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K O L L E K T I V V E R T R A G - Die Textilindustrie

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- 8 -wird das Quartier oder Schlafwagen kostenlos beigestellt, entfällt das Nachtgeld. Bei Fahrten imSchlafwagen oder bei kostenlos beigestelltem Quartier wird tatsächlich verausgabtes Trinkgeld bis zu€ 2,18 erstattet. Bei aufeinander folgenden Nächtigungen im gleichen kostenlos beigestelltenQuartier gebührt der Betrag von € 2,18 für die erste Nächtigung. Für jede weitere Nächtigung erhöhtsich der genannte Betrag um je € 0,73, jedoch gebührt pro Woche nur ein Höchstbetrag von € 3,63.Für jede weitere Woche der Nächtigung im gleichen kostenlos beigestellten Quartier ist daherebenfalls für die erste Nächtigung ein Betrag von € 2,18, für jede weitere Nächtigung ein Betrag von€ 0,73 höchstens jedoch € 3,63, zu erstatten.(7) Ist gelegentlich einer <strong>Die</strong>nstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt in einemOrt erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung(Abs 5) um 25%.(8) Für den Tag des Antrittes und der Beendigung einer mehrtägigen <strong>Die</strong>nstreise sowie bei<strong>Die</strong>nstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, beträgt das Taggeld Bruchteile desvorgesehenen Satzes nach Maßgabe der Reisedauer an dem betreffenden Kalendertag, und zwargebührt bei einer Abwesenheit von0 bis 3 Stunden ..... 0mehr als 3 bis 6 Stunden ..... 1/4 des Taggeldes,mehr als 6 bis 9 Stunden ..... 1/2 des Taggeldes,mehr als 9 bis 12 Stunden ..... 3/4 des Taggeldes,mehr als 12 Stunden ..... das volle Taggeld.Sonstige Aufwendungen(9) Sonstige, mit der <strong>Die</strong>nstreise im Zusammenhang stehende notwendige <strong>Die</strong>nstauslagen, wie Porti,Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und dergl. sind inihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.Zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung(10) Soweit bei angeordneten <strong>Die</strong>nstreisen die effektive Reisezeit (das ist die Zeit der unmittelbarenReisebewegung in Beförderungsmitteln, wie Eisenbahn, Autobus usw., einschließlich notwendigerWartezeiten auf Umsteigbahnhöfen) nicht in die Normalarbeitszeit des/der Arbeitnehmers/in fällt,gebührt für jede solche begonnene – sonst dienstfreie – effektive Reisestunde ein Siebentel der vollenkollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung. Für Reisestunden an Samstagen ab 13 Uhr sowiean Sonn- und Feiertagen gebührt ein Viertel der vollen kollektivvertraglichenReiseaufwandsentschädigung.Liegt jedoch gleichzeitig eine Nachtfahrt im Sinne des § 1, Abs (4) zweiter Satz vor, dann gebührt dieobige Vergütung nur für die vor 22 Uhr liegenden effektiven Reisestunden.Überstunden auf <strong>Die</strong>nstreisen(11) Für Zeiten, für welche Reiseaufwandsentschädigung gezahlt wird, erfolgt in der Regel keinebesondere Vergütung von Überstunden. <strong>Die</strong> Reisezeit gilt nicht als Arbeitszeit. Werden jedoch vonder Firmenleitung effektive <strong>Die</strong>nstleistungen am Zielort der <strong>Die</strong>nstreise über die täglicheNormalarbeitszeit hinaus angeordnet, so werden neben der gebührenden einfachenReiseaufwandsentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.(12) Ansprüche im Sinne dieses Paragraphen müssen spätestens innerhalb von einem Monat nachBeendigung der <strong>Die</strong>nstreise, bei sonstigem Verfall, durch Rechnungslegung geltend gemacht werden.§ 2 Trennungskostenentschädigung(1) Arbeitnehmer/innen, die infolge Versetzung an einen anderen <strong>Die</strong>nstort gezwungen sind, einengetrennten Haushalt zu führen, erhalten zur Abgeltung des dadurch entstehenden Mehraufwandeseine Trennungskostenentschädigung.(2) Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer/innen, die mit ihrem Ehepartner, mit ihren Eltern odereinem Elternteil, mit eigenen Kindern (auch Zieh- oder Stiefkinder) oder Geschwistern dauernd imgemeinsamen Haushalt lebten und die Mittel hiezu nachweislich ganz oder zum überwiegenden Teilaufbringen. Außerdem besteht unter den gleichen Voraussetzungen die Anspruchsberechtigung auchfür Lebensgemeinschaften, die mindestens seit einem Jahr im gemeinsamen Haushalt lebten.


