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IBU ANTI-DOPING REGELN - International Biathlon Union

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<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 55<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>Genehmigt auf dem 9. Ordentlichen <strong>IBU</strong>-Kongress im September2010 in St. Petersburg / RUS.<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-1


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>INHALTSVERZEICHNISEINLEITUNGVORWORT Grundgedanke des Codes und der <strong>IBU</strong>-Anti-Doping-Regeln 3Anwendungsbereich 4ARTIKEL 1 Definition des Begriffs Doping 4ARTIKEL 2 Verstöße gegen die Anti-Doping-Regeln 4ARTIKEL 3 Dopingnachweis 9ARTIKEL 4 Die Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden 11ARTIKEL 5 Dopingkontrollen 15ARTIKEL 6 Analyse von Proben 23ARTIKEL 7 Ergebnismanagement 38ARTIKEL 8 Recht auf ein faires Anhörungsverfahren 45ARTIKEL 9 Automatische Annullierung von Einzelergebnissen 48ARTIKEL 10 Sanktionen gegen Einzelpersonen 48ARTIKEL 11 Maßnahmen bei Mannschaften 68ARTIKEL 12 Sanktionen und Kosten, die Mitgliedsverbänden auferlegt werden 68ARTIKEL 13 Rechtsbehelfe zum CAS 68ARTIKEL 14 Übernahme der <strong>IBU</strong>-Regeln, Berichterstattung und 73Anerkennung durch die nationalen VerbändeARTIKEL 15 Anerkennung von Entscheidungen anderer Organisationen 75ARTIKEL 16 Verjährung 76ARTIKEL 17 <strong>IBU</strong>-Berichte über die Einhaltung des Codes an die WADA 76ARTIKEL 18 Änderung und Auslegung der Anti-Doping-Regeln 76ARTIKEL 19 Umsetzung des Medizinischen Codes der Olympischen Bewegung 78ARTIKEL 20 Abweichungen 79ARTIKEL 21 Inkrafttreten 79ANHANG 1 Definitionen 805-2 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5VORWORTDie <strong>IBU</strong> unterliegt dem Welt-Anti-Doping-Code und arbeitet, seine Anwendung undUmsetzung betreffend, mit der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) zusammen.Die <strong>IBU</strong> folgt automatisch allen Änderungen des Welt-Anti-Doping-Codes oder jederWADA-Verordnung, die auf die <strong>IBU</strong> anwendbar ist.Die Definitionen aus Anhang 1 des Welt-Anti-Doping-Codes sind integraler Bestandteildieser Regeln.Auf dem <strong>IBU</strong>-Kongress, der vom 4.-7. September 2008 in Prag stattfand, hat die<strong>IBU</strong> den überarbeiteten (2009) Welt-Anti-Doping-Code („Code”) angenommen.Diese Anti-Doping-Regeln wurden in Übereinstimmung mit den <strong>IBU</strong>-Verantwortlichkeiten,die sie gemäß dem Code hat, verabschiedet und werden entsprechendumgesetzt. Ferner sollen sie die fortlaufenden Anstrengungen der <strong>IBU</strong>, Doping ausdem <strong>Biathlon</strong>sport zu verbannen, fördern.Anti-Doping-Regeln sind – wie Wettkampfregeln – sportliche Regeln, die bestimmen,unter welchen Bedingungen eine Sportart ausgeübt wird. Die Athleten undandere Personen nehmen diese Regeln als Teilnahmevoraussetzung an und sinddurch diese gebunden.GRUNDGEDANKE DES CODES UND DER <strong>IBU</strong>-<strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong>-<strong>REGELN</strong>Anti-Doping-Programme sind darauf ausgerichtet, die wahren, mit dem Sportursprünglich verbundenen Werte zu erhalten. Dieser wahre Wert wird häufig als„Sportsgeist“ bezeichnet; er macht das Wesen des Olympischen Gedankens aus; erentspricht unserem Verständnis von Fairness und ehrlicher sportlicher Gesinnung.Der Sportsgeist ist die Würdigung von Geist, Körper und Verstand des Menschenund zeichnet sich durch die folgenden Werte aus:• Ethik, Fairness und Ehrlichkeit• Gesundheit• Hochleistung• Charakter und Erziehung• Spaß und Freude• Teamgeist• Einsatzbereitschaft und Engagement• Anerkennung von Regeln und Gesetzen• Respekt gegenüber der eigenen Person und gegenüber anderen Teilnehmern• Mut• Gemeinschaftssinn und Solidarität• Die Überzeugung, dass Doping im grundlegenden Widerspruch zum Sportsgeiststeht.<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-3


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>ANWENDUNGSBEREICHDiese Anti-Doping-Regeln gelten für die <strong>IBU</strong>, jeden nationalen Verband der <strong>IBU</strong>und jeden Teilnehmer an den Aktivitäten der <strong>IBU</strong> oder ihrer nationalen Verbändekraft der Mitgliedschaft des Teilnehmers in der <strong>IBU</strong> oder ihren Mitgliedsverbändenoder seiner Akkreditierung für oder Teilnahme an deren Aktivitäten oderVeranstaltungen. Es liegt in der Verantwortung jedes Mitgliedsverbandes, dafür zusorgen, dass alle Kontrollen der Athleten des Mitgliedsverbandes auf nationalerEbene diesen Anti-Doping-Regeln entsprechen. In einigen Ländern führt der Mitgliedsverbandselbst das in diesen Anti-Doping-Regeln beschriebene Dopingkontrollverfahrendurch. In anderen Ländern sind viele der Verantwortlichkeiten desMitgliedsverbandes bezüglich Dopingkontrollen durch Gesetz oder Vereinbarungan eine nationale Anti-Doping-Organisation übertragen oder ihr zugeteilt. Bezugnahmenauf den Mitgliedsverband in diesen Anti-Doping-Regeln gelten in diesenLändern entsprechend für die nationale Anti-Doping-Organisation.Diese Anti-Doping-Regeln gelten für alle Dopingkontrollverfahren, für die die <strong>IBU</strong>und ihre Mitgliedsverbände zuständig sind.ARTIKEL 1 DEFINITION DES BEGRIFFS <strong>DOPING</strong>Doping wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer der nachfolgend inArtikel 2.1 bis Artikel 2.8 festgelegten Verstöße gegen die Anti-Doping-Regeln.ARTIKEL 2 VERSTÖSSE GEGEN DIE <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong>-<strong>REGELN</strong>Athleten und andere Personen sind selbst dafür verantwortlich, davon Kenntniszu haben, was einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln darstellt und welcheWirkstoffe und Methoden auf die Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methodender WADA gesetzt wurden.Als Verstöße gegen die Anti-Doping-Regeln gelten:[Kommentar zu Artikel 2: In diesem Artikel sind die Tatbestände und Handlungen aufgeführt, dieeinen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln begründen. Anhörungen in Dopingfällen werden aufGrundlage der Behauptung durchgeführt, dass eine bzw. mehrere dieser bestimmten Regeln verletztwurden.]2.1 Das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs, seiner Metaboliten oderMarker in der Probe eines Athleten2.1.1 Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dasskeine verbotenen Wirkstoffe in seinen Körper gelangen. Die Athleten tra-5-4 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>[Kommentar zu Artikel 2.1.2: Es liegt im Ermessen der <strong>IBU</strong> zu beschließen, die B-Probe analysierenzu lassen, auch wenn der Athlet nicht um die Analyse der B-Probe ersucht.]2.1.3 Mit Ausnahme solcher Wirkstoffe, für die in der Liste verbotener Wirkstoffeund verbotener Methoden der WADA eigens quantitative Schwellenwerteaufgeführt sind, begründet das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffsoder seiner Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten – unabhängigvon seiner Menge – einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln.2.1.4 Abweichend von der allgemeinen Regelung des Artikels 2.1 können in derListe verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden der WADA oder den<strong>International</strong>en Standards spezielle Kriterien zur Bewertung verbotenerWirkstoffe, die auch endogen produziert werden können, aufgenommenwerden.2.2 Anwendung oder der Versuch der Anwendung eines verbotenen Wirkstoffsoder einer verbotenen Methode seitens eines Athleten[Kommentar zu Artikel 2.2: Wie in Artikel 3 (Dopingnachweis) festgestellt, konnte die Anwendungoder der Versuch der Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode stetsdurch ein verlässliches Mittel nachgewiesen werden. Im Gegensatz zum Nachweis, der benötigtwird, um einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln nach Artikel 2.1 zu begründen, kann die Anwendungoder der Versuch der Anwendung auch durch andere zuverlässige Mittel nachgewiesenwerden, z. B. durch ein Geständnis des Athleten, Zeugenaussagen, Belege, Schlussfolgerungen,die sich aus Langzeitprofilen ergeben, oder andere analytische Informationen, die ansonsten nichtalle Anforderungen erfüllen, um das „Vorhandensein“ eines verbotenen Wirkstoffs nach Artikel 2.1zu begründen. So kann beispielsweise der Nachweis der Anwendung eines verbotenen Wirkstoffsoder einer verbotenen Methode auf analytische Daten aus der Analyse einer A-Probe (ohne die Bestätigunganhand der Analyse einer B-Probe) oder allein auf Daten aus der Analyse einer B-Probegestützt werden, wenn die <strong>IBU</strong> eine zufrieden stellende Erklärung für die fehlende Bestätigungdurch die Analyse der jeweils anderen Probe angibt.]2.2.1 Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dasskeine verbotenen Wirkstoffe in seinen Körper gelangen. Demzufolge istes nicht erforderlich, dass eine vorsätzliche, schuldhafte, fahrlässige oderwissentliche Anwendung auf Seiten des Athleten nachgewiesen wird, umeinen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln wegen der Anwendung einesverbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode zu begründen.2.2.2 Es ist nicht entscheidend, ob die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffsoder einer verbotenen Methode leistungssteigernd wirkt oder nicht. Es istausreichend, dass der verbotene Wirkstoff oder die verbotene Methode angewendetwurde oder ihre Anwendung versucht wurde, um einen Verstoßgegen die Anti-Doping-Regeln zu begehen.5-6 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5[Kommentar zu Artikel 2.2.2: Der Nachweis der „versuchten Anwendung” eines verbotenen Wirkstoffserfordert den Nachweis des Vorsatzes auf Seiten des Athleten. Die Tatsache, dass zum Nachweisdieses speziellen Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln Vorsatz gefordert wird, widerlegtnicht das Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung, das für den Verstoß gegen Artikel 2.1und den Verstoß gegen Artikel 2.2 bei Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenenMethode aufgestellt wurde. „Verwendet“ ein Athlet einen verbotenen Wirkstoff, so stellt dieseinen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln dar, es sei denn der in Rede stehende Wirkstoff istaußerhalb von Wettkämpfen nicht verboten und die Anwendung seitens des Athleten findet außerhalbvon Wettkämpfen statt. (Das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs, seiner Metabolitenoder Marker in einer Probe, die während eines Wettkampfs genommen wurde, stellt jedoch einenVerstoß gegen Artikel 2.1 dar (Das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs, seiner Metabolitenoder Marker) unabhängig davon, wann der Wirkstoff verabreicht wurde)].2.3 Die Weigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich einerangekündigten Probenahme zu unterziehen, die gemäß diesen Anti-Doping-Regelnzulässig ist, oder ein anderweitiger Versuch, sich der Probenahmezu entziehen[Kommentar zu Artikel 2.3: Nach fast allen Anti-Doping-Bestimmungen, die aus der Zeit vor demCode stammen, war das Unterlassen oder die Weigerung, sich nach der Benachrichtigung der Probenahmezu unterziehen, verboten. Dieser Artikel dehnt die traditionelle Vorschrift aus der Zeit vordem Code dahingehend aus, dass „ein anderweitiger Versuch, sich der Probenahme zu entziehen”,als verbotenes Verhalten gilt. Dementsprechend würde es beispielsweise einen Verstoß gegen dieAnti-Doping-Regeln darstellen, wenn nachgewiesen wird, dass sich ein Athlet vor einem Dopingkontrolleurversteckt, um sich der Ankündigung oder der Kontrolle zu entziehen. Ein Verstoß, dermit „einer Weigerung oder einem Unterlassen, sich einer Probenahme zu unterziehen”, verbundenist, kann sowohl durch Vorsatz als auch durch Fahrlässigkeit des Athleten begründet sein, währenddas „sich einer Probenahme zu entziehen” unter Vorsatz des Athleten erfolgt.]2.4 Der Verstoß gegen anwendbare Vorschriften über die Verfügbarkeit desAthleten für Trainingskontrollen, wie im WADA <strong>International</strong>en Standardfür Kontrollen festgelegt, einschließlich des Versäumnisses, Informationenzum Aufenthaltsort und zur Erreichbarkeit gemäß Artikel 11.3 des WADA<strong>International</strong>en Standards für Kontrollen anzugeben („Verstoß gegen dieMeldepflicht“) und der Nichtverfügbarkeit für Kontrollen am angegebenenAufenthaltsort gemäß Artikel 11.4 des WADA <strong>International</strong>en Standards fürKontrollen („Versäumte Kontrolle“). Jede Kombination von drei versäumtenKontrollen und/oder Verstößen gegen die Meldepflicht, die innerhalb eines18-Monatszeitraums erfolgen und von der <strong>IBU</strong> oder einer anderen für denAthleten zuständigen Anti-Doping-Organisation gemeldet werden, stellt einenVerstoß gegen die Anti-Doping-Regeln dar.[Kommentar zu Artikel 2.4: Bei der Anwendung dieses Artikels werden einzelne Verstöße gegen dieMeldepflicht und versäumte Kontrollen, die nach den Bestimmungen der <strong>IBU</strong> oder einer anderenAnti-Doping-Organisation gemeldet werden, die gemäß dem WADA <strong>International</strong>en Standard für<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-7


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>Kontrollen dazu befugt ist, Verstöße gegen die Meldepflicht und versäumte Kontrollen zu melden,zusammen betrachtet. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch versäumte Kontrollenoder das Verletzen der Meldepflicht einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln nach Artikel 2.3oder Artikel 2.5 darstellen.]2.5 Unzulässige Einflussnahme oder versuchte unzulässige Einflussnahmeauf einen Teil des Dopingkontrollverfahrens[Kommentar zu Artikel 2.5: Gemäß diesem Artikel sind Handlungen, die das Dopingkontrollverfahrenauf unzulässige Weise beeinflussen, die jedoch ansonsten nicht in der Definition der verbotenenMethoden enthalten wären, verboten. Hierunter sind beispielsweise die Veränderung derIdentifikationsnummern auf einem Dopingkontrollformular während des Kontrollverfahrens, dasAufbrechen der B-Flasche bei der Analyse der B-Probe oder der Umstand zu verstehen, der <strong>IBU</strong>falsche Informationen zukommen zu lassen.]2.6 Besitz verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden2.6.1 Besitz durch einen Athleten bedeutet Besitz von Methoden oder Wirkstoffen,die bei Wettkämpfen verboten sind bzw. – außerhalb von Wettkämpfen– Besitz von Methoden oder Wirkstoffen, die bei Trainingskontrollen verbotensind, es sei denn der Athlet weist nach, dass der Besitz aufgrund einerAusnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung („TUE“) gemäßArtikel 4.4 (Therapeutische Anwendung) oder einer anderen annehmbarenBegründung erfolgt.2.6.2 Besitz durch einen Athletenbetreuer bedeutet Besitz von Methoden oderWirkstoffen, die bei Wettkämpfen verboten sind bzw. – außerhalb vonWettkämpfen – Besitz von Methoden oder Wirkstoffen, die außerhalb vonWettkämpfen verboten sind, jeweils in Zusammenhang mit einem Athleten,einem Wettkampf oder mit einer Trainingsphase , es sei denn der Athletenbetreuerweist nach, dass der Besitz aufgrund einer TUE, die einem Athletengemäß Artikel 4.4 (Therapeutische Anwendung) gewährt wurde, odereiner anderen annehmbaren Begründung erfolgt.[Kommentar zu Artikel 2.6.1 und 2.6.2: Eine annehmbare Begründung würde beispielsweise nichtden Kauf oder Besitz eines verbotenen Wirkstoffs beinhalten, den man einem Freund oder einemVerwandten weitergeben wollte, es sei denn es sind gerechtfertigte medizinische Umstände gegeben,unter denen der betreffenden Person ein ärztliches Rezept vorlag, so dass z.B. Insulin für einKind mit Diabetes gekauft wurde.][Kommentar zu Artikel 2.6.2: Eine annehmbare Begründung würde beispielsweise den Fall beinhalten,dass ein Mannschaftsarzt verbotene Wirkstoffe zur Behandlung von Akut- und Notsituationenmitführt.]2.7 Das Inverkehrbringen oder versuchte Inverkehrbringen von verbotenenWirkstoffen oder verbotenen Methoden5-8 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 52.8 Die Verabreichung oder versuchte Verabreichung von bei Wettkämpfenverbotenen Methoden oder verbotenen Wirkstoffen bei Athleten oder,außerhalb von Wettkämpfen, die Verabreichung oder versuchte Verabreichungbei Athleten von Methoden oder Wirkstoffen, die bei Trainingskontrollenverboten sind, oder die Beihilfe, Unterstützung, Anleitung, Anstiftung,Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung bei einem Verstoß odereinem versuchten Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln.[Kommentar zu Artikel 2: Nach den Bestimmungen des Codes stellt es keinen Verstoß gegen dieAnti-Doping-Regeln dar, wenn ein Athlet oder eine andere Person mit vorübergehend gesperrtenAthletenbetreuern zusammenarbeitet oder verkehrt. Die <strong>IBU</strong> kann jedoch ihre eigenen spezifischenRichtlinien festlegen, wonach ein solches Vorgehen verboten ist.]ARTIKEL 3 <strong>DOPING</strong>NACHWEIS3.1 Beweislast und BeweismaßDie <strong>IBU</strong> und ihre Mitgliedsverbände tragen die Beweislast für Verstößegegen die Anti-Doping-Regeln. Das Beweismaß besteht darin, dass die<strong>IBU</strong> oder ihr Mitgliedsverband gegenüber dem Anhörungsgremium überzeugenddarlegen konnte, dass sie bzw. er einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln festgestellt hat, wobei die Schwere der Behauptung zuberücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismaß sind in allenFällen höher als die bloße Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis,der jeden Zweifel ausschließt. Liegt die Beweislast zur Führung einesGegenbeweises einer zu widerlegenden Vermutung oder zum Nachweisaußergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände gemäß diesen Regeln beidem Athleten oder der anderen Person, dem bzw. der ein Verstoß gegen dieAnti-Doping-Regeln angelastet wird, so liegen die Anforderungen an dasBeweismaß in der bloßen Wahrscheinlichkeit, mit Ausnahme der Fälle, diein Artikel 10.4 und 10.6 geregelt sind und bei denen der Athlet eine höhereBeweislast erbringen muss.[Kommentar zu Artikel 3.1: Diese Anforderung an die Beweisführung, der die <strong>IBU</strong> oder ihr Mitgliedsverbandgerecht werden muss, ist jener Anforderung vergleichbar, die in den meisten Ländernauf Fälle beruflichen Fehlverhaltens angewendet wird. Sie ist darüber hinaus auch von zahlreichenGerichten und Anhörungsgremien in Dopingfällen angewendet worden. Siehe zum Beispieldie Entscheidung des CAS im Fall N., J., Y., W. v. FINA, CAS 98/208, 22. Dezember 1998.]3.2 Verfahren zur Feststellung von Tatsachen und VermutungenTatsachen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Anti-Doping-Regelnkönnen durch zuverlässige Methoden, einschließlich Geständnis, bewiesenwerden. Die folgenden Beweisregeln gelten in Dopingfällen:<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-9


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>[Kommentar zu Artikel 3.2: Die <strong>IBU</strong> oder ihr Mitgliedsverband kann beispielsweise einen Verstoßgegen die Anti-Doping-Regeln nach Artikel 2.2 (Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einerverbotenen Methode) feststellen, indem sie bzw. er sich auf das Geständnis des Athleten, dasglaubhafte Zeugnis Dritter, zuverlässige Belege, zuverlässige analytische Daten aus der A- oderB-Probe gemäß dem Kommentar zu Artikel 2.2 oder auf Schlussfolgerungen stützt, die aus demProfil einer Reihe von Blut- oder Urinproben des Athleten gezogen werden.]3.2.1 Bei von der WADA akkreditierten Labors wird widerlegbar vermutet, dassdiese die Analysen der Proben gemäß dem WADA <strong>International</strong>en Standardfür Labors durchgeführt und die Proben entsprechend gelagert undaufbewahrt haben. Der Athlet oder die andere Person kann diese Vermutungwiderlegen, indem er bzw. sie eine Abweichung vom <strong>International</strong>enStandard nachweist, die nach vernünftigem Ermessen ein von der Normabweichendes Analyseergebnis verursacht haben könnte. Widerlegt derAthlet oder die andere Person die vorhergehende Vermutung, indem erbzw. sie nachweist, dass eine Abweichung vom <strong>International</strong>en Standardvorlag, die nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichendeAnalyseergebnis verursacht haben könnte, so obliegt es der <strong>IBU</strong> oder ihremMitgliedsverband, nachzuweisen, dass diese Abweichung das von der Normabweichende Analyseergebnis nicht verursacht hat.[Kommentar zu Artikel 3.2.1: Es obliegt dem Athleten oder der anderen Person, im Rahmen derbloßen Wahrscheinlichkeit eine Abweichung vom <strong>International</strong>en Standard nachzuweisen, die nachvernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte.Erbringt der Athlet oder die andere Person einen solchen Nachweis, so geht die Beweislast aufdie <strong>IBU</strong> oder ihren Mitgliedsverband über, die bzw. der zur Überzeugung des Anhörungsgremiumsden Nachweis zu erbringen hat, dass die Abweichung das von der Norm abweichende Analyseergebnisnicht verursacht hat.]3.2.2 Die Abweichung von einem anderen <strong>International</strong>en Standard oder voneiner anderen Anti-Doping-Bestimmung oder -maßnahme, die nicht dieUrsache für ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder für einenanderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln war, bewirkt nicht dieUngültigkeit der entsprechenden Ergebnisse. Erbringt der Athlet oder dieandere Person den Nachweis, dass eine Abweichung von einem anderen <strong>International</strong>enStandard oder einer anderen Anti-Doping-Bestimmung oder-maßnahme erfolgt ist, die nach vernünftigem Ermessen das von der Normabweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln verursacht haben könnte, so geht die Beweislast auf die<strong>IBU</strong> oder ihren Mitgliedsverband über, die bzw. der nachweisen muss, dassdiese Abweichung nicht die Ursache für das von der Norm abweichendeAnalyseergebnis war oder die Tatsachengrundlage für einen Verstoß gegendie Anti-Doping-Regeln darstellte.5-10 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 53.2.3 Die Sachverhalte, die durch die Entscheidung eines Gerichts oder des zuständigenBerufs-Disziplinargerichts festgestellt wurden und die nicht Gegenstandeines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens sind, gelten als unwiderlegbareBeweise gegen den Athleten oder die andere Person, den bzw.die die entsprechende Entscheidung betraf, es sei denn der Athlet oder dieandere Person weist nach, dass die Entscheidung gegen die Grundsätzedes natürlichen Rechts verstößt.3.2.4 Das Anhörungsgremium, das in einem Anhörungsverfahren wegen einesVerstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln tätig ist, kann negative Rückschlüsseaus der Tatsache ziehen, dass ein Athlet oder eine andere Person,der bzw. die gegen die Anti-Doping-Regeln verstoßen haben soll, sich nacheiner zumutbaren Ankündigungsfrist weigert, bei der Anhörung (gemäßden Anweisungen des Gremiums entweder persönlich oder telefonisch)vorstellig zu werden und Fragen des Anhörungsgremiums oder der Anti-Doping-Organisation zu beantworten, das bzw. die den Verstoß gegen dieAnti-Doping-Regeln behauptet.[Kommentar zu Artikel 3.2.4: In zahlreichen Entscheidungen hat der CAS negative Rückschlüsseunter derartigen Voraussetzungen anerkannt.]ARTIKEL 4DIE LISTE VERBOTENER WIRKSTOFFE UND VERBOTENER METHODEN4.1 Übernahme der Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methodender WADADiese Anti-Doping-Regeln übernehmen die Liste verbotener Wirkstoffe undverbotener Methoden der WADA, die von der WADA, wie in Artikel 4.1 desCodes beschrieben, veröffentlicht und überarbeitet wird. Die <strong>IBU</strong> stellt dieaktuelle Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden jedem Mitgliedsverbandzur Verfügung und jeder Mitgliedsverband stellt sicher, dassdie aktuelle Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden, dieseAnti-Doping-Regeln sowie der WADA-Code seinen Mitgliedern und Teilorganisationenüber das medizinische Portal auf der Webseite der <strong>IBU</strong> zurVerfügung stehen.4.2 In der Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden der WADAaufgeführte verbotene Wirkstoffe und verbotene Methoden4.2.1 Verbotene Wirkstoffe und verbotene MethodenSofern nichts Gegenteiliges in der Liste verbotener Wirkstoffe und verbotenerMethoden und/oder in einer Überarbeitung bestimmt ist, treten dieListe verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden und die Überarbei-<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-11


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>tungen nach diesen Anti-Doping-Regeln drei Monate nach Veröffentlichungder Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden durch die WADAin Kraft, ohne dass weitere Handlungen seitens der <strong>IBU</strong> notwendig sind.Wie in Artikel 4.2 des Codes beschrieben, kann die <strong>IBU</strong> auf Empfehlungihres Medizinischen Komitees beantragen, dass die WADA die Liste verbotenerWirkstoffe und verbotener Methoden für den <strong>Biathlon</strong>sport erweitert.Die <strong>IBU</strong> kann auf Empfehlung ihres Medizinischen Komitees ebensobeantragen, dass die WADA weitere Wirkstoffe oder Methoden, die einMissbrauchspotential im <strong>Biathlon</strong>sport besitzen, in das Überwachungsprogramm,das in Artikel 4.5 des WADA-Codes beschrieben ist, aufnimmt. Wieim Code geregelt, trifft die WADA die endgültige Entscheidung über solcheAnträge der <strong>IBU</strong>.Es gibt nur ein Dokument mit der Bezeichnung „Liste verbotener Wirkstoffeund verbotener Methoden”. Die WADA kann für besondere Sportartenzusätzliche Wirkstoffe oder Methoden in die Liste verbotener Wirkstoffeund verbotener Methoden aufnehmen; diese werden jedoch alle in einereinzigen Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden aufgeführt.Einzelnen Sportarten werden keine Ausnahmeregelungen für bestimmteWirkstoffe und Methoden von der Liste verbotener Wirkstoffe und verbotenerMethoden zugestanden. Dieser Entscheidung liegt zugrunde, dass esbestimmte grundlegende Dopingmittel gibt, die niemand, der sich selbstals Athlet bezeichnet, anwenden sollte.4.2.2 Spezielle WirkstoffeFür die Anwendung des Artikels 10 (Sanktionen gegen Einzelpersonen)gelten alle verbotenen Wirkstoffe als „spezielle Wirkstoffe“, mit Ausnahmevona. Wirkstoffen, die zu den Anabolika und Hormonen gehören, undb. den Stimulanzien und Hormon-Antagonisten und -Modulatoren, die alssolche in der Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden aufgeführtsind.Verbotene Methoden gelten nicht als spezielle Wirkstoffe.4.2.3 Neue Klassen verbotener WirkstoffeWenn die WADA die Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methodengemäß Artikel 4.1 des Codes um eine neue Klasse verbotener Wirkstoffeergänzt, legt das Exekutivkomitee der WADA fest, ob bestimmte oder alleverbotenen Wirkstoffe, die in die neue Klasse verbotener Wirkstoffe fallen,als spezielle Wirkstoffe nach Artikel 4.2.2 gelten.5-12 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 54.3 Kriterien für die Aufnahme von Wirkstoffen und Methoden in die Listeverbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden der WADAWie in Artikel 4.3.3 des Codes geregelt, ist die Festlegung der WADA vonverbotenen Wirkstoffen und verbotenen Methoden in der Liste verbotenerWirkstoffe und verbotener Methoden und die Einordnung der Wirkstoffe inbestimmte Kategorien im Rahmen der Liste verbotener Wirkstoffe und verbotenerMethoden verbindlich und kann weder von Athleten noch von anderenPersonen mit der Begründung angefochten werden, dass es sich beidem Wirkstoff bzw. der Methode nicht um ein Maskierungsmittel handeltoder dass der Wirkstoff bzw. die Methode nicht das Potenzial haben, dieLeistung zu steigern, dass sie kein Gesundheitsrisiko darstellen oder dasssie nicht gegen den Sportsgeist verstoßen.[Kommentar zu Artikel 4.3: Die Frage, ob ein Wirkstoff die in Artikel 4.3 (Kriterien für die Aufnahmevon Wirkstoffen und Methoden in die Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden derWADA) aufgeführten Kriterien erfüllt, kann im Einzelfall nicht zur Verteidigung gegen den Vorwurfdes Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln herangezogen werden. Es kann beispielsweise nichtargumentiert werden, dass ein nachgewiesener verbotener Wirkstoff in einer bestimmten Sportartkeine leistungssteigernde Wirkung hat. Vielmehr liegt ein Fall von Doping vor, sobald ein Wirkstoff,der in der Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden aufgeführt ist, in der Probe einesAthleten nachgewiesen wird. Genauso wenig kann als Argument angeführt werden, dass ein in dieKlasse der Anabolika eingeordneter Wirkstoff nicht in diese Klasse gehört.]4.4 Therapeutische Anwendung4.4.1 Athleten mit nachgewiesener Krankheit, welche die Anwendung eines verbotenenWirkstoffs bzw. einer verbotenen Methode erfordert, müssen zuersteine TUE einholen.Das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs, seiner Metaboliten oderMarker (Artikel 2.1), die Anwendung oder der Versuch der Anwendung einesverbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode (Artikel 2.2), derBesitz verbotener Wirkstoffe oder verbotener Methoden (Artikel 2.6) oderdie Verabreichung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methoden(Artikel 2.8) stellt dann keinen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelndar, wenn sie in Einklang mit den Bestimmungen für eine gültige TUEerfolgte und diese nach dem WADA <strong>International</strong>en Standard für Ausnahmegenehmigungenzur therapeutischen Anwendung ausgestellt wurde.4.4.2 Vorbehaltlich Artikel 4.4.3 müssen Athleten, die von der <strong>IBU</strong> in deren RegisteredTesting Pool (RTP) aufgenommen wurden, und andere Athleten,die an einer internationalen Veranstaltung der <strong>IBU</strong> teilnehmen, eine TUEvon der <strong>IBU</strong> einholen (unabhängig davon, ob der Athlet bereits eine TUE aufnationaler Ebene erhalten hat).<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-13


