recht vage und wird daher nicht umgesetzt.14 Im Flächennutzungsplan <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> werden die Bauflächen nach <strong>der</strong> allgemeinen Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung unterschieden. DieUnterglie<strong>der</strong>ung nach <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung in Baugebietstypen erfolgt dann in <strong>der</strong> verbindlichen Bauleitplanung. DieseMöglichkeit <strong>der</strong> abgestuften Unterteilung eröffnet § 1 Abs. 1 und 2 BauNVO i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.15 Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt undVerbraucherschutz, vom 16. Juni 2009.16 Empfehlung zu den Abständen zwischen Industrie-/Gewerbegebieten sowie Hochspannungsfreileitungen/Funksendestellen undWohngebieten im Rahmen <strong>der</strong> Bauleitplanung unter den Aspekten des Immissionsschutzes (Abstandsleitlinie) des Ministers für Umwelt,Naturschutz und Raumordnung, vom 6. Juni 1995.17 Die aktuelle Fassung ist vom 07.09.11, enthält aber keine Orientierungswerte mehr, die zur Abgrenzung von weichen Tabuzonenherangezogen werden könnten.IDAS Luckenwalde- 8 -

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