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Ermittlung der Konzentrationsflächen - Stadt Zossen

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Anlage 1 zum Vorentwurf des FNP <strong>Zossen</strong> – Konzentrationsflächen WindenergienutzungNach Wustermark-Urteil gehören die Mindestabstände, die zur Einhaltung <strong>der</strong> Grenzwertregelungen<strong>der</strong> TA-Lärm erfor<strong>der</strong>lich sind, zu den harten Kriterien. Diese Abstände können dem Urteil zur Folgeunter Rückgriff auf Erfahrungswerte festgelegt werden. Der Teil <strong>der</strong> Abstandszone, <strong>der</strong> ausschließlichauf Vorsorgeerwägungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG beruht, ist den weichen Kriterienzuzuordnen.Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) 9 dient zum Schutz und <strong>der</strong> Vorsorgegegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für genehmigungsbedürftige undnicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anfor<strong>der</strong>ungen des 2. Teils des BImSchG unterliegen– also auch Windkraftanlagen ab einer Gesamthöhe von 50 m. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungenist sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung, d. h. die Summe <strong>der</strong> Geräusche von allenAnlagen, für die die TA Lärm gilt, am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nichtüberschreitet. Der maßgebliche Immissionsort ist <strong>der</strong> Ort im schutzwürdigen Einwirkungsbereich <strong>der</strong>emittierenden Anlage, an dem eine Überschreitung <strong>der</strong> Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwartenist. Die Immissionsrichtwerte sind nach <strong>der</strong> Schutzwürdigkeit <strong>der</strong> Gebietskategorie, die <strong>der</strong>jenigen aus<strong>der</strong> BauNVO entspricht, gestaffelt. Dabei richtet sich die Zuordnung nach den Festsetzungen in Bebauungsplänenbzw., wenn diese nicht vorliegen, nach <strong>der</strong> Schutzbedürftigkeit <strong>der</strong> tatsächlichen Gebietsnutzung.Die Immissionsrichtwerte sind in Punkt 6.1 TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden wiefolgt festgelegt:Gebietskategorie (Baugebietstyp)entspricht Bauflächentyp 10Immissionsrichtwert (Beurteilungspegel)tags (6-22 Uhr)nachts (22-6 Uhr)Industriegebiet70 dB(A)gewerbliche BauflächeGewerbegebiet 65 dB(A) 50 dB(A)Kerngebiet, Dorfgebiet undMischgebietgemischte Baufläche 60 dB(A) 45 dB(A)allgemeines Wohngebietund Kleinsiedlungsgebiet Wohnbaufläche55 dB(A) 40 dB(A)reines Wohngebiet 50 dB(A) 35 dB(A)Kurgebiet, Gebiet für Krankenhäuserund PflegeanstaltenSon<strong>der</strong>baufläche (mit entsprechen<strong>der</strong>Zweckbestimmung)45 dB(A) 35 dB(A)Tab. 2:Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden nach Punkt 6.1 TA-LärmEinzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30dB(A) und in <strong>der</strong> Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete undEinrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind den von <strong>der</strong> TA-Lärm vorgegebene Gebietskategorienund dem entsprechenden Schutzstatus zuzuordnen, mit denen sie am ehesten vergleichbarsind.Dabei kann die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ hilfreich sein. Die DIN gibt Hinweise zur Berücksichtigungdes Schallschutzes bei <strong>der</strong> städtebaulichen Planung. Sie gilt, an<strong>der</strong>s als in <strong>der</strong> TA-Lärm, nicht für die Anwendung in Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren. Die Norm bestätigtweitestgehend die Werte <strong>der</strong> TA-Lärm (vgl. Abb. 2), sie differenziert bei den Nutzungen aber stärkerund enthält zusätzlich Orientierungswerte für Wochenendhaus- und Ferienhausgebiete, Campingplatzgebieteund Friedhöfe, Kleingarten- und Parkanlagen, die eine Zuordnung zu den Gebietskategorien<strong>der</strong> TA-Lärm erleichtern.9 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm),vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503).10 m Flächennutzungsplan <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zossen</strong> werden die Bauflächen nach <strong>der</strong> allgemeinen Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung unterschieden. DieUnterglie<strong>der</strong>ung nach <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung in Baugebietstypen erfolgt dann in <strong>der</strong> verbindlichen Bauleitplanung. DieseMöglichkeit <strong>der</strong> abgestuften Unterteilung eröffnet § 1 Abs. 1 und 2 BauNVO i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.IDAS Luckenwalde- 6 -

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