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>Der Antrag für eine TUE muss so früh wie möglich (im Falle eines Athletenim Registered Testing Pool ist dies der Zeitpunkt, an dem er erstmals vonseiner Aufnahme in den Pool erfährt) und in jedem Fall (mit Ausnahme vonNotfällen) spätestens 21 Tage vor der Teilnahme des Athleten an einer <strong>IBU</strong>-Veranstaltung gestellt werden.Die Anträge müssen mittels ADAMS durch die Ärzte des Mitgliedsverbandesmaschinengeschrieben einschließlich Unterlagen in englischer Spracheund ohne Verwendung von Abkürzungen eingereicht werden.4.4.3 Als Ausnahme von Artikel 4.4.2 und gemäß Artikel 7.13 des <strong>International</strong>enStandards für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendungbenötigen Athleten, die nicht dem Registered Testing Pool der <strong>IBU</strong> angehörenund die Formoterol, Salbutamol, Salmeterol oder Terbutalin zur Behandlungvon Asthma oder eine ihrer klinischen Varianten inhalieren, keineTUE vor der Teilnahme an einer internationalen Veranstaltung, außer dieswird von der <strong>IBU</strong> festgelegt.Stattdessen sollten diese Athleten die Anwendung mittels ADAMS melden,sofern dies angemessen durchführbar ist, sobald sie mit der Anwendungbeginnen; zum Zeitpunkt der Kontrolle muss sie auf dem Dopingkontrollformularangeben werden. Diese Athleten können nach der Veranstaltunggemäß Artikel 7.13 des <strong>International</strong>en Standards für Ausnahmegenehmigungenzur therapeutischen Anwendung und Artikel 7.1.3 dieser Anti-Doping-Regeln eine rückwirkende TUE beantragen. Als weitere Ausnahmemüssen Athleten, die Glucocorticosteroide nicht-systemisch anwenden –darunter fällt die intraartikuläre, periartikuläre, peritendinöse, epidurale,intradermale Injektion und/oder Inhalation – eine Erklärung über die Anwendungzu dem Zeitpunkt einreichen, an dem die Anwendung beginnt.4.4.4 Von der <strong>IBU</strong> bewilligte TUEs werden dem Mitgliedsverband des Athletenund der WADA mittels ADAMS gemeldet.Andere Athleten, die Dopingkontrollen unterzogen werden (d.h. Nicht-RTP-Athleten) und die einen verbotenen Wirkstoff oder eine verbotene Methodeaus therapeutischen Gründen anwenden müssen, müssen eine TUE von ihrernationalen Anti-Doping-Organisation oder einer anderen von ihrem nationalenVerband eingesetzten Institution einholen, wie dies von den Regelnder nationalen Anti-Doping-Organisation/der anderen Institution gefordertwird. Nationale Verbände müssen diese TUEs unverzüglich der <strong>IBU</strong> und derWADA melden.4.4.5 Das Komitee für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendungder <strong>IBU</strong> (TUE-Komitee) besteht aus drei Mitgliedern des Medizinischen5-14 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5Komitees der <strong>IBU</strong>, die alle vom Vorsitzenden des Medizinischen Komiteesder <strong>IBU</strong> ernannt werden. Der Vorsitzende des Komitees für Ausnahmegenehmigungenzur therapeutischen Anwendung der <strong>IBU</strong> ist berechtigt, TUE-Anträge zu bearbeiten, und muss dem TUE-Komitee der <strong>IBU</strong> darüber Berichterstatten. Der Vorsitzende des TUE-Komitees muss solche Anfragen gemäßdem <strong>International</strong>en Standard für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischenAnwendung unverzüglich bewerten und eine Entscheidung über einesolche Anfrage treffen, die die endgültige Entscheidung der <strong>IBU</strong> darstellt.Die Bewilligung oder Verweigerung einer TUE darf nicht später als sieben (7)Tage vor dem Wettkampf erfolgen, an dem der Athlet teilnehmen möchten,solange der Antrag mindestens 21 Tage vor dem Wettkampf gestellt wird.Das TUE-Komitee der <strong>IBU</strong> kann TUEs anerkennen, die von anderen autorisiertenAnti-Doping-Institutionen (NADOs usw.) ausgestellt wurden. Siemüssen vom Vorsitzenden des TUE-Komitees der <strong>IBU</strong> vor Annahme überprüftund bestätigt werden. Alle von der <strong>IBU</strong> bewilligten TUEs müssen demjeweiligen Athleten, Mitgliedsverband und der WADA mittels ADAMS mitgeteiltwerden. Von nationalen Verbänden bewilligte TUEs müssen der <strong>IBU</strong>und der WADA unverzüglich gemeldet werden.4.4.6 Der Athlet kann gegen diese Entscheidung beim Anti-Doping-Gremium der<strong>IBU</strong> Einspruch einlegen. Die WADA kann auf Antrag eines Athleten oder aufeigene Initiative die Bewilligung oder Verweigerung einer TUE durch die<strong>IBU</strong> überprüfen. Befindet die WADA, dass die Bewilligung oder Verweigerungeiner TUE nicht dem <strong>International</strong>en Standard für Ausnahmegenehmigungenzur therapeutischen Anwendung, der zum jeweiligen Zeitpunktin Kraft ist, entspricht, kann die WADA die Entscheidung rückgängig machen.Gegen TUE-Entscheidungen kann ein weiterer Rechtsbehelf gemäßArtikel 13 eingelegt werden.ARTIKEL 5 <strong>DOPING</strong>KONTROLLEN5.1 Berechtigung zur Durchführung von DopingkontrollenAlle Athleten, die der Zuständigkeit eines Mitgliedsverbandes unterliegen,müssen sich Wettkampf- und Trainingskontrollen unterziehen; derenDurchführung erfolgt vona. der <strong>IBU</strong>,b. dem Mitgliedsverband des Athleten,c. und jeder anderen Anti-Doping-Organisation, die bei einem Wettkampfoder einer Veranstaltung der <strong>IBU</strong>, an der die Athleten teilnehmen, fürKontrollen zuständig ist.<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-15


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>[Kommentar zu Artikel 5.1: Zielkontrollen werden durchgeführt, weil weder mit Stichprobenkontrollennoch mit gewichteten Stichprobenkontrollen gewährleistet wird, dass alle in Frage kommendenAthleten ausreichend kontrolliert werden (so z. B. Weltklasse-Athleten; Athleten, deren Leistungensich innerhalb kurzer Zeit erheblich verbessert haben; Athleten, deren Trainer auch andereAthleten betreuen, deren Testbefunde positiv waren usw.). Selbstverständlich dürfen Zielkontrollenausschließlich im Rahmen einer rechtmäßigen Dopingkontrolle durchgeführt werden. Der Codemacht deutlich, dass Athleten nicht das Recht haben, zu erwarten, dass sie nur Stichprobenkontrollenunterzogen werden. Genauso verlangt der Code nicht, dass zur Durchführung von Zielkontrollenein hinreichender Verdacht vorliegen muss.]5.1.1 WettkampfkontrollenWettkampfkontrollen werden in einem Zeitraum durchgeführt, der 3 Stundenvor einem <strong>IBU</strong>-Wettkampf beginnt und 5 Stunden nach einem <strong>IBU</strong>-Wettkampf endet. Die Athleten, die kontrolliert werden sollen, müsseninnerhalb dieses Zeitraums benachrichtigt werden.5.1.2 TrainingskontrollenAlle anderen Kontrollen werden als Trainingskontrollen definiert.5.1.3 Kontrollpflichtige PersonenAlle Athleten, die der Zuständigkeit eines Mitgliedsverbandes unterliegen,einschließlich Athleten, die gesperrt oder vorläufig suspendiert sind, könnenzu jeder Zeit und an jedem Ort, mit und ohne Vorankündigung, Trainingskontrollenunterzogen werden, die vona. der <strong>IBU</strong>,b. der WADA,c. dem Mitgliedsverband des Athleten,d. der nationalen Anti-Doping-Organisation eines Landes, in dem sich derAthlet aufhält,e. dem IOC während der Olympischen Spiele undf. dem IPC während der Paralympischen Spiele durchgeführt werden.Zielkontrollen haben Priorität.5.2 Zuständigkeit für <strong>IBU</strong>-KontrollenDas Medizinische Komitee der <strong>IBU</strong> ist für die Erstellung eines Plans zurVerteilung der Kontrollen für den <strong>Biathlon</strong>sport gemäß Artikel 4 des <strong>International</strong>enStandards für Kontrollen und die Umsetzung dieses Plans zuständig,einschließlich der Überwachung aller Kontrollen, die von der <strong>IBU</strong>oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden. Die Kontrollen werden von Mitgliederndes Medizinischen Komitees der <strong>IBU</strong>, medizinischen Assistentender <strong>IBU</strong> oder anderen qualifizierten Personen, die von der <strong>IBU</strong> dazu autorisiertwurden, durchgeführt. Alle genannten autorisierten Personen agierenals Beauftragte für die Dopingkontrolle (DCO – Doping Control Officer) und5-16 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5Verantwortliche für die Blutentnahme (BCO – Blood Collection Official).5.2.1 Die <strong>IBU</strong> hat das Recht, ohne Vorankündigung Dopingkontrollen durchzuführen,je nach Absprache mit oder ohne Unterstützung der WADA oderanderer Organisationen, die darauf spezialisiert sind, Dopingkontrollendurchzuführen. <strong>IBU</strong>-Mitgliedsverbände sind verpflichtet, die Arbeit der <strong>IBU</strong>zu unterstützen, indem sie vor allem sicherstellen, dass die ausgewähltenAthleten am angegebenen Ort für die Kontrolle zur Verfügung stehen, oderindem sie alle notwendigen Informationen liefern, einschließlich Informationenüber deren Trainingspläne durch Bekanntgabe der Termine undOrte.5.2.2 <strong>IBU</strong>-Dopingkontrollen können bei allen <strong>IBU</strong>-Veranstaltungen, wie vom <strong>IBU</strong>-Vorstand auf Empfehlung des Medizinischen Komitees der <strong>IBU</strong> festgelegt,durchgeführt werden. Kontrollen müssen bei WM, SB-WM, Jug/Jun-WM,OEM, WC und <strong>IBU</strong>-Cups durchgeführt werden. Bei jeder anderen <strong>IBU</strong>-Veranstaltungoder von der <strong>IBU</strong> autorisierten Veranstaltung können Kontrollendurchgeführt werden.5.2.3 Darüber hinaus sind die nationalen Verbände berechtigt, weitere Dopingkontrollengemäß diesen Regeln durchzuführen. Ein Verstoß gegen dieAnti-Doping-Regeln muss unverzüglich dem Generalsekretär der <strong>IBU</strong> unddem Vorsitzenden des Medizinischen Komitees gemeldet werden. DieseMitteilung muss die Fakten des Falls, den Wirkstoff oder die Methode, derbzw. die den Verstoß verursacht hat, und alle anderen entsprechenden Entscheidungenbeinhalten.5.2.4 Dopingkontrollen außerhalb des WettkampfsDopingkontrollen außerhalb des Wettkampfs (Trainingskontrollen) unterliegendiesen Regeln und werden von den Beauftragten der WADA oderPersonen oder Einrichtungen durchgeführt, die von der <strong>IBU</strong> dazu autorisiertwurden (im Folgenden: „autorisierte Beauftragte”). Solche Dopingkontrollenkönnen auch von den MD der <strong>IBU</strong> durchgeführt werden, die indiesem Fall als DCOs oder BCOs agieren.Trainingskontrollen durch die WADA werden auf Grundlage der jeweiligenmit der WADA geschlossenen Vereinbarung durchgeführt. Nachdem die erforderlichenKoordinierungsvorkehrungen zwischen der Organisation undder <strong>IBU</strong> in Bezug auf den ausgewählten Mitgliedsverband getroffen wurden,muss das Personal zur Probenahme der Organisation, das mit einemErnennungsschreiben der <strong>IBU</strong> ausgestattet ist, wie gewünscht Zugang zumTrainingsbereich erhalten, um eine Dopingkontrolle des/der ausgewähltenAthleten durchzuführen. Dies gilt auch für das Personal zur Probenahme<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-17


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>der WADA, das mit einem Ernennungsschreiben der WADA ausgestattetsein muss. Die Ernennungsschreiben mit dem Briefkopf der <strong>IBU</strong> oderWADA müssen dem/den ausgewählten Athleten vorgelegt werden; eine Kopiemuss dem/den Athleten ausgehändigt werden. Das gesamte Personalzur Probenahme muss dem/den ausgewählten Athleten auch einen Nachweisseiner Identität vorlegen. Der Athlet muss das Dopingkontrollformularunterzeichnen.5.2.4.1 Auswahlverfahren für TrainingskontrollenDer Vorsitzende des Medizinischen Komitees der <strong>IBU</strong> wählt die Nationalitätund Namen der Athleten aus, die kontrolliert werden sollen. Die Namenund Aufenthaltsorte aller Athleten, die dem RTP der <strong>IBU</strong> angehören,müssen gemäß Artikel 11.3 des <strong>International</strong>en Standards für Kontrollenbereitgestellt werden.5.2.4.2 Unabhängige Beauftragte für die Probenahme (ISO – Independent SamplingOfficer)a. Personen, die als Personal zur Probenahme von der <strong>IBU</strong> geschickt werden,werden als unabhängige Beauftragte für die Probenahme bezeichnet.Sie sind entweder Mitglieder von <strong>IBU</strong>-Komitees mit entsprechenderAusbildung oder Mitarbeiter, die auf Dopingkontrollen spezialisiertsind. Sie werden vom <strong>IBU</strong>-Vorstand ernannt und zwar so weit möglichauf Empfehlung des Medizinischen Komitees der <strong>IBU</strong>.b. ISOs oder Beauftragte der WADA für die Probenahme benötigen eineBevollmächtigung, um Trainingskontrollen durchführen zu können.c. ISOs müssen in der Lage sein, kurzfristig Reisen anzutreten.5.2.4.3 ProbenahmeEs gilt der <strong>International</strong>e Standard für Kontrollen.a. Das Personal zur Probenahme verlangt einen Identitätsnachweis desAthleten. Dieser umfasst einen fotografischen Identitätsnachweis (Pass,Ausweis usw.). Das Personal zur Probenahme kann auch verlangen,dass ein Foto des Athleten gemacht wird.b. Soweit wie möglich sind dieselben Verfahren anzuwenden, die für Entnahme,Aufbewahrung und Transport der jeweiligen Proben (Urin oderBlut) bei Wettkampfkontrollen festgelegt sind.c. Der Beauftragte für die Probenahme unternimmt fortlaufend jede Anstrengung,so diskret wie möglich zu handeln, wenn er Proben für dieAnalyse auf verbotene Wirkstoffe oder Methoden entnimmt, und die Privatsphäredes Athleten zu respektieren. Der Kontrolleur bemüht sich,die Probe so schnell und effizient wie möglich zu entnehmen und die5-18 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5Trainingspläne des Athleten sowie sein soziales und berufliches Lebengeringstmöglich zu stören. Kommt es dennoch zu einer Störung, habenAthleten nicht das Recht, Ersatzforderungen für verursachte Unannehmlichkeitenzu stellen.d. Weigert sich der Athlet, eine Probe abzugeben, muss der Beauftragtefür die Probenahme dem Athleten erklären, dass sein Verweigern einerProbenabgabe als Verstoß gegen Artikel 2.3 der Anti-Doping-Regeln angesehenwird.e. Beim Transport der Proben zum Labor sollte der äußere Behälter währendder Überführung wenn irgendwie möglich nicht geöffnet werden.Der jeweilige Beauftragte für die Probenahme sorgt für die Beschriftungzum Zweck der Identifizierung, falls diese für Zollformalitäten erforderlichist. Die Öffnung des äußeren Behälters selbst macht die Dopingkontrollejedoch nicht ungültig.5.2.5 Alle von Athleten zum Zweck von Dopingkontrollen abgegebenen Probengehen in das Eigentum der <strong>IBU</strong> über. Die <strong>IBU</strong> behält sich das Recht vor,beliebige oder alle Proben (Blut oder Urin) für zukünftige Anti-Doping-Analysenaufzubewahren unter Einhaltung der Bestimmungen, die vom WADA-Code dafür vorgeschrieben sind.5.2.6 Die gesamte für das Medizinische Komitee der <strong>IBU</strong> bestimmte Kommunikationund Korrespondenz muss an den Generalsekretär der <strong>IBU</strong> in die<strong>IBU</strong>-Geschäftsstelle geschickt werden.5.2.7 Im Zusammenhang mit Dopingkontrollen ist der offizielle Vertreter der <strong>IBU</strong>in Anwesenheit einer medizinischen Person berechtigt, mit oder ohne Unterstützungder jeweiligen nationalen Polizeibehörde, bei <strong>IBU</strong>-Veranstaltungenab Beginn des ersten offiziellen Trainings und bis zum Ende desletzten Wettkampfs die von den Athleten und ihren Mannschaftsoffiziellenbenutzten Räume zu betreten und zu kontrollieren und ihre persönlichenSachen zu überprüfen.5.3 Standards für DopingkontrollenVon der <strong>IBU</strong> und ihren Mitgliedsverbänden durchgeführte Kontrollen müssenim Wesentlichen dem zum Zeitpunkt der Kontrolle geltenden <strong>International</strong>enStandard für Kontrollen entsprechen.5.3.1 Blutproben (oder andere Nicht-Urinproben) können verwendet werden, umverbotene Wirkstoffe oder verbotene Methoden nachzuweisen, ebenso wiezu Screening-Zwecken oder für ein hämatologisches Langzeitprofil („Blutpass”).Werden die Proben nur für das Screening entnommen, haben sie<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-19


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>keine andere Konsequenz für den Athleten, als ihn für einen Urintest nachdiesen Anti-Doping-Regeln auszuwählen. Unter diesen Umständen kanndie <strong>IBU</strong> im eigenen Ermessen entscheiden, welche Blutparameter beimScreening der Probe gemessen werden sollen und welche Parameterwerteanzeigen, dass ein Athlet für eine Urinprobe ausgewählt werden sollte.Wird die Probe jedoch für ein hämatologisches Langzeitprofil („Blutpass”)entnommen, darf sie zu Antidopingzwecken gemäß Artikel 2.2 des Codesverwendet werden.5.4 Koordination von KontrollenDie <strong>IBU</strong> und ihre Mitgliedsverbände melden durchgeführte Kontrollen unverzüglichüber die WADA-Clearingstelle, um unnötige doppelte Kontrollenzu vermeiden.5.5 Anforderungen bezüglich Aufenthaltsort und Erreichbarkeit an Athleten5.5.1 Registered Testing PoolMindestens 30 männliche und 30 weibliche Athleten bilden den RegisteredTesting Pool der <strong>IBU</strong> (<strong>IBU</strong>-RTP). Diese Athleten müssen die Anforderungendes <strong>International</strong>en Standards für Kontrollen bezüglich Aufenthaltsort undErreichbarkeit erfüllen. Sie werden auf Grundlage der Weltcupendwertungdes vorangegangenen Jahres ausgewählt. Weitere Athleten können unterfolgenden Umständen in den RTP der <strong>IBU</strong> aufgenommen werden:a. durch ihre Platzierung unter den zwanzig Besten in einem Wettkampfdes <strong>IBU</strong>-Weltcups;b. wenn eine Änderung der Leistung oder des hämatologischen Profils beider Auswertung durch das Medizinische Komitee als signifikant erachtetwird;c. Athleten, die aufgrund von Verstößen gegen die Anti-Doping-Regeln gesperrtsind, müssen dem RTP der <strong>IBU</strong> angehören;d. Athleten, die eine Hämoglobin-Ausnahmegenehmigung beantragen,werden automatisch in den RTP der <strong>IBU</strong> aufgenommen.Jeder Athlet innerhalb des Registered Testing Pool mussa. die <strong>IBU</strong> vierteljährlich, jeweils bis zum 25. der Monate Dezember, März,Juni und September, mittels ADAMS über seinen Aufenthaltsort undseine Erreichbarkeit auf die in Artikel 11.3 des <strong>International</strong>en Standardsfür Kontrollen angegebene Art informieren;b. diese Informationen, wenn notwendig, gemäß Artikel 11 des <strong>International</strong>enStandards für Kontrollen aktualisieren, so dass sie zu jedemZeitpunkt korrekt und vollständig sind. Es ist ausdrücklich eine Stundepro Tag anzugeben, zu der der Athlet anzutreffen ist;5-20 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5c. sich für Kontrollen an diesen Orten gemäß Artikel 11.4 des <strong>International</strong>enStandards für Kontrollen bereithalten.[Kommentar zu Artikel 5.5.1: Der Zweck des Registered Testing Pool der <strong>IBU</strong> ist es, internationaleSpitzenathleten auszuwählen, von denen die <strong>IBU</strong> verlangt, dass sie Informationen zum Aufenthaltsortund zur Erreichbarkeit einreichen, um Trainingskontrollen durch die <strong>IBU</strong> und andereAnti-Doping-Organisationen, die für die Athleten zuständig sind, zu ermöglichen. Die <strong>IBU</strong> wähltsolche Athleten gemäß den Anforderungen aus Artikel 4 und 11.2 des <strong>International</strong>en Standardsfür Kontrollen aus.]5.5.2 Athleten, die von der <strong>IBU</strong> zur Aufnahme in den RTP der <strong>IBU</strong> ausgewähltwurden, müssen weiterhin für unangekündigte Trainingskontrollen verfügbarsein, sofern jene Athleten der <strong>IBU</strong> nicht schriftlich mitteilen, dass sieihre aktive Laufbahn beendet haben oder die Kriterien für die Aufnahme inden RTP der <strong>IBU</strong> nicht mehr erfüllen und von der <strong>IBU</strong> darüber in Kenntnisgesetzt wurden. Athleten, die der <strong>IBU</strong> die Beendigung ihrer aktiven Laufbahnmitgeteilt haben, dürfen nicht wieder bei Wettkämpfen antreten, sofernsie nicht die <strong>IBU</strong> mindestens 6 Monate vor ihrer erwarteten Rückkehrin den Wettkampf darüber informieren und sich während des Zeitraums vorder tatsächlichen Rückkehr in den Wettkampf jederzeit für unangekündigteTrainingskontrollen zur Verfügung stellen.5.5.3 Zusätzlich zu den Athleten, die dem RTP der <strong>IBU</strong> angehören, kann der Vorsitzendedes Medizinischen Komitees der <strong>IBU</strong> auch nach folgenden KriterienAthleten für <strong>IBU</strong>-Zielkontrollen auswählen:a. Absage eines oder Abwesenheit vom bevorstehenden Wettkampf;b. Beendigung der aktiven Laufbahn;c. Verhalten, das auf Doping schließen lässt;d. Leistungsänderungen;e. Änderungen der Informationen zum Aufenthaltsort und zur Erreichbarkeiteines Athleten, die einen möglichen Anstieg des Dopingrisikosanzeigen;f. Änderungen im hämatologischen Profil;g. Einzelheiten von früheren Dopingkontrollen;h. Wiedererlangung der Startberechtigung nach einer Sperre des Athleten;i. Verletzung;j. Hämoglobinwerte über 17,5 g/dl (Männer) oder 16 g/dl (Frauen) zu irgendeinemZeitpunkt oder ein Off-Model-Score über 133,2 (Männer)oder 121,4 (Frauen) oder ein Off-Model-Score unter 80 (Männer) oder 65(Frauen).<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-21


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>5.5.4 Unterlässt es ein Athlet, der <strong>IBU</strong> Informationen zum Aufenthaltsort und zurErreichbarkeit zukommen zu lassen, gilt dies als Verstoß gegen die Meldepflichtnach Artikel 2.4, wenn die Bedingungen von Artikel 11.3.5 des <strong>International</strong>enStandards für Kontrollen erfüllt sind.5.5.5 Ist ein Athlet an seinem angegebenen Aufenthaltsort für die Kontrolle nichtverfügbar, wird dies als versäumte Kontrolle nach Artikel 2.4 angesehen,wenn die Bedingungen von Artikel 11.4.3 des <strong>International</strong>en Standards fürKontrollen erfüllt sind.5.5.6 Jeder Mitgliedsverband muss seine nationale Anti-Doping-Organisationauch dabei unterstützen, einen Registered Testing Pool auf nationaler Ebenefür nationale Spitzenathleten einzurichten, für die die Anforderungenbezüglich Aufenthaltsort und Erreichbarkeit des <strong>International</strong>en Standardsfür Kontrollen ebenfalls gelten. Gehören jene Athleten auch dem RegisteredTesting Pool der <strong>IBU</strong> an, einigen sich die <strong>IBU</strong> und die nationale Anti-Doping-Organisation darauf (bei Bedarf mit Unterstützung der WADA), wervon ihnen dafür zuständig ist, die Angaben des Athleten zum Aufenthaltsortund zur Erreichbarkeit entgegenzunehmen und der anderen (und weiterenAnti-Doping-Organisationen) gemäß Artikel 5.5.7 mitzuteilen.5.5.7 Informationen zum Aufenthaltsort und zur Erreichbarkeit, die gemäß Artikel5.5.1 und 5.5.6 bereitgestellt werden, müssen an die WADA und andereAnti-Doping-Organisationen, die zuständig sind, einen Athleten zu kontrollieren,gemäß den Artikeln 11.7.1(d) und 11.7.3(d) des <strong>International</strong>enStandards für Kontrollen weitergeben werden, unter der strengen Auflage,dass diese Informationen nur zu Zwecken der Dopingkontrolle verwendetwerden dürfen.5.6 Beendigung und Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn5.6.1 Ein Athlet, der von der <strong>IBU</strong> für die Aufnahme in den Registered Testing Poolder <strong>IBU</strong> ausgewählt wurde, unterliegt weiterhin diesen Anti-Doping-Regeln,einschließlich der Verpflichtung, die Anforderungen bezüglich Aufenthaltsortund Erreichbarkeit des <strong>International</strong>en Standards für Kontrollen zuerfüllen, außer und bis der Athlet der <strong>IBU</strong> schriftlich mitteilt, dass er seineaktive Laufbahn beendet hat oder die Kriterien für die Aufnahme in denRegistered Testing Pool der <strong>IBU</strong> nicht mehr erfüllt und von der <strong>IBU</strong> darüberin Kenntnis gesetzt wurde.5.6.2 Ein Athlet, der der <strong>IBU</strong> die Beendigung seiner aktiven Laufbahn mitgeteilthat, darf nicht wieder bei Wettkämpfen antreten, sofern er nicht die <strong>IBU</strong>mindestens 6 Monate vor seiner erwarteten Rückkehr in den Wettkampf5-22 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5darüber informiert und sich während des Zeitraums vor der tatsächlichenRückkehr in den Wettkampf jederzeit für unangekündigte Trainingskontrollenzur Verfügung stellt, wozu auch (auf Verlangen) die Erfüllung der Anforderungenbezüglich Aufenthaltsort und Erreichbarkeit des <strong>International</strong>enStandards für Kontrollen gehört.5.6.3 Mitgliedsverbände/nationale Anti-Doping-Organisationen können ähnlicheAnforderungen für Beendigung und Wiederaufnahme der aktiven Laufbahnfür Athleten des nationalen Registered Testing Pool festlegen.5.7 Mitgliedsverbände und die Organisationskomitees für Veranstaltungen vonMitgliedsverbänden müssen unabhängigen Beobachtern auf Anweisungder <strong>IBU</strong> Zugang zu den Veranstaltungen gewähren.ARTIKEL 6 ANALYSE VON PROBENDopingkontrollproben, die nach diesen Anti-Doping-Regeln entnommen werden,werden in Übereinstimmung mit den folgenden Grundsätzen analysiert:6.1 Beauftragung anerkannter LaborsDie <strong>IBU</strong> muss die Dopingkontrollproben zur Analyse ausschließlich an vonder WADA akkreditierte oder anderweitig von der WADA anerkannte Laborsschicken. Die Auswahl des von der WADA akkreditierten Labors (oder einesanderen von der WADA anerkannten Labors oder einer anderen von derWADA anerkannten Methode), das mit der Analyse der Probe beauftragtwerden soll, wird ausschließlich von der <strong>IBU</strong> getroffen.6.2 Zweck der Probennahme und -analyseProben werden analysiert, um in der Liste verbotener Wirkstoffe und verbotenerMethoden aufgeführte verbotene Wirkstoffe und verbotene Methodenoder andere Wirkstoffe nachzuweisen, die die WADA gemäß dem Überwachungsprogramm,das in Artikel 4.5 des Codes beschrieben ist, festlegt,oder um der <strong>IBU</strong> zum Zwecke der Dopingbekämpfung dabei zu helfen, einProfil relevanter Parameter im Urin, Blut oder einer anderen Matrix einesAthleten zu erstellen, u. a. DNS- oder Genomprofilerstellung.[Kommentar zu Artikel 6.2: So könnten beispielsweise relevante Profilinformationen fürdie Ausrichtung von Zielkontrollen oder zur Unterstützung eines Verfahrens aufgrundeines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln nach Artikel 2.2 (Anwendung verbotenerWirkstoffe) oder für beide Zwecke genutzt werden.]6.3 Verwendung von Proben zu ForschungszweckenDie Proben dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Athleten nicht fürandere Zwecke als die in Artikel 6.2 beschriebenen Zwecke verwendet wer-<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-23


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>den. Bei Proben, die (mit Zustimmung des Athleten) für andere Zwecke alsdie in Artikel 6.2 beschriebenen Zwecke verwendet werden, müssen sämtlicheIdentifikationsmittel entfernt sein, so dass kein Rückschluss auf denjeweiligen Athleten möglich ist.6.4 Standards für die Analyse von Proben und BerichterstattungDie Labors müssen die Dopingkontrollproben analysieren und ihre Ergebnissegemäß dem WADA <strong>International</strong>en Standard für Labors melden.6.5 Erneute Kontrolle von ProbenEine Probe kann ab 1. Januar 2009 für die in Artikel 6.2 beschriebenenZwecke jederzeit erneut analysiert werden; dies erfolgt ausschließlich aufAnweisung der <strong>IBU</strong> oder der WADA. Die Umstände und Voraussetzungenfür die erneute Kontrolle von Proben haben den Anforderungen des <strong>International</strong>enStandards für Labors zu entsprechen.[Kommentar zu Artikel 6.5: Zwar ist dieser Artikel neu, doch sind die Anti-Doping-Organisationenimmer befugt gewesen, Proben erneut zu analysieren. Der <strong>International</strong>e Standard für Labors oderein neues technisches Dokument, das Bestandteil des <strong>International</strong>en Standards sein wird, werdendafür sorgen, dass das Protokoll für die erneute Kontrolle von Proben vereinheitlicht wird.]6.6 Ablauf der Probenahme6.6.1 Allgemeiner Ablauf und Organisation6.6.1.1 Es liegt in der Verantwortung des MD und anderer autorisierter Beauftragterund Personen, wie oben unter Artikel 5.2.(Beauftragte für die Dopingkontrolle- DCOs) angegeben, sicherzustellen, dass die Dopingkontrollenkorrekt durchgeführt werden.6.6.1.2 Bei jeder Veranstaltung muss ein Dopingkontrollkomitee (DCC – DopingControl Committee) eingerichtet werden. Es besteht aus:a. dem MD der <strong>IBU</strong> als Vorsitzendem;b. einer Person, die vom Organisationskomitee der Veranstaltung benanntwird und für die Dopingkontrollstation zuständig ist;c. einem Vertreter einer nationalen Dopingkontrollinstitution und/oder der<strong>IBU</strong>, der vom Vorstand der <strong>IBU</strong> bestätigt wird;d. weiteren Mitgliedern wie Assistenten, Dolmetschern, Kurieren usw., dienotwendig sind, um die Aufgaben und Funktionen des DCC auszuführen.6.6.1.3 Die Hauptaufgaben der DCOs sind:a. Überprüfung der Dopingkontrollstation, in der die Proben entnommenwerden müssen;5-24 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5b. Sicherstellen, dass die nötigen Materialien für die Entnahme der Probenbereitstehen;c. technische Anleitung des Personals der Dopingkontrollstation;d. Kooperation mit dem TD der <strong>IBU</strong> in Bezug auf die Auswahl der Athletenfür die Untersuchung;e. Überprüfung der Identität der zu testenden Athleten;f. Entnahme, Codierung und Versiegelung, Dokumentation, Verpackungund Versenden von Proben oder Überwachung des gesamten Vorgangs;g. Verfassen eines Berichts, der an den Vorsitzenden des MedizinischenKomitees der <strong>IBU</strong> weitergeleitet wird.6.6.1.4 Das Organisationskomitee errichtet eine sichere Dopingkontrollstation mitangemessenen hygienischen und leistungsförderlichen Bedingungen, dieFolgendes umfassen muss:a. einen sauberen, warmen Kontrollraum mit guter Beleuchtung (Tisch,Stühle, Waschtisch);b. einen angrenzenden Raum mit Toilette, Waschbecken, Papiertüchernund guter Beleuchtung;c. einen Warteraum für die Athleten und die sie begleitenden Offiziellen;d. einen Fahrradergometer;e. versiegelte Getränke, einschließlich Wasser, Bier, Limo usw.;f. zwei Kühlschränke und Gefriertruhen zur Aufbewahrung der Proben,die bereits 2 Tage vor dem offiziellen Anreisetag in Funktion sein müssen.6.6.1.5 Die Dopingkontrollstation muss sich in der Nähe der Arena befinden undvon außen deutlich markiert sein. Im Wartebereich müssen Erfrischungenin versiegelten Behältern bereitstehen. Sie muss einen sicheren abgeschlossenenZugang haben, auf dessen Schlüssel nur der Anti-Doping-Leiter der Anlage und der MD/Med. Assist. der <strong>IBU</strong> Zugriff haben.6.6.1.6 Nur folgende Personen dürfen die Dopingkontrollstation betreten:a. die Mitglieder des DCC und die DCOs;b. der zu kontrollierende Athlet und der Offizielle, der ihn begleitet;c. der Präsident und die Vorstandsmitglieder der <strong>IBU</strong> sowie die Mitgliederdes MK der <strong>IBU</strong>;d. der Anti-Doping-Administrator der <strong>IBU</strong>;e. der TD der <strong>IBU</strong>;f. der <strong>IBU</strong>-Renndirektor;g. internationale Beobachter unter dem Programm für unabhängige Beobachtergemäß dem Welt-Anti-Doping-Code.<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-25


