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verwaltungsgericht hannover im namen des volkes urteil

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- 3 -komme es nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht an. Im Übrigen sei auch die Zeit derArbeitslosigkeit ihres Vaters als Erwerbstätigkeit anzurechnen.Die Klägerin beantragt,den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zuverpflichten, ihr Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid mit den Gründen aus dem Ablehnungsbescheidund ergänzt, dass die Ausbildungsförderung gem. § 8 Abs. 2 BAföG nur dann zu gewährensei, wenn der Antragsteller bzw. seine Eltern auch finanziell zur Ermöglichung derartigerLeistungen beitragen würden, indem sie Steuern und Abgaben aus einer Erwerbstätigkeitzugunsten der öffentlichen Kassen leisteten.Wegen der weiteren Einzelheiten <strong>des</strong> Sachverhalts und <strong>des</strong> Vorbringens der Beteiligtenwird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.E n t s c h e i d u n g s g r ü n d eDie zulässige Verpflichtungsklage führt zum Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährungvon Ausbildungsförderung, da sie die persönlichen Voraussetzungen <strong>des</strong> § 8 BAföGerfüllt.Zwar liegen die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 BAföG offenkundig nicht vor, da die Klägerinals türkische Staatsangehörige nicht unter den in § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 9 BAföGgenannten Personenkreis fällt.Gem. § 8 Abs. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung aber auch anderen Ausländern gewährt,wenn in ihrer Person oder der ihrer Eltern die besonderen Voraussetzungen <strong>des</strong>Absatzes 2 erfüllt sind. Eine Förderung der Klägerin nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG scheidetdabei zwar aus, da diese Vorschrift u.a. voraussetzt, dass der Antragsteller vor Beginn<strong>des</strong> förderungsfähigen Teils <strong>des</strong> Ausbildungsabschnitts rechtmäßig erwerbstätig gewesenist. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG genügt es jedoch,wenn sich ein Elternteil <strong>des</strong> Antragstellers während eines Zeitraums von sechs Jahren vordem Beginn der Ausbildung insgesamt drei Jahre <strong>im</strong> Bun<strong>des</strong>gebiet aufgehalten hat undrechtmäßig erwerbstätig gewesen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.Der Vater der Klägerin hält sich seit 1991 und damit <strong>im</strong> maßgeblichen Zeitraum länger alsdrei Jahre in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland auf. Er war in diesem Zeitraum auch dreiJahre <strong>im</strong> Sinne der Vorschrift rechtmäßig erwerbstätig.- 4 -

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