- 9 -(3) <strong>Die</strong> Notwendigkeit getrennter Haushaltsführung ist als gegeben anzunehmen, wenn dem/derArbeitnehmer/in die tägliche Heimfahrt vom neuen <strong>Die</strong>nstort zum bisherigen Wohnort nichtzugemutet werden kann.(4) <strong>Die</strong> Trennungskostenentschädigung beträgt pro Kalendertag € 17,69 (Stand 1. 6. 2009)Wird ein angemessenes Quartier vom Arbeitgeber unentgeltlich beigestellt, so verringern sich dieSätze um 25%. Für die ersten zwei Wochen nach erfolgter Versetzung gebührt statt obiger Sätze dieReiseaufwandsentschädigung.(5) Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung ruht:a) während des Urlaubes;b) während einer Krankheit, wenn der/die Arbeitnehmer/in sich nach Hause in Pflege begibt, ab demauf die Abreise folgenden Tag;c) während des Krankenhausaufenthaltes ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag;d) während jenes Zeitraumes, den der/die Arbeitnehmer/in unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;e) für Zeiträume, für die Reisekosten verrechnet werden;f) bei <strong>Die</strong>nstreisen an seinem/ihrem ständigen Wohnort.Bei nachweislich weiterlaufenden Quartierkosten gebührt jedoch auch in den Fällen a) bis f) einViertel der Trennungskostenentschädigung.(6) <strong>Die</strong> Trennungskostenentschädigung entfällt:(a) wenn dem/der Arbeitnehmer/in eine geeignete, seinen/ihren Einkommens- undFamilienverhältnissen angemessene Wohnung am neuen <strong>Die</strong>nstort oder so nahe hievon angebotenwird, dass ihm/ihr die tägliche Heimfahrt zugemutet werden kann;b) wenn der/die Arbeitnehmer/in während mehr als drei Monaten seit der Versetzung nachweislichnur ungenügend um die Beschaffung einer Wohnung besorgt war;c) wenn die sonstigen, nach den Bestimmungen dieses Paragraphen nötigen Voraussetzungen zurZahlung der Trennungskostenentschädigung nicht mehr gegeben sind.(7) Der/<strong>Die</strong> Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Gewährungder Trennungskostenentschädigung unverzüglich zu melden. Widerrechtlich bezogeneTrennungskostenentschädigungen sind zurückzuzahlen.(8) <strong>Die</strong> Auszahlung der Trennungskostenentschädigung erfolgt mit der monatlichen Lohnzahlung. DerAnspruch auf Trennungskostenentschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit beisonstigem Verfall geltend gemacht werden.§ 3 Messegelder(1) Arbeitnehmer/innen, die zu <strong>Die</strong>nstleistungen auf Messen oder Ausstellungen am <strong>Die</strong>nstortherangezogen werden, erhalten, sofern sie dadurch an der Einnahme des Mittagmahles am sonstüblichen Ort verhindert sind, eine Aufwandsentschädigung (Messegeld).Das Messegeld beträgt pro Kalendertag € 19,50 (Stand 1.6.2009).(2) Sonstige durch Messe-(Ausstellungs-)dienst begründete Auslagen (zB Repräsentationsspesen) sindgesondert zu vergüten.(3) Tatsächliche Mehrarbeitsstunden gegenüber der normalen täglichen Arbeitszeit sind durch dasMessegeld nicht abgegolten und sind gemäß § 3 des Rahmenkollektivvertrages für Arbeiterinnen undArbeiter der österreichischen <strong>Textilindustrie</strong> vom 1. April 1991 (in der jeweils gültigen Fassung)gesondert zu vergüten.


