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verwaltungsgericht hannover im namen des volkes urteil

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- 5 -stattet worden ist. Denn zum einen hängt die Höhe der Steuerlast von verschiedenenFaktoren ab, auf die der Betroffene nur in eingeschränktem Maße Einfluss hat. Zum anderenwürden anderenfalls gerade die Personen durch den Ausschluss ihrer Kinder vomAnspruch auf Ausbildungsförderung belastet, die aufgrund ihrer familiären Situation vonder Steuerpflicht entlastet werden sollen. Das ist insbesondere bei Personen mit erhöhtenWerbungskosten ebenso der Fall wie bei Eltern, denen Kinderfreibeträge und Freibeträgefür den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von Kindern gewährt werden,soweit die einkommensteuerliche Auswirkung dieser Freibeträge größer als der Anspruchauf Kindergeld ist. Reduzieren sich die steuerpflichtigen Einkünfte der Eltern der Klägerinaufgrund steuerrechtlicher Vergünstigungen so weit, dass eine Einkommensteuerpflichtnicht besteht, darf ihnen dies <strong>im</strong> Hinblick auf die Förderung ihrer Kinder nach dem Bun<strong>des</strong>ausbildungsförderungsgesetzdaher nicht zum Nachteil gereichen.Maßgeblich ist daher nicht, ob tatsächlich Lohnsteuer gezahlt worden ist, sondern ob - wiein diesem Fall - eine Steuerpflichtigkeit grundsätzlich besteht und der Erwerbstätige in derLage ist, sich und seine Familie selbst zu ernähren, ohne auf öffentliche Mittel angewiesenzu sein. Denn in diesem Fall werden aus den durch eigene Arbeit erworbenen Mittelnzumin<strong>des</strong>t indirekte Steuern, wie Mehrwertsteuer, Ökosteuer und weitere Verbrauchssteuernabgeführt, die ebenfalls vom Bruttonationaleinkommen erfasst sind, aus demnach der Intention <strong>des</strong> Gesetzgebers die Sozialinvestition Ausbildungsförderung geleistetwerden kann.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich dervorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.Die Berufung gegen das Urteil war gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGOzuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.RechtsmittelbelehrungGegen dieses Urteil ist die Berufung an dasstatthaft. Die Berufung ist be<strong>im</strong>Niedersächsische Ober<strong>verwaltungsgericht</strong>,Uelzener Straße 40,21335 Lüneburg,Verwaltungsgericht Hannover,Eintrachtweg 19,30173 Hannover,innerhalb eines Monats nach Zustellung <strong>des</strong> Urteils schriftlich oder zur Niederschrift <strong>des</strong>Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Im Berufungsverfahren muss sich jederBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule<strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertretenlassen. Juristische Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch- 6 -

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