verwaltungsgericht hannover im namen des volkes urteil
verwaltungsgericht hannover im namen des volkes urteil verwaltungsgericht hannover im namen des volkes urteil
- 6 -Die Berufung gegen das Urteil war gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGOzuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.RechtsmittelbelehrungGegen dieses Urteil ist die Berufung an dasstatthaft. Die Berufung ist beimNiedersächsische Oberverwaltungsgericht,Uelzener Straße 40,21335 Lüneburg,Verwaltungsgericht Hannover,Eintrachtweg 19,30173 Hannover,innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift desUrkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Im Berufungsverfahren muss sich jederBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschuleim Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertretenlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auchdurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen imhöheren Dienst vertreten lassen, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestelltemit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligenkommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören. DieBerufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei Monatennach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleichmit der Einlegung erfolgt, bei demNiedersächsischen Oberverwaltungsgericht,Uelzener Straße 40,21335 Lüneburg,einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführendenGründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.Reccius Kärst Makus
- Seite 1 und 2: VERWALTUNGSGERICHT HANNOVERAz.: 10
- Seite 3 und 4: - 3 -komme es nach dem Wortlaut der
- Seite 5 und 6: - 5 -stattet worden ist. Denn zum e
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- Seite 9 und 10: - 3 -einschließlich September 2006
- Seite 11: - 5 -für erforderlichen Mittel wer
- 6 -Die Berufung gegen das Urteil war gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGOzuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.RechtsmittelbelehrungGegen dieses Urteil ist die Berufung an dasstatthaft. Die Berufung ist be<strong>im</strong>Niedersächsische Ober<strong>verwaltungsgericht</strong>,Uelzener Straße 40,21335 Lüneburg,Verwaltungsgericht Hannover,Eintrachtweg 19,30173 Hannover,innerhalb eines Monats nach Zustellung <strong>des</strong> Urteils schriftlich oder zur Niederschrift <strong>des</strong>Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Im Berufungsverfahren muss sich jederBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule<strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertretenlassen. Juristische Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts und Behörden können sich auchdurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen <strong>im</strong>höheren Dienst vertreten lassen, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestelltemit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder <strong>des</strong> jeweiligenkommunalen Spitzenverban<strong>des</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, dem sie als Mitglied zugehören. DieBerufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei Monatennach Zustellung <strong>des</strong> Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleichmit der Einlegung erfolgt, bei demNiedersächsischen Ober<strong>verwaltungsgericht</strong>,Uelzener Straße 40,21335 Lüneburg,einzureichen. Sie muss einen best<strong>im</strong>mten Antrag sowie die <strong>im</strong> Einzelnen anzuführendenGründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.Reccius Kärst Makus