- 10 -(4) Für Arbeitnehmer/innen, die zu <strong>Die</strong>nstleistungen auf Messen oder Ausstellungen außerhalb ihres<strong>Die</strong>nstortes herangezogen werden, gelten die Bestimmungen der Reisekosten- undAufwandsentschädigung gemäß §1.§ 5 GünstigkeitsklauselBestehende, für den/die Arbeitnehmer/in günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben aufrecht.<strong>Die</strong>se Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betreffende Inlandsdienstreiseregelungdieser Bestimmungen als Ganzes (zB § 1, Reisekosten- und Aufwandsentschädigung) oder die bisherbestehende Inlandsdienstreise Regelung als Ganzes angewendet werden kann. Ein Herausgreifeneinzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf die Günstigkeitsklausel ist nichtgestattet.C) AUSLANDSDIENSTREISEN§ 1 AuslandsdienstreisenEine Auslandsdienstreise liegt vor, wenn ein/e Arbeitnehmer/in von seinem/ihrem <strong>Die</strong>nstort inÖsterreich vorübergehend ins Ausland entsendet wird.§ 2 ReisevorbereitungDem/Der Arbeitnehmer/in ist vor Antritt der Beschäftigung im Ausland die zur Erledigung der mit derEntsendung verbundenen Angelegenheiten notwendigen Zeit freizugeben. <strong>Die</strong> notwendigen undunvermeidlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Entsendung sind zuersetzen.§ 3 Schriftliche Aufzeichnungen<strong>Die</strong> für die Entsendung vereinbarte Aufwandsentschädigung gemäß § 6 dieser Bestimmung undVereinbarungen im Zusammenhang mit der Entsendung, soweit letztere von dieser Bestimmung bzweiner betrieblichen Regelung abweichen oder diese ergänzen, sind schriftlich festzuhalten, zumBeispiel in Form einer Ergänzung des <strong>Die</strong>nstzettels.Dem Betriebsrat sind schriftliche Aufzeichnungen über die vereinbarte Höhe derAufwandsentschädigungen sowie über auf Grund dieser Bestimmungen ermöglichte abweichendeRegelungen zu übergeben. Werden derartige Regelungen im Betrieb, insbesondere auf Grund einerBetriebsvereinbarung, allgemein angewendet, genügt die einmalige Übergabe dieser Regelung.Dem/Der Arbeitnehmer/in ist vor Beginn der Entsendung insbesondere mitzuteilen:a) Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung,b) Höhe des Tag- bzw. Nachtgeldes,c) Art des Verkehrsmittels,d) Überweisungsart des Entgelts,e) Entlohnungs- und Abrechnungszeiträume,f) Art und Höhe der Versicherungen.<strong>Die</strong> Mitteilung kann insoweit entfallen, als sich auf Grund der Dauer der Entsendung und bestehenderRegelungen im Unternehmen keine Notwendigkeit einer besonderen Mitteilung ergibt.§ 4 Beförderungsmittel und Fahrtkosten(1) <strong>Die</strong> Wahl des Beförderungsmittels und die Festlegung der Reiseroute obliegen dem <strong>Die</strong>nstgeber.Soweit eine Wahlmöglichkeit für den <strong>Die</strong>nstgeber besteht, darf durch die getroffene Wahl nicht einoffensichtliches Missverhältnis zwischen den wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen desArbeitgebers und den eintretenden Belastungen des/der Arbeitnehmers/in in zeitlicher undkörperlicher Hinsicht entstehen.(2) Es werden nur tatsächlich aufgelaufene und nachgewiesene Fahrtkosten ersetzt.(3) Hinsichtlich des Kostenersatzes der benützten Wagenklasse bei Bahnfahrten sind dieentsprechenden Bestimmungen für Inlandsdienstreisen im Sinne des österreichischen Standardssinngemäß anzuwenden.


