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verwaltungsgericht hannover im namen des volkes urteil

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- 2 -Die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens trägt die Beklagte. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %<strong>des</strong> aufgrund <strong>des</strong> Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % <strong>des</strong> jeweils zu vollstreckendenBetrages leistet.Die Berufung wird zugelassen.T a t b e s t a n dDie Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Bun<strong>des</strong>ausbildungsförderungsgesetz(BaföG).Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2005/2006 Wirtschaftswissenschaften ander Universität Hannover. Sie besitzt wie ihre Eltern die türkische Staatsangehörigkeit. DieKlägerin hält sich ebenso wie ihre Mutter seit Januar 1996, ihr Vater bereits seit dem31.08.1991 in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland auf.Für den Vater der Klägerin beliefen sich die Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit<strong>im</strong> Jahr 1999 auf 26.505,00 DM, <strong>im</strong> Jahr 2000 auf 31.360,00 DM, <strong>im</strong> Jahr 2001 auf22.738,00 DM, <strong>im</strong> Jahr 2002 auf 10.785,00 EUR, <strong>im</strong> Jahr 2003 auf 7.140,00 EUR, <strong>im</strong> Jahr2004 auf 11.397,75 EUR. Außerdem bezog er Arbeitslosengeld <strong>im</strong> Jahr 2002 in Höhe von1.542,15 DM, <strong>im</strong> Jahr 2003 in Höhe von 1.392,42 EUR und <strong>im</strong> Jahr 2004 in Höhe von3.430,48 EUR. Im Jahr 2005 war der Vater der Klägerin arbeitslos und bezog ausschließlichArbeitslosengeld.In den Jahren 1999 und 2001 bis 2004 wurde bei dem Vater der Klägerin keine Lohnsteuererhoben. Für das Jahr 2000 wurde ein Steuerabzug vom Lohn in Höhe von 782,00 DMvorgenommen. Dieser Betrag wurde mit Einkommensteuerbescheid vom 15.02.2001 involler Höhe erstattet. Während der Erwerbstätigkeit wurden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherungsowie zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.Am 25.10.2005 stellte die Klägerin bei der Beklagten für den Bewilligungszeitraum 10/05bis 09/06 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Bun<strong>des</strong>ausbildungsförderungsgesetz.Mit Bescheid vom 25.11.2005 lehnte das Studentenwerk Hannover denAntrag mit der Begründung ab, die persönlichen Voraussetzungen <strong>des</strong> § 8 Abs. 2 BAföGseien nicht erfüllt, da das Einkommen der Eltern in den Jahren 1999 bis 2004 so geringgewesen sei, dass keine Steuern abgeführt worden seien.Die Klägerin hat am 06.12.2005 Klage erhoben.Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG seien erfüllt. Aufdie Höhe <strong>des</strong> durch die Erwerbstätigkeit erzielten Verdienstes und die Steuerpflichtigkeit- 3 -

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