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>6.6.2 Urintests6.6.2.1 Auswahl von Athleten für Urintestsa. Prinzipiell müssen sich der bestplatzierte Athlet sowie ein weitererAthlet, dessen Name durch Losverfahren bestimmt wird, einem Urintestunterziehen. Die Auslosung findet direkt nach dem Start des erstenAthleten statt. Der DCO ist für die Durchführung der Auslosung verantwortlich.Daher müssen sich alle Athleten, die zum Zeitpunkt der Auslosung nichtoffiziell vom Wettkampf zurückgetreten sind und deren Namen für dieKontrolle gelost werden, einem Urintest unterziehen.b. Bei den Senior- und Junior-Weltmeisterschaften werden mindestensdie Athleten auf Platz 1-4 und ein weiterer Athlet, der durch Losverfahrenbestimmt wird, nach jedem Wettkampf getestet. Dasselbe gilt fürein Mitglied jeder Mannschaft auf Platz 1-4 und für einen weiteren Athleten,der durch Losverfahren aus einer anderen Mannschaft bestimmtwird.c. Bei den Jugendweltmeisterschaften werden mindestens der bestplatzierteAthlet und ein weiterer Athlet, der durch Losverfahren bestimmtwird, getestet.d. Bei Weltcups und Kontinentalmeisterschaften werden mindestens derSieger jedes Wettkampfs sowie ein weiterer Athlet in jedem Wettkampf,der durch Losverfahren bestimmt wird, getestet. Dasselbe gilt für einMitglied der Siegermannschaft und für einen Athleten, der durch Losverfahrenaus einer anderen Mannschaft bestimmt wird. Bei jeder Weltcupveranstaltungwerden Dopingkontrollen durchgeführt.e. Bei <strong>IBU</strong>-Cups werden mindestens die Athleten auf Platz 1-3 und zweiausgeloste Startnummern getestet.Der Vorstand der <strong>IBU</strong> oder der medizinische Delegierte kann weitere Athletenfür Urintests aller Art auswählen, ohne dies vorher anzukündigen.Die WADA ist, wie mit der <strong>IBU</strong> vereinbart, berechtigt, eigene Tests durchzuführen.Direkt nach dem Wettkampf oder nach der Auslosung erhaltenalle Athleten, die für Urintests ausgewählt wurden, eine Aufforderung, sichder Dopingkontrolle zu unterziehen, die von einer Dopingkontroll-Begleitperson(Chaperon), welche vom DCC bestimmt wird, übergeben wird. Abdiesem Zeitpunkt muss der Chaperon physisch an der Seite des Athletenbleiben und den Athleten unter ständiger Beobachtung halten sowie ihnin den Warteraum der Dopingkontrollstation begleiten. Wenn der Erstkontakthergestellt ist, muss der DCO sicherstellen, dass der Athlet über seine5-26 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5Rechte und Pflichten und den Standort der Dopingkontrollstation informiertist.Athleten müssen sich mit ihrer Akkreditierung oder einem nationalen Ausweisdokumentunverzüglich und nicht später als eine Stunde nach Erhaltder Aufforderung, sich der Dopingkontrolle zu unterziehen, bei der Dopingkontrollstationmelden. Es liegt in der Verantwortung der Athleten, sichvom Zeitpunkt der persönlichen Benachrichtigung durch den DCO bis zumEnde des Verfahrens der Probenahme unter direkter Beobachtung des DCOund Chaperons zu bewegen.6.6.2.2 Entnahme von Urinprobena. Eine Person (ein Mannschaftstrainer, ein Arzt oder ein Mannschaftskollegeaus dem Team des Athleten) und ein Dolmetscher dürfen denWettkämpfer zur Dopingkontrollstation begleiten und alle Vorgänge,außer dem Urinieren, beobachten. Diese Begleitperson muss eine ordnungsgemäßeAkkreditierung besitzen und derselben Mannschaft wieder Athlet angehören; in außergewöhnlichen Umständen kann der Athletein Mitglied einer anderen Mannschaft wählen.b. Meldet sich der Athlet später als eine Stunde nach dem Zeitpunkt derBenachrichtigung bei der Dopingkontrollstation, ist dies in der Dokumentationfestzuhalten und der RD der <strong>IBU</strong> muss sofort darüber informiertwerden.Der Entnahmevorgang wird jedoch wie in jedem anderen Fall durchgeführt.Athleten, die sich zu spät gemeldet haben, sind ebenfalls berechtigt,von einem Offiziellen ihrer Mannschaft begleitet zu werden.c. Ein Mitglied des DCC erstellt eine Dokumentation von der Dopingkontrollein zweifacher Ausfertigung, die den Namen des Athleten, das Land,das er vertritt, seine Startnummer, den Zeitpunkt der Benachrichtigungund den Zeitpunkt seiner Ankunft in der Dopingkontrollstation beinhaltenmuss.d. Der Athlet und die Begleitperson müssen unter Aufsicht im Warteraumder Dopingkontrollstation bleiben, bis der Athlet in den Sprechbereichgerufen wird. Der Athlet und der gesamte persönliche Besitz, den eroder die Begleitperson mitbringen (Kleidung, Taschen usw.), könnenbeim Betreten und Verlassen der Dopingkontrollstation auf Manipulationshinweiseuntersucht werden.e. In der Dopingkontrollstation dürfen während des Dopingkontrollverfahrenskeine Fotos, Video- oder Tonbandaufnahmen gemacht werden.f. Es wird jeweils nur ein Athlet in den Kontrollraum gerufen.<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-27


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>5-28 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>g. Der Athlet muss einen Sammelbehälter auswählen, visuell überprüfen,dass er leer und sauber ist und dass alle Siegel des gewählten Behältersintakt sind. Ist der Athlet mit dem gewählten Behälter nicht zufrieden,kann er einen anderen auswählen. Ist der Athlet mit keiner der zur Auswahlstehenden Ausrüstung zufrieden, wird dies vom DCO festgehalten.Stimmt der DCO dem Athleten nicht zu, dass alle zur Auswahl stehendenSammelbehälter nicht zufrieden stellend sind, weist der DCO denAthleten an, mit der Probenahme fortzufahren. Stimmt der DCO demAthleten zu, dass alle zur Auswahl stehenden Sammelbehälter nicht zufriedenstellend sind, beendet der DCO die Entnahme der Urinprobe desAthleten und hält dies schriftlich fest.h. Vor der Probenahme muss sich der Athlet die Hände waschen.i. Der Athlet begibt sich auf die Toilette und uriniert unter Beobachtung einervom DCC bestimmten Person, die dasselbe Geschlecht haben musswie der Athlet, mindestens 90 ml in den Sammelbehälter. Kleidung, dieden ungehinderten Blick auf die Abgabe der Urinprobe verdeckt, mussabgelegt werden. Anschließend muss der Athlet mit dem Sammelbehälter,der seinen Urin enthält, in den Kontrollraum zurückkehren und überden Sammelbehälter und die abgegebene Probe die Kontrolle behalten,bis die Probe versiegelt ist. Der DCO oder der Chaperon müssen bezeugen,dass die Probe den Körper des Athleten verlassen hat, und darüberschriftlich Zeugnis ablegen.j. Der DCO muss die entsprechenden Spezifikationen des Labors anwenden,um vor den Augen des Athleten zu bestätigen, dass das Volumender Urinprobe die Anforderungen des Labors für die Analyse erfüllt. Istdas Volumen der vom Athleten abgegebenen Probe nicht ausreichend,muss die Teilprobe in einen Behälter gestellt und dieser verschlossenwerden. Der Athlet persönlich hält den Behälter, bis er erneut urinierenkann. Der DCO behält den Schlüssel, bis der Athlet wieder urinierenkann. Der Athlet bleibt unter Beobachtung, bis weiterer Urin abgegebenworden ist und die Verfahren der Probenahme abgeschlossen sind.k. Wurde das verlangte Urinvolumen von 90 ml abgegeben, wählt derAthlet eine weitere versiegelte Plastiktasche aus (Probenahmeset), diezwei Flaschen (für die A- und B-Probe) enthält. Die Flaschen könnenbereits eine Code-Nummer eingeprägt haben. Sobald ein Probenahmesetausgewählt wurde, prüfen der DCO und der Athlet, dass alle Code-Nummern übereinstimmen und diese Code-Nummer vom DCO richtigfestgehalten wird. Stellt der Athlet oder der DCO fest, dass die Nummernnicht übereinstimmen, weist der DCO den Athleten an, ein ande-


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5res Probenahmeset nach obigem Verfahren auszuwählen und hält denVorgang schriftlich fest. Der Athlet selbst füllt den Urin in die Flaschen,d.h. als Erstes füllt er die vom Labor entsprechend vorgeschriebeneMindestmenge an Urin in die Flasche B und anschließend die FlascheA soweit wie möglich. Im Anschluss füllt der Athlet die Flasche B mitdem übrigen Urin soweit wie möglich auf. Eine kleine Menge Urin mussim Sammelbehälter zurückbleiben. Als nächstes muss der Athlet diebeiden Flaschen hermetisch verschließen und prüfen, dass sie nicht undichtsind. Der Athlet muss die Flaschen nach Anweisung des DCO versiegeln.Der DCO prüft vor den Augen des Athleten, dass die Flaschenordnungsgemäß versiegelt sind.l. Anhand des Resturins im Sammelbehälter muss der DCO nach Anweisungdes Labors die spezifische Dichte und den pH-Wert des Urinsmessen. Diese Werte werden in der Dokumentation der Dopingkontrollefestgehalten. Liegt die spezifische Dichte unter 1005, muss der gesamteEntnahmevorgang, wie oben beschrieben, wiederholt werden, bis diespezifische Dichte des geforderten Volumens bei 1005 oder darüberliegt. Der DCO informiert den Athleten, dass er eine weitere Probe abgebenmuss. Während der Athlet auf die Abgabe einer weiteren Probewartet, steht er unter ständiger Beobachtung. Der DCO hält schriftlichfest, dass die entnommenen Proben zu einem einzigen Athleten gehörensowie die Reihenfolge der abgegebenen Proben. Wenn das entsprechendeLabor feststellt, dass keine der Proben des Athleten die Anforderungendes Labors an pH-Wert und spezifische Dichte für die Analyseerfüllen und dass dies nicht auf natürliche Ursachen zurückzuführen ist,setzt der Vorsitzende des Medizinischen Komitees der <strong>IBU</strong> so bald wiemöglich eine weitere Probenahme für den Athleten als Zielkontrolle an.Führt die Probenahme der Zielkontrolle ebenfalls zu Proben, die nichtden Anforderungen des Labors an pH-Wert und/oder spezifische Dichtefür die Analyse genügen, untersucht der Vorstand der <strong>IBU</strong> einen möglichenVerstoß gegen die Anti-Doping-Regeln. Die Nicht-Durchführungeines zweiten oder weiteren Tests kann ein positives Dopingergebnisaus einer Probe mit einer Dichte unter 1005 nicht ungültig machen.m. Der DCO stellt sicher, dass Resturin, der nicht zur Analyse eingeschicktwird, vor den Augen des Athleten entsorgt wird.n. Der Athlet muss dem DCO mitteilen, welche Medikamente und/oderNahrungsergänzungsmittel er in den letzten drei Tagen eingenommenhat. Der DCO hält diese Aussage in der Dokumentation der Dopingkontrollefest.<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-29


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>5-30 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>o. Alle Verhaltensweisen eines Athleten und/oder der Person, die ihn begleitet,oder Unregelmäßigkeiten, welche die Probenahme beeinträchtigenkönnten, werden festgehalten. Bestehen Zweifel über die Herkunftoder Echtheit der Probe, wird der Athlet gebeten, eine zusätzliche Probeabzugeben. Im Falle einer Unregelmäßigkeit oder falls der Athlet dieAbgabe eine zusätzlichen Probe verweigert, ist der DCO dafür verantwortlich,sicherzustellen, dass alle Umstände den Fall betreffend bewertetwerden, um festzustellen, ob ein möglicher Verstoß vorliegt.Der DCO hat dafür zu sorgen, dass alle wichtigen Informationen, ggf.einschließlich Informationen aus der unmittelbaren Umgebung, so baldwie möglich oder wenn praktikabel eingeholt werden, um sicherzustellen,dass alle Erkenntnisse in dieser Angelegenheit gemeldet und alsmögliche Beweise vorgelegt werden können. Ferner hat er sicherzustellen,dass die angemessene Dokumentation vollständig vorliegt, umeinen möglichen Verstoß melden zu können. Das Personal für die Probenahmeist dafür zuständig, dem DCO alle Angelegenheiten zu melden,die einen Test gefährden könnten, und der DCO ist dafür verantwortlich,solche Angelegenheiten dem Vorsitzenden des Medizinischen Komiteesder <strong>IBU</strong> zu melden. Der Athlet wird über mögliche Konsequenzenin Kenntnis gesetzt sowie darüber, dass ein möglicher Verstoß vomVorstand der <strong>IBU</strong> untersucht wird und angemessene Nachfolgemaßnahmeneingeleitet werden. Wenn möglich, wird die Probenahme desAthleten abgeschlossen. Der Präsident der <strong>IBU</strong> und der Vorsitzende desMedizinischen Komitees der <strong>IBU</strong> stellen sicher, dass das Ergebnis ihrerUntersuchung beim Ergebnismanagementvorgang berücksichtigt wird,und ggf. bei der weiteren Planung und bei weiteren Kontrollen.p. Bei der Durchführung der Probenahme müssen mindestens folgendeInformationen festgehalten werden:aa. Datum, Uhrzeit und Art der Benachrichtigung (ohne Vorankündigung,mit Vorankündigung, Wettkampf- oder Trainingskontrolle);bb. Datum und Uhrzeit der Probenabgabe;cc. Name, Geburtsdatum, Geschlecht des Athleten;dd. Wohnanschrift und Telefonnummer des Athleten;ee. Sportart und Disziplin des Athleten;ff. Code-Nummer der Probe;gg. Name und Unterschrift des Chaperons, der die Abgabe der Urinprobebezeugt;hh. ggf. und wie unten angegeben, Name und Unterschrift des Verantwortlichenfür die Blutentnahme, der die Blutprobe entnommen hat;


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5ii. notwendige Laborinformationen zur Probe;jj. eingenommene Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel sowieggf. Angaben zu kürzlich erfolgten Bluttransfusionen nach Auskunftdes Athleten innerhalb des vom Labor angegebenen Zeitraums;kk. Unregelmäßigkeiten in den Verfahren;ll. Anmerkungen oder Einwände des Athleten bezüglich des Ablaufs derProbenahme, falls vorhanden;mm. Name und Unterschrift des Athleten;nn. Name und Unterschrift des Vertreters des Athleten, falls erforderlich,undoo. Name und Unterschrift des DCO.q. Die Code-Nummer wird in der Dokumentation der Dopingkontrolle festgehalten.Der Athlet und der ihn begleitende Offizielle prüfen, dass dieNummern auf den beiden Flaschen mit denen in der Dokumentation derDopingkontrolle übereinstimmen.r. Die oben aufgeführten Personen unterzeichnen die Dokumentationder Dopingkontrolle, um zu bestätigen, dass die Probenahme korrektdurchgeführt wurde. Alle von einem Athleten, begleitenden Offiziellenoder dem DCO festgestellten Unregelmäßigkeiten müssen vor Unterzeichnungin der Dokumentation der Dopingkontrolle festgehalten werden.Das Original und eine Kopie der Dokumentation der Dopingkontrollewerden in zwei getrennte Umschläge gesteckt, die verschlossen undmit dem <strong>IBU</strong>-Siegel versiegelt werden müssen.s. Der versiegelte Umschlag mit dem Original der Dokumentation der Dopingkontrollewird dem Vorsitzenden des Medizinischen Komitees der<strong>IBU</strong> zugestellt.Der versiegelte Umschlag mit einer Kopie des Originals wird dem Generalsekretärder <strong>IBU</strong> zugestellt. Eine weitere Kopie erhält der Athlet.Zwei weitere Kopien (eine für die A- und eine für die B-Probe) werdendem Labor für die Dopingkontrolle, das die Analyse durchführen soll,zugeschickt. Die dem Labor zugeschickten Kopien dürfen keine Informationenzum Namen oder Details zur Identifizierung des Athleten oderdes ihn begleitenden Offiziellen enthalten.t. Alle Flaschen mit den A- und B-Proben müssen in geeignete Transportbehältergegeben werden, die sofort für den Transport verschlossenwerden müssen, nachdem die Proben nach Ende des Wettkampfs entnommenwurden.u. Die Flaschen sind vom Organisationskomitee gemeinsam mit einer Zollerklärungan ein von der WADA akkreditiertes Dopingkontrolllabor zu<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-31


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>senden, das vom Medizinischen Komitee der <strong>IBU</strong> ausgewählt wurde, dieAnalyse durchzuführen. Der Transport muss nach den Anweisungen desLabors erfolgen. Der Erhalt der Proben muss vom Direktor des Laborsoder einer von ihm benannten Person gegenüber dem Generalsekretärder <strong>IBU</strong> schriftlich bestätigt werden.v. Die Kontrollkette wird vom Vorsitzenden des Medizinischen Komiteesder <strong>IBU</strong> überprüft, wenn der Empfang der Proben mit den beiliegendenUnterlagen oder der Dokumentation der Probenahme nicht vom geplantenEmpfänger bestätigt wird oder die Integrität oder Identität einerProbe beim Transport möglicherweise gefährdet wurde. In diesem Fallentscheidet der Vorsitzende des Medizinischen Komitees der <strong>IBU</strong>, ob dieProbe für nichtig erklärt werden sollte.6.6.2.3 Die <strong>IBU</strong> behält sich das Recht vor, beliebige oder alle Proben (Blut oderUrin) für zukünftige Anti-Doping-Analysen aufzubewahren unter Einhaltungder Bestimmungen, die vom WADA-Code dafür vorgeschrieben sind.6.6.3 Blut- und Gentests6.6.3.1 ZweckBluttests werden durchgeführt, um hämatologische Parameter zu bestimmen.Bluttests können auch verwendet werden, um Dopingsubstanzennachzuweisen.Gentests werden durchgeführt, um nachzuweisen, ob Gen- oder Zelldopingdurchgeführt wurde, d.h. die nicht-therapeutische Anwendung von Genen,genetischen Elementen und/oder Zellen, die die Kapazität haben, die athletischeLeistung zu steigern.6.6.3.2 Auswahl von Athleten für Bluttests6.6.3.2.1 a. Vor jedem Wettkampf eines Weltcups und einer Weltmeisterschaftund vor anderen Wettkämpfen gemäß der Anordnung des Vorstandsauf Empfehlung des Medizinischen Komitees müssen sich mindestenssechs Athleten, die durch Losverfahren bestimmt werden, einem Bluttestunterziehen. Alle Athleten, die zum Zeitpunkt der Auslosung auf derStartliste stehen, werden in die Auslosung eingeschlossen.Die Lose werden entsprechend den Möglichkeiten der Anlage zwischendrei (3) und zwei (2) Stunden vor Beginn des Anschießens gezogen. DieAuslosung findet unter Leitung des medizinischen Delegierten statt.b. Der Vorsitzende des OK, der medizinische Delegierte und der Renndirektoreinigen sich für jede Veranstaltung auf einen Modus, gemäß demdie ausgelosten Athleten für die Kontrolle abgeholt werden. Der Modus5-32 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5muss für jede Veranstaltung auf der ersten Mannschaftsführersitzungbekannt gegeben werden.c. Das Verfahren für die Umsetzung des vereinbarten Modus muss den Anweisungendes medizinischen Delegierten und des RD folgen.d. Abhängig vom gewählten Modus sollten die Athleten entweder bis eineStunde vor Beginn des Anschießens in ihren Unterkünften bleiben odermüssen sich spätestens 45 Minuten vor dem Anschießen im Athletenbereichversammeln. Die Athleten weisen sich den Chaperons gegenüberaus, indem sie ihre Akkreditierung vorzeigen. Für einen Bluttest ausgewählteAthleten unterzeichnen das Dopingkontrollformular und bleibenbeim Chaperon, bis sie die Dopingkontrollstation erreichen. Die Athletengelten als unterrichtet, sobald ihrer Mannschaft die Benachrichtigungüberbracht wurde.e. Solange Athleten nicht offiziell vom Start zurücktreten, bevor die Auslosungbeginnt, müssen sie sich einem Bluttest unterziehen. Außerdemwerden all jene Athleten, die nach der Auslosung offiziell vom Startzurücktreten, einem Bluttest unterzogen, wenn sie gelost werden. BeiBenachrichtigung über die Dopingkontrolle müssen die betroffenenAthleten eine Benachrichtigungserklärung unterzeichnen und sichumgehend mit ihrem Chaperon auf den Weg zur Dopingkontrollstationmachen. Die Chaperons müssen ab diesem Zeitpunkt ständig bei ihremAthleten bleiben, bis mit dem Bluttest ihres Athleten begonnen wird.f. Die WADA ist, wie mit der <strong>IBU</strong> vereinbart, berechtigt, eine bestimmteAnzahl Tests nach dem obigen Verfahren durchzuführen.6.6.3.2.1.1 Der Vorsitzende des Medizinischen Komitees ist berechtigt, weitere Athletenfür Blut- und Gentests auszuwählen.6.6.3.2.1.2 Das Medizinische Komitee unter Leitung seines Vorsitzenden behält sichdas Recht vor, bei jeder <strong>IBU</strong>-Veranstaltung am Tag vor dem WettkampfBluttests bei so vielen Athleten vorzunehmen, wie es für notwendig hält.6.6.3.2.2 Alle Blutproben dürfen nur durch qualifiziertes Personal entnommen werden(Verantwortliche für die Blutentnahme), das vom Medizinischen Komiteeder <strong>IBU</strong> bestimmt wird und unter Aufsicht eines Mediziners oder einesanderen DCO steht.6.6.3.3 Entnahme von Blutproben6.6.3.3.1 Oben stehender Artikel 6.6.2.2 gilt entsprechend, soweit im Folgendennicht anders angegeben.<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-33


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>6.6.3.3.2 Die ausgewählten Athleten müssen zum angegebenen Zeitpunkt zur Blutentnahmekommen. Sollten Probleme auftreten und ist der Athlet nicht inder Lage, sich zur angegebenen Zeit einem Bluttest zu unterziehen, kannder Zeitpunkt der Probenahme in Ausnahmefällen bis auf fünf Minuten vordem Start des ersten Wettkämpfers verschoben werden.6.6.3.3.3 Der Athlet muss gegenüber dem DCO und/oder dem Verantwortlichen fürdie Blutentnahme angeben, ob er in den letzten Monaten Bluttransfusionenerhalten hat, sowie deren Datum, die Gründe für die Bluttransfusion undden Namen des Arztes oder Krankenhauses, der bzw. das die Transfusiondurchgeführt hat. Der Verantwortliche, der die Erklärung entgegennimmt,muss diese Aussagen in der Dokumentation der Dopingkontrolle festhalten.6.6.3.3.4 Wenn der Athlet die Entnahme einer Blutprobe verweigern will, müssen ihmdie möglichen Konsequenzen seiner Weigerung vom DCO erklärt werden.Weigert sich der Athlet weiterhin, wird diese Tatsache in der Dokumentationder Dopingkontrolle festgehalten und vom Verantwortlichen unterzeichnet.Der Athlet und seine Begleitperson werden gebeten, ebenfalls zuunterzeichnen. Der jeweilige Verantwortliche informiert den Vorsitzendendes Medizinischen Komitees der <strong>IBU</strong> über die Verweigerung der Entnahmeeiner Blutprobe.6.6.3.3.5 Der DCO stellt sicher, dass der Athlet angenehme Bedingungen vorfindet,wozu auch die Möglichkeit gehört, mindestens 10 Minuten vor Abgabe derProbe eine entspannte Haltung einnehmen zu können. Der DCO weist denAthleten an, das/die Probenahmeset/s, das/die für die Entnahme der Probenotwendig ist/sind, auszuwählen und zu prüfen, dass die ausgewählte Ausrüstungnicht manipuliert wurde und die Siegel intakt sind. Obiger Artikel6.6.2.2 g. gilt entsprechend.6.6.3.3.6 Der Verantwortliche für die Blutentnahme reinigt die Haut des Athleten miteinem sterilen Desinfektionstuch oder -tupfer an einer Stelle, die den Athletenoder seine Leistung möglichst nicht beeinträchtigen, und legt wennnotwendig ein Tourniquet an.Der Verantwortliche für die Blutentnahme entnimmt die Blutprobe in einerMenge, die zuverlässige Mehrfachtests ermöglicht, wenn dies nach denRichtlinien der WADA erforderlich ist.6.6.3.3.7 Falls es nicht möglich ist, die Blutprobe in drei Versuchen zu entnehmen,informiert der Verantwortliche für die Blutentnahme den DCO. Der DCO beendetdie Entnahme der Blutprobe und hält dieses sowie die Gründe für die5-34 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5Beendigung der Entnahme fest. Der Bluttest gilt als bestanden, wenn diefehlgeschlagene Entnahme nur am Unvermögen des Entnehmenden undnicht am Verhalten des Athleten lag.6.6.3.3.8 Der Verantwortliche für die Blutentnahme bringt über der/denEinstichstelle/n einen Verband an und entsorgt die gebrauchte Blutentnahmeausrüstung,die für den Abschluss der Probenahme nicht mehr benötigtwird.6.6.3.3.9 Warten weitere Athleten auf die Blutentnahme, wird die Reihenfolge in dererwarteten Entnahmefolge durchgeführt. Ein Athlet, der zu spät zur Dopingkontrollstationkommt, wird an das Ende der Liste gesetzt.6.6.3.3.10 Wird das Blut für die Analyse in einem Labor entnommen, wird ein versiegeltesund nummeriertes von der WADA zugelassenes Behälterset verwendet.Der Athlet muss seine Probe im Probenahmeset nach Anweisung des DCOversiegeln. Der DCO kontrolliert vor den Augen des Athleten, dass die Versiegelungausreichend ist.6.6.3.3.11 Wird das Blut für die Analyse in einem Labor entnommen, wird die versiegelteProbe kühl, aber nicht gefroren, aufbewahrt, bis sie zur Analysein einem WADA akkreditierten Labor oder einem anderen von der WADAanerkannten Labor versandt wird.6.6.3.4 Sofortige Analyse von BlutprobenWird das Blut zur sofortigen Analyse der hämatologischen Parameter entnommen,wird eine einzelne Spritze verwendet und ein versiegeltes Blutentnahmesetwird nicht benötigt.Die entnommenen Blutproben werden mit einem geeigneten Messinstrument,das vom Medizinischen Komitee der <strong>IBU</strong> zugelassen ist, in Hinblickauf die Retikulozyt- und Hämoglobinwerte analysiert, was in Anwesenheitdes Athleten und, wenn dieser zustimmt, einer Begleitperson und innerhalbvon maximal zwei Tagen nach der Entnahme erfolgt.6.6.3.4.1 Feststellung von Ergebnissen in Bezug auf Hämoglobina. Zeigen die Ergebnisse der Analyse einen Hämoglobinwert von mehr als17,5 g/dl für Männer und 16 g/dl für Frauen, wird dieselbe Probe zweiweitere Male erneut getestet und der Durchschnitt aus den drei Testsgilt als Endergebnis.b. Direkt danach wird ein Bericht der Ergebnisse gedruckt und dem Athletenausgehändigt. Überschreitet ein Ergebnis die oben genanntenGrenzwerte, unterzeichnen der Athlet, der Offizielle, der ihn begleitet,<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-35


