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verwaltungsgericht hannover im namen des volkes urteil

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- 6 -durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen <strong>im</strong>höheren Dienst vertreten lassen, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestelltemit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder <strong>des</strong> jeweiligenkommunalen Spitzenverban<strong>des</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, dem sie als Mitglied zugehören. DieBerufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei Monatennach Zustellung <strong>des</strong> Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleichmit der Einlegung erfolgt, bei demNiedersächsischen Ober<strong>verwaltungsgericht</strong>,Uelzener Straße 40,21335 Lüneburg,einzureichen. Sie muss einen best<strong>im</strong>mten Antrag sowie die <strong>im</strong> Einzelnen anzuführendenGründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.Reccius Makus Dr. Hombert

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