- 11 -§ 5 Arbeitszeit und Wochenruhe(1) <strong>Die</strong> Verteilung der in Österreich geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnenTage der Woche und die Festlegung der täglichen Normalarbeitszeit kann für die im Ausland tätigenArbeitnehmer/innen entsprechend den Regelungen und der Übung des Auslandsstaates und demErfordernis der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmer/innen des Auslandsstaates oder unterBerücksichtigung der sonstigen Gegebenheiten und Erfordernisse abweichend von den Regelungen imInland festgelegt werden.(2) Gilt in dem Auslandsstaat, in den der/die Arbeitnehmer/in entsendet wird ein anderer Tag derWoche als der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag, tritt dieser Tag an die Stelle des Sonntags.§ 6 Aufwandsentschädigung(1) Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbundenen Mehraufwandes erhält der/dieArbeitnehmer/in eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag- und Nachtgeld besteht. DasTaggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendungverbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw. bei angeordneten Fahrten währendder Nacht für den anfallenden Mehraufwand.Für die Definition der Nachtfahrt ist die jeweilige Bestimmung für Inlandsdienstreisen heranzuziehen.Unvermeidliche Mehrauslagen für Unterkünfte werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondertvergütet. Bei kostenloser Beistellung von zumutbarem Quartier bzw. Schlafwagen entfällt dasNachtgeld.Allfällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in diesem Falle vom Arbeitgeber zu entrichtenoder zu ersetzen.(2) Durch die Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldes darf das Taggeld sowie das Nachtgeld derGebührenstufe 3 der Bundesbediensteten um nicht mehr als 10% unterschritten werden.(3) Abs 2 gilt nicht, insoweit generell oder für bestimmte Bereiche durch Betriebsvereinbarungnachfolgende Regelung besteht oder getroffen wird, die als der Regelung gemäß Abs 2 gleichwertiggilt: Es gebührt das Tag- und Nachtgeld der Gebührenstufe 2b.(4) <strong>Die</strong> Aufwandsentschädigung nach diesen Bestimmungen gebührt für die Dauer des Aufenthaltes imAusland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw. endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeugbenützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft am letztbenütztenInlandsflughafen. Das Tag und Nachtgeld (Abs 2 bzw. 3) richten sich nach dem Ansatz für den Staat,der bei der Entsendung durchfahren wird bzw. in dem sich der/die Arbeitnehmer/in zur Verrichtungder <strong>Die</strong>nstleistung aufhält. Bei Flugreisen richtet sich das Taggeld (Abs 2 bzw. 3) nach dem Ansatz desStaates, in den die Entsendung führt.Der/<strong>Die</strong> Arbeitnehmer/in erhält für je volle 24 Stunden des Aufenthaltes im Ausland das vereinbarteTaggeld. Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt, für Bruchteile in der Dauer von mehrals 5 Stunden gebührt 1/3, von mehr als 8 Stunden 2/3 und von mehr als 12 Stunden das volleTaggeld. Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung als anrechenbar bezeichnete vom Arbeitgeberoder einem Dritten gewährte besondere Entschädigungen sind auf die Aufwandsentschädigungen imSinne dieses Paragraphen anrechenbar.<strong>Die</strong> Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer Währung. <strong>Die</strong> Bezahlung derAufwandsentschädigung in Fremdwährung ist in Betrieben mit Betriebsrat im Einvernehmen mitdiesem, ansonsten im Einvernehmen mit dem/der Arbeitnehmer/in zu regeln, wobei aufauftragsbezogene Bedingungen Rücksicht zu nehmen ist.(5) Vom Taggeld entfallen 15% auf das Frühstück, 30% auf das Mittagessen und 25% auf dasNachtmahl. Werden die Mahlzeiten umsonst zur Verfügung gestellt bzw. die sonstigen Aufwendungennicht vom/von der Arbeitnehmer/in getragen, verringert sich das vereinbarte Taggeld entsprechend.Im Falle der Zurverfügungstellung von verbilligten Mahlzeiten (etwa Werksküche) gilt ebenfalls dieKürzungsbestimmung des ersten Satzes, es sind jedoch in diesem Fall die Kosten der Mahlzeit durchdie Firma zu ersetzen.<strong>Die</strong>se Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn die umsonst oder verbilligt zur Verfügung gestelltenMahlzeiten nach inländischen Begriffen zumutbar sind oder nicht gesundheitliche Gründeentgegenstehen. Wird gemäß § 6 Abs 4 zweiter Absatz nur ein aliquotes Taggeld verrechnet undfindet ein Abzug für Mahlzeiten statt, sind die Abzugssätze des ersten Satzes auf das jeweiligealiquote Taggeld zu beziehen.