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>und der DCO ein Formular, das die zeitweilige Unfähigkeit des Athletenzur Teilnahme am Wettkampf feststellt. Auf demselben Formular kannder Athlet eine Erklärung abgeben. Eine Kopie des Formulars wird demAthleten ausgehändigt.c. Das übrige Blut wird anonym aufbewahrt und anschließend vernichtet.Die numerischen Ergebnisse der Analysen von hämatologischen Parameterngehen in das Eigentum der <strong>IBU</strong> über und werden Teil der hämatologischenDatenbank der <strong>IBU</strong>. Diese Daten können auf angemesseneWeise zu Antidopingzwecken verwendet werden.6.6.3.4.2 Konsequenzen bei erhöhten Hämoglobinwerten und Off-Model-Scoresa. Überschreitet das Endergebnis 17,5 g/dl (Männer) oder 16 g/dl (Frauen)oder übersteigt der Off-Model-Score die Werte 133,2 (Männer) oder121,4 (Frauen), wird der entsprechende Athlet aus gesundheitlichenGründen vorsorglich suspendiert. Die Suspendierung hat sofortige Wirkungfür den jeweiligen Wettkampf, bis ein erneuter Bluttest Hämoglobinwerteunter 17,5 g/dl für männliche und 16 g/dl für weibliche Athletenanzeigt.b. Nur wiederholte Bluttests, die mit geeigneten, vom Medizinischen Komiteeder <strong>IBU</strong> zugelassenen Messinstrumenten sowie unter Aufsichtder <strong>IBU</strong> vorgenommen werden, sind zulässig. Ein Wiederholungstestkann nicht früher als fünf Tage nach dem ersten Bluttest, der erhöhteHämoglobinwerte angezeigt hat, durchgeführt werden. Ein Wiederholungstestmuss spätestens vor der nächsten Veranstaltung stattfinden,wenn der Zeitraum zwischen dem ersten Bluttest, der zu hohe Hämoglobinwerteangezeigt hat, und der nächsten Veranstaltung mehr alsfünf Tage beträgt.c. Der wiederholte Bluttest, der notwendig ist, um wieder an Wettkämpfenteilnehmen zu dürfen, kann auf Vorschlag des jeweiligen Athleten oderseines Verbandes zusätzlich zu den Bluttests, die bei den internationalenVeranstaltungen durchgeführt und von der <strong>IBU</strong> unterstützt werden,von geeigneten vom Medizinischen Komitee der <strong>IBU</strong> festgelegten hämatologischenAbteilungen vorgenommen werden. Die Kosten für dieseTests trägt der Verband des Athleten.d. Überschreitet ein wiederholter Bluttest nicht die Grenzwerte, darf derAthlet wieder an Wettkämpfen teilnehmen.e. Abweichungen vom Verfahren für Bluttests und wiederholte Tests müssenvom Medizinischen Komitee der <strong>IBU</strong> genehmigt werden, um gültigzu sein.5-36 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5f. Liegt der Off-Model-Score unter 80 (Männer) oder 65 (Frauen), musssich der Athlet einem EPO-Test unterziehen, wird aber nicht suspendiert.g. Ein Athlet mit natürlich hohen Hämoglobinwerten – welche die Grenzwertenach obigem Artikel 6.6.3.4.2 a. überschreiten – hat die Möglichkeit,der <strong>IBU</strong> ärztliche Atteste zu übersenden, die bestätigen, dass ernatürlich hohe Werte hat.Die Atteste müssen die medizinische Diagnose beinhalten, die die erhöhtenHämoglobinwerte stützt, einschließlich früherer Werte und hämatologischerDaten.Die Aussage des bewertenden Hämatologen muss bestätigen, dass derAthlet unter diesen medizinischen Voraussetzungen im Bereich des <strong>Biathlon</strong>trainingsund -wettkampfs gefahrlos antreten kann. Diese Attestemüssen zur Genehmigung der <strong>IBU</strong>-Geschäftsstelle zu Händen des Vorsitzendendes Medizinischen Komitees der <strong>IBU</strong> zugesandt werden. DerVorsitzende muss diese Unterlagen spätestens 14 Tage vor dem erstenWettkampf der Saison, an dem der Athlet antreten will, erhalten.Ein Athlet, der seinen Antrag wie oben beschrieben einreicht, wird mitsofortiger Wirkung Mitglied des Registered Testing Pool der <strong>IBU</strong>. DerAthlet muss seinen Antrag jährlich stellen.Das Medizinische Komitee der <strong>IBU</strong> hat das Recht, einen solchen Athletenbei jedem Wettkampf, bei dem Bluttests durchgeführt werden, zutesten.h. Der wiederholte Bluttest, der vom Medizinischen Komitee der <strong>IBU</strong>durchgeführt oder überwacht wird, wird unmittelbar vor den normalenBluttests durchgeführt.i. Der Athlet unterzieht sich sofort einem Urintest.6.6.3.4.3 Feststellung von Ergebnissen in Bezug auf Retikulozyten und Konsequenzenbei erhöhten WertenZeigt ein Bluttest einen höheren Retikulozytenwert als 2,0% an, muss sichder Athlet einem Urintest in Kombination mit weiteren Bluttests unterziehenund unterliegt denselben Sanktionen.6.6.3.4.4 Zu klärende Fragena. Tritt zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Frage oder ein Problemin Bezug auf Tests oder die Interpretation von Ergebnissen auf,die bzw. das zu klären ist, kann die Person, die im Labor für die Durchführungder Tests zuständig ist, Rücksprache mit dem DCO oder demVorsitzenden des Medizinischen Komitees der <strong>IBU</strong> halten.<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-37


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>b. Tritt zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Frage oder ein Problemin Bezug auf die Probe auf, die bzw. das zu klären ist, kann dasLabor weitere Tests durchführen, die notwendig sind, um die aufgetretenenTatsachen oder Probleme zu klären, und solche Tests können vonder <strong>IBU</strong> herangezogen werden, wenn es darum geht zu entscheiden, obeine Probe positiv auf einen verbotenen Wirkstoff oder eine verboteneMethode getestet wurde.c. Die <strong>IBU</strong> behält sich das Recht vor, beliebige oder alle Proben (Blut oderUrin) für zukünftige Anti-Doping-Analysen aufzubewahren unter Einhaltungder Bestimmungen, die vom WADA-Code dafür vorgeschriebensind.6.6.3.4.5 StatistikAm Ende einer Wettkampfsaison erstellt der Vorsitzende des MedizinischenKomitees der <strong>IBU</strong> die Statistiken über die Namen der Athleten unddie Häufigkeit, mit der sie zu Bluttests aufgefordert wurden.ARTIKEL 7 ERGEBNISMANAGEMENT7.1 Ergebnismanagement von Kontrollen, die von der <strong>IBU</strong> veranlasst wurdenDas Ergebnismanagement von Kontrollen, die von der <strong>IBU</strong> veranlasst wurden(einschließlich Kontrollen, die von der WADA gemäß Vereinbarung mitder <strong>IBU</strong> durchgeführt wurden), wird folgendermaßen durchgeführt:7.1.1 Die Ergebnisse aller Analysen müssen der <strong>IBU</strong> in kodierter Form in einemBericht zugeschickt werden, der von einem autorisierten Vertreter des Laborsunterzeichnet ist. Die gesamte Kommunikation muss vertraulich undin Einklang mit ADAMS, einem von der WADA entwickelten Datenbankmanagementinstrument,erfolgen. ADAMS entspricht den Datenschutzstatutenund -normen, die für die WADA und andere Organisationen, die esverwenden, gelten.7.1.2 Bei Erhalt eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe führt der <strong>IBU</strong> Anti-Doping-Administrator eine Überprüfung durch,um festzustellen, ob:a. das von der Norm abweichende Analyseergebnis im Einklang mit einergültigen TUE steht, oderb. eine offensichtliche Abweichung vom <strong>International</strong>en Standard für Kontrollenoder dem <strong>International</strong>en Standard für Labors vorliegt, welchedas von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht hat.5-38 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 57.1.3 Zeigt das von der Norm abweichende Analyseergebnis Formoterol, Salbutamol,Salmeterol oder Terbutalin an und gehört der Athlet nicht dem RegisteredTesting Pool der <strong>IBU</strong> an oder schreiben die Regeln der <strong>IBU</strong> keineregulären TUEs für solche Wirkstoffe vor, muss der Athlet vor Abschlussder Überprüfung nach Artikel 7.1.2 durch die <strong>IBU</strong> die Gelegenheit erhalten,beim TUE-Komitee eine rückwirkende TUE gemäß Artikel 7.13 des <strong>International</strong>enStandards für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischenAnwendung zu beantragen. Zeigt das von der Norm abweichende AnalyseergebnisGlucocorticosteroid, muss der <strong>IBU</strong> Anti-Doping-Administratorbestätigen, dass eine Erklärung für die nicht-systemische Anwendung vonGlucocorticosteroiden vorliegt.7.1.4 Ergibt sich bei der ersten Überprüfung eines von der Norm abweichendenAnalyseergebnisses nach Artikel 7.1.2, dass keine gültige TUE oder Abweichungvom <strong>International</strong>en Standard für Kontrollen oder dem <strong>International</strong>enStandard für Labors, welche das von der Norm abweichende Analyseergebnisverursacht hat, vorliegt, so teilt die <strong>IBU</strong> dem betreffenden Athletenunverzüglich Folgendes mit:a. das von der Norm abweichende Analyseergebnis;b. die Anti-Doping-Bestimmung, gegen die verstoßen wurde;c. das Recht des Athleten, unverzüglich um eine Analyse der B-Probe zuersuchen oder, falls er dies unterlässt, dass er damit auf die Analyse derB-Probe verzichtet;d. den für die Analyse der B-Probe festgesetzten Tag, die Uhrzeit und denOrt (innerhalb der im <strong>International</strong>en Standard für Labors festgesetztenFrist) für den Fall, dass der Athlet oder die <strong>IBU</strong> sich dafür entscheidet,die Analyse der B-Probe zu beantragen;e. das Recht des Athleten und/oder seines Vertreters, bei der Öffnung undAnalyse der B-Probe am Tag, zur Uhrzeit und am Ort, die festgesetztwurden, zugegen zu sein, falls eine solche Analyse beantragt wurde;undf. das Recht des Athleten, Kopien der Laborunterlagen zu den A- und B-Proben anzufordern, welche die im <strong>International</strong>en Standard für Laborsgeforderten Informationen enthalten.Die <strong>IBU</strong> setzt darüber hinaus auch die nationale Anti-Doping-Organisationdes Athleten sowie die WADA in Kenntnis. Beschließt die <strong>IBU</strong>, ein von derNorm abweichendes Analyseergebnis nicht als Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelnvorzulegen, so informiert sie den Athleten, die nationale Anti-Doping-Organisationen des Athleten und die WADA.<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-39


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>Eine Benachrichtigung des Athleten bedeutet, dass die <strong>IBU</strong> den Mitgliedsverbanddes Athleten informiert, welcher dafür zuständig ist, den Athletenzu benachrichtigen.7.1.5 Wenn von dem Athleten oder der <strong>IBU</strong> verlangt, werden Vorkehrungen fürden Test der B-Probe innerhalb der in Artikel 5.2.4.3.2.1 des <strong>International</strong>enStandards für Labors festgesetzten Frist getroffen. Ein Athlet kann dieAnalyseergebnisse der A-Probe akzeptieren, indem er auf die Analyse derB-Probe verzichtet. Die <strong>IBU</strong> kann dennoch beschließen, die Analyse der B-Probe durchzuführen.7.1.6 Der Athlet und/oder sein Vertreter dürfen bei der Analyse der B-Probeinnerhalb der im <strong>International</strong>en Standard für Labors festgesetzten Fristanwesend sein. Ein Vertreter des nationalen Verbandes des Athleten sowieein Vertreter der <strong>IBU</strong> dürfen ebenfalls anwesend sein.7.1.7 Ist die Analyse der B-Probe negativ, gilt die gesamte Kontrolle als negativund der Athlet, sein nationaler Verband und die <strong>IBU</strong> werden darüber informiert(es sei denn die <strong>IBU</strong> verfolgt den Fall als Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln nach Artikel 2.2).7.1.8 Wird ein verbotener Wirkstoff oder die Anwendung einer verbotenen Methodenachgewiesen, werden die Ergebnisse dem Athleten, seinem Mitgliedsverband,der <strong>IBU</strong> und der WADA mitgeteilt.7.1.9 Bei offensichtlichen Verstößen gegen die Anti-Doping-Regeln, die kein vonder Norm abweichendes Analyseergebnis umfassen, führt die <strong>IBU</strong> alle notwendigenNachuntersuchungen durch und informiert zu dem Zeitpunkt,an dem sie davon überzeugt ist, dass ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln erfolgt ist, umgehend den Athleten, gegen welche Anti-Doping-Bestimmungscheinbar verstoßen wurde und über die Grundlage des Verstoßes.7.2 Ergebnismanagement bei auffälligen Ergebnissen7.2.1 Wie in den <strong>International</strong>en Standards der WADA vorgesehen, sind die Laborsunter gewissen Umständen angewiesen, das Vorhandensein verbotenerWirkstoffe, die auch endogen erzeugt werden können, als auffälligeErgebnisse zu melden, welche weiter untersucht werden sollten.7.2.2 Meldet ein Labor ein auffälliges Ergebnis in Bezug auf eine Probe, die einemAthleten durch die oder im Auftrag der <strong>IBU</strong> entnommen wurde, führtder <strong>IBU</strong> Anti-Doping-Administrator eine Überprüfung durch, um festzustellenob:5-40 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5a. das auffällige Ergebnis in Einklang mit einer gültigen TUE steht, die inÜbereinstimmung mit dem <strong>International</strong>en Standard für Ausnahmegenehmigungenzur therapeutischen Anwendung bewilligt wurde, oderb. eine offensichtliche Abweichung vom <strong>International</strong>en Standard für Kontrollenoder dem <strong>International</strong>en Standard für Labors vorliegt, welchedas auffällige Ergebnis der Analyse verursacht hat.7.2.3 Bringt die erste Überprüfung eines auffälligen Ergebnisses nach Artikel7.2.2 eine gültige TUE oder eine Abweichung vom <strong>International</strong>en Standardfür Kontrollen oder dem <strong>International</strong>en Standard für Labors, welche dasauffällige Ergebnis verursacht hat, zu Tage, wird die gesamte Kontrolle alsnegativ angesehen und der Athlet, sein nationaler Verband und die <strong>IBU</strong>werden darüber informiert.7.2.4 Bringt die erste Überprüfung eines auffälligen Ergebnisses nach Artikel7.2.2 keine gültige TUE oder keine Abweichung vom <strong>International</strong>en Standardfür Kontrollen oder dem <strong>International</strong>en Standard für Labors, welchedas auffällige Ergebnis der Analyse verursacht hat, zu Tage, führt die <strong>IBU</strong>die Nachuntersuchungen durch, die von den <strong>International</strong>en Standards verlangtwerden. Wird nach Abschluss der Untersuchung festgestellt, dass dasauffällige Ergebnis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnisanzusehen ist, verfolgt die <strong>IBU</strong> die Angelegenheit gemäß Artikel 7.1.3.7.2.5 Die <strong>IBU</strong> wird ein auffälliges Ergebnis nicht vor Abschluss ihrer Untersuchungund vor der Entscheidung darüber, ob sie das auffällige Ergebnis alsvon der Norm abweichendes Ergebnis vorlegt, melden, es sei denn einerder nachstehenden Umstände ist gegeben:a. Stellt die <strong>IBU</strong> fest, dass die B-Probe vor Abschluss ihrer Nachuntersuchungenanalysiert werden sollte, so kann sie die Analyse der B-Probenach Benachrichtigung des Athleten durchführen, wobei die Benachrichtigungdie Beschreibung des auffälligen Ergebnisses und die in Artikel7.1.4 (c) bis (f) beschriebenen Informationen zu enthalten hat.b. Bittet ein Veranstalter von großen Sportwettkämpfen kurz vor einer seinerinternationalen Veranstaltungen oder eine Sportorganisation, dieeine bevorstehende Frist für die Auswahl von Mannschaftsmitgliedernfür eine internationale Veranstaltung einhalten muss, die <strong>IBU</strong>, offen zulegen, ob für einen Athleten, der auf einer von einem Veranstalter vongroßen Sportwettkämpfen oder einer Sportorganisation bereitgestelltenListe erscheint, ein noch ungeklärtes auffälliges Ergebnis vorliegt, soidentifiziert die <strong>IBU</strong> einen Athleten erst nachdem sie dem Athleten dasauffällige Ergebnis mitgeteilt hat.<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-41


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>7.3 Ergebnismanagement von Kontrollen, die bei anderen internationalenVeranstaltungen veranlasst wurdenDas Ergebnismanagement und die Durchführung von Anhörungen bezüglicheiner Kontrolle, die vom <strong>International</strong>en Olympischen Komitee odereinem anderen Veranstalter von großen Sportwettkämpfen durchgeführtwurde, erfolgen, soweit Sanktionen betroffen sind, die über die Disqualifikationfür die Veranstaltung oder die Annullierung der Ergebnisse derVeranstaltung hinausgehen, durch die <strong>IBU</strong>.7.4 Ergebnismanagement von Kontrollen, die von Mitgliedsverbänden veranlasstwurdenDas Ergebnismanagement, das durch die Mitgliedsverbände erfolgt, mussden allgemeinen Grundsätzen für ein effektives und faires Ergebnismanagemententsprechen, welche den detaillierten Bestimmungen in Artikel7 zugrunde liegen. Die Ergebnisse aller Dopingkontrollen müssen der <strong>IBU</strong>und der WADA innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Ergebnismanagementvorgangsdes Mitgliedsverbandes gemeldet werden. Jeder offensichtlicheVerstoß gegen die Anti-Doping-Regeln durch einen Athleten, derdiesem Mitgliedsverband angehört, muss umgehend an ein geeignetes Anhörungsgremiumverwiesen werden, das nach den Regeln des Mitgliedsverbandesoder den nationalen Gesetzen eingerichtet wurde. OffensichtlicheVerstöße gegen die Anti-Doping-Regeln durch Athleten, die einemanderen Mitgliedsverband angehören, werden an den nationalen Verbanddes Athleten zur Anhörung verwiesen.7.5 Ergebnismanagement von Verstößen bezüglich des Aufenthaltsortes7.5.1 Das Ergebnismanagement in Bezug auf einen offensichtlichen Verstoß gegendie Meldepflicht durch einen Athleten, der dem Registered Testing Poolder <strong>IBU</strong> angehört, erfolgt durch die <strong>IBU</strong> gemäß Artikel 11.6.2 des WADA<strong>International</strong>en Standards für Kontrollen.7.5.2 Das Ergebnismanagement in Bezug auf eine offensichtlich versäumte Kontrolledurch einen Athleten, der dem Registered Testing Pool der <strong>IBU</strong> angehört,als Ergebnis eines Versuchs, den Athleten durch die oder im Auftragder <strong>IBU</strong> zu kontrollieren, muss von der <strong>IBU</strong> gemäß Artikel 11.6.3 des <strong>International</strong>enStandards für Kontrollen erfolgen. Das Ergebnismanagementin Bezug auf eine offensichtlich versäumte Kontrolle durch einen solchenAthleten als Ergebnis eines Versuchs, den Athleten durch oder im Auftrageiner anderen Anti-Doping-Organisation zu kontrollieren, muss von dieseranderen Anti-Doping-Organisation gemäß Artikel 11.7.6 (c) des <strong>International</strong>enStandards für Kontrollen erfolgen.5-42 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 57.5.3 Begeht ein Athlet, der dem Registered Testing Pool der <strong>IBU</strong> angehört, ineinem Zeitraum von achtzehn Monaten nachweislich drei Verstöße gegendie Meldepflicht oder drei versäumte Kontrollen oder eine Kombination voninsgesamt drei Verstößen gegen die Meldepflicht oder versäumten Kontrollen,ob nach diesen Anti-Doping-Regeln oder den Regeln einer anderenAnti-Doping-Organisation, verfolgt die <strong>IBU</strong> diese als offensichtlichen Verstoßgegen die Anti-Doping-Regeln.7.6 Vorläufige Suspendierungen7.6.1 Führte die Analyse einer A-Probe zu einem von der Norm abweichendenAnalyseergebnis durch Nachweis eines verbotenen Wirkstoffs, der keinspezieller Wirkstoff ist, und bringt eine Überprüfung gemäß Artikel 7.1.2keine gültige TUE oder Abweichung von dem <strong>International</strong>en Standard fürKontrollen oder dem <strong>International</strong>en Standard für Labors, welche das vonder Norm abweichende Analyseergebnis verursacht hat, zu Tage, muss die<strong>IBU</strong> den Athleten vorläufig bis zur Entscheidung des Anhörungsgremiumsin Bezug darauf, ob er einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln begangenhat, suspendieren.7.6.2 In einem Fall, der nicht von Artikel 7.6.1 abgedeckt wird und in dem die<strong>IBU</strong> beschließt, die Angelegenheit nach den oben stehenden Bestimmungendieses Artikels 7 als offensichtlichen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln zu verfolgen, kann der Generalsekretär der <strong>IBU</strong> nach Absprachemit dem Medizinischen Komitee der <strong>IBU</strong> den Athleten vorläufig bis zur Entscheidungdes Anhörungsgremiums in Bezug darauf, ob er einen Verstoßgegen die Anti-Doping-Regeln begangen hat, suspendieren.7.6.3 Wird eine vorläufige Suspendierung nach Artikel 7.6.1 oder Artikel 7.6.2verhängt, erhält der Athlet entweder:a. die Möglichkeit eines vorläufigen Anhörungsverfahrens vor dem Anti-Doping-Administrator innerhalb von sieben Tagen vor Verhängung dervorläufigen Suspendierung oder kurz nach Verhängung der vorläufigenSuspendierung; oderb. die Möglichkeit eines beschleunigten Anhörungsverfahrens gemäß Artikel8 (Recht auf ein faires Anhörungsverfahren) kurz nach Verhängungeiner vorläufigen Suspendierung. Nationale Verbände müssen vorläufigeSuspendierungen gemäß den Grundsätzen dieses Artikels 7.6 verhängen.7.6.4 Wird aufgrund eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses derA-Probe eine vorläufige Suspendierung verhängt und die nachfolgende<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-43


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>Analyse der B-Probe bestätigt nicht die Analyse der A-Probe, so unterliegtder Athlet keiner weiteren vorläufigen Suspendierung aufgrund einesVerstoßes gegen Artikel 2.1 des Codes (Vorhandensein eines verbotenenWirkstoffs, seiner Metaboliten oder Marker). In Fällen, in denen der Athletaufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 2.1 von einem Wettkampf ausgeschlossenwurde und die Ergebnisse der A-Probe durch die anschließendeAnalyse der B-Probe nicht bestätigt wurden, kann der Athlet oder dieMannschaft seine bzw. ihre Teilnahme am Wettkampf fortsetzen, wenn eineWiederaufnahme des Wettkampfs durch den Athleten oder die Mannschaftohne weitere Beeinträchtigung des Wettkampfs noch möglich ist.[Kommentar zu Artikel 7.6: Bevor eine vorläufige Suspendierung einseitig von einer Anti-Doping-Organisation verhängt werden kann, muss die im Code spezifizierte interne Überprüfung abgeschlossensein. Darüber hinaus ist ein Unterzeichner, der eine vorläufige Suspendierung verhängt,dazu verpflichtet, dem Athleten die Möglichkeit eines vorläufigen Anhörungsverfahrens zu gewähren,entweder vor oder unverzüglich nach Verhängung der vorläufigen Suspendierung; andernfallsist dieser Unterzeichner dazu verpflichtet, dem Athleten unmittelbar nach Verhängung einer vorläufigenSuspendierung die Möglichkeit eines beschleunigten Anhörungsverfahrens gemäß Artikel8 zu gewähren. Der Athlet hat das Recht, gegen die vorläufige Suspendierung einen Rechtsbehelfgemäß Artikel 13.2 einzulegen.Gesetzt den seltenen Fall, dass die Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-Probe nicht bestätigt,ist es dem vorläufig suspendierten Athleten gestattet, soweit es die Umstände zulassen, an späterenWettkämpfen der Veranstaltung teilzunehmen. Entsprechend kann der Athlet nach Maßgabeder einschlägigen Regeln des <strong>International</strong>en Sportfachverbandes in einer Mannschaftssportart anzukünftigen Wettkämpfen teilnehmen, wenn die Mannschaft noch am Wettkampf teilnimmt.Den Athleten wird die Dauer einer vorläufigen Suspendierung auf eine letztendlich verhängte Sperrenach Artikel 10.9.3 angerechnet.]7.7 Beendigung der aktiven LaufbahnBeendet ein Athlet oder eine andere Person die aktive Laufbahn währendeines Ergebnismanagementvorgangs, so behält die <strong>IBU</strong> die Zuständigkeitfür den Abschluss des Ergebnismanagementvorgangs. Beendet ein Athletoder eine andere Person die aktive Laufbahn, bevor ein Ergebnismanagementvorgangaufgenommen wurde, und die <strong>IBU</strong> wäre zu der Zeit als derAthlet oder die andere Person gegen die Anti-Doping-Regeln verstieß, befugtgewesen, das Ergebnismanagement in Bezug auf den Athleten oderdie andere Person durchzuführen, so ist die <strong>IBU</strong> für die Durchführung desErgebnismanagements zuständig.[Kommentar zu Artikel 7.7: Das Verhalten eines Athleten oder einer anderen Person zu einer Zeit,als er bzw. sie noch nicht in die Zuständigkeit einer Anti-Doping-Organisation fiel, stellt keinenVerstoß gegen die Anti-Doping-Regeln dar; es könnte jedoch einen gerechtfertigten Grund dafürdarstellen, dem Athleten oder der anderen Person die Mitgliedschaft in einer Sportorganisationzu verweigern.]5-44 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 57.8 Die <strong>IBU</strong> muss alle Benachrichtigungen und den gesamten Schriftverkehr,die/der an den Athleten gerichtet sind/ist, an den zuständigen Mitgliedsverbandsenden. Der Mitgliedsverband trägt die alleinige Verantwortung dafür,die Dokumente an den Athleten weiterzuleiten.ARTIKEL 8 RECHT AUF EIN FAIRES ANHÖRUNGSVERFAHREN(Anti-Doping Anhörungsgremium der <strong>IBU</strong>)8.1 Anhörungen als Folge von <strong>IBU</strong>-Kontrollen oder Kontrollen bei internationalenVeranstaltungen8.1.1 Der Vorstand der <strong>IBU</strong> benennt ein festes Gremium, das aus einem Vorsitzendenund mindestens vier weiteren Sachverständigen mit Erfahrung imBereich der Dopingbekämpfung besteht („Anti-Doping-Anhörungsgremiumder <strong>IBU</strong>”). Der Vorsitzende ist ein Anwalt. Jedes Mitglied des Gremiums istansonsten unabhängig von der <strong>IBU</strong>. Jedes Mitglied des Gremiums wird füreinen Zeitraum von vier Jahren berufen.8.1.2 Hat es nach Abschluss des Ergebnismanagementvorgangs, wie in Artikel7 beschrieben, den Anschein, dass ein Verstoß gegen diese Anti-Doping-Regeln in Verbindung mit <strong>IBU</strong>-Kontrollen oder Kontrollen bei einer internationalenVeranstaltung vorliegt, wird der Fall dem Anti-Doping-Anhörungsgremiumder <strong>IBU</strong> zur Entscheidung übertragen.8.1.3 Der Vorsitzende des Anti-Doping-Anhörungsgremiums der <strong>IBU</strong> benennt fürjeden Fall drei Mitglieder des Gremiums (zu denen der Vorsitzende gehörenkann), die den Fall anhören. Mindestens eines der benannten Mitgliedermuss auch ein Anwalt sein. Die benannten Mitglieder dürfen bis zu diesemZeitpunkt keine Verbindung zu dem Fall gehabt haben und nicht derselbenNationalität angehören wie der Athlet oder die andere Person, der bzw. dieeinen Verstoß gegen diese Anti-Doping-Regeln begangen haben soll.8.1.4 Anhörungen finden in Salzburg statt und zwar so bald wie möglich, aberin jedem Fall innerhalb von 30 Tagen, nachdem die <strong>IBU</strong> an den Verbanddes Athleten die vollständigen Unterlagen bezüglich der positiven A-Probe,wenn auf die B Probe verzichtet wird, oder der positiven B-Probe aus demLabor geschickt hat. Der Mitgliedsverband ist dafür zuständig, dem Athletenden Erhalt der vollständigen Unterlagen mitzuteilen und diese vollständigenUnterlagen an den Athleten weiterzuleiten.Die Anhörung kann in außerordentlichen Fällen an einem anderen Ortstattfinden, wenn der Vorsitzende dies vorschlägt und beide Parteien demschriftlich zustimmen.<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-45


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>In diesem Fall muss eine Entscheidung über den Ort der Anhörung getroffenwerden, welcher von der <strong>IBU</strong> zu bestätigen ist.8.1.5 Der nationale Verband des Athleten oder der anderen Person, der bzw. dieeinen Verstoß gegen diese Anti-Doping-Regeln begangen haben soll, kannbei der Anhörung als Beobachter anwesend sein.8.1.6 Die <strong>IBU</strong> informiert die WADA vollständig über den Status anhängiger Fälleund die Ergebnisse aller Anhörungen.8.1.7 Der Athlet oder die andere Person kann auf eine Anhörung verzichten, indemer bzw. sie den Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln eingesteht unddie Folgen nach Artikel 9 und 10, wie von der <strong>IBU</strong> vorgeschlagen, akzeptiert.Auf das Recht auf eine Anhörung kann entweder ausdrücklich verzichtetwerden oder indem der Athlet oder die andere Person der Behauptung der<strong>IBU</strong>, dass ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln vorliegt, nicht innerhalbvon zwei (2) Wochen widerspricht. Kommt es nicht zu einer Anhörung,stellt die <strong>IBU</strong> den in Artikel 13.2.3 beschriebenen Personen eine begründeteEntscheidung zu, in der die getroffenen Maßnahmen erläutert werden.8.1.8 Gegen Entscheidungen des Anti-Doping-Anhörungsgremiums der <strong>IBU</strong>kann ein Rechtsbehelf zum CAS eingelegt werden.8.2 Anhörungen als Folge von nationalen Kontrollen8.2.1 Hat es nach Abschluss des Ergebnismanagementvorgangs, wie in Artikel7 beschrieben, den Anschein, dass ein Verstoß gegen diese Anti-Doping-Regeln in Verbindung mit anderen Kontrollen als <strong>IBU</strong>-Kontrollen oder Kontrollenbei einer internationalen Veranstaltung vorliegt, wird der beteiligteAthlet oder die andere beteiligte Person für eine Anhörung vor ein Disziplinargremiumdes nationalen Verbandes des Athleten oder der anderenPerson gebracht, um zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen diese Anti-Doping-Regelnbegangen wurde und falls ja, welche Konsequenzen verhängtwerden sollten.8.2.2 Anhörungen nach diesem Artikel 8.2 werden schnell und in jedem Fallinnerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Ergebnismanagementvorgangs,wie in Artikel 7 beschrieben, abgeschlossen. Anhörungen, diein Verbindung mit Veranstaltungen stattfinden, können in einem beschleunigtenVerfahren durchgeführt werden. Verzögert sich der Abschluss derAnhörung um mehr als drei Monate, kann die <strong>IBU</strong> entscheiden, den Fallauf Verantwortung und Kosten des Mitgliedsverbandes direkt vor das Anti-Doping-Anhörungsgremium der <strong>IBU</strong> zu bringen.5-46 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 58.2.3 Die Mitgliedsverbände müssen die <strong>IBU</strong> und die WADA vollständig über denStatus anhängiger Fälle und die Ergebnisse aller Anhörungen informieren.8.2.4 Die <strong>IBU</strong> und die WADA haben das Recht, bei Anhörungen als Beobachteranwesend zu sein.8.2.5 Der Athlet oder die andere Person kann auf eine Anhörung verzichten, indemer bzw. sie den Verstoß gegen diese Anti-Doping-Regeln eingestehtund die Folgen nach Artikel 9 und 10, wie vom nationalen Verband vorgeschlagen,akzeptiert. Auf das Recht auf eine Anhörung kann entweder ausdrücklichverzichtet werden oder indem der Athlet oder die andere Personder Behauptung des Mitgliedsverbandes, dass ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln vorliegt, nicht innerhalb von zwei (2) Wochen widerspricht.Kommt es nicht zu einer Anhörung, muss der Mitgliedsverband den in Artikel13.2.3 beschriebenen Personen eine begründete Entscheidung zustellen,in der die verhängten Maßnahmen erläutert werden.8.2.6 Gegen Entscheidungen von Mitgliedsverbänden, ob als Ergebnis einer Anhörungoder der Annahme der Konsequenzen durch den Athleten oder dieandere Person, kann ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 13 eingelegt werden.8.2.7 Anhörungsentscheidungen des Mitgliedsverbandes unterliegen keinerweiteren verwaltungstechnischen Überprüfung auf nationaler Ebene, mitAusnahme der Bestimmungen des Artikels 13 oder der Vorschriften desanwendbaren nationalen Rechts.8.3 Grundsätze für eine faires AnhörungsverfahrenAlle Anhörungsverfahren nach Artikel 8.1 oder 8.2 müssen unter Einhaltungder folgenden Grundsätze erfolgen:• eine rechtzeitige Anhörung;• ein faires und unparteiisches Anhörungsgremium;• das Recht, sich auf eigene Kosten anwaltlich vertreten zu lassen;• das Recht, über den behaupteten Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelnangemessen und rechtzeitig informiert zu werden;• das Recht, zu dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regelnund den sich daraus ergebenden Maßnahmen Stellung zu nehmen;• das Recht jeder Partei, Beweismittel vorzubringen, einschließlich desRechts, Zeugen zu benennen und zu vernehmen (Es steht im Ermessendes Anhörungsgremiums, auch telefonische Zeugenaussagen oderschriftliche Beweismittel zuzulassen);• das Recht der Person zur Beiziehung eines Dolmetschers während derAnhörung, wobei das Anhörungsgremium über die Wahl des Dolmet-<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-47


