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SolumWEB - Brandenburgisches Oberlandesgericht - Land ...

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<strong>Brandenburgisches</strong> <strong>Oberlandesgericht</strong> - Dezernat 5 - Stand: Januar 2008Einführung deselektronischen Grundbuchesin BrandenburgInformationen für InteressentenamAutomatisierten Grundbuchabrufverfahren„<strong>SolumWEB</strong>„Seite 1


<strong>Brandenburgisches</strong> <strong>Oberlandesgericht</strong> - Dezernat 5 - Stand: Januar 2008Im September 2002 wurde beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) der Startschuss für dieUmstellung auf das elektronische Grundbuch im <strong>Land</strong> Brandenburg gegeben. Seit Sommer2006 sind alle 25 Grundbuchstandorte auf das Grundbuchverfahren SolumSTARumgestellt. Dies sind die GrundbuchämterFrankfurt (Oder), Nauen, Potsdam, Strausberg, Bernau, Königs Wusterhausen,Oranienburg, Zossen, Luckenwalde, Cottbus, Rathenow, Zehdenick,Eberswalde, Fürstenwalde, Bad Freienwalde, Lübben, Schwedt, Senftenberg,Eisenhüttenstadt, Bad Liebenwerda, Guben, Perleberg, Prenzlau, Neuruppin undBrandenburg an der Havel.Der gesamte Grundbuchbestand des <strong>Land</strong>es Brandenburg wird elektronisch geführt.Das EDV-Grundbuch nimmt eine wichtige Rolle bei der informationstechnischen Umgestaltungder Justizverwaltung in Richtung bürgerfreundlicher Onlinedienstleistungenein, weshalb die Möglichkeiten moderner Informationstechnik weiter ausgebaut werdensollen.Eine dieser Möglichkeiten ist der sogenannte „WEB-CLIENT„ der es erlaubt, den Inhaltdes Grundbuchs nach entsprechender Anforderung auf elektronischem Wege zuversenden. Dies ist insbesondere für Notare, aber auch für Banken, Bausparkassen,Versicherungen, Rechtsanwälte, Versorgungsunternehmen und andere Berechtigte interessant,da ihnen dadurch eine zeit- und kostensparende Möglichkeit der Grundbucheinsichtüber das Internet - natürlich unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzes- eröffnet wird.Seit August 2005 befindet sich das Verfahren im Echtbetrieb.A. ZulassungsverfahrenDie Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens bedarf der Genehmigung gem.§ 133 Abs. 2 GBO, die nur auf Antrag erteilt wird. Genehmigungsbehörde für das <strong>Land</strong>Brandenburg ist der Präsident des Brandenburgischen <strong>Oberlandesgericht</strong>s.Die Anträge auf Teilnahme am automatisierten Grundbucheinsichtsverfahren Solum-WEB im <strong>Land</strong> Brandenburg sind formgebunden. Sie erhalten entsprechende Vordruckesowie weitere Informationen bei:<strong>Brandenburgisches</strong> <strong>Oberlandesgericht</strong>Der Präsident- Dezernat 5 -Gertrud-Piter-Platz 1114770 Brandenburg an der HavelFax: (03381) 39 9350 bzw. -9360 oder (03381) 39 9499E-Mail: SolumSTAR@olg.brandenburg.deDie Vordrucke können auch im Internet auf der Seite des Präsidenten desBrandenburgischen <strong>Oberlandesgericht</strong>s unter der Rubrik „Service“(www.olg.brandenburg.de) herunter geladen werden.Im Übrigen gelten für das Genehmigungsverfahren die Bestimmungen des § 133 GBO.Seite 2