- 12 -(6) Sonstige mit der <strong>Die</strong>nstreise im Zusammenhang stehende notwendige <strong>Die</strong>nstauslagen, wie zBPorti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof undnotwendige Kleiderreinigung, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondertzu vergüten.(7) <strong>Die</strong> tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigtenFernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eine <strong>Die</strong>nstverhinderung bzw. Arbeitsunfähigkeitjedweder Art vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wird. Im Falle eines Arbeitsunfallesentfällt die tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbeiführung. Bei einemnotwendigen Krankenhausaufenthalt im Ausland verringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollenvereinbarten Taggeldsatzes. Das Nachtgeld entfällt, jedoch werden weiterlaufende Quartierkostengegen Nachweis bis auf Widerruf durch die Firmenleitung ersetzt.(8) Bis zum Grenzübertritt bzw. zum letztbenützten Inlandsflughafen ist die Aufwandsentschädigungnach den entsprechenden im Inland geltenden Bestimmungen zu bemessen. Das Gleiche giltsinngemäß für die Rückkehr. Ergibt sich bei <strong>Die</strong>nstreisen von bis zu 24-stündiger Dauer auf Grund derDauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung im Sinnedes Abs 4, sind auf die gesamte <strong>Die</strong>nstreise die entsprechenden im Inland geltenden Bestimmungenhinsichtlich der Bemessung der Aufwandsentschädigung anzuwenden.(9) Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden, dass sich das gemäß Abs 2bzw. 3 jeweils zustehende Taggeld auf 10% dieses Satzes verringert, wenn ein ganztägig erweiterterBetreuungsumfang (Mahlzeiten und Nebenleistungen) gewährt wird.§ 7 Vergütung für Reisezeit und Lenkzeit(1) Hinsichtlich der Vergütung von Reisezeit und Lenkzeit sind die entsprechenden Bestimmungenbetreffend die Inlandsdienstreisen in den jeweiligen Bereichen anzuwenden, wobei für die Bemessungder Vergütung für Reisezeit die Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) des Inlandesheranzuziehen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich Überstunden auf <strong>Die</strong>nstreisen. Mit dieser Vergütung istdie Reisetätigkeit abgegolten.(2) Hinsichtlich der Vergütung gelten die Zeiten der Reisebewegung im In- und Ausland als Einheit.Wird vom Einsatzort am Zielort der <strong>Die</strong>nstreise im Auslandsstaat eine <strong>Die</strong>nstreise vergleichbar einer<strong>Die</strong>nstreise nach den jeweiligen Bestimmungen über Inlandsdienstreisen angetreten, gelten dieBestimmungen über die Definition des <strong>Die</strong>nstortes sinngemäß im Ausland.§ 8 FamilienheimfahrtNach einem ununterbrochenen Aufenthalt von der Dauer eines halben Jahres in Europa oder 11Monaten in außereuropäischen Staaten hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf eine bezahlteFamilienheimreise mit anschließendem Gebührenurlaub, sofern die Beendigung der Entsendung bzw.eine Heimreise aus sonstigen Gründen nicht in den nächsten 3 Monaten zu erwarten ist.Heimreisezeiten dürfen auf den Gebührenurlaub nicht angerechnet werden. Für dieFamilienheimreise gelten hinsichtlich der Beförderungsmittel und der Reisezeit die entsprechendenRegelungen dieser Bestimmungen. Wird jedoch die Heimreise bedingt zB durch die Auftragslage nichtmöglich, gebührt bei ununterbrochenem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in europäischen Staatenfür jeden darüber hinausgehenden Monat 1/6, in außereuropäischen Staaten für jeden über 11Monate hinausgehenden Monat 1/11 der gesamten Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise zumständigen Wohnort als Abgeltung für die nicht konsumierte Heimreise.§ 9 UnfallversicherungDer Arbeitgeber hat dem/der Arbeitnehmer/in die Kosten einer Unfallversicherung für Unfällewährend der Dauer der Entsendung, ausgenommen Arbeits- und Wegunfall im Sinne des ASVG, diezum Tod oder dauernder Invalidität führen, zu ersetzen. Hinsichtlich des Kostenersatzes wird für Todeine Versicherungssumme von mindestens € 10.900,93, für dauernde Invalidität von mindestens€ 21.801,85 festgesetzt. Es werden nur die Kosten für eine Versicherung gedeckt, die jene Risikenabdeckt, die nach den österreichischen Versicherungsbedingungen unter das normale Unfallrisikofallen. Der Kostenersatz fällt weg oder verringert sich entsprechend, wenn auf eine andere Weise fürAbdeckung des Unfallrisikos in obigem Ausmaß durch die Firma gesorgt ist; von dieser anderweitigenVorsorge ist dem/der Arbeitnehmer/in schriftlich Mitteilung zu machen.