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>schers und über die Frage der Kostenübernahme der Verdolmetschungentscheidet; und• eine rechtzeitige, schriftliche, begründete Entscheidung, die den Grund/die Gründe für eine ggf. verhängte Sperre erläutert.8.4 Regel 5.2.4.3.2.6 des <strong>International</strong>en Standards für Labors wird mutatismutandis angewandt.ARTIKEL 9 AUTOMATISCHE ANNULLIERUNG VON EINZELERGEBNISSENEin Verstoß gegen diese Anti-Doping-Regeln im Zusammenhang mit einer Wettkampfkontrolleführt automatisch zur Annullierung des in diesem Wettkampferzielten Einzelergebnisses, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlichder Aberkennung aller Medaillen, Punkte und Preise. Dasselbe gilt füreine Staffelmannschaft, deren Mitglied oder Mitglieder einen Verstoß gegen dieseAnti-Doping-Regeln in Zusammenhang mit einer Wettkampfkontrolle begangenhat/haben. Athleten werden automatisch disqualifiziert, wenn sie eine Dopingkontrolleumgehen, nachdem sie zur Teilnahme daran aufgefordert wurden.[Kommentar zu Artikel 9: Gewinnt ein Athlet eine Goldmedaille, während er einen verbotenenWirkstoff in seinem Organismus hat, ist das unfair gegenüber den anderen Athleten in diesemWettkampf, unabhängig davon, ob der Goldmedaillenträger daran die Schuld trägt. Nur „sauberen”Athleten sollte es erlaubt sein, von ihren Wettkampfergebnissen zu profitieren. Bezüglich Mannschaftssportartensiehe Artikel 11 (Maßnahmen bei Mannschaften). Bei Sportarten, die nicht zuden Mannschaftssportarten zählen, bei denen jedoch Mannschaften ausgezeichnet werden, unterliegtdie Annullierung oder die Verhängung anderer disziplinarischer Maßnahmen gegen dieMannschaft, bei der mindestens ein Mitglied der Mannschaft einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln begangen hat, den anwendbaren Regeln der <strong>IBU</strong>.]ARTIKEL 10 SANKTIONEN GEGEN EINZELPERSONEN10.1 Annullierung von Ergebnissen bei Veranstaltungen, bei denen ein Verstoßgegen die Anti-Doping-Regeln erfolgtEin Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln während oder in Verbindungmit einer Veranstaltung kann zur Annullierung aller von einem Athleten indieser Veranstaltung erzielten Ergebnisse mit allen Konsequenzen führen,einschließlich der Aberkennung aller Medaillen, Punkte und Preise, mitAusnahme der Bestimmungen des Artikels 10.1.1.[Kommentar zu Artikel 10.1: Während gemäß Artikel 9 (Automatische Annullierung von Einzelergebnissen)das Ergebnis in einem einzelnen Wettkampf, für den ein positives Kontrollergebnis desAthleten vorliegt, ungültig wird, kann es aufgrund dieses Artikels zum Streichen sämtlicher Ergebnissekommen, die in Wettkämpfen der Veranstaltung erzielt wurden. Zu den Faktoren, die in die5-48 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5Erwägung, ob andere bei derselben Veranstaltung erzielte Ergebnisse als gestrichen erklärt werden,einbezogen werden müssen, gehört etwa die Schwere des Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln des Athleten sowie der Umstand, ob für andere Wettkämpfe ein negatives Kontrollergebnisdes Athleten vorliegt.]10.1.1 Weist der Athlet nach, dass er den Verstoß weder schuldhaft noch fahrlässigherbeigeführt hat, so werden die Einzelergebnisse, die der Athlet in denanderen Wettkämpfen erzielt hat, nicht annulliert, es sei denn es bestanddie Wahrscheinlichkeit, dass die in einem anderen als dem Wettkampf, beidem ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln erfolgte, erzielten Ergebnissedes Athleten durch den Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln desAthleten beeinflusst wurden.10.2 Sperre wegen des Vorhandenseins, der Anwendung oder dem Versuchder Anwendung bzw. des Besitzes verbotener Wirkstoffe und verbotenerMethodenF ür den Verstoß gegen Artikel 2.1 (Das Vorhandensein eines verbotenenWirkstoffs, seiner Metaboliten oder Marker), Artikel 2.2 (Anwendung oderversuchte Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenenMethode) oder Artikel 2.6 (Besitz verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden)wird die folgende Sperre verhängt, es sei denn die Bedingungen fürdie Aufhebung oder Minderung der Sperre nach Artikel 10.4 und 10.5 oderdie Bedingungen für die Heraufsetzung der Sperre nach Artikel 10.6 sinderfüllt:Für den ersten Verstoß: zweijährige (2-jährige) Sperre[Kommentar zu Artikel 10.2: Die Harmonisierung von Sanktionen ist eine der am meisten diskutiertenund debattierten Fragen im Bereich der Dopingbekämpfung. Harmonisierung bedeutet indiesem Zusammenhang, dass dieselben Regeln und Kriterien zur Bewertung der Sachverhalte derEinzelfälle angelegt werden. Die Argumente gegen eine Harmonisierung von Sanktionen gründensich auf die Unterschiede zwischen den Sportarten, einschließlich der folgenden: Bei einigen Sportartensind die Athleten Profisportler, die mit dem Sport ein beträchtliches Einkommen erzielen, beianderen Sportarten sind sie Amateure; bei den Sportarten, in denen die Karriere eines Sportlerskurz ist (z. B. Kunstturnen), hat eine zweijährige Disqualifizierung viel schwerwiegendere Auswirkungenals für Athleten in Sportarten, in denen die Laufbahn sich üblicherweise über einen längerenZeitraum erstreckt (z. B. Reitsport und Schießen); bei Einzelsportarten kann der Athlet in derZeit, in der er disqualifiziert ist, seine Wettkampffertigkeiten viel besser durch individuelles Trainingaufrecht erhalten als in anderen Sportarten, in denen das Trainieren in einer Mannschaft wichtigerist. Ein vorrangiges Argument für die Harmonisierung ist, dass es schlichtweg nicht richtig ist, dassgegen zwei Athleten aus demselben Land, deren Kontrollen im Hinblick auf denselben verbotenenWirkstoff positiv waren, unter ähnlichen Umständen unterschiedliche Sanktionen verhängt werden,nur weil sie verschiedene Disziplinen ausüben. Darüber hinaus ist die flexible Strafbemessung oftals nicht hinnehmbare Möglichkeit für einige Sportorganisationen gesehen worden, nachsichtigergegenüber Dopingsündern zu sein. Die fehlende Harmonisierung von Sanktionen hat auch häufig zu<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-49


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>juristischen Auseinandersetzungen zwischen internationalen Sportfachverbänden und nationalenAnti-Doping-Organisationen geführt.]10.3 Sperre bei anderen Verstößen gegen die Anti-Doping-RegelnSperren bei Verstößen gegen diese Anti-Doping-Regeln, die nicht durch Artikel10.2 geregelt sind, sind wie folgt:10.3.1 Bei Verstößen gegen Artikel 2.3 (Weigerung oder Versäumnis, eine Probeabzugeben) oder Artikel 2.5 (Unzulässige Einflussnahme bei Dopingkontrollverfahren)beträgt die Dauer der Sperre zwei (2) Jahre, es sei denn dieBestimmungen des Artikels 10.5 oder 10.6 sind erfüllt.10.3.2 Bei Verstößen gegen Artikel 2.7 (Inverkehrbringen) oder Artikel 2.8 (Verabreichungeines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode)wird mindestens eine vierjährige (4-jährige) Sperre und höchstens einelebenslange Sperre verhängt, es sei denn die in Artikel 10.5 vorgesehenenBedingungen sind erfüllt. Ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln unterBeteiligung von Minderjährigen gilt als besonders schwerwiegender Verstoß;wird ein solcher Verstoß von Athletenbetreuern begangen und betriffter nicht die speziellen Wirkstoffe, führt das zu einer lebenslangen Sperrefür diese Athletenbetreuer. Darüber hinaus werden beträchtliche Verstößegegen jene Artikel, bei denen auch nicht den Sport betreffende Gesetze undVorschriften verletzt werden, den zuständigen Verwaltungs-, Berufs- oderJustizbehörden gemeldet.[Kommentar zu Artikel 10.3.2: Diejenigen, die am Doping von Athleten oder an der Verdunkelungvon Doping beteiligt sind, sollten härteren Sanktionen unterworfen werden als die Athleten, derenKontrollbefunde positiv waren. Da die Befugnis von Sportorganisationen generell auf den Entzugvon Akkreditierungen, Lizenzen, Mitgliedschaften und sportlichen Vergünstigungen beschränktist, ist das Anzeigen von Athletenbetreuern bei den zuständigen Behörden eine wichtige Abschreckungsmaßnahmein der Dopingbekämpfung.]10.3.3 Athleten, die dem Registered Testing Pool der <strong>IBU</strong> angehören und die ihrePflichten nach Artikel 2.4 Alt. 1und/oder 2 zum ersten Mal in einem Zeitraumvon 18 Monaten verletzen, werden, wie auch ihr nationaler Verband,schriftlich verwarnt; beim zweiten Mal in einem Zeitraum von 18 Monatenwird ihnen eine Geldstrafe von 300 € auferlegt; beim dritten Mal in einemZeitraum von 18 Monaten wird dies als ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln angesehen. Bei Verstößen beträgt die Dauer der Sperre mindestensein (1) Jahr und im Höchstfall zwei (2) Jahre, je nach Schwere derSchuld seitens des Athleten.[Kommentar zu Artikel 10.3.3: Die Sanktion nach Artikel 10.3.3 beträgt zwei Jahre in den Fällen, indenen alle drei Verletzungen der Meldepflicht oder versäumte Kontrollen nicht entschuldbar sind.5-50 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5In anderen Fällen liegt die Sanktion entsprechend den Umständen des Einzelfalls zwischen einemund zwei Jahren.]10.4 Aufhebung oder Minderung der Sperre bei speziellen Wirkstoffen undaufgrund bestimmter UmständeWenn ein Athlet oder eine andere Person nachweisen kann, wie ein speziellerWirkstoff in seinen/ihren Organismus oder in seinen/ihren Besitzgelangt ist und dass mit dem speziellen Wirkstoff nicht beabsichtigt war,die sportliche Leistung des Athleten zu steigern oder die Anwendung einesleistungssteigernden Wirkstoffs zu maskieren, so wird die in Artikel 10.2ausgeführte Sperre wie folgt ersetzt:Für den ersten Verstoß: Mindestens eine Abmahnung und keine Sperrebei künftigen Veranstaltungen, und höchstens eine zweijährige (2-jährige)Sperre.Um eine Aufhebung oder Minderung zu begründen, muss der Athlet oderdie andere Person zusätzlich zu seinem bzw. ihrem Wort Nachweise erbringen,die zur Überzeugung des Anhörungsgremiums erhärten, dass keineAbsicht vorlag, die sportliche Leistung zu steigern oder die Anwendung einesleistungssteigernden Wirkstoffs zu maskieren. Die Schwere der Schulddes Athleten oder der anderen Person dient dabei als Kriterium für dieFestlegung einer etwaigen Minderung der Dauer der Sperre.[Kommentar zu Artikel 10.4: Spezielle Wirkstoffe, wie jetzt in Artikel 4.2.2 definiert, sind für dieZwecke des Sportdopings genauso wichtig wie andere, verbotene Wirkstoffe (so kann z.B. ein alsspezieller Wirkstoff eingestuftes Stimulans für einen im Wettkampf befindlichen Athleten sehr wirkungsvollsein); daher wird ein Athlet, der die in diesem Artikel festgelegten Kriterien nicht erfüllt,zwei Jahre gesperrt und könnte gemäß Artikel 10.6 sogar für vier Jahre gesperrt werden. Bei denspeziellen Wirkstoffen ist jedoch im Gegensatz zu verbotenen Wirkstoffen eine glaubhafte Erklärungwahrscheinlicher, wonach kein Dopingzusammenhang besteht.Dieser Artikel gilt nur in Fällen, bei denen das Anhörungsgremium sich anhand der objektiven Umständedes Falls davon überzeugt hat, dass der Athlet mit der Einnahme eines verbotenen Wirkstoffsnicht beabsichtigte, seine sportliche Leistung zu steigern. Beispiele für objektive Umstände,die, wenn sie in Kombination vorliegen, das Anhörungsgremium zu der Überzeugung bringen, dasserwiesenermaßen keine leistungssteigernde Absicht vorlag, beinhalten u. a.: Die Tatsache, dassdie Eigenschaft des speziellen Wirkstoffs oder der Zeitpunkt seiner Einnahme für den Athletennicht von Vorteil gewesen wäre; die offensichtliche Anwendung des speziellen Wirkstoffs seitensdes Athleten oder die Bekanntgabe dieses Sachverhalts; ärztliche Unterlagen aus jüngster Zeit,die erhärten, dass der spezielle Wirkstoff nicht in Zusammenhang mit dem Sport verordnet wurde.Grundsätzlich gilt, dass die Beweislast des Athleten, wonach er die fehlende Absicht, seine sportlicheLeistung zu steigern, nachweisen muss, in Relation zum Leistungssteigerungspotenzial desWirkstoffs steigt.Während das Anhörungsgremium von der fehlenden Absicht, die sportliche Leistung zu steigern,überzeugt werden muss, so reicht als Beweismaß dafür, wie der spezielle Wirkstoff seinen Weg inden Organismus fand, die bloße Wahrscheinlichkeit aus.<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-51


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>Bei der Bewertung der Schwere der Schuld seitens des Athleten oder der anderen Person müssendie in Betracht gezogenen Umstände spezifisch und relevant sein, um die Abweichung vonder erwarteten Verhaltensnorm seitens des Athleten oder der anderen Person zu erklären. Sowären beispielsweise die Tatsache, dass ein Athlet während einer Sperre die Gelegenheit versäumenwürde, viel Geld zu verdienen, dass er nur noch eine kurze sportliche Laufbahn vor sich hat,oder der Umstand, dass ein ungünstiger Zeitpunkt im sportlichen Jahreskalender vorliegt, keinerelevanten Faktoren, die bei der Minderung der Sperre nach diesem Artikel zu berücksichtigensind. Es wird davon ausgegangen, dass eine Sperre nur in den außerordentlichsten Fällen ganzaufgehoben wird.]10.5 Aufhebung oder Minderung einer Sperre aufgrund außergewöhnlicherUmstände10.5.1 Kein Verschulden bzw. keine FahrlässigkeitWeist ein Athlet in einem Einzelfall nach, dass ihn kein Verschulden bzw.keine Fahrlässigkeit trifft, so wird die ansonsten geltende Sperre aufgehoben.Liegt ein Verstoß gegen Artikel 2.1 (Vorhandensein eines verbotenenWirkstoffs) aufgrund des Nachweises eines verbotenen Wirkstoffs oderseiner Marker oder Metaboliten in einer Probe des Athleten vor, muss derAthlet ebenfalls nachweisen, wie der verbotene Wirkstoff in seinen Organismusgelangte, damit die Sperre aufgehoben wird. Findet dieser ArtikelAnwendung und wird die ansonsten geltende Sperre aufgehoben, so wirdder Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln nicht als Verstoß im engerenSinne der Feststellung der Dauer der Sperre aufgrund mehrmaliger Verstößegemäß Artikel 10.7 angesehen.10.5.2 Kein grobes Verschulden bzw. keine grobe FahrlässigkeitWenn ein Athlet oder eine andere Person in einem Einzelfall nachweist,dass ihn bzw. sie weder grobes Verschulden noch grobe Fahrlässigkeittrifft, kann die Dauer der Sperre gemindert werden, allerdings darf die geminderteDauer der Sperre nicht weniger als die Hälfte der ansonsten anwendbarenDauer der Sperre betragen. Wenn die ansonsten geltende Dauerder Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die nach diesem Unterartikelgeminderte Dauer der Sperre nicht unter acht (8) Jahren liegen. Liegt einVerstoß gegen Artikel 2.1 (Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs, seinerMetaboliten oder Marker) aufgrund des Nachweises eines verbotenenWirkstoffs oder seiner Marker oder Metaboliten in einer Probe des Athletenvor, muss der Athlet ebenfalls nachweisen, wie der verbotene Wirkstoff inseinen Organismus gelangte, damit die Sperre gemindert wird.[Kommentar zu Artikel 10.5.1 und 10.5.2: Die <strong>IBU</strong>-Anti-Doping-Regeln sehen die Möglichkeit einerMinderung oder Aufhebung der Sperre unter dem besonderen Umstand vor, dass der Athletnachweisen kann, dass er in Bezug auf den Verstoß ohne Verschulden oder Fahrlässigkeit oder5-52 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5ohne grobes Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit gehandelt hat. Dieser Ansatz steht mit denGrundsätzen der Menschenrechte im Einklang und schafft ein Gleichgewicht zwischen den Anti-Doping-Organisationen, die für eine deutlich enger gefasste Ausnahmeregelung plädieren odersich sogar gänzlich gegen eine Ausnahmeregelung aussprechen, und jenen Anti-Doping-Organisationen,die eine zweijährige Suspendierung auf Grundlage anderer Faktoren eher mindern würden,selbst wenn ein Schuldeingeständnis des Athleten vorliegt. Diese Artikel finden lediglich auf dieVerhängung von Sanktionen Anwendung; sie finden keine Anwendung auf die Feststellung, ob einVerstoß gegen die Anti-Doping-Regeln vorliegt. Artikel 10.5.2 kann bei jedem Verstoß gegen dieAnti-Doping-Regeln zur Anwendung kommen, auch wenn es besonders schwierig sein wird, dieKriterien für die Minderung für diejenigen Verstöße gegen die Anti-Doping-Regeln zu erfüllen, beidenen Kenntnis ein Element des Verstoßes darstellt. Artikel 10.5.1 und 10.5.2 sollen sich nur aufdie Fälle auswirken, in denen die Umstände tatsächlich außergewöhnlich sind, und nicht auf diegroße Mehrzahl der Fälle.Zur Erläuterung der Anwendung von Artikel 10.5.1 sei ein Beispiel genannt, wo fehlendes Verschuldenbzw. fehlende Fahrlässigkeit zur völligen Aufhebung einer Sanktion führen würde, nämlichwenn der Athlet beweisen kann, dass er trotz gebührender Sorgfalt Opfer eines Sabotageakteseines Konkurrenten wurde. Umgekehrt kann eine Sanktion unter folgenden Umständen nicht aufgrundfehlenden Verschuldens oder fehlender Fahrlässigkeit aufgehoben werden: (a) bei Vorliegeneines positiven Testergebnisses aufgrund einer falschen Etikettierung oder Verunreinigung einesVitaminpräparats oder eines Nahrungsergänzungsmittels (Athleten sind verantwortlich für dieStoffe, die sie zu sich nehmen (Artikel 2.1.1), und wurden auf möglicherweise kontaminierte Vitaminpräparateund Nahrungsergänzungsmittel hingewiesen); (b) die Verabreichung eines verbotenenWirkstoffs durch den persönlichen Arzt oder Trainer des Athleten, ohne dass dies dem Athletenmitgeteilt worden wäre (Athleten sind verantwortlich für die Auswahl ihres medizinischen Personalsund dafür, dass sie ihr medizinisches Personal anweisen, ihnen keine verbotenen Wirkstoffezu geben); und (c) Sabotage der festen oder flüssigen Lebensmittel des Athleten durch Ehepartner,Trainer oder eine andere Person im engeren Umfeld des Athleten (Athleten sind verantwortlich fürdie Stoffe, die sie zu sich nehmen, sowie für das Verhalten der Personen, denen sie Zugang zu ihrenfesten und flüssigen Lebensmitteln gewähren). In Abhängigkeit von den Tatsachen eines Einzelfallskann jedoch jedes der oben genannten Beispiele zu einer Minderung der Sanktion aufgrundfehlenden groben Verschuldens oder fehlender grober Fahrlässigkeit führen. (So wäre etwa eineMinderung in Beispiel (a) angemessen, wenn der Athlet überzeugend darlegt, dass die Ursache fürsein positives Kontrollergebnis in einem kontaminierten herkömmlichen Multivitaminpräparat lag,das von einer Quelle erworben wurde, die keinerlei Verbindung zu verbotenen Wirkstoffen aufweist,und wenn der Athlet darlegt, dass er darauf geachtet hat, keine anderen Nahrungsergänzungsmittelzu sich zu nehmen.) Bei der Bewertung der Schuld seitens des Athleten oder der anderen Personnach Artikel 10.5.1 und 10.5.2 muss das in Betracht gezogene Beweismaterial spezifisch undrelevant sein, um die Abweichung von der erwarteten Verhaltensnorm seitens des Athleten oderder anderen Person zu erklären. So wären beispielsweise die Tatsache, dass ein Athlet währendeiner Sperre die Gelegenheit versäumen würde, viel Geld zu verdienen, dass er nur noch eine kurzesportliche Laufbahn vor sich hat, oder der Umstand, dass ein ungünstiger Zeitpunkt im sportlichenJahreskalender vorliegt, keine relevanten Faktoren, die bei der Minderung der Sperre nach diesemArtikel zu berücksichtigen sind. Während Minderjährige nicht an sich anders behandelt werden,wenn es um die Festlegung der anwendbaren Sanktion geht, so stellen sicherlich das jugendlicheAlter und die mangelnde Erfahrung relevante Faktoren dar, die bei der Bewertung zur Festlegungdes Verschuldens seitens des Athleten oder der anderen Person nach Artikel 10.5.2 wie auch nach<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-53


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>Artikel 10.4 und 10.5.1 zu berücksichtigen sind. Artikel 10.5.2 sollte in den Fällen, in den Artikel10.3.3 oder 10.4 zur Anwendung kommen, nicht angewendet werden, da die zuletzt genannten Artikelzum Zwecke der Festlegung der anzuwendenden Sperrdauer bereits die Schwere des Verschuldensseitens des Athleten oder der anderen Person berücksichtigen.]10.5.3 Wesentliche Unterstützung bei der Aufdeckung oder dem Nachweis einesVerstoßes gegen die Anti-Doping-RegelnDas Anti-Doping-Anhörungsgremium der <strong>IBU</strong> kann vor einem endgültigenRechtsbehelfsentscheid nach Artikel 13 oder vor dem Ablauf der Frist fürdas Einlegen eines Rechtsbehelfs einen Teil einer in einem Einzelfall verhängtenSperre aussetzen, wenn der Athlet oder die andere Person einerAnti-Doping-Organisation, Strafrechtsbehörde oder einem Berufs-Disziplinarorganwesentliche Unterstützung geleistet hat, aufgrund derer dieAnti-Doping-Organisation den Anti-Doping-Verstoß einer anderen Personaufdeckt oder nachweist oder aufgrund derer ein Strafrechts- oder Disziplinarorganeine Straftat oder den Verstoß gegen berufsethische Regelnseitens einer anderen Person aufdeckt oder nachweist. Wenn bereits derendgültige Rechtsbehelfsentscheid nach Artikel 13 ergangen ist oder dieFrist für das Einlegen eines Rechtsbehelfs verstrichen ist, darf die <strong>IBU</strong> nureinen Teil einer ansonsten geltenden Sperrdauer aussetzen und dies auchnur mit Zustimmung der WADA. Das Maß, in dem die ansonsten geltendeDauer der Sperre ausgesetzt werden darf, richtet sich nach der Schweredes Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln, den der Athlet oder die anderePerson begangen hat, und danach, wie wichtig die vom Athleten oder deranderen Person geleistete wesentliche Unterstützung für die Bemühungenzur Bekämpfung des Dopings im Sport ist. Die ansonsten geltende Dauerder Sperre darf nicht um mehr als Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn dieansonsten geltende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die nach diesemArtikel nicht ausgesetzte Dauer der Sperre nicht unter acht (8) Jahrenliegen. Wenn die <strong>IBU</strong> nach diesem Artikel einen Teil der Sperre aussetzt, somuss sie unverzüglich allen Anti-Doping-Organisationen, die dazu berechtigtsind, gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen, eineschriftliche Begründung für ihre Entscheidung übermitteln. Wenn die <strong>IBU</strong>anschließend einen Teil der ausgesetzten Sperre wieder einsetzt, da derAthlet oder die andere Person nicht die vorhergesehene wesentliche Unterstützunggeleistet hat, kann der Athlet oder die andere Person dagegennach Artikel 13.2 einen Rechtsbehelf einlegen.[Kommentar zu Artikel 10.5.3: Die Zusammenarbeit von Athleten, Athletenbetreuern und anderenPersonen, die ihre Fehler einsehen und bereit sind, andere Verstöße gegen die Anti-Doping-Regelnans Licht zu bringen, sind für einen sauberen Sport sehr wichtig.5-54 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5Um die Bedeutung der wesentlichen Unterstützung zu bewerten, sollten bestimmte Faktoren berücksichtigtwerden, wie zum Beispiel die Anzahl der am Verstoß beteiligten Personen, der Statusder Betreffenden im Sport, ob ein Plan zugrunde liegt, der das Inverkehrbringen verbotener Wirkstoffeoder Methoden nach Artikel 2.7 oder die Verabreichung verbotener Wirkstoffe oder Methodennach Artikel 2.8 beinhaltet, und ob der Verstoß in Zusammenhang mit einem Wirkstoff odereiner Methode erfolgte, die bei Dopingkontrollen nicht leicht nachweisbar sind. Die größtmöglicheAussetzung einer Sperre erfolgt nur in sehr außergewöhnlichen Fällen. Ein zusätzlicher Gesichtspunkt,der in Zusammenhang mit der Schwere des Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln zuberücksichtigen ist, ist die Leistungssteigerung, die einer Person, die wesentliche Unterstützungleistet, wahrscheinlich noch zugute kommt. Grundsätzlich gilt, dass je früher im Ergebnismanagementvorgangdie wesentliche Unterstützung geleistet wird, desto höher der Anteil der Sperre, derausgesetzt werden darf. Wenn der Athlet oder die andere Person, der bzw. die einen Verstoß gegendie Anti-Doping-Regeln begangen haben soll, Anspruch auf Aussetzung eines Teils der Sperre nachdiesem Artikel in Verbindung mit dem Verzicht des Athleten oder der anderen Person auf eineAnhörung nach Artikel 8.1.7 (Verzicht auf ein Anhörungsverfahren) geltend macht, so legt die <strong>IBU</strong>fest, ob die Aussetzung eines Teils der Sperre nach diesem Artikel angemessen ist. Wenn der Athletoder die andere Person vor dem Abschluss eines in Verbindung mit einem angeblichen Verstoßgegen die Anti-Doping-Regeln erfolgenden Anhörungsverfahrens nach Artikel 8 einen Anspruchauf Aussetzung eines Teils der Sperre geltend macht, entscheidet das Anhörungsgremium zumgleichen Zeitpunkt, wie es darüber befindet, ob der Athlet oder die andere Person einen Verstoßgegen die Anti-Doping-Regeln verübt hat, auch darüber, ob die Aussetzung eines Teils der Sperrenach diesem Artikel angemessen ist. Wenn ein Teil der Sperre ausgesetzt wird, so wird in demEntscheid die Grundlage für die Schlussfolgerung erläutert, dass die bereitgestellte Informationglaubhaft war und entscheidend dazu beigetragen hat, den Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelnoder andere Straftaten aufzudecken oder nachzuweisen. Wenn der Athlet oder die andere PersonAnspruch auf die Aussetzung eines Teils der Sperre geltend macht, nachdem die endgültige Entscheidungergangen ist, wonach ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln vorliegt, wobei gegendiese Entscheidung nicht nach Artikel 13 ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und wenn derAthlet oder die andere Person aber noch der Sperre unterliegt, so kann der Athlet oder die anderePerson bei der <strong>IBU</strong> beantragen, dass eine Aussetzung der Sperre nach diesem Artikel in Betrachtgezogen wird. Eine derartige Aussetzung der Sperre erfordert die Zustimmung der WADA. Wenneine der Bedingungen, auf die sich die Aussetzung einer Sperre gründet, nicht gegeben ist, setztdie <strong>IBU</strong> die Sperre wieder ein, die ansonsten gelten würde. Gegen gemäß diesem Artikel getroffeneEntscheidungen von der <strong>IBU</strong> kann ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 13.2 eingelegt werden.Dies ist nach den <strong>IBU</strong>-Anti-Doping-Regeln der einzige Umstand, unter dem die Aussetzung eineransonsten geltenden Sperre erlaubt ist.]10.5.4 Eingeständnis eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln in Ermangelungweiterer BeweiseWenn ein Athlet oder eine andere Person freiwillig die Begehung eines Verstoßesgegen die Anti-Doping-Regeln eingesteht, bevor ihm oder ihr eineProbenahme angekündigt wurde, die einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln nachweisen könnte (oder im Falle eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln, der nicht durch Artikel 2.1 abgedeckt ist, vor dem Eingangder ersten Ankündigung des eingestandenen Verstoßes nach Artikel 7),<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-55


