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verwaltungsgericht hannover im namen des volkes urteil

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- 2 -Die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens trägt die Beklagte.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %<strong>des</strong> vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheitin Höhe von 110 % <strong>des</strong> zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Berufung wird zugelassen.T a t b e s t a n dDie Klägerin begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Bun<strong>des</strong>ausbildungsförderungsgesetz(BAföG).Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2005/2006 Wirtschaftswissenschaften ander Universität Hannover. Sie besitzt wie ihre Eltern die bosnische Staatsangehörigkeit.Die Klägerin hält sich seit Januar 1997 in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland auf und ist <strong>im</strong>Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.Der Vater der Klägerin ist seit 1997 bei der islamischen Gemeinde der Bosnier in Braunschweigbeschäftigt. Er führt Sozialversicherungsbeiträge ab. Er ist gegenüber seinenKindern und seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet und entrichtet wegen der insoweit anfallendenFreibeträge keine Lohnsteuer. Die Mutter der Klägerin ist seit 2001 als Reinigungskraftfür zur Zeit 400,- €/Monat erwerbstätig und führt keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgeab.Am 27. Oktober 2005 stellte die Klägerin bei der Beklagten für den Bewilligungszeitraum10/05 bis 09/06 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Bun<strong>des</strong>ausbildungsförderungsgesetz.Mit Bescheid vom 9. Januar 2006 lehnte das StudentenwerkHannover den Antrag mit der Begründung ab, die persönlichen Voraussetzungen <strong>des</strong> § 8Abs. 2 BAföG seien nicht erfüllt, da das Einkommen der Eltern in den Jahren 2000 bis2004 so gering gewesen sei, dass keine Steuern abgeführt worden seien.Die Klägerin hat am 9. Februar 2006 Klage erhoben. Sie ist <strong>im</strong> Wesentlichen der Auffassung,die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG seien erfüllt. Auf die Höhe <strong>des</strong>durch die Erwerbstätigkeit erzielten Verdienstes und die Steuerpflichtigkeit komme esnach dem Wortlaut der Vorschrift nicht an.Die Klägerin beantragt,Die Beklagte unter Aufhebung <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> <strong>des</strong> Studentenwerkes Hannovervom 9. Januar 2006 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum von Oktober 2005 bis- 3 -

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