- 13 -§ 10 Tod naher AngehörigerBei Tod des/der Ehegatten/in, des/der Lebensgefährten/in (im Sinne der Bestimmungen des ASVG),der Kinder, der Adoptivkinder oder der Eltern sind die Kosten der Rückreise zu erstatten und dieFahrzeit bei der Rückreise in gleicher Weise wie bei einer Entsendung zu behandeln, sofern dieHeimfahrt tatsächlich beansprucht wird.§ 11 Erkrankung und UnfälleBei Erkrankung im Ausland gilt § 130 ASVG bzw. das jeweilige zwischenstaatlicheSozialversicherungsabkommen.Über Verlangen der unter § 10 genannten nahen Angehörigen hat die Firma im Falle des Todesdes/der Arbeitnehmer/in während der Dauer der Entsendung die notwendigen Kosten desRücktransportes zu übernehmen, soweit diese nicht von dritter Seite (zB Versicherung) getragenwerden, wobei die Kostenübernahme mit € 7.267,28 nach oben begrenzt ist. Über Verlangen derHinterbliebenen hat die Firma bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes behilflich zusein.§ 12 Höhere GewaltIm Falle einer konkreten persönlichen Gefährdung (zB durch Krieg, innerpolitische Unruhe am Zielortder Entsendung) ist der/die Arbeitnehmer/in berechtigt, die Heimreise anzutreten. Vor Antritt istnach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreterherzustellen, ansonsten ist der Arbeitgeber vom Antritt der Reise unverzüglich zu verständigen. Wirdder/die Arbeitnehmer/in durch höhere Gewalt an der Rückreise gehindert, so ist den Angehörigen, zuderen Erhaltung der/die Arbeitnehmer/in gesetzlich verpflichtet ist, jenes Gehalt für die Dauer von 6Monaten weiterzubezahlen, das er/sie bei <strong>Die</strong>nstleistung an der <strong>Die</strong>nststelle im Inland erreicht hätte.Für weitere 6 Monate ist diesen Angehörigen ein Betrag in der Höhe des auf gleicher Basisberechneten pfändungsfreien Einkommens zu bezahlen.§ 13 Bevorschussung und Reiseabrechnung<strong>Die</strong> Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) und Fahrtkosten (soweit nicht Fahrkarten gestelltwerden) sind dem/der Arbeitnehmer/in zeitgerecht gegen nachherige Verrechnung zu akontieren. <strong>Die</strong>Abrechnung der Ansprüche hat grundsätzlich für jeden abgelaufenen Kalendermonat bis zum Ende desnächsten Kalendermonats durch schriftliche Rechnungslegung zu erfolgen. <strong>Die</strong> Ansprüche verfallen,wenn diese Rechnungslegung nicht innerhalb von 2 weiteren Kalendermonaten, im Falle einerunverschuldeten Verhinderung an der Rechnungslegung innerhalb von 2 Kalendermonaten nachWegfall der Verhinderung, erfolgt.§ 14 Abtretung von AnsprüchenÜber Aufforderung des <strong>Die</strong>nstgebers hat der/die Arbeitnehmer/in bzw. seine/ihre HinterbliebenenErsatzansprüche, die sich aus einem Ereignis im Sinne der §§ 9, 11 und 12 gegen Dritte ergeben, biszur Höhe des vom <strong>Die</strong>nstgebers auszubezahlenden bzw. ausbezahlten Betrages an den <strong>Die</strong>nstgeber beisonstigem Verlust im Sinne obiger Paragraphen abzutreten.§ 15 Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen undGünstigkeitsklausel(1) <strong>Die</strong> Ansprüche nach §§ 6 und 7 können einvernehmlich auch auf andere Weise, etwa durch einePauschale, eine Auslandszulage oder ein Entgelt bzw. eine andere Vergütung, das die Abgeltung fürdiese Ansprüche einschließt, abgegolten werden. Als solches gilt auch die Abrechnung gegen Beleg.(2) Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarungaufrecht und treten anstelle dieser Bestimmungen, wenn binnen 2 Monaten nach In-Kraft-Tretendieser Bestimmung (1. Juni 2009) die Firmenleitung und der Betriebsrat einvernehmlich dieWeitergeltung der Regelung festlegen. Kommt keine Einigung zustande, gilt Abs 3. Regelungen imSinne dieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.(3) Bestehende, für die Arbeitnehmer/in günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen undRegelungenbleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. <strong>Die</strong>seGünstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihreGünstigkeit geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unterBerufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.