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>wenn dieses Eingeständnis zu dem Zeitpunkt den einzigen zuverlässigenNachweis des Verstoßes darstellt, kann die Dauer der Sperre verringertwerden, sie muss jedoch mindestens die Hälfte der ansonsten geltendenSperrdauer betragen.[Kommentar zu Artikel 10.5.4: Dieser Artikel soll dann zur Anwendung kommen, wenn sich einAthlet oder eine andere Person meldet und einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln unter Umständenzugibt, unter denen keiner Anti-Doping-Organisation bewusst ist, dass ein Verstoß gegendie Anti-Doping-Regeln vorliegen könnte. Er soll nicht dann angewendet werden, wenn das Eingeständniszu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Athlet oder die andere Person bereits weiß, dasser oder sie bald überführt werden wird.]10.5.5 Fälle, in denen der Athlet oder die andere Person nachweist, dass er bzw.sie nach mehr als einer Bestimmung des vorliegenden Artikels Anrecht aufeine Minderung der Sanktion hatBevor Minderungen nach Artikel 10.5.2, 10.5.3 oder 10.5.4 angewendetwerden, wird die ansonsten anwendbare Dauer der Sperre in Einklang mitArtikel 10.2, 10.3, 10.4 und 10.6 festgelegt. Weist der Athlet oder die anderePerson einen Anspruch auf Minderung oder Aussetzung der Sperre gemäßzwei oder mehr Artikeln der Artikel 10.5.2, 10.5.3 oder 10.5.4 nach, kann dieSperre gemindert oder ausgesetzt werden, muss sich aber mindestens aufein Viertel der ansonsten anwendbaren Sperre belaufen.[Kommentar zu Artikel 10.5.5: Die angemessene Sanktion wird in insgesamt vier Schritten festgelegt.Zunächst stellt das Anhörungsgremium fest, welche der grundlegenden Sanktionen (Artikel10.2, Artikel 10.3, Artikel 10.4 oder Artikel 10.6) auf den jeweiligen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln anzuwenden ist. In einem zweiten Schritt stellt das Anhörungsgremium fest, ob es eineGrundlage für die Aufhebung oder Minderung der Sanktion gibt (Artikel 10.5.1 bis Artikel 10.5.4). Eswird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht alle Gründe für eine Aufhebung oder Minderung mit denBestimmungen zu grundlegenden Sanktionen kombiniert werden können. So ist beispielsweise Artikel10.5.2 nicht in Fällen anzuwenden, in denen Artikel 10.3.3 oder Artikel 10.4 zum Zug kommen,da davon auszugehen ist, dass das Anhörungsgremium nach Artikel 10.3.3 und 10.4 bereits anhandder Schwere des Verschuldens des Athleten oder der anderen Person die Dauer der Sperre bestimmthat. In einem dritten Schritt ermittelt das Anhörungsgremium nach Artikel 10.5.5, ob derAthlet oder die andere Person nach mehr als einer Bestimmung des Artikels 10.5 Anspruch auf eineMinderung der Sperre hat. Abschließend legt das Anhörungsgremium den Beginn der Sperre nachArtikel 10.9 fest. Die folgenden vier Beispiele verdeutlichen eine sachgemäße Analysereihenfolge:Beispiel 1Sachverhalte: Ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis beinhaltet das Vorhandensein einesanabolen Steroids; der Athlet gibt sofort den vermuteten Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelnzu; der Athlet weist kein grobes Verschulden nach (Artikel 10.5.2); und der Athlet leistet wichtigewesentliche Unterstützung (Artikel 10.5.3).Anwendung des Artikels 10:1. Die grundlegende Strafe würde nach Artikel 10.2 zwei Jahre betragen. (Erschwerende Umstände5-56 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5(Artikel 10.6) würden nicht in Betracht gezogen, da der Athlet den Verstoß sofort zugab. Artikel10.4 würde nicht zur Anwendung kommen, da ein Steroid nicht unter die speziellen Wirkstoffefällt.)2. Alleine aufgrund des fehlenden groben Verschuldens könnte die Strafe um bis zur Hälfte derzwei Jahre gesenkt werden. Alleine aufgrund der Leistung wesentlicher Unterstützung könntedie Strafe um bis zu Dreiviertel der zwei Jahre gesenkt werden.3. Wenn gemäß Artikel 10.5.5 die beiden möglichen Minderungen für das fehlende grobe Verschuldenund für die Leistung wesentlicher Unterstützung zusammen betrachtet werden, könnte dieStrafe insgesamt um bis zu Dreiviertel der zwei Jahre verringert werden. So würde sich also dieMindeststrafe auf eine sechsmonatige Sperrdauer belaufen.4. Da der Athlet den Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln sofort zugab, könnte die Dauer derSperre nach Artikel 10.9.2 bereits mit dem Datum der Probenahme beginnen; in jedem Fallmüsste der Athlet jedoch mindestens die Hälfte der Sperre (mindestens drei Monate) nach demDatum der Entscheidung durch das Anhörungsgremium ableisten.Beispiel 2Sachverhalte: Ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis beinhaltet das Vorhandenseineines anabolen Steroids; es liegen erschwerende Umstände vor und der Athlet kann nicht nachweisen,dass er den Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln nicht wissentlich begangen hat; derAthlet gesteht den vermuteten Verstoß nicht sofort ein; der Athlet leistet aber wichtige wesentlicheUnterstützung (Artikel 10.5.3).Anwendung des Artikels 10:1. Die grundlegende Strafe würde gemäß Artikel 10.6 eine Sperre zwischen zwei und vier Jahrenvorsehen.2. Da wesentliche Unterstützung geleistet wird, könnte die Strafe um bis zu Dreiviertel der maximalvorgesehenen vier Jahre gesenkt werden.3. Artikel 10.5.5 findet keine Anwendung.4. Nach Artikel 10.9.2 würde die Sperre mit dem Datum der Entscheidung durch das Anhörungsgremiumbeginnen.Beispiel 3Sachverhalte: Ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis beinhaltet das Vorhandensein einesspeziellen Wirkstoffs; der Athlet weist nach, wie der spezielle Wirkstoff in seinen Organismusgelangt ist und dass er nicht beabsichtigte, seine sportliche Leistung zu steigern; der Athlet weistnach, dass nur ein sehr leichtes Verschulden vorliegt; und der Athlet leistet wichtige wesentlicheUnterstützung (Artikel 10.5.3).Anwendung des Artikels 10:1. Da das von der Norm abweichende Analyseergebnis einen speziellen Wirkstoff beinhaltet undder Athlet die weiteren Bedingungen des Artikels 10.4 erfüllt hat, würde die grundlegende Strafezwischen einer Abmahnung und einer zweijährigen Sperre liegen. Das Anhörungsgremiumwürde bei der Auferlegung einer Strafe innerhalb dieses Rahmens das Verschulden des Athletenbewerten. (In diesem Beispiel nehmen wir einmal an, dass das Anhörungsgremium prinzipielleine Sperre von acht Monaten verhängen würde.)<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-57


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>2. Da wesentliche Unterstützung geleistet wird, könnte die Strafe um bis zu Dreiviertel der achtMonate gesenkt werden. (Nicht unter zwei Monate.) [Artikel 10.2 (Kein grobes Verschulden) wärenicht anwendbar, da das Ausmaß der Schuld auf Seiten des Athleten bereits bei der Festlegungder achtmonatigen Sperre in Schritt 1 in Betracht gezogen wurde.]3. Artikel 10.5.5 findet keine Anwendung.4. Da der Athlet den Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln sofort zugab, könnte die Dauer derSperre nach Artikel 10.9.2 bereits mit dem Datum der Probenahme beginnen; in jedem Fallmüsste der Athlet jedoch mindestens die Hälfte der Sperre nach dem Datum der Entscheidungdurch das Anhörungsgremium ableisten. (Mindestens einen Monat.)Beispiel 4Sachverhalte: Ein Athlet, für den noch nie ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis vorlagoder dem noch nie ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln zum Vorwurf gemacht wurde, gibtspontan zu, dass er absichtlich mehrere verbotene Wirkstoffe zur Leistungssteigerung einsetzte.Darüber hinaus leistet der Athlet wichtige wesentliche Unterstützung (Artikel 10.5.3).Anwendung des Artikels 10:1. Während die beabsichtigte Anwendung mehrerer verbotener Wirkstoffe zur Leistungssteigerungnormalerweise die Berücksichtigung erschwerender Umstände rechtfertigen würde (Artikel10.6), bedeutet das spontane Eingeständnis des Athleten, dass Artikel 10.6 nicht zur Anwendungkommen würde. Aufgrund der Tatsache, dass der Athlet die verbotenen Wirkstoffe zur Leistungssteigerungverwendete, würde Artikel 10.4 keine Anwendung finden, unabhängig davon, ob essich bei den verbotenen Wirkstoffen um spezielle Wirkstoffe handelte. Dementsprechend wäreArtikel 10.2 anwendbar, und die grundlegende Dauer der Sperre würde zwei Jahre betragen.2. Alleine aufgrund des spontanen Eingeständnisses des Athleten (Artikel 10.5.4) könnte die Dauerder Sperre um bis zur Hälfte der zwei Jahre verringert werden. Alleine aufgrund der wesentlichenUnterstützung, die der Athlet geleistet hat (Artikel 10.5.3) könnte die Dauer der Sperre umbis zu Dreiviertel der zwei Jahre verringert werden.3. Wenn nach Artikel 10.5.5 die beiden möglichen Minderungen für das spontane Eingeständnis unddie wesentliche Unterstützung zusammen betrachtet werden, könnte die Strafe insgesamt maximalbis zu Dreiviertel der zwei Jahre verringert werden. (Die Mindestdauer der Sperre würdesechs Monate betragen.)4. Wenn das Anhörungsgremium in Schritt 3 bei der Berechnung der Mindestsperre von sechs MonatenArtikel 10.5.4 berücksichtigt hat, würde die Sperre mit dem Datum der Strafverhängungdurch das Anhörungsgremium beginnen. Wenn jedoch das Anhörungsgremium in Schritt 3 beider Minderung der Sperre die Anwendung des Artikels 10.5.4 nicht berücksichtigt hat, könntenach Artikel 10.9.2 die Sperre bereits mit dem Datum der Begehung des Verstoßes gegen dieAnti-Doping-Regeln beginnen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Sperrdauer (mindestensdrei Monate) nach dem Datum der Entscheidung durch das Anhörungsgremium abgeleistetwerden müsste.]5-58 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 510.6 Erschwerende Umstände, die zu einer Verlängerung der Sperre führenkönnenWenn die <strong>IBU</strong> in einem Einzelfall, der einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelnbeinhaltet, der nicht durch Artikel 2.7 (Inverkehrbringen)und Artikel 2.8 (Verabreichung) abgedeckt ist, den Nachweis führt, dasserschwerende Umstände vorliegen, die die Verhängung einer Sperre oberhalbdes Standardstrafmaßes rechtfertigen, wird die ansonsten geltendeSperrdauer auf bis zu vier (4) Jahre verlängert, es sei denn der Athlet oderdie andere Person kann das Anhörungsgremium davon überzeugen, dasser bzw. sie nicht wissentlich gegen die Anti-Doping-Regeln verstoßen hat.Ein Athlet oder eine andere Person kann die Anwendung des vorliegendenArtikels verhindern, wenn er bzw. sie den behaupteten Verstoß gegen dieAnti-Doping-Regeln sofort zugibt, sobald er von der <strong>IBU</strong> mit dem Vorwurfeines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln konfrontiert wird.[Kommentar zu Artikel 10.6: Nachfolgend werden Beispiele für erschwerende Umstände aufgeführt,die die Verhängung einer Sperre oberhalb des Standardstrafmaßes rechtfertigen: der Athlet oderdie andere Person beging den Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln als Teil eines Dopingplans oder-programms, entweder alleine oder als Teil einer Verschwörung oder eines Unterfangens zur Begehungvon Verstößen gegen die Anti-Doping-Regeln; der Athlet oder die andere Person verwendeteoder besaß mehrere verbotene Wirkstoffe oder verbotene Methoden, oder verwendete oder besaßmehrmals einen verbotenen Wirkstoff oder eine verbotene Methode; einer der Norm entsprechendenEinzelperson kämen die leistungssteigernden Wirkungen des Verstoßes/der Verstöße gegen dieAnti-Doping-Regeln über die ansonsten geltende Dauer der Sperre hinaus zugute; oder der Athletoder die andere Person täuschte oder behinderte die Zuständigen, um die Aufdeckung oder Entscheidungsfindungbezüglich eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln zu verhindern.Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Kommentar zu Artikel 10.6 beschriebenenBeispiele erschwerender Umstände nicht erschöpfend sind und dass möglicherweiseauch andere erschwerende Umstände die Verhängung einer längeren Sperre rechtfertigen. Verstößenach Artikel 2.7 (Inverkehrbringen oder versuchtes Inverkehrbringen) und Artikel 2.8 (Verabreichungoder versuchte Verabreichung) sind in die Anwendung von Artikel 10.6 nicht einbezogen,da die Sanktionen für derartige Verstöße (Sperren von vier Jahren bis zur lebenslangen Sperre)bereits ausreichend Ermessensspielraum vorsehen, indem sie die Berücksichtigung erschwerenderUmstände erlauben.]10.7 Mehrfachverstöße10.7.1 Zweiter Verstoß gegen die Anti-Doping-RegelnBeim ersten Verstoß eines Athleten oder einer anderen Person gegen dieAnti-Doping-Regeln gilt die in den Artikeln 10.2 und 10.3 festgelegte Sperre(vorbehaltlich einer Aufhebung, Minderung oder Aussetzung gemäß Artikel10.4 oder 10.5 oder einer Heraufsetzung gemäß Artikel 10.6). Bei einemzweiten Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln erstreckt sich die Sperre aufden in der folgenden Tabelle angegebenen Zeitraum.<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-59


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>Zweiter Verstoß MS VMVK KVF St VS IVAErster VerstoßMS 1-4 2-4 2-4 4-6 8-10 10-LLVMVK 1-4 4-8 4-8 6-8 10-LL LLKVF 1-4 4-8 4-8 6-8 10-LL LLSt 2-4 6-8 6-8 8-LL LL LLVS 4-5 10-LL 10-LL LL LL LLIVA 8-LL LL LL LL LL LLLL = lebenslangDefinitionen für die Zwecke der Tabelle zum zweiten Verstoß gegen dieAnti-Doping-Regeln:MS (Mildere Sanktion wegen spezieller Wirkstoffe nach Artikel 10.4): DerVerstoß gegen die Anti-Doping-Regeln wurde bestraft oder sollte bestraftwerden durch eine mildere Sanktion nach Artikel 10.4, weil er einen speziellenWirkstoff betraf und die anderen Bedingungen des Artikels 10.4 erfülltsind.VMVK (Verstöße gegen die Meldepflicht und/oder versäumte Kontrollen):Der Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln wurde bestraft oder sollte bestraftwerden nach Artikel 10.3.3 (Verstöße gegen die Meldepflicht und/oder versäumte Kontrollen).KVF (Mildere Sanktion für kein grobes Verschulden bzw. keine grobe Fahrlässigkeit):Der Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln wurde bestraft odersollte bestraft werden mit einer milderen Sanktion nach Artikel 10.5.2, weilder Athlet nachweisen konnte, dass er ohne grobes Verschulden bzw. nichtgrob fahrlässig im Sinne von Artikel 10.5.2 gehandelt hat.St (Standardstrafmaß nach Artikel 10.2 oder 10.3.1): Der Verstoß gegen dieAnti-Doping-Regeln wurde bestraft oder sollte bestraft werden mit demStandardstrafmaß von zwei (2) Jahren nach Artikel 10.2 oder 10.3.1.V S (Verschärfte Sanktion): Der Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln wurdebestraft oder sollte bestraft werden mit einer verschärften Sanktionnach Artikel 10.6, weil die Anti-Doping-Organisation die in Artikel 10.6 festgelegtenBedingungen als erfüllt ansieht.5-60 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5IVA (Inverkehrbringen oder versuchtes Inverkehrbringen und Verabreichungoder versuchte Verabreichung): Der Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln wurde bestraft oder sollte bestraft werden mit einer Sanktion nachArtikel 10.3.2.[Kommentar zu Artikel 10.7.1: Um mit Hilfe der Tabelle das Strafmaß zu bestimmen, wird zunächstin der linken Spalte der erste Verstoß des Athleten oder der anderen Person gegen die Anti-Doping-Regelnausgewählt. Dann wird rechts davon die Spalte ausgewählt, die dem zweiten Verstoßentspricht. Nehmen wir zum Beispiel an, gegen einen Athleten wird die Standardsperre für denersten Verstoß nach Artikel 10.2 verhängt. Später begeht er dann einen zweiten Verstoß, für dener mit einer milderen Sanktion wegen spezieller Wirkstoffe nach Artikel 10.4 bestraft wird. Mit derTabelle kann nun die Sperre für den zweiten Verstoß ermittelt werden. In diesem Beispiel würdenwir zunächst in der linken Spalte die vierte Zeile „St“ für Standardsanktion auswählen und dannrechts davon in die erste Spalte „MS“ für mildere Sanktion wegen spezieller Wirkstoffe gehen.Daraus ergibt sich für den zweiten Verstoß eine Sperre von 2 bis 4 Jahren. Die Schwere der Schulddes Athleten oder der anderen Person dient dabei als Kriterium für die Bestimmung der Dauer derSperre innerhalb des anwendbaren Zeitrahmens.][Kommentar zu Artikel 10.7.1 MS-Definition: Vgl. Artikel 25.4 des WADA-Codes bezüglich der Anwendungvon Artikel 10.7.1 auf Verstöße gegen die Anti-Doping-Regeln vor Annahme des Codes.]10.7.2 Anwendung der Artikel 10.5.3 und 10.5.4 auf einen zweiten Verstoß gegendie Anti-Doping-RegelnWenn ein Athlet oder eine andere Person nach einem zweiten Verstoßgegen die Anti-Doping-Regeln den Anspruch auf eine Aussetzung oderMinderung eines Teils der Sperre nach Artikel 10.5.3 oder 10.5.4 geltendmachen kann, bestimmt das Anhörungsgremium zunächst die ansonstenanwendbare Sperre innerhalb des in der Tabelle in Artikel 10.7.1 festgelegtenZeitraums und wendet anschließend die entsprechende Aussetzungbzw. Minderung der Sperre an. Die nach einer Aussetzung oder Minderungnach Artikel 10.5.3 und 10.5.4 verbleibende Dauer der Sperre muss mindestensein Viertel der ansonsten anwendbaren Sperre betragen.10.7.3 Dritter Verstoß gegen die Anti-Doping-RegelnEin dritter Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln führt immer zu einer lebenslangenSperre, außer der dritte Verstoß erfüllt die Bedingungen fürdie Aufhebung oder Minderung der Sperre nach Artikel 10.4 oder bestehtin der Verletzung von Artikel 2.4 (Verstöße gegen die Meldepflicht und/oderversäumte Kontrollen). In diesen besonderen Fällen kann die Dauer derSperre acht (8) Jahre bis lebenslänglich betragen.10.7.4 Zusätzliche Regeln für bestimmte mögliche Mehrfachverstöße• In Bezug auf die Verhängung von Sanktionen nach Artikel 10.7 kann einVerstoß gegen die Anti-Doping-Regeln nur dann als zweiter Verstoß be-<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-61


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>rücksichtigt werden, wenn die <strong>IBU</strong> (oder ihr Mitgliedsverband) nachweisenkann, dass der Athlet oder die andere Person den zweiten Verstoßgegen die Anti-Doping-Regeln erst verübt hat, nachdem der Athlet oderdie andere Person von dem ersten Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelngemäß Artikel 7 (Ergebnismanagement) in Kenntnis gesetzt worden waroder nachdem die <strong>IBU</strong> (oder ihr Mitgliedsverband) einen ausreichendenVersuch unternommen hat, ihn davon in Kenntnis zu setzen; kann die <strong>IBU</strong>(oder ihr Mitgliedsverband) dies nicht überzeugend darlegen, so werdendie Verstöße zusammen als ein einziger erster Verstoß behandelt, und diezu verhängende Sanktion gründet sich auf den Verstoß, der die strengereSanktion nach sich zieht; allerdings kann das Auftreten mehrerer Verstößeals Kriterium zur Feststellung erschwerender Umstände (Artikel 10.6)herangezogen werden.• Wenn die <strong>IBU</strong> nach Feststellung eines ersten Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln auf Hinweise stößt, dass der Athlet oder die andere Personbereits vor der Benachrichtigung über den ersten Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln verstoßen hat, verhängt die <strong>IBU</strong> eine zusätzliche Strafe,die derjenigen entspricht, die verhängt worden wäre, wenn über beideVerstöße gleichzeitig geurteilt worden wäre. Die Ergebnisse aller Wettkämpfezum Zeitpunkt des früheren Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln werden gemäß Artikel 10.8 annulliert. Um zu vermeiden, dasszu dem früher begangenen, aber später aufgedeckten Verstoß erschwerendeUmstände (Artikel 10.6) hinzukommen, muss der Athlet oder dieandere Person rechtzeitig nach der Benachrichtigung über den Verstoß,für den er bzw. sie zuerst belangt wird, freiwillig den früher begangenenVerstoß eingestehen. Dasselbe gilt, wenn die <strong>IBU</strong> Hinweise auf einen weiterenfrüheren Verstoß nach Aufdeckung eines zweiten Verstoßes gegendie Anti-Doping-Regeln entdeckt.[Kommentar zu Artikel 10.7.4: Angenommen ein Athlet begeht am 1. Januar 2008 einen Verstoßgegen die Anti-Doping-Regeln, und die <strong>IBU</strong> entdeckt dies erst am 1. Dezember 2008. In der Zwischenzeitbegeht der Athlet am 1. März 2008 einen weiteren Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelnund wird am 30. März 2008 von der <strong>IBU</strong> darüber in Kenntnis gesetzt. Daraufhin wird durch einAnhörungsgremium am 30. Juni 2008 festgestellt, dass der Athlet am 1. März 2008 gegen die Anti-Doping-Regeln verstoßen hat. Der später entdeckte Verstoß vom 1. Januar 2008 erfüllt die Bedingungenfür erschwerende Umstände, da der Athlet den Verstoß nicht freiwillig und rechtzeitig eingestandenhat, nachdem er über den späteren Verstoß vom 30. März 2008 informiert worden war.]10.7.5 Mehrfache Verstöße gegen die Anti-Doping-Regeln in einem Zeitraumvon acht JahrenFür die Zwecke des Artikels 10.7 liegt ein Mehrfachverstoß vor, wenn die5-62 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5Verstöße gegen die Anti-Doping-Regeln innerhalb desselben Zeitraumsvon acht (8) Jahren begangen wurden.10.8 Annullierung der Wettkampfergebnisse nach erfolgter Probenahme oderVerstoß gegen die Anti-Doping-RegelnZusätzlich zu der automatischen Annullierung der bei einem Wettkampferzielten Ergebnisse, bei dem eine positive Probe nach Artikel 9 (AutomatischeAnnullierung von Einzelergebnissen) entnommen wurde, werden alleWettkampfergebnisse, die in dem Zeitraum von der Entnahme einer positivenProbe (ob als Wettkampf- oder Trainingskontrolle) oder der Begehungeines anderen Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln bis zum Beginneiner vorläufigen Suspendierung oder Sperre erzielt wurden, für ungültigerklärt, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich derAberkennung aller Medaillen, Punkte und Preise, sofern nicht aus Gründender Fairness eine andere Vorgehensweise angemessen ist.10.8.1 Um nach einem aufgedeckten Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln dieStartberechtigung zurückzuerhalten, muss der Athlet zunächst das gemäßdiesem Artikel verwirkte Preisgeld sowie alle vom Anti-Doping-Anhörungsgremium,CAS oder dessen Berufungsgericht ihm auferlegten Kosten und/oder Geldstrafen zurückerstatten.10.8.2 Zuteilung des verwirkten PreisgeldesVerwirktes Preisgeld wird anderen Athleten zugeteilt.[Kommentar zu Artikel 10.8.2: Ungeachtet der Bestimmungen der <strong>IBU</strong>-Anti-Doping-Regeln könnensaubere Athleten oder andere Personen, die durch die Handlungen einer Person, die gegen dieAnti-Doping-Regeln verstoßen hat, geschädigt wurden, das ihnen ansonsten zustehende Recht aufSchadenersatz gegen diese Person geltend machen.]10.9 Beginn der SperreAußer in den unten aufgeführten Fällen beginnt die Sperre mit dem Datumder Entscheidung des Anhörungsgremiums, in der die Sperre festgelegtwurde, oder, wenn auf eine Anhörung verzichtet wurde, mit dem Datum derAnnahme der Sperre oder ihrer anderweitigen Verhängung.10.9.1 Vom Athleten oder der anderen Person nicht verschuldete VerzögerungenBei erheblichen Verzögerungen während des Anhörungsverfahrens oderanderer Phasen des Dopingkontrollverfahrens, die der Athlet oder dieandere Person nicht zu vertreten hat, kann die <strong>IBU</strong> oder die Anti-Doping-Organisation, die die Sanktion verhängt, den Beginn der Sperre auf einfrüheres Datum, das bis zum Datum der Probenahme oder des letzten weiterenVerstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln zurückreichen kann, vorverlegen.<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-63


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>10.9.2 Rechtzeitiges GeständnisGesteht ein Athlet den Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln umgehendein (d. h. auf alle Fälle bevor der Athlet wieder an einem Wettkampf teilnimmt),nachdem er von der <strong>IBU</strong> mit dem Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln konfrontiert wurde, kann die Sperre bereits mit dem Datum derProbenahme oder des letzten weiteren Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln einsetzen. In jedem Fall, in dem dieser Artikel angewandt wird,muss der Athlet oder die andere Person jedoch mindestens die Hälfte derSperre ab dem Datum ableisten, an dem der Athlet oder die andere Persondas Verhängen einer Sanktion akzeptiert hat, an dem das Verhängen einerSanktion durch ein Anhörungsgremium beschlossen wurde oder ab demDatum, an dem die Sanktion auf anderen Weise verhängt wurde.[Kommentar zu Artikel 10.9.2: Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Sperre bereits nach Artikel 10.5.4(Eingeständnis eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln in Ermangelung weiterer Beweise)herabgesetzt wurde.]10.9.3 Wenn eine vorläufige Suspendierung verhängt und vom Athleten eingehaltenwird, wird die Dauer der vorläufigen Suspendierung des Athleten aufeine ggf. später verhängte Sperre angerechnet.10.9.4 Akzeptiert ein Athlet freiwillig eine von der <strong>IBU</strong> verhängte vorläufige Suspendierungin Schriftform und nimmt infolgedessen nicht an Wettkämpfenteil, wird die Dauer der freiwilligen vorläufigen Suspendierung auf eineggf. später verhängte Sperre angerechnet. Ein Exemplar der freiwilligenZustimmung des Athleten zu einer vorläufigen Suspendierung wird umgehendjeder Partei zur Verfügung gestellt, die berechtigt ist, über einenmöglichen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln nach Artikel 14.1 informiertzu werden.[Kommentar zu Artikel 10.9.4: Die freiwillige Zustimmung eines Athleten zu einer vorläufigen Suspendierunggilt nicht als Geständnis des Athleten und wird in keiner Weise dazu genutzt, Rückschlüssezum Nachteil des Athleten zu ziehen.]10.9.5 Zeiten vor dem Inkrafttreten der vorläufigen Suspendierung oder freiwilligenvorläufigen Suspendierung werden nicht auf die Sperre angerechnet,unabhängig davon, ob der Athlet von der Teilnahme an Wettkämpfen Abstandnahm oder von seiner Mannschaft suspendiert wurde.[Kommentar zu Artikel 10.9: Der Wortlaut von Artikel 10.9 wurde überarbeitet, um klarzustellen,dass vom Athleten unverschuldete Verzögerungen, das rechtzeitige Eingeständnis des Athleten sowieeine vorläufige Suspendierung die einzigen Gründe sind, die rechtfertigen, dass eine Sperre vordem Datum der Entscheidung durch das Anhörungsgremium beginnt. Diese Änderung korrigiertdie uneinheitliche Auslegung und Anwendung des vorherigen Wortlauts.]5-64 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 510.10 Status während der Sperre10.10.1 Teilnahmeverbot während einer SperreEin Athlet oder eine andere Person, gegen den bzw. die eine Sperre verhängtwurde, darf während dieser Sperre in keiner Eigenschaft weder anVeranstaltungen oder Aktivitäten teilnehmen (außer es handelt sich umzugelassene Anti-Doping-Aufklärungs- oder Rehabilitierungsprogramme),die von der <strong>IBU</strong>, einem nationalen Verband, einem Verein oder einer anderenMitgliedsorganisation der <strong>IBU</strong> oder eines nationalen Verbandes genehmigtoder organisiert wurden, noch an Wettkämpfen, die von einer Profiligaoder einem internationalen oder nationalen Veranstalter genehmigt oderorganisiert wurden.Ein Athlet oder eine andere Person, gegen den bzw. die eine Sperre vonmehr als vier (4) Jahren verhängt wurde, darf nach Ablauf von vier (4) Jahrender Sperre an lokalen Sportveranstaltungen in einer Disziplin teilnehmen,die nicht der Zuständigkeit der <strong>IBU</strong> und ihrer Mitgliedsverbände unterliegt,jedoch nur, sofern diese lokale Sportveranstaltung nicht auf einem Niveaustattfindet, auf dem sich diese Person direkt oder indirekt für die Teilnahmean einer nationalen Meisterschaft oder einer internationalen Veranstaltungqualifizieren kann (oder Punkte für eine derartige Qualifikation erwerbenkann).Ein Athlet oder eine andere Person, gegen den bzw. die eine Sperre verhängtwurde, muss sich weiterhin Dopingkontrollen unterziehen.[Kommentar zu Artikel 10.10.1: Wenn der nationale Verband des Athleten oder ein Mitgliedsvereindes nationalen Verbandes beispielsweise ein Trainingslager, eine Vorführung oder eine Übungorganisiert, kann der gesperrte Athlet nicht daran teilnehmen. Ferner darf ein gesperrter Athletnicht in einer Profiliga eines Nicht-Unterzeichners antreten (z. B. National Hockey League, NationalBasketball Association usw.) und auch nicht an einer Veranstaltung teilnehmen, die von eineminternationalen oder nationalen Veranstalter organisiert wird, der den Code nicht unterzeichnethat, ohne die in Artikel 10.10.2 genannten Konsequenzen zu tragen. Sanktionen im <strong>Biathlon</strong> werdenauch von anderen Sportarten anerkannt (siehe Artikel 15).]10.10.2 Verstoß gegen das Teilnahmeverbot während einer SperreWenn ein Athlet oder eine andere Person, gegen den bzw. die eine Sperreverhängt wurde, gegen das in Artikel 10.10.1 beschriebene Teilnahmeverbotwährend einer Sperre verstößt, werden die Ergebnisse dieser Teilnahmeannulliert, und es wird ab dem Datum des Verstoßes eine erneute Sperreüber die ursprünglich festgelegte Dauer verhängt. Die neue Sperre kannnach Artikel 10.5.2 herabgesetzt werden, wenn der Athlet oder die anderePerson nachweist, dass er bzw. sie ohne grobes Verschulden oder nichtgrob fahrlässig gegen das Teilnahmeverbot verstoßen hat. Die Entschei-<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-65