<strong>Brandenburgisches</strong> <strong>Oberlandesgericht</strong> - Dezernat 5 - Stand: Januar 2008B. Weitere TeilnahmevoraussetzungenDer Zugriff auf das Grundbuch und die sogenannten Hilfsverzeichnisse erfolgt über dasInternet. Technisch erfordert die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahreneinen handelsüblichen, internetfähigen PC mit einem gebräuchlichen Internet-Browser (Internet-Explorer ab Version 4.0), die Installation der Software AcrobatReader der Firma Adobe (kostenfrei unter www.adobe.de herunterzuladen) sowie einfortgeschrittenes Zertifikat der Verwaltungs-PKI-Deutschland (Gültigkeit 36 Monate).Das Einzel- oder Gruppenzertifikat kann beim <strong>Land</strong>esbetrieb für Datenverarbeitung undIT-Serviceaufgaben des <strong>Land</strong>es Brandenburg (LDS), Dortustraße 46, 14467 Potsdamerworben werden. Nach dem derzeit gültigen Leistungs- und Entgeltverzeichnis des LDSbeträgt das Entgelt für ein Zertifikat 98,00 €. Nähere Informationen hierzu erhalten Siebeim LDS Potsdam unter der Telefonnummer 0331/39 555.Für den Empfang der Gebührennachweise muss der externe Nutzer über eine gültige E-Mail-Adresse verfügen.Für eine komfortable Darstellung der Grundbuchblätter am Bildschirm empfiehlt sich ein21 Zoll -Monitor /alternativ 18 Zoll TFT-Monitor.C. KostenDie Einrichtung und Nutzung des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens ist gebührenpflichtig.Der Teilnehmer kann bei Antragstellung zwischen dem gesetzlichen Tarifder Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren (GBAbVfV) sowie einem sog.Alternativtarif wählen. Ein Wechsel der Tarifart ist auch nachträglich möglich.Der Abruf des Aktualitätsnachweises ist gebührenbefreit.Gebührenmodelle für die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahrena) Normaltarif nach GBAbVfVDie bei einer Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren zu entrichtenden Gebührenwurden durch die Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren vom 30.11.1994(BGB/ I S. 3580/3585), geändert durch die 2. EDVGB-ÄndV vom 11.07.1997 (BGB/. I S.1808), geändert durch Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuergebührenverordnungvom 27.04.2001 (BGBl. I S. 761) wie folgt festgelegt:Gebühr für die Zulassung zum Verfahren (=Einrichtungs- undZertifizierungsgebühr; Einmalgebühr pro vergebener Kennung)Monatliche Grundgebühr500,00 Euro50,00 EuroAbrufgebühren:• Grundbuch• Erstmaliger Abruf in einer Angelegenheit• Folgeabrufe innerhalb von sechs Monaten in derselbenAngelegenheit (je Folgeabruf5,00 Euro2,50 EuroSeite 3


<strong>Brandenburgisches</strong> <strong>Oberlandesgericht</strong> - Dezernat 5 - Stand: Januar 2008• Markentabelle (= Liste offener Anträge) - je Suchvorgang 2,50 Euro• Eigentümer- und Flurstücksverzeichnis - je Suchvorgang 2,50 Eurob) AlternativtarifEs besteht die Möglichkeit, einen Vertrag mit der Genehmigungsbehörde unter Verabredungdes Entgelts zu schließen. Mit Ausnahme der Einrichtungsgebühr wird dabei jeweilsdas 1,5fache des Normaltarifs in Rechnung gestellt.Gebühr für die Zulassung zum Verfahren (=Einrichtungs- undZertifizierungsgebühr; Einmalgebühr pro vergebener Kennung)Monatliche Grundgebühr500,00 EuroentfälltAbrufgebühren:• Grundbuch• Erstmaliger Abruf in einer Angelegenheit• Folgeabrufe innerhalb von sechs Monaten in derselbenAngelegenheit (je Folgeabruf7,50 Euro3,75 Euro• Markentabelle (= Liste offener Anträge) - je Suchvorgang 3,75 Euro• Eigentümer- und Flurstücksverzeichnis - je Suchvorgang 3,75 EuroMit Beschluss vom 27. Oktober 2004 (Az. 3Z BR 185/04) hat der 3. Zivilsenat desBayerischen Obersten <strong>Land</strong>esgerichts entschieden, dass Gebühren, die dem Notar fürdie Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellenGrundbuch im Rahmen einer Urkundstätigkeit berechnet werden, als "verauslagteGerichtskosten" dem Zahlungspflichtigen in Rechnung gestellt werden können.c) GebührenartenEinrichtungsgebühr: Die Einrichtungsgebühr von 500,00 € wird nach der Herstellung desAnschlusses fällig.Da Gebührenschuldner nach § 2 GBAbVfV diejenige Stelle oder Person ist, die in demGenehmigungsbescheid bezeichnet ist, müssen Notarsozietäten oder auch anderegrößere Unternehmen mithin nicht für jeden als Nutzer auftretenden Mitarbeiter eineEinrichtungsgebühr sowie monatliche Grundgebühren leisten. Es genügt, diese Mitarbeiterder Genehmigungsbehörde namentlich mitzuteilen.Grundgebühr: Die Grundgebühr von 50,00 € ist für jeden vollen Kalendermonat zuleisten, in dem das Grundbuchabrufverfahren eingerichtet ist (gilt nur, wenn kein Alternativtarifvereinbart wurde). Bei kürzeren Zeiträumen wird die Gebühr anteilig erhoben.Sie wird am 15. des jeweiligen Monats fällig. Wird das Abrufverfahren nach dem 15.eines Monats eingerichtet, so wird die erste Grundgebühr mit der Einrichtung fällig.Seite 4