- 14 -§ 16 SchlichtungsverfahrenMit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten und Streitigkeiten über die Anwendung derGünstigkeitsklausel gemäß § 15 Abs 3 hat sich vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichtes einparitätisch aus je drei VertreterInnen der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzterAusschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen überdiese Bestimmungen Beteiligten zu entnehmen sind.Eingefügt wirdANHANG 5a (gilt für Vorarlberg)Geändert wird Nummerierung:Anhang 5 - Lohngruppeneinteilung (gilt für alle Bundesländer, ausgenommenTirol und Vorarlberg)wird zuAnhang 6 - Lohngruppeneinteilung (gilt für alle Bundesländer, ausgenommenTirol und Vorarlberg)Anhang 6 - Lohngruppeneinteilung (gilt für Tirol)wird zuAnhang 7 - Lohngruppeneinteilung (gilt für Tirol)Anhang 7 - Lohngruppeneinteilung (gilt für Vorarlberg)wird zuAnhang 8 - Lohngruppeneinteilung (gilt für Vorarlberg)Art. VII GeltungsbeginnInkrafttreten: 1.4.2009 mit Wirksamkeit der Lohntabelle sowie Reisekostenregelungen zum 1.6.2009.


- 15 -Wien, 19.05.2009FACHVERBAND DER TEXTILINDUSTRIE ÖSTERREICHSDer Obmann:Der Geschäftsführer:Ing. Reinhard BackhausenDr. Wolfgang ZeyringerÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT METALL-TEXTIL-NAHRUNGDer gf. Bundesvorsitzende:Rainer WimmerDer Bundessekretär:Der Sekretär:Karl HaasGerald Kreuzer


- 16 -Lohntarif für die <strong>Textilindustrie</strong>(ausgenommen Tirol und Vorarlberg)gültig ab 1.6.2009Lohngruppe €____________________________________________________________1 ..................................................................................... 6,722 ..................................................................................... 6,723 ..................................................................................... 6,724 ..................................................................................... 6,755 ..................................................................................... 6,916 ..................................................................................... 7,057 ..................................................................................... 7,228 ..................................................................................... 7,389 ..................................................................................... 7,5310 ................................................................................... 7,6911 ................................................................................... 7,8612*) ................................................................................. 8,02*) Für BetriebshandwerkerInnen mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als fünfjähriger Betriebspraxis inder <strong>Textilindustrie</strong> (Lohngruppe 12) wird zusätzlich zum tariflichen Stundenlohn (€ 8,02 vom 1.6.2009)eine Zulage von € 0,26 gewährt. Überzahlungen welcher Art immer, auch Leistungsentlohnungen, sind aufdiese Zulage anrechenbar.Lehrlingsentschädigung<strong>Die</strong> Lehrlingsentschädigung beträgt ab 1.6.2009:Bei 3- bzw. 4-jähriger Lehrzeit:Euroim 1. Lehrjahr……………...512,00im 2. Lehrjahr……………...634,00im 3. Lehrjahr……………...818,00im 4. Lehrjahr ……………1.018,00bei 2-jähriger Lehrzeit:Euroim 1. Lehrjahr……………...512,00im 2. Lehrjahr……………...716,00<strong>Die</strong> Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die SchülerInnen der Berufsschulebestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte demLehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer desInternats entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.

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