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>dung darüber, ob ein Athlet oder eine andere Person gegen das Teilnahmeverbotverstoßen hat und eine Herabsetzung nach Artikel 10.5.2 angebrachtist, trifft die <strong>IBU</strong>.[Kommentar zu Artikel 10.10.2: Wenn einem Athleten oder einer anderen Person ein Verstoß gegendas Teilnahmeverbot während einer Sperre vorgeworfen wird, stellt die <strong>IBU</strong> fest, ob der Athlet oderdie andere Person gegen das Verbot verstoßen hat, und wenn ja, ob der Athlet oder die andere Personstichhaltige Gründe für eine Herabsetzung der erneut verhängten Sperre nach Artikel 10.5.2vorweisen kann. Gegen gemäß diesem Artikel getroffene Entscheidungen von der <strong>IBU</strong> könnenRechtsbehelfe gemäß Artikel 13.2 eingelegt werden.Wenn ein Athletenbetreuer oder eine andere Person den Athleten bei dem Verstoß gegen das Teilnahmeverbotwährend einer Sperre wesentlich unterstützt, kann die <strong>IBU</strong> für eine derartige Unterstützungangemessene Sanktionen gemäß ihren eigenen Disziplinarregeln verhängen.]10.10.3 Einbehalten von finanzieller Unterstützung während einer SperreDarüber hinaus werden die <strong>IBU</strong> und ihre Mitgliedsverbände bei einemVerstoß gegen die Anti-Doping-Regeln, der keine mildere Sanktion wegenspezieller Wirkstoffe gemäß Artikel 10.4 nach sich zieht, die im Zusammenhangmit dem Sport stehende finanzielle Unterstützung oder andere sportbezogeneLeistungen, welche die Person erhält, teilweise oder gänzlicheinbehalten.10.11 Kontrollen vor Wiedererlangung der StartberechtigungAls Voraussetzung für die Wiedererlangung der Startberechtigung nachAblauf einer bestimmten Sperre muss ein Athlet während der Zeit einervorläufigen Suspendierung oder Sperre für Trainingskontrollen durch die<strong>IBU</strong>, den zuständigen nationalen Verband und jede andere Anti-Doping-Organisationmit Kontrollbefugnis zur Verfügung stehen und die Anforderungenvon Artikel 11des <strong>International</strong>en Standards für Kontrollen bezüglichAufenthaltsort und Erreichbarkeit erfüllen. Wenn ein Athlet, gegen den eineSperre verhängt wurde, seine aktive Laufbahn beendet und aus dem Poolfür Trainingskontrollen gestrichen wird, zu einem späteren Zeitpunkt dieWiedererlangung der Startberechtigung beantragt, so ist dem Athleten dieWiedererlangung der Startberechtigung solange verwehrt, bis der Athletdie <strong>IBU</strong> und den zuständigen nationalen Verband informiert hat und er übereinen Zeitraum, welcher Artikel 5.6 und der ab dem Datum seines Ausscheidensaus dem Sport verbliebenen Dauer der Sperre entspricht, Trainingskontrollenunterzogen wurde. Während dieser verbleibenden Sperremuss der Athlet mindestens zwei (2) Kontrollen unterzogen werden, wobeizwischen den Kontrollen mindestens drei Monate liegen müssen. Der nationaleVerband ist für die Durchführung der notwendigen Kontrollen zuständig,aber Kontrollen durch andere Anti-Doping-Organisationen können5-66 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5verwendet werden, um diese Bedingung zu erfüllen. Die Ergebnisse solcherKontrollen werden der <strong>IBU</strong> gemeldet. Darüber hinaus muss sich ein Athletunmittelbar vor dem Ende der Sperre einer Kontrolle durch die <strong>IBU</strong> auf verboteneSubstanzen und Methoden unterziehen, die bei Trainingskontrollenverboten sind. Nach Ablauf der Sperre eines Athleten und wenn der Athletdie Bedingungen für die Wiedererlangung der Startberechtigung erfüllt, istder Athlet automatisch wieder startberechtigt, und es muss kein Antragvom Athleten oder dem nationalen Verband des Athleten gestellt werden.10.12 Jede Person, die angestellt wurde, um <strong>IBU</strong>-Veranstaltungen zu organisieren,und bei der ein Verstoß oder eine Beihilfe zum Verstoß durch Athletengegen Artikel 2.5 (Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren)oder Artikel 2.6 (Besitz von verbotenen Wirkstoffen und Methoden)der <strong>IBU</strong>-Anti-Doping-Regeln – mit oder ohne Wissen des Athleten – imWettkampf oder außerhalb des Wettkampfs festgestellt wird, wird beimersten Verstoß für zwei (2) Jahre von <strong>IBU</strong>-Wettkämpfen ausgeschlossenund beim zweiten Verstoß lebenslänglich. Die betreffende Person verliertalle im Zusammenhang mit dem Sport stehende finanzielle Unterstützungoder andere sportbezogene Leistungen der <strong>IBU</strong> und der entsprechendenMitgliedsverbände.Es wird kein Ausschluss für einen Verstoß gegen die <strong>IBU</strong>-Anti-Doping-Regelnverhängt, wenn das entsprechende Verfahren nicht innerhalb von acht(8) Jahren ab dem Datum des begangenen Verstoßes eröffnet wird.10.13 Jede Person nach oben stehendem Artikel 3.2 und/oder Personen, dieangestellt wurden, um <strong>IBU</strong>-Veranstaltungen zu organisieren, und beidenen ein Verstoß gegen Artikel 2.1 (Vorhandensein eines verbotenenWirkstoffs), Artikel 2.2 (Anwendung oder Versuch der Anwendung), Artikel2.7 (Inverkehrbringen oder versuchtes Inverkehrbringen von verbotenenWirkstoffen) oder Artikel 2.8 (Verabreichung eines verbotenen Wirkstoffsoder einer verbotenen Methode) der <strong>IBU</strong>-Anti-Doping-Regeln festgestelltwird, werden für mindestens vier (4) Jahre und maximal lebenslänglichvon der Teilnahme an der Organisation von <strong>IBU</strong>-Sportveranstaltungen, an<strong>IBU</strong>-Gremien, an Aktivitäten der <strong>IBU</strong> oder an einer <strong>IBU</strong>-Veranstaltung inbeliebiger Eigenschaft ausgeschlossen. Jeder Versuch eines solchen Verstoßeswird auf die gleiche Weise bestraft wie der Verstoß selbst. Wird festgestellt,dass eine Person einen solchen Verstoß begangen hat, stellt derenUnwissenheit über Art oder Zusammensetzung der verbotenen Wirkstoffeoder Art und Auswirkungen der betroffenen Methoden, keinen milderndenUmstand oder Grund für Straffreiheit dar. Ein solcher Verstoß unter Beteili-<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-67


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>gung von Minderjährigen gilt als besonders schwerwiegender Verstoß undführt, wenn er von Athletenbetreuern begangen wird, zu einem lebenslangenAusschluss. Darüber hinaus kann ein solcher Verstoß, bei dem auchnicht den Sport betreffende Gesetze oder Vorschriften verletzt werden, denzuständigen Verwaltungsbehörden, Berufsverbänden/Berufsaufsicht oderJustizbehörden gemeldet werden.Es wird kein Ausschluss für einen Verstoß gegen die <strong>IBU</strong>-Anti-Doping-Regelnverhängt, wenn das entsprechende Verfahren nicht innerhalb von acht(8) Jahren ab dem Datum des begangenen Verstoßes eröffnet wird.ARTIKEL 11 MASSNAHMEN BEI MANNSCHAFTEN11.1 Wird bei einem Mitglied einer Staffelmannschaft ein Verstoß gegen dieseAnti-Doping-Regeln während eines Wettkampfs festgestellt, wird die Staffelmannschaftvon dem Wettkampf mit allen Konsequenzen disqualifiziert,einschließlich der Aberkennung aller Medaillen, Punkte und Preise.ARTIKEL 12 SANKTIONEN UND KOSTEN, DIE MITGLIEDSVERBÄNDEN AUFERLEGTWERDEN12.1 Die <strong>IBU</strong> kann eine Geldstrafe gegen einen Mitgliedsverband verhängen,entweder durch Zahlungsaufforderung oder durch Einbehaltung von finanziellenZuschüssen, wenn mehr als ein Athlet oder mehr als eine Persondes betroffenen Mitgliedsverbandes innerhalb von 12 Kalendermonatengegen die <strong>IBU</strong>-Anti-Doping-Regeln verstoßen. Die Geldstrafe wird verhängt,indem finanzielle Zuschüsse an den betroffenen Mitgliedsverbandteilweise oder ganz einbehalten werden oder ihm andere nicht-finanzielleUnterstützung versagt wird.ARTIKEL 13 RECHTSBEHELFE ZUM CAS13.1 Anfechtbare EntscheidungenGegen Entscheidungen, die auf Grundlage dieser Anti-Doping-Regeln ergehen,können Rechtsbehelfe gemäß den Bestimmungen der Artikel 13.2bis 13.4 oder anderer Bestimmungen dieser Anti-Doping-Regeln eingelegtwerden. Derartige Entscheidungen bleiben während des Rechtsbehelfsverfahrensin Kraft, es sei denn seitens des angerufenen Organs ergeht eineanders lautende Verfügung. Vor Beginn eines Rechtsbehelfsverfahrens5-68 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5müssen sämtliche nach diesen Regeln verfügbaren Revisionsinstanzenausgeschöpft werden (außer in den Fällen gemäß Artikel 13.1.1).13.1.1 WADA nicht zur Ausschöpfung interner Rechtsmittel verpflichtetWenn die WADA nach Artikel 13 das Recht hat, eine Entscheidung anzufechten,und keine andere Partei Rechtsbehelfe gegen die endgültige Entscheidungin einem Verfahren der <strong>IBU</strong> oder ihres Mitgliedsverbandes eingelegthat, kann die WADA diese Entscheidung direkt beim CAS anfechten, ohneandere Rechtsmittel im Verfahren der <strong>IBU</strong> oder ihres Mitgliedsverbandesausschöpfen zu müssen.[Kommentar zu Artikel 13.1.1: Wenn bereits vor der letzten Phase des Rechtsbehelfsverfahrens(z. B. bei einer ersten Anhörung) der <strong>IBU</strong> eine Entscheidung gefällt wurde und keine Partei gegendiese Entscheidung bei der nächst höheren Instanz des Verfahrens der <strong>IBU</strong> (z. B. beim Vorstand)Berufung einlegt, dann kann die WADA die verbleibenden Schritte des internen Verfahrens der <strong>IBU</strong>überspringen und direkt den <strong>International</strong>en Sportgerichtshof anrufen.]13.2 Anfechtung von Entscheidungen zu Verstößen gegen die Anti-Doping-Regeln, Maßnahmen und vorläufigen SuspendierungenEine Entscheidung, die feststellt, dass ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln begangen wurde, eine Entscheidung, die feststellt, welche Maßnahmenein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln nach sich zieht, odereine Entscheidung, die feststellt, dass kein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln begangen wurde; eine Entscheidung, die feststellt, dass ein Verfahrenwegen Verstößen gegen die Anti-Doping-Regeln aus verfahrenstechnischenGründen nicht fortgeführt werden kann (darunter z. B. ärztlicheVerordnungen); eine Entscheidung nach Artikel 10.10.2 (Teilnahmeverbotwährend einer Sperre); eine Entscheidung, die besagt, dass die <strong>IBU</strong> oderihr Mitgliedsverband nicht über die rechtliche Zuständigkeit verfügt, um beieinem Vorwurf des Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln oder hinsichtlichder zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden; eine Entscheidungeines Mitgliedsverbandes, ein von der Norm abweichendes Analyseergebnisoder ein auffälliges Ergebnis nicht als Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln anzugeben, oder eine Entscheidung, den Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln nach einer Untersuchung gemäß Artikel 7.4 nicht weiterzu verfolgen; [und eine Entscheidung, die besagt, dass aufgrund einervorläufigen Anhörung oder anderweitig aufgrund eines Verstoßes gegenArtikel 7.4 eine vorläufige Suspendierung verhängt wird] kann ausschließlichgemäß diesem Artikel 13.2 angefochten werden. [Ungeachtet sonstigerBestimmungen dieser Anti-Doping-Regeln ist die einzige Person, die gegeneine vorläufige Suspendierung einen Rechtsbehelf einlegen kann, der<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-69


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>Athlet oder die andere Person, dem bzw. der die vorläufige Suspendierungauferlegt wurde.]13.2.1 Anfechtung bei Beteiligung internationaler SpitzenathletenIn Fällen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer internationalenVeranstaltung stehen, oder in Fällen von internationalen Spitzenathletenkönnen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen ausschließlich vor demCAS gemäß den anwendbaren Vorschriften des Gerichts eingelegt werden.[Kommentar zu Artikel 13.2.1: Die Entscheidungen des CAS sind endgültig und verbindlich, mitAusnahme einer Überprüfung, die nach dem Recht erforderlich ist, das auf die Aufhebung oderVollstreckung von Schiedssprüchen Anwendung findet.]13.2.2 Anfechtung bei Beteiligung nationaler SpitzenathletenIn Fällen von Athleten, die keine Rechtsbehelfe gemäß Artikel 13.2.1 einlegendürfen, muss jeder Mitgliedsverband ein Rechtsbehelfsverfahren eingerichtethaben, das folgenden Grundsätzen entspricht: eine rechtzeitigeAnhörung; ein faires und unparteiisches Anhörungsgremium; das Recht,sich auf eigene Kosten anwaltlich vertreten zu lassen; und eine rechtzeitige,schriftliche, begründete Entscheidung. Die Rechte der <strong>IBU</strong>, bezüglichdieser Fälle einen Rechtsbehelf einzulegen, sind in folgendem Artikel13.2.3 aufgeführt.[Kommentar zu Artikel 13.2.2: Die <strong>IBU</strong> kann sich für die Einhaltung dieses Artikels entscheiden,indem sie ihren nationalen Spitzenathleten das Recht einräumt, unmittelbar vor dem CAS einenRechtsbehelf einzulegen.]13.2.3 Zum Einlegen von Rechtsbehelfen berechtigte PersonenIn Fällen nach Artikel 13.2.1 sind folgende Parteien berechtigt, vor dem CASRechtsbehelfe einzulegen:a. der Athlet oder die andere Person, der bzw. die Gegenstand einer Entscheidungist, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wird;b. die andere Partei der Rechtssache, in der die Entscheidung ergangenist;c. die <strong>IBU</strong> und jede andere Anti-Doping-Organisation, unter deren Regelneine Sanktion hätte auferlegt werden können ;d. das <strong>International</strong>e Olympische Komitee oder das <strong>International</strong>e ParalympischeKomitee, je nachdem, ob die Entscheidung Auswirkungenim Zusammenhang mit den Olympischen Spielen oder ParalympischenSpielen haben könnte, einschließlich Entscheidungen mit Auswirkungenauf die Startberechtigung bei den Olympischen Spielen oder denParalympischen Spielen; unde. die WADA.5-70 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5In Fällen nach Artikel 13.2.2 sind diejenigen Parteien berechtigt, vor der nationalenRevisionsinstanz Rechtsmittel einzulegen, wie in den Regeln desMitgliedsverbandes festgelegt ist; zu diesen müssen jedoch mindestensfolgende Parteien gehören:a. der Athlet oder die andere Person, der bzw. die Gegenstand einer Entscheidungist, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wird;b. die andere Partei der Rechtssache, in der die Entscheidung ergangenist;c. die <strong>IBU</strong>; undd. die WADA.In Fällen gemäß Artikel 13.2.2 sind die WADA und die <strong>IBU</strong> ebenfalls dazuberechtigt, Rechtsbehelfe hinsichtlich der Entscheidung der nationalen Revisionsinstanzvor dem CAS einzulegen.13.3 Keine rechtzeitige Entscheidung der <strong>IBU</strong> und ihrer MitgliedsverbändeWenn die <strong>IBU</strong> oder ihre Mitgliedsverbände in einem besonderen Fall eineEntscheidung darüber, ob ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln vorliegt,nicht innerhalb einer angemessenen, von der WADA festgelegtenFrist trifft bzw. treffen, kann die WADA direkt vor dem CAS einen Rechtsbehelfeinlegen, so als ob die <strong>IBU</strong> oder ihre Mitgliedsverbände entschiedenhätte/n, dass kein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln vorliegt. Wenndas Anhörungsorgan des CAS feststellt, dass ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln vorliegt und das Vorgehen der WADA, direkt vor dem CASeinen Rechtsbehelf einzulegen, angemessen war, werden der WADA ihredurch den Rechtsbehelf entstandenen Kosten sowie Anwaltshonorare vonder <strong>IBU</strong> oder ihren Mitgliedsverbänden zurückerstattet.[Kommentar zu Artikel 13.3: Aufgrund der unterschiedlichen Umstände jeder Untersuchung einesVerstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln und jedes Ergebnismanagementverfahrens kann kein festerZeitraum bestimmt werden, in dem die <strong>IBU</strong> eine Entscheidung zu treffen hat, bevor die WADAeingreifen kann, indem sie einen Rechtsbehelf direkt beim CAS einlegt. Bevor sie eine solche Maßnahmeergreift, tritt die WADA jedoch mit der <strong>IBU</strong> in Verbindung und gibt dieser die Möglichkeit zuerklären, warum noch keine Entscheidung getroffen wurde. Diese Regel hindert die <strong>IBU</strong> nicht daran,eigene Regeln aufzustellen, die ihr erlauben, sich in Fällen für zuständig zu erklären, in denendas Ergebnismanagement eines ihrer Mitgliedsverbände unangemessen verzögert wurde.]13.4 Anfechtung von Entscheidungen über die Bewilligung oder Verweigerungeiner Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen AnwendungGegen Entscheidungen der WADA, durch welche die Bewilligung oderVerweigerung einer TUE aufgehoben wird, können Rechtsbehelfe durchden Athleten, die <strong>IBU</strong> oder die nationale Anti-Doping-Organisation odereine andere Institution, die von einem Mitgliedsverband eingesetzt wurde<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-71


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>und welche die Ausnahmegenehmigung bewilligte oder verweigerte, ausschließlichvor dem CAS eingelegt werden. Gegen Entscheidungen über dieVerweigerung von TUEs, die nicht von der WADA aufgehoben wurden, könneninternationale Spitzenathleten Rechtsbehelfe vor dem CAS und andereAthleten vor der in Artikel 13.2.2 beschriebenen nationalen Revisionsinstanzeinlegen. Hebt die nationale Revisionsinstanz die Entscheidung überdie Verweigerung einer TUE auf, kann die WADA gegen diese Entscheidungvor dem CAS Rechtsbehelf einlegen.Versäumt es die <strong>IBU</strong>, die nationale Anti-Doping-Organisation oder eineandere Institution, die von Mitgliedsverbänden eingesetzt wurde, innerhalbeiner angemessenen Frist eine Entscheidung über einen ordnungsgemäßeingereichten Antrag auf eine TUE zu treffen, kann deren fehlendeEntscheidung zum Zwecke des in diesem Artikel festgelegten Rechts aufEinlegung von Rechtsbehelfen als Verweigerung angesehen werden.13.5 Anfechtung von Entscheidungen gemäß Artikel 12Gegen Entscheidungen der <strong>IBU</strong> gemäß Artikel 12 kann ein Rechtsbehelfvom nationalen Verband ausschließlich vor dem CAS eingelegt werden.13.6 Fristen für das Einlegen von RechtsbehelfenDie Frist für das Einlegen eines Rechtsbehelfs vor dem CAS beträgt einundzwanzig(21) Tage ab dem Datum des Erhalts der Entscheidung durch diePartei, die den Rechtsbehelf einlegt. Ungeachtet obiger Bestimmung giltFolgendes in Verbindung mit Rechtsbehelfen, die von einer Partei eingelegtwerden, die berechtigt ist, Rechtsmittel einzulegen, aber keine Partei desVerfahrens ist, welches zu der Entscheidung führte, die angefochten wird:a. Innerhalb von zehn (10) Tagen ab Benachrichtigung über die Entscheidunghat eine solche Partei bzw. haben solche Parteien das Recht, vondem Gremium, welches die Entscheidung getroffen hat, eine Kopie derUnterlagen anzufordern, auf die sich dieses Gremium gestützt hat.b. Wird ein solcher Antrag innerhalb der zehntägigen Frist gestellt, hat diePartei, die diesen Antrag gestellt hat, einundzwanzig (21) Tage ab Erhaltder Unterlagen, um einen Rechtsbehelf beim CAS einzulegen.Ungeachtet obiger Bestimmung beträgt die Frist für das Einlegen einesRechtsbehelfs oder das Einschreiten der WADA, je nachdem, welches Ereignisspäter eintritt:a. einundzwanzig (21) Tage nach dem letzten Tag, an dem eine andere Parteiin diesem Fall einen Rechtsbehelf hätte einlegen können, oderb. einundzwanzig (21) Tage, nachdem die WADA die vollständigen Unterlagenzu dieser Entscheidung erhalten hat.5-72 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5ARTIKEL 14 ÜBERNAHME DER <strong>IBU</strong>-<strong>REGELN</strong>, BERICHTERSTATTUNG UNDANERKENNUNG DURCH DIE NATIONALEN VERBÄNDE14.1 Übernahme der <strong>IBU</strong>-Anti-Doping-RegelnAlle Mitgliedsverbände müssen diese Anti-Doping-Regeln einhalten. DieseAnti-Doping-Regeln müssen auch direkt oder durch Bezugnahme in dieRegeln jedes Mitgliedsverbandes aufgenommen werden. Alle Mitgliedsverbändemüssen in ihre Bestimmungen die Verfahrensregeln aufnehmen, dienotwendig sind, um diese Anti-Doping-Regeln effektiv umzusetzen. JederMitgliedsverband muss die schriftliche Anerkennung und Zustimmungaller Athleten, die der Dopingkontrolle unterliegen, und aller Athletenbetreuerfür solche Athleten einholen, unter Verwendung des Formulars, dasin Kapitel 8 <strong>IBU</strong> ADR aufgeführt ist. Ungeachtet ob das erforderliche Formularunterzeichnet wurde, müssen die Regeln jedes Mitgliedsverbandesausdrücklich festlegen, dass alle Athleten, Athletenbetreuer und anderePersonen, die der Zuständigkeit des Mitgliedsverbandes unterliegen, andiese Anti-Doping-Regeln gebunden sind.[Kommentar zu Artikel 14: Wenn die Entscheidung einer Organisation, die den Code nicht angenommenhat, in einigen Punkten dem Code entspricht und in anderen Punkten nicht, sollte die<strong>IBU</strong> oder ihr Mitgliedsverband versuchen, die Entscheidung im Einklang mit den Grundsätzen desCodes anzuwenden. Wenn beispielsweise ein Nicht-Unterzeichner in einem Verfahren, das demCode entspricht, festgestellt hat, dass ein Athlet gegen die Anti-Doping-Regeln verstoßen hat, weilsich verbotene Wirkstoffe in seinem Organismus befanden, aber die verhängte Sperre kürzer ist alsder im Code festgelegte Zeitraum, dann sollte die <strong>IBU</strong> oder ihr Mitgliedsverband anerkennen, dassein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln vorliegt, und sie sollten eine Anhörung gemäß Artikel 8durchführen, um festzustellen, ob die vom Code verlangte längere Sperre verhängt werden sollte.]14.2 Statistische Berichte14.2.1 Nationale Verbände müssen der <strong>IBU</strong> am Ende jedes Quartals (31. März, 30.Juni, 30. September und 31. Dezember) über die Ergebnisse aller Dopingkontrollenin ihrem Zuständigkeitsbereich Bericht erstatten, nach Athletensortiert und unter Angabe jedes Datums, an dem der Athlet kontrolliertwurde, der Einrichtung, welche die Kontrolle durchgeführt hat, und ob essich um eine Wettkampf- oder Trainingskontrolle gehandelt hat. Die <strong>IBU</strong>kann die Daten der Kontrollen, die sie von Mitgliedsverbänden erhalten hat,ebenso wie vergleichbare Daten von Kontrollen, die unter der Zuständigkeitder <strong>IBU</strong> durchgeführt wurden, regelmäßig veröffentlichen.14.2.2 Die <strong>IBU</strong> veröffentlicht jährlich einen allgemeinen statistischen Berichtüber ihre Dopingkontrollmaßnahmen im Kalenderjahr und übermittelt derWADA ein Exemplar dieses Berichts.<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-73


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>14.3 Clearingstelle für Informationen über DopingkontrollverfahrenHat ein Mitgliedsverband ein von der Norm abweichendes Analyseergebnisbei einem seiner Athleten erhalten, muss er der <strong>IBU</strong> und der WADA innerhalbvon vierzehn (14) Tagen nach dem in Artikel 7.1.2 und 7.1.3 beschriebenenProzess folgende Informationen übermitteln: den Namen des Athleten,sein Land, die Sportart und die Disziplin innerhalb der Sportart, ob dieKontrolle als Wettkampf- oder Trainingskontrolle erfolgte, das Datum derProbenahme sowie die vom Labor gemeldeten Analyseergebnisse. Darüberhinaus muss der Mitgliedsverband regelmäßig die <strong>IBU</strong> und die WADA überden aktuellen Stand und die aktuellen Ergebnisse einer Überprüfung odereines Verfahrens gemäß Artikel 7 (Ergebnismanagement), Artikel 8 (Rechtauf ein faires Anhörungsverfahren) oder Artikel 13 (Rechtsbehelfe) informierenund vergleichbare Informationen werden der <strong>IBU</strong> und der WADAinnerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der in Artikel 7.1.9 beschriebenenBenachrichtigung in Hinblick auf andere Verstöße gegen diese Anti-Doping-Regelnübermittelt. In einem Fall, in dem die Sperrdauer nach Artikel10.5.1 (Kein Verschulden bzw. keine Fahrlässigkeit) aufgehoben oder nachArtikel 10.5.2 (Kein grobes Verschulden bzw. keine grobe Fahrlässigkeit)gemindert wird, muss der <strong>IBU</strong> und der WADA eine schriftliche begründeteEntscheidung, die die Grundlage für die Aufhebung oder Minderung erläutert,übermittelt werden. Die <strong>IBU</strong> sowie die WADA geben diese Informationenerst dann an Personen außerhalb des Kreises von Personen innerhalbihrer Organisationen, die unverzüglich informiert werden sollten, weiter,wenn der Mitgliedsverband die Informationen öffentlich weitergegeben hatoder dieser es versäumt hat, die Informationen gemäß den Bestimmungendes folgenden Artikels 14.4 öffentlich weiterzugeben.14.4 Offenlegung14.4.1 Weder die <strong>IBU</strong> noch ihr Mitgliedsverband legen die Identität von Athletenoffen, deren Proben ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis gebrachthaben oder denen vorgeworfen wird, gegen andere Artikel dieserAnti-Doping-Regeln verstoßen zu haben, bevor in einer Anhörung gemäßArtikel 8 festgestellt wurde, dass ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelnvorliegt, oder auf eine solche Anhörung verzichtet wurde oder gegen dieBehauptung eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln nicht rechtzeitigWiderspruch eingelegt wurde oder der Athlet vorläufig suspendiert wurde.Wurde ein Verstoß gegen diese Anti-Doping-Regeln festgestellt, wirddieser innerhalb von zwanzig (20) Tagen öffentlich bekannt gegeben. Die<strong>IBU</strong> oder ihr Mitgliedsverband muss ebenfalls innerhalb von zwanzig (20)5-74 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5Tagen Entscheidungen zu einem Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln offenlegen,die in Rechtsbehelfsverfahren ergangen sind.Ferner übermittelt die <strong>IBU</strong> oder ihr Mitgliedsverband sämtliche Entscheidungenaus Anhörungen und Rechtsbehelfsverfahren innerhalb des Veröffentlichungszeitraumsan die WADA.14.4.2 Wenn nach einer Anhörung oder einem Rechtsbehelfsverfahren festgestelltwird, dass der Athlet oder die andere Person nicht gegen die Anti-Doping-Regeln verstoßen hat, darf die Entscheidung nur mit Zustimmungdes Athleten oder der anderen Person, der bzw. die von der Entscheidungbetroffen ist, offengelegt werden. Die <strong>IBU</strong> oder ihr Mitgliedsverband unternimmtangemessene Anstrengungen, um diese Zustimmung zu erhalten,und offenbart die Entscheidung nach Erhalt der Zustimmung entwederganz oder in einer von dem Athleten oder der anderen Person gebilligtengekürzten Form.14.4.3 Weder die <strong>IBU</strong> noch ihr Mitgliedsverband oder ein von der WADA akkreditiertesLabor oder ein offizieller Vertreter der Organisationen darf öffentlichzu Einzelheiten eines laufenden Verfahrens Stellung nehmen (im Gegensatzzu einer allgemeinen Beschreibung des Verfahrens und wissenschaftlicherTatsachen), es sei denn dies geschieht in Reaktion auf öffentliche Stellungnahmendes Athleten, der anderen Person oder ihrer Vertreter.14.5 Anerkennung von Entscheidungen der <strong>IBU</strong> und MitgliedsverbändeJede Entscheidung der <strong>IBU</strong> oder eines Mitgliedsverbandes in Bezug aufeinen Verstoß gegen diese Anti-Doping-Regeln wird von allen Mitgliedsverbändenanerkannt, welche alle notwendigen Schritte unternehmen, umsolche Entscheidungen umzusetzen. Die <strong>IBU</strong> hat das Recht, gegen die EntscheidungenRechtsbehelfe gemäß Artikel 13 einzulegen.ARTIKEL 15 ANERKENNUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ANDERER ORGANISATIONENVorbehaltlich des in Artikel 13 vorgesehenen Rechts auf das Einlegen von Rechtsbehelfenmüssen die Dopingkontrollen, TUEs sowie die Ergebnisse von Anhörungenoder andere endgültige Entscheidungen eines Unterzeichners des Codes, diemit dem Code übereinstimmen und in der Zuständigkeit dieses Unterzeichnersliegen, von der <strong>IBU</strong> und ihren Mitgliedsverbänden anerkannt und beachtet werden.Dieselben Maßnahmen anderer Organisationen, die den Code nicht angenommenhaben, werden von der <strong>IBU</strong> und ihren Mitgliedsverbänden anerkannt, wenn die Regelndieser Organisationen ansonsten mit dem Code übereinstimmen.<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-75


