Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungNach Wustermark-Urteil gehören die Mindestabstände, die zur Einhaltung <strong>der</strong> Grenzwertregelungen<strong>der</strong> TA-Lärm erfor<strong>der</strong>lich sind, zu den harten Kriterien. Diese Abstände können dem Urteil zur Folgeunter Rückgriff auf Erfahrungswerte festgelegt werden. Der Teil <strong>der</strong> Abstandszone, <strong>der</strong> ausschließlichauf Vorsorgeerwägungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG beruht, ist den weichen Kriterienzuzuordnen.Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) 9 dient zum Schutz und <strong>der</strong> Vorsorgegegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für genehmigungsbedürftige undnicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anfor<strong>der</strong>ungen des 2. Teils des BImSchG unterliegen– also auch Windkraftanlagen ab einer Gesamthöhe von 50 m. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungenist sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung, d. h. die Summe <strong>der</strong> Geräusche von allenAnlagen, für die die TA Lärm gilt, am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nichtüberschreitet. Der maßgebliche Immissionsort ist <strong>der</strong> Ort im schutzwürdigen Einwirkungsbereich <strong>der</strong>emittierenden Anlage, an dem eine Überschreitung <strong>der</strong> Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwartenist. Die Immissionsrichtwerte sind nach <strong>der</strong> Schutzwürdigkeit <strong>der</strong> Gebietskategorie, die <strong>der</strong>jenigen aus<strong>der</strong> BauNVO entspricht, gestaffelt. Dabei richtet sich die Zuordnung nach den Festsetzungen in Bebauungsplänenbzw., wenn diese nicht vorliegen, nach <strong>der</strong> Schutzbedürftigkeit <strong>der</strong> tatsächlichen Gebietsnutzung.Die Immissionsrichtwerte sind in Punkt 6.1 TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden wiefolgt festgelegt:Gebietskategorie (Baugebietstyp)entspricht Bauflächentyp 10Immissionsrichtwert (Beurteilungspegel)tags (6-22 Uhr)nachts (22-6 Uhr)Industriegebiet70 dB(A)gewerbliche BauflächeGewerbegebiet 65 dB(A) 50 dB(A)Kerngebiet, Dorfgebiet undMischgebietgemischte Baufläche 60 dB(A) 45 dB(A)allgemeines Wohngebietund Kleinsiedlungsgebiet Wohnbaufläche55 dB(A) 40 dB(A)reines Wohngebiet 50 dB(A) 35 dB(A)Kurgebiet, Gebiet für Krankenhäuserund PflegeanstaltenSon<strong>der</strong>baufläche (mit entsprechen<strong>der</strong>Zweckbestimmung)45 dB(A) 35 dB(A)Tab. 2:Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden nach Punkt 6.1 TA-LärmEinzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30dB(A) und in <strong>der</strong> Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete undEinrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind den von <strong>der</strong> TA-Lärm vorgegebene Gebietskategorienund dem entsprechenden Schutzstatus zuzuordnen, mit denen sie am ehesten vergleichbarsind.Dabei kann die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ hilfreich sein. Die DIN gibt Hinweise zur Berücksichtigungdes Schallschutzes bei <strong>der</strong> städtebaulichen Planung. Sie gilt, an<strong>der</strong>s als in <strong>der</strong> TA-Lärm, nicht für die Anwendung in Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren. Die Norm bestätigtweitestgehend die Werte <strong>der</strong> TA-Lärm (vgl. Abb. 2), sie differenziert bei den Nutzungen aber stärkerund enthält zusätzlich Orientierungswerte für Wochenendhaus- und Ferienhausgebiete, Campingplatzgebieteund Friedhöfe, Kleingarten- und Parkanlagen, die eine Zuordnung zu den Gebietskategorien<strong>der</strong> TA-Lärm erleichtern.9 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm),vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503).10 m Flächennutzungsplan <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> werden die Bauflächen nach <strong>der</strong> allgemeinen Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung unterschieden. DieUnterglie<strong>der</strong>ung nach <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung in Baugebietstypen erfolgt dann in <strong>der</strong> verbindlichen Bauleitplanung. DieseMöglichkeit <strong>der</strong> abgestuften Unterteilung eröffnet § 1 Abs. 1 und 2 BauNVO i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.IDAS Luckenwalde- 6 -
Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungAbb. 2: Schalltechnische Orientierungswerte <strong>der</strong> DIN 18005Zur Einhaltung <strong>der</strong> im konkreten Windenergieanlagengenehmigungsverfahrens relevanten Richtwerte<strong>der</strong> TA-Lärm, müssen die Windkraftanlagen ausreichende Abstände zu den Immissionsorten einhalten.Der notwendige Abstand ist dabei abhängig vom Anlagentyp sowie <strong>der</strong> Anzahl und Anordnung<strong>der</strong> Anlagen. Da auf Ebene <strong>der</strong> Flächennutzungsplanung keine konkreten Angaben zu den Parameternvorliegen, wird auf eine beispielhafte Ausbreitungsrechnung des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalens für 7 <strong>der</strong>zeit üblichen Windkraftanlagen und einem Schallleistungspegel von je 103dB(A) 11 zurückgegriffen. 12 Die Ausbreitungsberechnung ergibt für die Immissionsorte in Hauptwindrichtungfolgende Beurteilungspegel:• 45 dB(A) in 440 m Abstand• 40 dB(A) in 740 m Abstand• 35 dB(A) in 1.100 m AbstandDie Ergebnisse <strong>der</strong> Schallausbreitungsberechnung werden in <strong>der</strong> folgenden Abbildung grafisch veranschaulicht:Abb. 3: Beispielhaft berechnete Schallausbreitung bei 7 Windenergieanlagen 13Damit ergeben sich folgende Mindestabstände, die zur Einhaltung <strong>der</strong> Richtwerte <strong>der</strong> TA-Lärm bei<strong>der</strong>zeit üblichen Anlagen notwendig sind und als harte Tabuzonen angewendet werden. Maßgeblichsind die geringeren Nachwerte <strong>der</strong> TA-Lärm, da Windkraftanlagen i.d.R. auch nachts laufen und dieNachtwerte einen höheren Schutzstatus begründen.11 Ein Schallleistungspegel von 103 dB(A) ist für heutige Anlagen typisch. Auch das Landesamt für Umwelt und Verbraucherschutz geht in eineraktuellen Veröffentlichung vom September 2011 von Anlagen mit Schallleistungspegeln zwischen 102-106 dB(A) aus.12 Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (2002): Windenergieanlagen und Immissionschutz, Materialien Nr. 63.13 Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (2002): Windenergieanlagen und Immissionschutz, Materialien Nr. 63, S. 16. Bei <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong>Anlagen für die beispielhafte Schallausbreitungsrechnung wurde darauf geachtet, dass die Anlagen sich nicht gegenseitig den Wind nehmen.Um dies zu verhin<strong>der</strong>n, weisen die Anlagen quer zur Windrichtung einen Mindestabstand von 3-5 Rotordurchmessern (hier 200 m) auf. WennAnlagen in Hauptwindrichtung nebeneinan<strong>der</strong> stehen, wird ein Mindestabstand von 8-10 Rotordurchmessern empfohlen.IDAS Luckenwalde- 7 -