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verwaltungsgericht hannover im namen des volkes urteil

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- 4 -Der Begriff „Erwerbstätigkeit“ wird vom Bun<strong>des</strong>ausbildungsförderungsgesetz an mehrerenStellen (vgl. § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 18 b Abs. 5 Satz 1) mit jeweils unterschiedlicherBedeutung verwendet wird (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1996, - 5 B 1.96 -,Buchholz 436.36 § 18 b BAföG Nr. 14). Wie der Begriff der Erwerbstätigkeit i.S.d. § 8 Abs.2 BAföG zu verstehen ist, lässt sich nur mit den Mitteln der systematischen, teleologischenund historischen Auslegung klären. Der Wortlaut allein lässt keinerlei Rückschlüssedarauf zu, dass der Gesetzgeber, wie von der Beklagten behauptet, eine Einschränkungder Tätigkeiten beabsichtigt hat, die eine ausnahmsweise Förderung rechtfertigen sollen.Maßgeblich sind daher der Bedeutungszusammenhang, in dem der Begriff gebrauchtwird, sowie der Sinn und Zweck der Regelung, zu der er gehört.Nach der Begründung <strong>des</strong> Regierungsentwurfs zu § 8 Abs. 2 BAföG (BT-Drs. VI/ 1975,25) soll mit dieser Vorschrift der Tatsache Rechnung getragen werden, „dass die Arbeitdieses Personenkreises nicht unwesentlich dazu beiträgt, dass ihr (der Bun<strong>des</strong>republik)Sozialinvestitionen wie die Ausbildungsförderung möglich sind“. Im Bericht <strong>des</strong> federführendenBun<strong>des</strong>tagsausschusses (BT-Drs. VI/ 2352, 5 f.) heißt es ferner: „Der ausländischeAuszubildende soll auch durch eigenen rechtmäßigen Aufenthalt und rechtmäßigeErwerbstätigkeit <strong>im</strong> Geltungsbereich <strong>des</strong> Gesetzes die Voraussetzung für die individuelleFörderung während einer Ausbildung schaffen können“. Nach dem gesetzgeberischenAnliegen genügt daher nicht jede auf Verdienst ausgerichtete Betätigung, sondern es sollnur derjenige nicht von der Förderung ausgeschlossen sein, der selbst mit eigener Arbeitoder der Arbeit seiner Eltern nicht unwesentlich dazu beiträgt, dass Sozialinvestitionenwie die Ausbildungsförderung finanziert werden können (BVerwG, Urt. v. 14.05.1992, - 5C 27.89 -, NVwZ 1992, 1204, m.w.N.). Diese Voraussetzungen werden durch den Vaterder Klägerin erfüllt.Zwar reicht es für die Annahme einer Erwerbstätigkeit nicht aus, dass der Vater der Klägerinin der Zeit seiner Erwerbstätigkeit Sozialabgaben gezahlt hat. Denn bei Beiträgenzur Rentenversicherung, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherunghandelt es sich um Zahlungsverpflichtungen für die Möglichkeit der Inanspruchnahmeeiner konkreten Gegenleistung. Bei Eintritt <strong>des</strong> Rentenalters kann der Betroffeneeinen Rentenanspruch geltend machen, <strong>im</strong> Falle der Arbeitslosigkeit einen Anspruchauf Arbeitslosengeld. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung.Die Erhebung dieser Beiträge ist zweckgebunden und steht für die Finanzierung derAusbildungsförderung daher nicht zur Verfügung. Die hierfür erforderlichen Mittel werdenaus Steuermitteln erbracht, resultieren also aus Zahlungsverpflichtungen, die ohne konkreteGegenleistung der Deckung <strong>des</strong> allgemeinen Finanzbedarfs dienen.Eine Erwerbstätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BaföG liegt jedenfalls dann vor, wenn es sichwie <strong>im</strong> Falle <strong>des</strong> Vaters der Klägerin um eine regelmäßige, auf Dauer angelegte Tätigkeithandelt, welche die Arbeitskraft voll in Anspruch n<strong>im</strong>mt, der Einkommensteuerpflicht unterliegtund den Betroffenen in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt für sich und seineFamilie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, wobei die beitragsfinanziertenLeistungen der Arbeitslosenversicherung außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG,Urt. v. 04.06.1981, - 5 C 30.79 -, FamRZ 1981, 1114). Dabei kommt es nicht darauf an, ob<strong>im</strong> Rahmen dieser Tätigkeit tatsächlich Lohnsteuer abgeführt worden ist oder die zunächstabgeführte Lohnsteuer nach Abgabe der Einkommensteuererklärung zurücker-- 5 -

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