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>ARTIKEL 16 VERJÄHRUNGGemäß diesen Anti-Doping-Regeln kann gegen einen Athleten oder eine anderePerson nur dann ein Verfahren aufgrund eines Verstoßes gegen eine Anti-Doping-Bestimmung dieser Anti-Doping-Regeln eingeleitet werden, wenn dieses Verfahreninnerhalb von acht (8) Jahren ab dem Zeitpunkt des erfolgten Verstoßes eingeleitetwird.ARTIKEL 17 <strong>IBU</strong>-BERICHTE ÜBER EINHALTUNG DES CODES AN DIE WADADie <strong>IBU</strong> erstattet der WADA alle zwei Jahre Bericht über die Einhaltung des Codesdurch die <strong>IBU</strong> und erläutert die Gründe bei Nichteinhaltung.ARTIKEL 18 ÄNDERUNG UND AUSLEGUNG DER <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong>-<strong>REGELN</strong>18.1 Diese Anti-Doping-Regeln können bei Bedarf vom Vorstand der <strong>IBU</strong> geändertwerden.18.2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 18.5 werden diese Anti-Doping-Regelnals unabhängiger und eigenständiger Text ausgelegt und nichtals Verweis auf bestehendes Recht oder bestehende Satzungen.18.3 Die Überschriften der verschiedenen Teile und Artikel dieser Anti-Doping-Regeln dienen lediglich der Übersichtlichkeit. Sie gelten nicht als wesentlicherBestandteil dieser Anti-Doping-Regeln und berühren in keiner Weiseden Wortlaut der Bestimmungen, auf die sie Bezug nehmen.18.4 Die EINLEITUNG sowie die DEFINITIONEN IN ANHANG I gelten als integraleBestandteile dieser Anti-Doping-Regeln.18.5 Diese Anti-Doping-Regeln wurden gemäß den anwendbaren Bestimmungendes Codes verabschiedet und werden auf eine Art ausgelegt, die denanwendbaren Bestimmungen des Codes entspricht. Die Kommentare zuverschiedenen Bestimmungen des Codes können bei Bedarf beim Verständnisund der Auslegung dieser Anti-Doping-Regeln helfen.18.6 Die Benachrichtigung eines Athleten oder einer anderen Person, der bzw.die einem Mitgliedsverband angehört, kann durch Zustellung der Nachrichtan den Mitgliedsverband erfolgen.18.7 Diese Anti-Doping-Regeln treten am 1. Januar 2009 („Datum des Inkrafttretens”)in Kraft. Sie finden keine rückwirkende Anwendung auf Angelegenheiten,die vor dem Datum des Inkrafttretens anhängig waren; es giltjedoch:5-76 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 518.7.1 Für ein Verfahren, das vor dem Datum des Inkrafttretens anhängig waroder das nach dem Datum des Inkrafttretens auf Grundlage eines Verstoßesgegen die Anti-Doping-Regeln, welcher vor dem Datum des Inkrafttretensstattfand, eingeleitet wurde, gelten die Vorläuferregeln zu diesenAnti-Doping-Regeln, die zu dem Zeitpunkt wirksam waren, an dem der Verstoßgegen die Anti-Doping-Regeln begangen wurde, und es unterliegt derAnwendung des Lex-Mitior-Grundsatzes durch das Anhörungsgremium,welches in diesem Fall entscheidet.18.7.2 Ein Verstoß bezüglich des Aufenthaltsortes nach Artikel 2.4 (ob ein Verstoßgegen die Meldepflicht oder eine versäumte Kontrolle), der von der <strong>IBU</strong>nach den Regeln gemeldet wurde, die vor dem Datum des Inkrafttretens inKraft waren und der nicht vor dem Datum des Inkrafttretens verjährt ist undder als Verstoß bezüglich des Aufenthaltsortes nach Artikel 11 des <strong>International</strong>enStandards für Kontrollen gelten würde, wird übertragen und kannvor Verjährung als einer der drei Verstöße gegen die Meldepflicht und/oderversäumten Kontrollen verwendet werden, die zu einem Verstoß gegen dieAnti-Doping-Regeln nach Artikel 2.4 dieser Anti-Doping-Regeln führen.[Anmerkung zu Artikel 18.7.2: Werden bestehende Verstöße bezüglich des Aufenthaltsortesin die neue Regelung übertragen, müssen auch alle Einschränkungen übertragenwerden, die nach den alten Regeln auf die Kombination dieser Verstöße bezüglich desAufenthaltsortes anzuwenden waren. Daher kann:a. ein Verstoß gegen die Meldepflicht, der auf diese Weise übertragen wird, nur mit (nachdem Datum des Inkrafttretens begangenen) Verstößen gegen die Meldepflicht kombiniertwerden;b. eine versäumte Kontrolle, die auf diese Weise übertragen wird, nur mit (nach dem Datumdes Inkrafttretens) versäumten Kontrollen kombiniert werden; undc. ein Verstoß gegen die Meldepflicht oder eine versäumte Kontrolle, der oder die vor demDatum des Inkrafttretens von einer anderen Anti-Doping-Organisation als der <strong>IBU</strong> gemeldetwurden, nicht mit einem Verstoß gegen die Meldepflicht oder einer versäumtenKontrolle, die nach diesen Anti-Doping-Regeln gemeldet werden, kombiniert werden.]18.7.3 Ist eine Sperre, die von der <strong>IBU</strong> nach Regeln verhängt wurde, die vor demDatum des Inkrafttretens in Kraft waren, zum Datum des Inkrafttretensnoch nicht abgelaufen, kann die gesperrte Person bei der <strong>IBU</strong> einen Antragauf eine Minderung der Sperre unter Berücksichtigung der am Code vorgenommenenÄnderungen zum Datum des Inkrafttretens stellen. Um gültigzu sein, muss ein solcher Antrag vor Ablauf der Sperre gestellt werden.18.7.4 Immer vorbehaltlich Artikel 10.7.5 werden Verstöße gegen die Anti-Doping-Regeln, die nach Regeln begangen wurden, die vor dem Datum des Inkrafttretensin Kraft waren, als frühere Vergehen betrachtet, wenn es darum<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-77


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>5-78 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>geht, Sanktionen nach Artikel 10.7 festzulegen. Beinhaltete ein solcherVerstoß gegen die Anti-Doping-Regeln vor dem Datum des Inkrafttretenseinen Wirkstoff, der nach diesen Anti-Doping-Regeln als spezieller Wirkstoffbehandelt würde und für den eine Sperre von weniger als zwei (2) Jahrenverhängt wurde, gilt der Verstoß für den Zweck des Artikels 10.7.1 alsmildere Sanktion.ARTIKEL 19 UMSETZUNG DES MEDIZINISCHEN CODES DER OLYMPISCHENBEWEGUNG19.1 Der Medizinische Code der olympischen Bewegung wird als integraler Bestandteilder <strong>IBU</strong>-Regeln angesehen.19.2 Hiermit wird ein <strong>IBU</strong>-Komitee für medizinische Beschwerden gebildet. Esbesteht aus drei Mitgliedern, die von und aus den Mitgliedern des MedizinischenKomitees der <strong>IBU</strong> gewählt werden. Der Vorsitzende des MedizinischenKomitees der <strong>IBU</strong> ist auch der Vorsitzende des <strong>IBU</strong>-Komitees fürmedizinische Beschwerden.19.3 Das <strong>IBU</strong>-Komitee für medizinische Beschwerden ist zuständig für den Umgangmit Verstößen gegen den Medizinischen Code der olympischen Bewegungbei <strong>IBU</strong>-Veranstaltungen.19.4 Solche vermeintlichen Verstöße müssen über die Geschäftsstelle der <strong>IBU</strong>schriftlich und innerhalb von 21 Tagen nach ihrem Auftreten dem Vorsitzendendes <strong>IBU</strong>-Komitees für medizinische Beschwerden zur Kenntnis gebrachtwerden.19.5 Das Komitee für medizinische Beschwerden befasst sich mit den Faktendes Falls und erstellt für den Vorstand der <strong>IBU</strong> einen Bericht, der eine Empfehlungdarüber beinhaltet, welche Maßnahmen in diesem Fall ergriffenwerden sollten. Es unterliegt hinsichtlich der Zulassung oder Bewertungvon Beweismitteln keinen Einschränkungen. Es tagt persönlich oder perTelefon oder Internetkonferenz und hat das Recht, beteiligte Personen persönlichoder per Telefon oder Internet anzuhören. Der Bericht wird spätestenseinen (1) Monat nach Erhalt des Vorwurfs abgeschlossen.19.6 Auf Grundlage des Berichts des <strong>IBU</strong>-Komitees für medizinische Beschwerdenkann der Vorstand der <strong>IBU</strong> alle notwendigen Maßnahmen einleiten,einschließlich Sanktionen. Artikel 7 der Verfassung der <strong>IBU</strong> und Artikel 13der Disziplinarregeln der <strong>IBU</strong> gelten entsprechend. In Hinblick auf Sanktionenkann der Vorstand der <strong>IBU</strong>, abhängig von der Schwere des Verstoßes


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5und den Umständen des Falls, entweder Artikel 8.1 oder 8.2 der <strong>IBU</strong>-Disziplinarregelnentsprechend anwenden.ARTIKEL 20 ABWEICHUNGENGibt es Abweichungen zwischen den <strong>IBU</strong>-Regeln und den WADA-Regeln, überstimmendie WADA-Regeln die <strong>IBU</strong>-Regeln.ARTIKEL 21 INKRAFTTRETENDie <strong>IBU</strong> hat diese Regeln auf dem <strong>IBU</strong>-Kongress im September 2008 sowie dieÄnderungen auf dem <strong>IBU</strong>-Kongress im September 2010 angenommen.<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-79


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>ANHANG 1 DEFINITIONENVon der Norm abweichendes Analyseergebnis: Protokoll eines Labors oder eineranderen anerkannten Kontrolleinrichtung, das bzw. die in einer KörpergewebsoderKörperflüssigkeitsprobe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs oderseiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter Werte endogener Substanzen)bzw. die Anwendung einer verbotenen Methode feststellt.Anti-Doping-Organisation: Ein Unterzeichner, der für die Einführung und Verabschiedungvon Regeln zur Einleitung, Umsetzung oder Durchführung eines jeglichenTeils des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist. Dazu zählen z. B. das <strong>International</strong>eOlympische Komitee, das <strong>International</strong>e Paralympische Komitee sowieVeranstalter von großen Sportwettkämpfen, die bei ihren Veranstaltungen Dopingkontrollendurchführen, die WADA, die <strong>IBU</strong> und andere internationale Sportfachverbändeund nationale Anti-Doping-Organisationen.Athlet: Eine Person, die auf internationaler Ebene (von der <strong>IBU</strong> oder dem internationalenSportfachverband festgelegt) und nationaler Ebene (von den nationalenAnti-Doping-Organisationen festgelegt, darunter auch Personen in ihrem RegisteredTesting Pool) an Sportveranstaltungen teilnimmt sowie jeder andere Sportwettkämpfer,welcher anderweitig der Zuständigkeit eines Unterzeichners oder eineranderen Sportorganisation, die den WADA-Code angenommen hat, unterliegt. AlleBestimmungen des Codes, zum Beispiel zur Dopingkontrolle und zu TUEs müssenauf internationale und nationale Wettkämpfer angewandt werden. Einige nationaleAnti-Doping-Organisationen können sich entschließen, Kontrollen auch bei FreizeitoderAlterssportlern durchzuführen, die keine aktuellen oder möglichen zukünftigennationalen Spitzenathleten sind, und auch auf sie die Anti-Doping-Bestimmungenanzuwenden. Die nationalen Anti-Doping-Organisationen sind jedoch nichtverpflichtet, alle Punkte des Codes auf diese Personen anzuwenden. Für Athleten,die nicht an internationalen oder nationalen Wettkämpfen teilnehmen, könnenbestimmte nationale Dopingkontrollbestimmungen festgelegt werden, ohne dassdies dem Code widerspricht. So könnte ein Land entscheiden, Freizeitsportler Dopingkontrollenzu unterziehen, ohne jedoch TUEs oder Informationen über Aufenthaltsortund Erreichbarkeit zu verlangen. Entsprechend könnte ein Veranstalter vongroßen Sportwettkämpfen, der einen Wettkampf nur für Alterssportler organisiert,Dopingkontrollen bei den Wettkämpfern durchführen, ohne zuvor TUEs oder Angabenzu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit einzufordern. Im Sinne des Artikels 2.8(Verabreichung oder versuchte Verabreichung) und im Sinne der Anti-Doping-Informationund -Aufklärung ist ein Athlet eine Person, die an Sportveranstaltungenunter der Zuständigkeit eines Unterzeichners des WADA-Codes, einer Regierung5-80 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5oder einer anderen Sportorganisation, die den WADA-Code annimmt, teilnimmt.[Kommentar zu Athlet: Diese Definition verdeutlicht, dass alle internationalen und nationalenSpitzenathleten den Anti-Doping-Bestimmungen des WADA-Codes unterliegen, wobei in denAnti-Doping-Regeln der <strong>IBU</strong> bzw. der nationalen Anti-Doping-Organisationen genaue Begriffsbestimmungenfür den internationalen und nationalen Spitzensport dargelegt werden. Auf nationalerEbene gelten die gemäß dem Code angenommenen Anti-Doping-Bestimmungen mindestens füralle Personen in Nationalmannschaften sowie für alle Personen, die sich für die Teilnahme an einernationalen Meisterschaft in einer Sportart qualifiziert haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass alldiese Athleten dem Registered Testing Pool einer nationalen Anti-Doping-Organisation angehörenmüssen. Nach dieser Definition ist es der nationalen Anti-Doping-Organisation auch möglich, ihrAnti-Doping-Programm nach eigenem Ermessen von nationalen Spitzenathleten auf Athleten, diesich auf niedrigerer Ebene an Wettkämpfen beteiligen, auszudehnen. Athleten aller Ebenen desWettkampfs sollten von der Anti-Doping-Information und -Aufklärung profitieren können.]Athletenbetreuer: Trainer, sportliche Betreuer, Manager, Vertreter, Mannschaftsbetreuer,Offizielle, medizinisches Personal, medizinisches Hilfspersonal, Elternoder andere Personen, die mit Athleten, die an Sportwettkämpfen teilnehmen odersich auf diese vorbereiten, zusammenarbeiten, sie behandeln oder unterstützen.Versuch: Vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplantenVerlauf einer Handlung darstellt, die darauf abzielt, in einem Verstoß gegen dieAnti-Doping-Regeln zu enden. Dies vorausgesetzt, stellt der alleinige Versuch, einenVerstoß zu begehen, noch keinen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln dar,wenn die Person von dem Versuch absieht, bevor Dritte, die nicht an dem Versuchbeteiligt sind, davon erfahren.Auffälliges Ergebnis: Ein Bericht eines Labors oder einer anderen von der WADAanerkannten Einrichtung, der weitere Untersuchungen gemäß dem WADA <strong>International</strong>enStandard für Labors oder entsprechende technische Dokumente erfordert,bevor ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis festgestellt wird.CAS: <strong>International</strong>er SportgerichtshofCode: Der Welt-Anti-Doping-CodeWettkampf: Ein einzelner Wettkampf, ein einzelnes Rennen, ein einzelner Kampf,ein einzelnes Spiel oder ein bestimmter athletischer Wettbewerb.Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Regeln: Der Verstoß einesAthleten oder einer anderen Person gegen die Anti-Doping-Regeln kann folgendeMaßnahmen nach sich ziehen: (a) Annullierung bedeutet, dass die Ergebnisse einesAthleten bei einem bestimmten Wettkampf oder einer bestimmten Veranstaltungfür ungültig erklärt werden, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlichder Aberkennung aller Medaillen, Punkte und Preise; (b) Sperre bedeutet,dass der Athlet oder eine andere Person für einen bestimmten Zeitraum von<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-81


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>jeglicher Teilnahme an Wettkämpfen oder sonstigen Aktivitäten oder von finanziellerUnterstützung gemäß Artikel 10.9 ausgeschlossen wird; und (c) VorläufigeSuspendierung bedeutet, dass der Athlet oder eine andere Person von der Teilnahmean Wettkämpfen vorübergehend ausgeschlossen wird, bis eine endgültige Entscheidungnach einer gemäß Artikel 8 (Recht auf ein faires Anhörungsverfahren)durchzuführenden Anhörung gefällt wird.Annullierung: Siehe oben – Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Regeln.Dopingkontrollverfahren: Alle Schritte und Verfahren von der Planung der Verteilungder Kontrollen bis hin zur endgültigen Verfügung in einem Rechtsbehelfsverfahrensowie alle Schritte und Verfahren dazwischen, z. B. Angaben zu Aufenthaltsortund Erreichbarkeit, Entnahme und weitere Behandlung von Proben,Laboranalyse, TUEs, Ergebnismanagement und Anhörungen.Veranstaltung: Eine Reihe einzelner Wettkämpfe, die gemeinsam von einem Veranstalterdurchgeführt werden (z. B. die Olympischen Spiele oder die <strong>IBU</strong>-Weltmeisterschaften).Veranstaltungsdauer: Die vom Veranstalter festgelegte Zeit vom Anfang bis zumEnde einer Veranstaltung.<strong>IBU</strong>: <strong>International</strong>e <strong>Biathlon</strong> <strong>Union</strong>Wettkampfkontrolle: Die <strong>IBU</strong> hat Wettkampfkontrollen in Artikel 5.5.1 der Anti-Doping-Regeln definiert.Programm für unabhängige Beobachter [Independent Observer Program]: EineGruppe von Beobachtern unter der Aufsicht der WADA, die die Durchführung desgesamten Dopingkontrollverfahrens bei bestimmten Veranstaltungen beobachtet,ggf. Beratung anbietet und über ihre Beobachtungen berichtet.Einzelsportart: Jede Sportart, die keine Mannschaftssportart ist, d.h. Einzel-, Verfolgungs-,Sprint-, Supersprint- und Massenstartwettkämpfe.Sperre: Siehe oben – Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Regeln.<strong>International</strong>e Veranstaltung: Eine Veranstaltung, bei der das <strong>International</strong>e OlympischeKomitee, das <strong>International</strong>e Paralympische Komitee, die <strong>IBU</strong>, ein Veranstaltervon großen Sportwettkämpfen oder eine andere internationale Sportorganisationals Veranstalter auftritt oder die technischen Offiziellen der benennt.<strong>International</strong>er Spitzenathlet: Athleten, die von mindestens einem internationalenSportfachverband in einen Registered Testing Pool eingeteilt wurden.5-82 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5<strong>International</strong>er Standard: Ein von der WADA verabschiedeter Standard zur Unterstützungdes Codes. Die Erfüllung der Bestimmungen eines <strong>International</strong>en Standards(im Gegensatz zu einem anderen Standard, einer anderen Vorgehensweiseoder einem anderen Verfahren) ist für die Schlussfolgerung ausreichend, dass dieim <strong>International</strong>en Standard geregelten Verfahren ordnungsgemäß durchgeführtwurden. Die <strong>International</strong>en Standards umfassen alle technischen Dokumente, diein Übereinstimmung mit dem <strong>International</strong>en Standard veröffentlicht werden.Veranstalter von großen Sportwettkämpfen: Die kontinentalen Vereinigungender Nationalen Olympischen Komitees und anderer internationaler Multi-Sport-Organisationen, die als Veranstalter einer kontinentalen, regionalen oder andereninternationalen Veranstaltung fungieren.Marker: Eine Verbindung, Gruppe von Verbindungen bzw. ein oder mehrere biologischeParameter, welche die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einerverbotenen Methode anzeigen.Mitgliedsverband: Eine nationale Einrichtung, die ein Mitglied der <strong>IBU</strong> ist oder vonihr als die für den <strong>Biathlon</strong>sport zuständige Einrichtung in diesem Land anerkanntwird. Die genaue Definition ist in Artikel 2 der <strong>IBU</strong>-Verfassung festgelegt.Metabolit: Jedes Stoffwechselprodukt, das bei einem biologischen Umwandlungsprozesserzeugt wird.Minderjähriger: Eine natürliche Person, die nach den einschlägigen Gesetzen desLandes, in dem sie ihren Wohnsitz hat, die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat.Nationale Anti-Doping-Organisation: Die von einem Land eingesetzte(n)Einrichtung(en), welche die Hauptverantwortung und Zuständigkeit für die Einführung,Verabschiedung und Umsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen, die Anordnungfür die Entnahme von Proben, zum Management der Kontrollergebnisse unddie Durchführung von Anhörungen, alle auf nationaler Ebene, besitzt bzw. besitzen.Dazu zählt auch eine Einrichtung, die von mehreren Ländern eingesetzt wurde,um als regionale Anti-Doping-Organisation für diese Länder zu dienen. Wenn diezuständige(n) Behörde(n) keine solche Einrichtung einsetzt bzw. einsetzen, fungiertdas Nationale Olympische Komitee oder eine von diesem eingesetzte Einrichtungals nationale Anti-Doping-Organisation.Nationale Veranstaltung: Eine Sportveranstaltung, an der internationale oder nationaleSpitzenathleten teilnehmen, die keine internationale Veranstaltung ist.Nationaler Verband/Mitgliedsverband: Eine nationale Einrichtung, die ein Mitgliedder <strong>IBU</strong> ist oder von ihr als die für den <strong>Biathlon</strong>sport zuständige Einrichtungin diesem Land anerkannt wird und der die Athleten als Mitglieder angehören.<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-83


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>Nationales Olympisches Komitee: Die vom <strong>International</strong>en Olympischen Komiteeanerkannte Organisation. Der Begriff Nationales Olympisches Komitee umfasst indenjenigen Ländern, in denen der nationale Sportfachverband typische Aufgabendes Nationalen Olympischen Komitees in der Dopingbekämpfung wahrnimmt,auch den nationalen Sportfachverband.Unangekündigte Kontrolle: Ein Dopingkontrollverfahren, das ohne vorherige Warnungdes Athleten durchgeführt wird und bei welchem der Athlet vom Zeitpunkt derBenachrichtigung bis zur Abgabe der Probe ununterbrochen beaufsichtigt wird.Kein Verschulden bzw. keine Fahrlässigkeit: Die überzeugende Darlegung durchden Athleten, dass er weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung deräußersten Sorgfalt hätte wissen oder vermuten müssen, dass er einen verbotenenWirkstoff eingenommen oder eine verbotene Methode angewendet hat oder dassihm ein verbotener Wirkstoff verabreicht oder bei ihm eine verbotene Methode angewendetwurde.Kein grobes Verschulden bzw. keine grobe Fahrlässigkeit: Die überzeugende Darlegungdurch den Athleten, dass sein Verschulden oder seine Fahrlässigkeit unterBerücksichtigung aller Umstände insbesondere der Kriterien für Kein Verschuldenbzw. keine Fahrlässigkeit, in Bezug auf den Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelnnicht erheblich war.Trainingskontrolle: Ein Dopingkontrollverfahren, das nicht im Zusammenhang miteinem Wettkampf erfolgt.Teilnehmer: Ein Athlet oder Athletenbetreuer.Person: Eine natürliche Person, eine Organisation oder eine andere Einrichtung.Besitz: Der tatsächliche, unmittelbare Besitz oder der mittelbare Besitz (der nurdann vorliegt, wenn die Person die ausschließliche Verfügungsgewalt über denverbotenen Wirkstoff/die verbotene Methode oder die Räumlichkeiten, in denen einverbotener Wirkstoff/eine verbotene Methode vorhanden ist, inne hat), vorausgesetztjedoch, dass, wenn die Person nicht die ausschließliche Verfügungsgewalt über denverbotenen Wirkstoff/die verbotene Methode oder die Räumlichkeit, in der ein verbotenerWirkstoff/eine verbotene Methode vorhanden ist, besitzt, mittelbarer Besitznur dann vorliegt, wenn die Person vom Vorhandensein des verbotenen Wirkstoffs/der verbotenen Methode in den Räumlichkeiten wusste und beabsichtigte, Verfügungsgewaltüber diese auszuüben. Ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelnkann nicht alleine auf den Besitz gestützt werden, sofern die Person eine konkreteHandlung ausgeführt hat, durch welche die Person zeigt, dass sie nie beabsichtigte,Verfügungsgewalt auszuüben und auf ihre bisherige Verfügungsgewalt verzichtet,5-84 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5indem sie dies der Anti-Doping-Organisation ausdrücklich mitteilt. Letzteres giltnur, wenn die Handlung erfolgte, bevor die Person auf irgendeine Weise davon inKenntnis gesetzt wurde, dass sie gegen die Anti-Doping-Regeln verstoßen hat. Ungeachtetanders lautender Aussagen in dieser Definition gilt der Kauf (auch aufelektronischem und anderem Wege) eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenenMethode als Besitz durch die Person, die den Kauf tätigt.[Kommentar zu Besitz: Gemäß dieser Definition würde es den Bestand eines Verstoßes erfüllen,wenn im Fahrzeug eines Athleten Steroide gefunden werden, sofern der Athlet nicht überzeugenddarlegt, dass eine andere Person das Fahrzeug benutzt hat; in diesem Fall obliegt es der Anti-Doping-Organisation, überzeugend darzulegen, dass der Athlet von den Steroiden wusste und dieAbsicht hatte, die Verfügungsgewalt über die Steroide auszuüben, obwohl der Athlet nicht die ausschließlicheVerfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübte. Gleiches gilt für das Beispiel, dass Steroidein einer Hausapotheke, die unter der gemeinsamen Verfügungsgewalt des Athleten und seinesEhepartners steht; die Anti-Doping-Organisation muss überzeugend darlegen, dass der Athletwusste, dass sich die Steroide darin befanden und der Athlet beabsichtigte, die Verfügungsgewaltüber die Steroide auszuüben.]Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden: Die Liste, in der die verbotenenWirkstoffe und verbotenen Methoden als solche aufgeführt werden.Verbotene Methode: Jede Methode, die in der Liste verbotener Wirkstoffe und verbotenerMethoden als solche beschrieben wird.Verbotener Wirkstoff: Jeder Wirkstoff, der in der Liste verbotener Wirkstoffe undverbotener Methoden als solcher beschrieben wird.Vorläufige Anhörung: Im Sinne des Artikels 7.6 eine beschleunigte, verkürzte Anhörung,die vor einer Anhörung gemäß Artikel 8 (Recht auf ein faires Anhörungsverfahren)stattfindet, und bei welcher der Athlet von den ihm vorgeworfenen Verstößenin Kenntnis gesetzt wird und die Möglichkeit erhält, in schriftlicher odermündlicher Form zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen.Vorläufige Suspendierung: Siehe oben – Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Regeln.Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit: Die Weitergabe oder Verbreitungvon Informationen gemäß Artikel 14 an die Öffentlichkeit oder an Personen,die nicht dem Kreis von Personen angehören, welche ein Recht auf eine vorzeitigeBenachrichtigung haben.Registered Testing Pool: Die Gruppe der Spitzenathleten, die von der <strong>IBU</strong>, andereninternationalen Sportfachverbänden und der nationalen Anti-Doping-Organisationjeweils zusammengestellt wird. Diese Gruppe unterliegt den Wettkampf- und Trainingskontrollendes jeweiligen für die Zusammenstellung verantwortlichen inter-<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-85


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>nationalen Sportfachverbandes oder der entsprechenden nationalen Anti-Doping-Organisation.Rückwirkende TUE: Wie im WADA <strong>International</strong>en Standard für Ausnahmegenehmigungenzur therapeutischen Anwendung definiert.Probe: Biologisches Material, das zum Zweck des Dopingkontrollverfahrens entnommenwurde.[Kommentar zu Probe: Mitunter wurde behauptet, dass die Entnahme von Blutproben die Grundsätzegewisser religiöser oder kultureller Gruppen verletze. Es wurde festgestellt, dass es für derartigeBehauptungen keine Grundlage gibt.]Unterzeichner: Diejenigen Einrichtungen, die den WADA-Code unterzeichnen undsich zu dessen Einhaltung verpflichten, insbesondere das <strong>International</strong>e OlympischeKomitee, die <strong>IBU</strong>, das <strong>International</strong>e Paralympische Komitee, die NationalenOlympischen Komitees, die Nationalen Paralympischen Komitees, Veranstalter vongroßen Sportwettkämpfen, nationale Anti-Doping-Organisationen und die WADA.Spezielle Wirkstoffe: Wie in Artikel 4.2.2 definiert.Wesentliche Unterstützung: Im Sinne des Artikels 10.5.3 muss eine Person, diewesentliche Unterstützung leistet, (1) in einer schriftlichen, unterzeichneten Erklärungalle Informationen offen legen, die sie über Verstöße gegen die Anti-Doping-Regeln besitzt, und (2) die Untersuchung und Entscheidungsfindung in Fällen, diemit diesen Informationen in Verbindung stehen, in vollem Umfang unterstützen, z.B. indem sie auf Ersuchen einer Anti-Doping-Organisation oder eines Anhörungsgremiumsbei einer Anhörung als Zeuge aussagt. Darüber hinaus müssen die zurVerfügung gestellten Informationen glaubhaft sein und einen wesentlichen Teil deseingeleiteten Verfahrens ausmachen oder, wenn kein Verfahren eingeleitet wird,eine ausreichende Grundlage dafür geboten haben, dass ein Fall hätte verhandeltwerden können.Unzulässige Einflussnahme: Veränderung zu einem unzulässigen Zweck oder aufunzulässige Weise; unzulässige Beeinflussung; unzulässiger Eingriff; Verschleierung,Täuschung oder Beteiligung an betrügerischen Handlungen, um Ergebnissezu verändern oder die Einleitung der üblichen Verfahren zu verhindern; oder Weitergabefalscher Informationen an eine Anti-Doping-Organisation.Zielkontrolle: Auswahl von Athleten zu Dopingkontrollen, wobei bestimmte Athletenoder Gruppen von Athleten für gezielte Kontrollen zu einem festgelegten Zeitpunktausgewählt werden.5-86 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>


<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong> 5Mannschaftssportart: Eine Sportart, in der das Auswechseln von Spielern währendeines Wettkampfs erlaubt ist, d.h. Staffel und Gemischte Staffel.Dopingkontrolle: Die Teile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Verteilung derKontrollen, die Probenahme und weitere Bearbeitung der Proben sowie die Beförderungder Proben zum Labor umfassen.Inverkehrbringen: Verkauf, Abgabe, Beförderung, Versendung, Lieferung oderVertrieb eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode (entwederphysisch oder auf elektronischem oder anderem Wege) durch einen Athleten,Athletenbetreuer oder eine andere Person, die in den Zuständigkeitsbereich einerAnti-Doping-Organisation fällt, an eine dritte Person; diese Definition trifft jedochnicht auf Handlungen von „redlichem“ medizinischen Personal zu, das verboteneWirkstoffe für ehrliche und rechtmäßige therapeutische Zwecke oder aus anderenvertretbaren Gründen anwendet, und auch nicht auf Handlungen bezüglich verbotenerWirkstoffe, die für Trainingskontrollen nicht verboten sind, außer aus denallgemeinen Umständen geht hervor, dass diese verbotenen Wirkstoffe nicht fürehrliche und rechtmäßige Zwecke eingesetzt werden.TUE: Wie in Artikel 2.6.1 definiert.TUE-Komitee: Wie in Artikel 4.4.5 definiert.UNESCO-Übereinkommen: Das <strong>International</strong>e Übereinkommen gegen Doping imSport, das auf der 33. Sitzung der Generalkonferenz der UNESCO am 19. Oktober2005 verabschiedet wurde sowie alle Änderungen, die von den Vertragsparteienund der Konferenz der Vertragsparteien des <strong>International</strong>en Übereinkommens gegenDoping im Sport verabschiedet wurden.Anwendung: Die Verwendung, Verabreichung, Einnahme, Injektion oder der Verzehrauf jedwede Art und Weise eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenenMethode.WADA: Die Welt-Anti-Doping-Agentur<strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong> | 5-87


5<strong>IBU</strong> <strong>ANTI</strong>-<strong>DOPING</strong> <strong>REGELN</strong>Via email : Nicole.Resch@ibu.atMontreal, March 10, 2009Nicole Resch<strong>IBU</strong> Secretary General<strong>International</strong> <strong>Biathlon</strong> <strong>Union</strong>Peregrinstr. 14A 5020 SalzburgAustriaSubject: Compliance with the World Anti-Doping CodeDear Ms. Resch,We would like to thank you for submitting a copy of the <strong>IBU</strong>’s revised anti-dopingregulations. We confirm that you have successfully incorporated all the mandatoryarticles of the World Anti-Doping Code (the “Code”) into these rules, and that yourchanges with respect to Articles 7.1.4 and 8.1.4 are in line with the Code.This correspondence therefore constitutes your assurance that the <strong>IBU</strong> Anti-DopingRules are in line with the 2009 Code.After this important step, it is fundamental that the <strong>IBU</strong> enforces its regulations inaccordance with the Code. If you require any assistance in enforcing your anti-dopingregulations or programs, please do not hesitate to contact us at:Emiliano.Simonelli@wada-ama.org or by fax +1 514 904 4450We thank you once again for your efforts in this legal exercise and continuedcommitment to drug-free sport.Yours Sincerely,Rune AndersenDirectorStandards and HarmonizationEmiliano SimonelliSenior Manager - Code ComplianceStandards and HarmonizationCC: Kelly FairweatherDirector, European Office and Relations with <strong>International</strong> Federations____________________________________________________________________________________Stock Exchange Tower, 800 Place Victoria (Suite 1700), PO Box 120 – Montreal (Quebec) H4Z 1B7 CanadaTel: + 1 514 904 9232 ◊ Fax: + 1 514 904 8650www.wada-ama.org5-88 | <strong>IBU</strong> <strong>REGELN</strong>

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