<strong>Brandenburgisches</strong> <strong>Oberlandesgericht</strong> - Dezernat 5 - Stand: Januar 2008Abrufgebühr: Die Abrufgebühren werden am 15. des auf den Abruf folgenden Monatsfällig.Folgeabruf: Ein Folgeabruf ist der wiederholte Abruf des gleichen Blattes in der gleichenAngelegenheit (unter gleichem Aktenzeichen) innerhalb von 6 Monaten nach demErstabruf. Ein Folgeabruf innerhalb einer Stunde ist gebührenfrei.Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind gem. § 8 der Justizverwaltungskostenordnungbzw. § 6 Justizkostengesetz für das <strong>Land</strong> Brandenburg vonder Zahlung der Gebühren nach der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebührenbefreit.Diese Gebührenbefreiung bezieht sich nicht auf das Entgelt für die Ausstellung einesZertifikats der Verwaltungs-PKI-Deutschland nach dem Leistungs- und Entgeltverzeichnisdes LDS.d) Gebührennachweis, RechnungMonatlich erhält der Teilnehmer vom Brandenburgischen <strong>Oberlandesgericht</strong> per E-Maileinen Gebührennachweis übersandt, anhand dessen jeder einzelne Abruf einem konkretenVorgang zugeordnet werden kann.Die sich aus dem Gebührennachweis ergebenden monatlichen Gesamtkosten werdenüber die <strong>Land</strong>eshauptkasse –<strong>Land</strong>esjustizkasse - des <strong>Land</strong>es Brandenburg inRechnung gestellt.D. Kontrolle der DatenabrufeMit der Zulassung erhält der externe Nutzer eine Benutzerkennung, die für alle seineMitarbeiter gilt, die er der Genehmigungsbehörde im Antrag benannt hat.Zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe werden aus datenschutzrechtlichen Gründensämtliche Datenabrufe mit folgenden Merkmalen zentral protokolliert:Datum, Uhrzeit;Kennung des abfragenden Teilnehmers;Gegenstand des Abrufs (Grundbuch; Hilfsverzeichnis);betroffenes Grundbuchblatt;Aktenzeichen des TeilnehmersDer Teilnehmer hat eine Kontrolle der Datenverarbeitungsanlage und ihrer Benutzungdurch die aufsichtsführende Stelle zu dulden (§ 84 Grundbuchverfügung), sofern er nichtder Aufsicht durch eine Aufsichtführende Stelle im Sinne von § 83 Grundbuchverfügungunterliegt.E. SicherheitDer lesende Zugriff auf die Grundbuchdaten erfolgt durch die externen Anwender übereine gesicherte Internetverbindung (https://).Um sicherzustellen, dass nur zugelassene Teilnehmer Zugang zum automatisiertenGrundbuchabrufverfahren erhalten, ist neben der Verwendung von Einzel- bzw. Gruppenzertifikatendie Autorisierung mit Kennung und Passwort notwendig.Seite 5

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